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⇧ S. 187 |
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S. 187 Forts. |
208. Hauptquartier Münster den
18. Nov. 1813. (Y. g.) |
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Der königl. preuß. General-
Lieutenant von Bülow, Befehlshaber des 3. Armee-
Corps, |
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an sämmtliche Einwohner und
Behörden der Grafschaft Tecklenburg und Lingen, des
jenseits der Ems gelegenen, zum bisherigen Ober-Ems-
Departement gehörig gewesenen Theils des
Fürstenthums Münster und des ganzen Lippe-
Departements, mit Ausschluß des Arrondissements
Neuenhaus. |
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Die gerechte Sache hat gesiegt!
Befreiet von dem fremden Tyrannei-Joche seht Ihr
Euch Eurem rechtmäßigen, einem deutschen Landesherrn
wiedergegeben, dessen väterliche und gute
Gesinnungen für Euch, wie für alle seine
Unterthanen, keine Zeit, kein Unfall umgewandelt
hat. |
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Auch Ihr meine Mitbürger, seid
dieser Gesinnungen unsers Monarchen stets würdig
geblieben. Mit Freude und Rührung habe ich dieses in
dem herzlichen Empfange der vaterländischen und
verbündeten Krieger erkannt, die Euch den Schutz des
Königs, unsers Herrn, wiedergeben sollen. |
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S. 188 |
Nr. 208 |
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Indem ich nun aber im Namen Sr.
Majestät die Preußisch-Westphälischen, und vorläufig
auch die von denselben eingeschlossenen, derselben
Verwaltung unterworfen gewesenen Provinzen in Besitz
nehme, muß es mein und unser aller Bestreben sein,
die Ordnung und Einheit wieder herbeizuführen, die
eben so sehr der Wunsch und Wille Sr. Majestät, als
der anerkannte Vorzug aller derer ist, die unter
Allerhöchst Dero Scepter sich der vollkommensten
Gerechtigkeit und väterlichen Fürsorge
erfreuen. |
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Viel, sehr viel ist schon
geschehen, doch fast eben so viel bleibt uns noch zu
thun übrig, und nur die Anstrengung und das willige
Darbringen aller unserer Kräfte kann uns zu dem
Ziele führen, von welchem wir unsere Ruhe, Glück und
allgemeine Wohlfahrt erwarten. Von unsern, wieder
mit uns vereinten deutschen Brüdern läßt sich mit
Zuversicht erwarten, daß sie dem schönen Beispiel
folgen werden, welches die preußischen Provinzen in
der verhängnißvollsten Zeit gegeben haben. |
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Kraft der mir von Sr. Majestät
verliehenen Vollmacht ernenne und bevollmächtige ich
hierdurch für die oben genannten Provinzen und
Länder eine besondere, die Wirkungskreise des
Präfekten und Präfektur-Raths, der Steuer- und
Domainen-Direktion umfassende Behörde, unter der
Benennung: "Königlich Preußische provisorische
Regierungs-Commission", welche bestehen wird: |
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a) aus dem Landrath Freiherrn von
Ketteler;
b) aus dem Geheimen-Rath von Druffel;
c)
aus dem Kriegs- und Domainen-Rath Scheffer;
d) aus
dem Hofrath Kottmeier, und
e) dem Kanzlei-Direktor
Naber, als expedirendem Sekretair. |
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Diese, für gedachte Provinzen und
Länder ernannte obere Verwaltungs-Behörde wird
morgen ihre Geschäfte anfangen, und in Münster, als
dem Hauptorte, ihren Sitz haben. Sämmtliche Bewohner
der genannten Länder und Provinzen werden daher
aufgefordert, den Anordnungen derselben Folge zu
leisten, die einer gesetzmäßigen Behörde gebührt,
und alle Polizei-, Finanz- und Verwaltungs-Behörden
werden angewiesen, sich in Dienstangelegenheiten
zunächst an vorbenannte Regierungs-Commission zu
wenden, mit ihren Geschäften und in dem bisherigen
Bezirke bis auf weitere Anordnung, und unter |
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S. 189 |
Jahr 1813 |
⇧ Inhalt |
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der oberen Leitung der
Regierungs-Commission fortzufahren. |
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Für das Arrondissement Münster
wird der zeitige Maire von St. Mauritz Hauptmann
Hammer, |
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für das Arrondissement Steinfurt
der bisherige Unterpräfekt von Oer, |
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für das Arrondissement Rees der
bisherige Unterpräfekt Fettich, |
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für die Grafschaft Lingen und den
vormaligen Bevergernschen Kreis der Geheime Krieges-
und Domainen-Rath Mauve, |
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für die Grafschaft Tecklenburg
und den übrigen östlich der Ems belegenen Theil von
Münster der Landrath von Blomberg in Lengerich, als
diejenigen einstweiligen Behörden hierdurch ernannt,
welche die Geschäfte der bisherigen Unterpräfekte,
unter der Benennung als Landräthe, wahrzunehmen
haben. |
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Die bisherigen Maires sollen, in
so fern sie sich als gut gesinnte deutsche Patrioten
bewiesen haben, unter der Benennung von
Bürgermeistern einstweilen beibehalten werden. |
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Der Lauf der Justiz bleibt
ungehemmt: die Friedensgerichte und Tribunale
verfolgen einstweilen den bisherigen Gang der
Geschäfte, sie sprechen indessen die Erkenntnisse,
und die Notarien fertigen ihre Handlungen im Namen
Sr. königl. Majestät von Preußen; neue Siegel werden
von ihnen angeschafft. |
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So wie alle Behörden und
Unterthanen ihrer bisherigen Verpflichtung entledigt
werden, und sogleich in das Verhältniß preußischer
Unterthanen treten, so sollen diejenigen Behörden,
welche sich hierzu nicht verstehen und darüber
reversiren wollen, sogleich abgesetzt, und durch
Männer ersetzt werden, welche das allgemeine
Vertrauen besitzen; auch sollen Übelgesinnte, welche
die öffentliche Stimme gegen sich haben, sogleich
entfernt und durch Gutgesinnte ersetzt werden, wobei
hauptsächlich ehemalige preußische und eingeborne
Staatsdiener zu berücksichtigen sind. |
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Jede Communication mit dem Feinde
ist unter Todesstrafe verboten. Die Postämter sind
besonders gewarnt, und werden desfalls scharf in's
Auge gefaßt werden, sie müssen alle, von oder nach
Frankreich ihnen zukommende Briefe an die Orts-
Commandanten abliefern. |
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S. 190 |
Nr. 208 |
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Eingeborne Franzosen können kein
Amt behalten; die bisherige Gensdarmerie und geheime
Polizei sind aufgelöst; einer geheimen Polizei
bedarf es in des Königs von Preußen Staaten
nicht. |
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Auf alle Reisende aus dem
französischen Reiche und sonstige verdächtige
Personen müssen die Behörden genau vigiliren.
