HIS-Data
Scotti Münster 1842 HIS-Data
163-3-2-211
Scotti Münster 1842 > 3. Bd. > 2. Abth. > 211
Bearb. ⇧ 2. Abth.
Titel: Verwaltung des Militair-Gouvernements
Textvorlage: ULB Münster S. 195
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
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⇧ S. 195    
  211. Münster den 13. December 1813. (f. Verwaltung des Militair-Gouvernements.)  
  Königl. Preußisches Militair-Gouvernement von Westphalen.  
  In Gefolge des unter den Hohen verbündeten Mächten am 21. Oktober d. J. in Leipzig abgeschlossenen Vertrages, welcher die Verwaltung der eroberten deutschen Provinzen einem obersten Verwaltungs-Departement unter Vorsitz des Staats-Ministers Freiherrn von Stein überträgt, und demselben namentlich auch die Vollmacht ertheilt, Gouverneurs für jene Provinzen zu bestellen;  
  In Gemäßheit des von dem gedachten obersten Verwaltungs-Departement d. d. Frankfurt den 3. d. M., zur Erhaltung der Einheit in der Verwaltung und desto sicheren Beförderung der vorliegenden Hauptzwecke der unterzeichneten Behörde ertheilten speziellen Auftrages, provisorisch die Verwaltung der von den Königl. Preuß. Westphälischen Provinzen eingeschlossenen und mit denselben zu einer Verwaltung bisher vereinigten Territorien, für Rechnung der Hohen verbündeten Mächte, zu übernehmen; ergeht nunmehr die Bestimmung:  
S. 196 Nr. 211-212  
  1. Die Territorien von Corvey und Rittberg bleiben in ihrer bisherigen Verbindung mit den Höxterschen und Paderbornschen Kreisen der obern Leitung einer Königl. provisorischen Regierungs-Commission in Paderborn untergeben.  
  2. Die Territorien von Rheda, Limburg, Dortmund, Recklinghausen bleiben wie bisher mit den Hammschen, Hagenschen, Dortmundschen, Essenschen Kreisen vereinigt, unter oberer Leitung des Landes-Directors Freiherrn von Romberg.  
  3. Die Cantons Dülmen, Haltern, Bockholt, Borken, Stadtlohn sollen mit den Münsterschen und Reeser Kreisen in der bisherigen Verbindung und nebst dem ganzen bisherigen Arrondissement (Kreis) Steinfurt der Verwaltung hiesiger Königl. provisorischen Regierungs-Commission des vormaligen Lippe-Departements untergeben bleiben.  
  4. Das vormalige Amt Meppen soll wiederum mit dem Lingenschen Kreise verbunden, und mit solchem der Verwaltung hiesiger Königl. provisorischen Regierungs-Commission untergeben werden.  
  5. Die Cantons Wagenfeld, Freudenberg und Uchte bleiben mit dem vormaligen Arrondissement Minden vereinigt, unter der Verwaltung der Königl. provisorischen Regierungs-Commission in Minden.  
  6. Die über die Verwaltung der Königl. Westphälischen Provinzen erlassenen allgemeinen und besonderen Bestimmungen finden auch in den genannten Territorien, welche der Verwaltung der für erstere angeordneten Behörden vorstehend untergeben worden, auch bereits mit denselben zu einer Verwaltung bisher verbunden waren, ihre volleste und ausgedehnteste Anwendung.  
  7. Jeder Versuch, den vorstehenden Bestimmungen entgegenlaufender widerrechtlicher Anmaßung öffentlicher Autorität von Personen und Behörden, denen solche nicht durch diese Verordnung übertragen worden ist, so wie jede Respectirung dergleichen Anmaßungen seitens öffentlicher Beamten und Eingesessenen soll nach Publikation dieses als Widersetzlichkeit gegen das Gesetz und die geordnete Regierung geahndet und bestraft werden.  
  Die öffentlichen Ministerien werden insbesondere angewiesen zur strengsten Aufmerksamkeit und nachsichtslosen Verfolgung von dergleichen Attentaten.  
  Münster den 13. December 1813.  
  v. Vincke.  
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Stand: 25. September 2018 © Hans-Walter Pries