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S. 19 |
1. Königsberg den 6. Juni 1802.
(H. 1. b. Landes-Besitznahme.) |
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Friedrich Wilhelm III., König von
Preußen etc. |
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Entbieten dem Dom-Capitul zu
Münster, den geistlichen Stiftern und der übrigen
Geistlichkeit, so wie der Ritterschaft, den
Lehnleuten, Einsassen und den sämmtlichen Einwohnern
und Unterthanen der Stadt und des östlichen Theiles
von Münster, nach folgender Grenzbestimmung: — von
der Grenze unterhalb Olphen, über Seperad,
Kakesbeck, Heddüngshel, Gischinck, Nottelen,
Hulschoven, Nanholt, Nienborg, Uttenbroch, Grimmel,
Schönfeld und und Grewen, * mit Inbegriff der
benannten Orte und ihres Gebietes, von Grewen sodann
längst der Ems bis zu ihrem Zusammenfluß mit der
Hopster-Aa in der Grafschaft Lingen; — Unsere
Königliche Gnade, geneigten Willen und alles
Gute. |
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Da durch den zwischen seiner
Römischkaiserlichen Majestät und dem deutschen Reich
und der Republik Frankreich, am 9. Februar 1801 zu
Lüneville errichteten Friedensschluß und durch die,
in Gemäßheit desselben, zwischen Uns und andern
Mächten gepflogenen weitern Unterhandlungen und
getroffene Vereinbarung es dahin gediehen ist, daß
Uns, Unsern Erben und Nachkommen und ganzem
Königlich-Churfürstlichen Hause, zur Entschädigung
wegen Unserer bisherigen, jenseits
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- * Die Namen der Gränzorte
sind hier, wie in dem Reichsdeputations-Recesse vom
25. Februar 1803. §. 3., größtentheils unrichtig
angegeben, und heißen eigentlich: Olfen, Seppenrade,
Kakesbeck, Hiddingsel, Giesking, Nottulen, Hülshof,
Hohenholte, Nienberge, Uhlenbrock, Gimte,
Schonefliet und Greven.
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S. 20 |
Nr. 1 |
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des Rheinstroms gelegenen, um
allgemeiner Ruhe und des Friedens Willen, aber an
gedachte Republik mit abgetretenen Provinzen, unter
andern Landen und Orten, auch die Stadt und der
vorbenannte östliche Theil vom Stift Münster in
säcularisirtem Zustand als eine erbliche Besitzung
zugetheilet und zugeeignet werden solle, dergestalt,
daß dieses Land auf ewige Zeiten Unserm Zepter
angehöre und bei Unserm Königlich-Churfürstlichen
Hause verbleibe, und Wir und Unsere Nachfolger an
der Krone und Chur in demselben alle solche
landesherrliche und obrigkeitliche Gewalt, als es in
Unsern andern Staaten geschieht, besitzen und
ausüben; so haben Wir, in Gefolge des nämlichen
Einverständnisses, zuträglich erachtet und
beschlossen, nunmehr von gedachtem Lande und allen
seinen Orten, Zubehörden und Zuständigkeiten Besitz
nehmen zu lassen; und die Regierung darin
anzutreten. |
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Wir thun solches auch hiemit und
Kraft des gegenwärtigen Patents; verlangen daher von
dem Dom-Capitul, den geistlichen Stiftern und der
übrigen Geistlichkeit, so wie von der Ritterschaft,
den Lehnleuten, Einsassen und den sämmtlichen
Einwohnern und Unterthanen der Stadt und des
vorbenannten östlichen Theils vom Stift Münster, wes
Standes oder Würden sie sein mögen, hiedurch so
gnädig als ernstlich, daß sie sich Unserer Regierung
unterwerfen; und ermahnen selbige, sich dieser
Besitznehmung und den zu solchem Ende von Uns
abgeordneten Befehlshabern, Kriegsvölkern und
Commissarien, auf keine Weise zu widersetzen,
sondern vielmehr Uns von nun an als ihren
rechtmäßigen König und Landesherrn anzusehen und zu
erkennen, und vollkommenen Gehorsam und alle
Unterthänigkeit und Treue zu erweisen; sich alles
und jedes Rekurses an auswärtige Behörden, unter
Vermeidung Unserer ernstlichen Ahndung, gänzlich zu
enthalten; und demnächst, sobald Wir es erfordern
werden, die gewöhnliche Erbhuldigung gehörig zu
leisten. |
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Wir ertheilen ihnen dagegen die
Versicherung, daß Wir ihnen mit Königlicher Huld und
Gnade und landesväterlichem Wohlwollen jederzeit
zugethan sein, allen Schutz kräftigst angedeihen
lassen, und überhaupt ihrer Wohlfahrt und
Glückseligkeit Unsere ganze landesväterliche
Vorsorge unermüdet widmen werden, um Sie in dem |
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S. 21 |
Jahr 1802. |
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möglichsten Grade, und eben so,
als Wir es in Absicht Unserer übrigen getreuen
Unterthanen stets zu befördern gewünscht und
gestrebt haben, alles bürgerlichen Wohlergehens
genießen zu lassen. |
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Wir haben übrigens die oberste
Leitung der Besitznahme gedachten Landes, so wie die
Organisirung der öffentlichen Geschäfts-Verwaltnng
in demselben, Unserm General von der Cavallerie, und
würklichen Geheimen Staats- Krieges- und
dirigirenden Minister, auch General-Controleur der
Finanzen, Ritter des schwarzen und rothen Adler-Ordens etc.
Grafen von der Schulenburg-Kehnert
übertragen und befohlen, daß unter seiner Direktion
der General-Lieutenant von Blücher, mit einem ihm
untergeordneten Corps Unserer Truppen, die
Besitznahme bewerkstelligen; und eine besondere von
Uns ernannte Civil-Commission, welche die Truppen
begleitet, die dabei vorkommenden weitem Civil-Geschäfte
ausrichten solle. Wir erwarten demnach von
sämmtlichen dortigen Einwohnern und Unterthanen, daß
sie den von diesen Behörden in Unserm Nahmen zu
treffenden Einrichtungen und überhaupt allen den
Anordnungen Folge leisten, welche Wir zu ihrem
eigenen Wohlergehen und zur Ausbreitung des Seegens
und der Vortheile Unsers Zepters auf sie und ihr
Land, nach den bewährten Grundsätzen der Preußischen
Regierung eintreten zu lassen, gut finden werden.
Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand, und bis
darunter Abändrungen getroffen werden, alle
gegenwärtig dort angestellte öffentliche Bediente
und Beamte in ihren Funktionen verbleiben, und ihre
Amtsverrichtungen ordnungsmäßig und nach dem
bisherigen Geschäftsgang einstweilen fortsetzen,
indem dieselben eingedenk sein werden, daß sie sich
dadurch qualificiren Unserer Gnade und Unsers
fernern Vertrauens theilhaftig zu bleiben. |
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Bemerk. Unterm 30. December 1802
(H. 1. b.) hat der domkapitularische General-Vikar
sämmtlichen Pfarrern im Erbfürstenthum Münster das
Formular des jeden Sonntag vor oder nach der Predigt
öffentlich zu haltenden Kirchen-Gebetes für den
neuen Landesherrn mitgetheilt. |
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