Gründlich verdächtige Einwohner sind ohne Ansehen
der Person zu verhaften, und zur Untersuchung zu
ziehen. |
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Von dem Augenblicke des
Erscheinens dieser Bekanntmachung an, sind
sämmtliche Eingeborne ohne Unterschied zum Dienst
und zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet.
Wer sich dieser ehrenvollen Bestimmung eigenmächtig
entzieht, und in die Dienste irgend einer andern
Macht übergeht, wird als pflichtvergessener
Übertreter nach den Militairgesetzen bestraft, und
sein Vermögen soll konfiscirt werden. |
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Die Einwohner werden zur Bildung
der freiwilligen Jäger-Detaschements, der Landwehr
und des Landsturms aufgefordert; diejenigen
anerkannt patriotischen Männer, die sich diesem
Geschäft auf eine gesetzliche Weise widmen, werden
von Sr. Majestät Höchstwohlwollend bemerkt werden.
Über die specielle Organisation derselben werden die
nähern Bestimmungen erlassen. |
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Ehemalige Preußische und
Münstersche Soldaten oder Eingeborne, die schon im
Dienst gewesen, sind, wenn sie noch die völlige
Körperkraft besitzen, gleich aufzufordern, sich zu
unsern Fahnen zu stellen; sie haben sich bei den
Bürgermeistern zu melden, welche ein Verzeichniß
solcher Personen in ihrem Bezirk aufnehmen, und
binnen 8 Tagen durch die Landräthe einsenden. |
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Ehemalige Preußische, auch
vormals Münstersche Subaltern-Offiziers, auch
Capitains, wenn sie nicht invalide sind, können,
wenn sie das Zeugniß des Wohlverhaltens haben, bei
der Landwehr angestellt werden, und haben sich
sofort bei den betreffenden Landräthen zu melden;
über höhere Offiziere behalte ich mir vor, die
Entscheidung einzuholen. |
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Alle Staats-Cassen, so wie auch
die Cassen der im Lande gelegenen kaiserlichen
Domainen und Dotationen sind sogleich abzuschließen;
die Verwaltung der Letztern wird den Domainen-
Empfängern übertragen. Vom Be- |
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S. 191 |
Jahr 1813 |
⇧ Inhalt |
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stande und den etwaigen
Rückständen ist der königlichen Regierungs-
Commission Anzeige zu erstatten. Es ist davon
durchaus an Niemanden ohne Genehmigung etwas zu
verabfolgen. |
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Die Douanen sind aufgehoben, und
der freie Verkehr wieder hergestellt. Die Droits
réunis und das Enregistrement sind aufgehoben. |
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Die Zahlungspflichtigkeit der
übrigen bisherigen Abgaben bleibt bis zum Eintritt
der neuen Organisation in Kraft, und haben die
angeordneten Erheber sowohl für die laufende
Einzahlung, als für die Zahlung der Rückstände Sorge
zu tragen. |
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Von jetzt an hören alle und jede
eigenmächtige Requisitionen für königl. und
verbündete Truppen, welche nicht von mir genehmigt
worden sind — die tägliche Verpflegung der
durchmaschirenden Truppen gegen Quittung ausgenommen
— auf. |
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Alle unerlaubte und eigenmächtige
Handlungen gegen obrigkeitliche oder sonstige
Personen sind strenge untersagt. Dagegen bleibt es
jedermann frei, Beschwerden, die aus den jetzigen
Zeitumständen entstanden sind, bei den obern
Behörden oder dem General-Commando anzubringen. |
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Die königl. Vorschrift vom 22.
Februar d. J. wegen der National-Kokarde wird
besonders abgedruckt und hiermit eingeschärft, daß
solche von Niemanden getragen werden darf, der sich
des deutschen Namens unwürdig gemacht hat. |
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Alle und jede Einwohner haben,
bei schwerer Verantwortung, die in Händen habenden
französischen Waffen, Munition, Kleidungsstücke etc.
sogleich an die Militair-Behörden abzuliefern. |
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Den Entdeckern versteckter
Vorräthe werden angemessene Prämien bewilligt. |
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Freiwillige Beiträge an Waffen
und Pferden wird man gerne annehmen. |
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Bemerk. Dem vorstehenden
Publikandum ist die sub Nro. 205 d. S. aufgeführte
Proklamation vom 6ten April c. a. und die wegen
Tragung der National-Kokarde erlassene Königl.
Verordnung vom 22. Februar c. a. vorgedruckt. |
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S. 192 ⇩ |
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⇧ Inhalt |