HIS-Data
Scotti Münster 1842 HIS-Data
163-3-2-201
Scotti Münster 1842 > 3. Bd. > 2. Abth. > 201
Bearb. ⇧ 2. Abth.
Titel: Kaiserliches Dekret, betr. die Vereinigung eines Theils des Großherzogthums Berg mit Frankreich
Textvorlage: ULB Münster S. 179
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
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⇧ S. 179    
S. 179 Forts. 201. Im Pallast der Tuilerien den 25. Januar 1811. (Y. g. — Kaiserliches Dekret, betr. die Vereinigung eines Theils des Großherzogthums Berg mit Frankreich.)  
  Napoleon etc.  
  Nach Einsicht des Artikels 1. des konstitutionellen Aktes (Senatusconsult) vom 13. December 1810 und Unserer Dekrete vom 26. desselben Monates, haben Wir dekretirt und dekretiren wie folgt:  
  Art. 1. Derjenige Theil des Großherzogthums Berg, welcher zwischen Holland und einer Linie gelegen ist, — die vom Zusammenflusse der Lippe und des Rheines, vom Rheine (die Lippe aufwärts) bis Haltern, von dort bis zur Ems oberhalb Telgte, und von der Ems bis zur Werra zu ziehen ist, — soll ohne Verzug in Unserem Namen in Besitz genommen werden.  
  Art. 2. Alle Arten von Steuern in dem vorbezeichneten Gebietstheil sollen, vom 1. Januar 1811 an, zum Vortheil des kaiserlichen Schatzes erhoben werden.  
  Art. 3. S. k. H. der Großherzog von Berg behält als volles Eigenthum und als allodiale und privative Güter: die Schlösser, Parke und Gärten, die Häuser und Gebäude, welche keinem öffentlichen Dienste gewidmet sind, die Wälder, Büsche, Äcker, Wiesen und Weiden, die Berg- und Hüttenwerke, und überhaupt alle Immobilien ohne Unterscheidung ihres Ursprungs, sowie die nicht feudalen Mobilien und Renten, welche er in dem gedachten Gebietstheile vor seiner Vereinigung mit dem Kaiserreiche besaß.  
S. 180 Nr. 201-202  
  Art. 4. Graf Hedouville, Unser Minister zu Frankfurt, und Unser Staatsrath Graf Beugnot sind mit Festsetzung der gegenseitigen Grenzen beauftragt; der Graf Hedouville für das Kaiserreich stipulirend, Besitz ergreifend und auf den Grenzen die kaiserlichen Adler aufrichtend, und der Graf Beugnot für das Großherzogthum Berg handelnd.  
  Art. 5. S. k. H. der Großherzog von Berg wird über die Grafschaft Recklinghausen und über den mit dem Kaiserreiche nicht vereinigten Theil des Amtes Dülmen die Souveränitäts-Rechte ausüben, wie sie im Artikel 26. der Rheinbundes-Akte definiret sind.  
  Art. 6. Unser Minister der auswärtigen Angelegenheiten und Unser Minister Staatssecretair des Großherzogthums Berg sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen {1} Dekretes, welches nicht gedruckt werden wird, beauftragt.
  Napoleon.  
   
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Stand: 12. September 2018 © Hans-Walter Pries