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Scotti Münster 1842 HIS-Data
163-3-2-212
Scotti Münster 1842 > 3. Bd. > 2. Abth. > 212
Bearb. ⇧ 2. Abth.
Titel: Unterordnung des Militair-Gouvernements unter die Ministerien
Textvorlage: ULB Münster S. 197
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
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⇧ S. 196    
S. 197 Jahr 1813-1814  
  212. Paris den 3. Juni 1814. (d. Unterordnung des Militair-Gouvernements unter die Ministerien. — Conf. All. C. O. vom 3. Juni 1814. Gesetz-Sammlung von 1814. Seite 40.)  
  1.  
  Wiewohl Ich nach nunmehr abgeschlossenem Frieden mit Frankreich die Militair-Gouvernements in den alten Provinzen, da sie nur für die Dauer des Krieges bestellt waren, mittelst Meiner an den Staats-Kanzler gerichteten Ordre, heute aufgehoben habe, so habe Ich doch unter den vorliegenden Verhältnissen angemessen befunden, sie in den Provinzen links der Elbe, die während des Krieges erst in Besitz genommen worden sind, vorerst noch fortbestehen zu lassen.  
  Ich mache solches dem Militair-Gouvernement bekannt, damit dasselbe unter der obern Leitung der betreffenden Ministerien und des kommandirenden Generals, an die das Militair-Gouvernement nach Beschaffenheit der Gegenstände nunmehr seine Berichte zu erstatten hat, die Verwaltung der ihm übertragenen Geschäfte mit dem bisher zu Meiner Zufriedenheit bewiesenen Diensteifer fortsetze.  
  Paris den 3. Juny 1814.  
  Friedrich Wilhelm.  
  An  
  das Militair-Gouvernement zu Münster.  
  2.  
  Nach dem Übereinkommen, welches Ich wegen provisorischer Besetzung der bisher für gemeinschaftliche Rechnung verwalteten Länder mit den verbündeten Mächten getroffen habe, werden diejenigen Districte, welche Sie bisher unter Leitung des Central-Departements verwaltet haben, von Meinen und den damit verbundenen deutschen Truppen bis zur definitiven Entscheidung über das Schicksal dieser Länder besetzt und die Revenüen aus denselben vom 15. d. M. zu Meinen Kassen eingezogen werden. Ich habe wegen Besetzung derselben bereits das Nöthige an den General von der Infanterie von Kleist erlassen, demselben das Militair-Commando darin übertragen und ihn zugleich autorisirt, auch die Militair-Angelegenheiten aus der Civil-Administration einstweilen in oberster Instanz zu entscheiden, Ihnen aber mache Ich hierdurch den  
S. 198 Nr. 212-215  
  Auftrag, die Civil-Verwaltung in den gedachten Districten fortzusetzen, in Militair-Angelegenheiten an den General von der Infanterie von Kleist, in den übrigen aber an die Ministerien zu Berlin zu berichten.  
  Zugleich mache Ich Ihnen bekannt, daß die oberhalb Bentheim, Rheina, Lingen und Tecklenburg belegenen Theile vom Hochstift Münster von Hannover provisorisch werden besetzt und verwaltet werden, weshalb Sie an dasselbe die Administration darin abgeben können.{1}
  Paris den 3. Juny 1814.  
  Friedrich Wilhelm.  
  An  
  den Regierungs-Präsidenten von Vincke.  
S. 198 Forts. ⇩  
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Stand: 25. September 2018 © Hans-Walter Pries