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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-1-340-1
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Werk Bearb. ⇧ 1. Th.
Artikel: Acta diurna
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Acta Eruditorum ⇨

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  Acta diurna waren die fortgesetzten amtlichen Tagebücher der Verhandlungen, Reden und Entscheidungen, sowol im Senate (acta diurna Senatus), als in den Comitien (acta diurna Populi). Ihre Einrichtung rührt, nach den bestimmten und unverdächtigen Worten des glaubwürdigen Suetonius (vit. Jul. Caes. 20) von C. Jul. Cäsar her und fällt in dessen erstes Consulat 694 U.C. Wie lange sie bestanden habe, ist nicht mit Sicherheit auszumitteln. Tacitus erwähnt die diurna an mehrern Stellen, z. B. Ann. XVI, 22. Die beiden im 16ten Jahrh. entdeckten Fragmente, das eine zum Jahre 686 U. C., das andere zu 692 U. C. gehörig, welche vorzüglich Dodwell in Append. Praelectt. Camdeniarum erläutert und vertheidigt hat, sind von Wesseling In Probabb. c. 39. als unecht erwiesen und können daher nicht gegen Sueton's Aussage angeführt werden. Eben so gewiß aber, als neben diesen actis publicis auch noch, über mehr oder weniger wichtige Angelegenheiten, oft durch Schnellschreiber, die dann nöthigenfalls ihre Chif-
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  fern (notae) gebrauchten, einzelne acta privata angefertigt wurden (cf. Cic, ad Fam. VIII, 1. ed. Schütz. III, 192); eben so wahrscheinlich ist es, daß auch schon vor der Cäsarianischen Einrichtung neben den actis privatis von Zeit zu Zeit auch wol acta publica besorgt wurden, um so mehr, da die von dem jedesmaligen Pontifex Maximus anzufertigenden Annales maximi mit dem Pont. Max. PubL Mucius etwa um 625. U. C. aufhörten und in den Stürmen der Bürgerkriege nicht wieder eingerichtet wurden. cf. Cic. d. Orat. II. 12. Für diese Annahme spricht selbst die erwähnte Hauptstelle in Sueton. Caes. 20, wo es heißt: Inito honore (Caesar) primus omnium instituit, ut tam Senatus quam Populi diurna acta confierent et publicarentur, in welcher Stelle man nur nicht wider die Natur der Sache den Hauptgedanken in confierent, sondern in diurna und publicarentur suchen muß. Denn daß die Publication solcher Acten die Hauptsache war, siehet man auch aus dem Verbote derselben durch Octavianus. cf. Suet August. 35. Vergl. Ernesti Excursus ad Sueton. Caes. 20.
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Stand: 20. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries