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Esser, Hermann: Die bergische Lehnshoheit. - Heimatblätter für Hohenlimburg und Umgegend 10 (1936) S. 1-13
Kund und zu wissen sei hiermit, demnach ... wegen des vom Herzogtum Berg zu Lehen gehend Schlosses Limburg und Zubehör ein Zeithero streith und irrungen sich enthalten, ...daß demnach ... gesambt verglichen und abgeredet, nemlich daß wohlgedachter Herr Graf ... Ihrer Fürstlichen Durchlaucht ... eine Summe von 10 000 Reichstalern ... überzahlen lassen solle, hingegen ... Ihre Fürstliche Durchlaucht .. auf die .... Lehnbarkeit, wie ingleichen auch auf die landfürstliche Hoch- und Obrigkeit über gedachtes Schloß Limburg ... verziehen, renuncyren und ermelten Herrn Grafen ... mehrermeltes Schloß sampt seinem ein- und Zubehör als ein freies von der Öffnung und Lehnschaft gäntzlich erlassenes Allodium unverhindert gebrauchen, besitzen und genießen lassen ...
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| Stand: 8. Oktober 2001 | © Hans-Walter Pries | |