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Alle ... Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche ... gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf den Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Haushalts einer
Bürgermeisterei ... sollen fortan eine Gemeinde bilden.
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§ 1 |
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Sind in Folge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere, früher selbstständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen.
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§ 2 |
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Zur Gemeinde gehören auch Rittergüter nach besonderer Regelung. |
§ 6-7 |
| Seit 1822 waren im Rheinland und in
Westfalen für die Erhebung der Grundsteuer Grundstückskataster angelegt worden. Vorbereitend zu den Vermessungen der einzelnen Grundstücke wurde der Umring der Gemeinde festgelegt. Dies geschah unter Mitwirkung der beteiligten Magistrate durch Grenzbegehungen. Als Gemeinde konnte 1822 nur die
Bürgermeisterei in Betracht kommen. Bei deren 1843-45 teilweise erfolgter Aufteilung auf verschiedene Gemeinden mußten also neue Grenzfestlegungen erfolgen. |
Allgemeine Instruction über das Verfahren bei Aufnahme des Catasters von ertragsfähigem Grundeigentum in den rheinisch-westfälischen Provinzen vom 11.02.1822:
Amtsbl. Reg. Münster 1822 S. 210 |