HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-7-20
Inhalt
 

 
  • Titel; Vorrede
  • Erster Theil. - S. 1
    • Vorbericht: Von Beschreibung eines Landes und Fürstenthums insgemein, und nach seiner sichtbaren und äusserlichen Beschaffenheit. - S. 1
    • Cap. 1. Von dem nahmen, ursprung und gelegenheit eines fürstenthums und landes. - S. 6
    • Cap. 2. Von denen ab- und eintheilungen, auch zugehörigen stücken eines landes. - S. 8
    • Cap. 3. Von der Arthafftigkeit und Fruchtbarkeit des Landes. - S. 17
    • Cap. 4. Von denen Leuten und Einwohnern des Landes, und deroselben Eigenschaften. - S. 19
  • Anderer Theil. Von der Regierung und Verfassung eines Landes und Fürstenthums in geist- und weltlichem Stande. - S.  31
    • Cap. 1. Von der Landes-Fürstlichen Regierung, Hoheit, und Botmäßigkeit insgemein. - S. 31
    • Cap. 2. Von der Maasse der Landes-Fürstlichen Hoheit, in ansehung Käyserlicher Majestät und des Reichs. - S. 41
    • Cap. 3. Von der Maasse der Landes-Fürstlichen Hoheit, oder Regierung, welche durch Verordnung der Vorfahren, oder gewisse Verträge, und altes Herkommen, wegen anderer hohen Personen und Stände, mit denen ein Landes-Herr befreundet oder benachtbart ist, verursachet wird. - S. 50
    • Cap. 4. Von der Maasse der Landes-fürstlichen Hoheit und Regierung, welche aus etlichen Rechten, und befügnissen der Stände und Unterthanen des Landes und Fürstenthums herkömmet. - S. 57
    • Cap. 5. Von der Administration und Verwaltung des weltlichen Regiments, nach vorher gesetzter Maasse, wie solche dem Landes-Herrn obliege, und er darzu Räthe und Diener gebrauche. - S. 75
    • Cap. 6. Von Bestellung einer Rath-Stuben, oder der Cantzler und Räthe, und der Cantzeley. - S. 87
    • Cap. 7. Von dem ersten Haupt-Punct der Regierung, welcher bestehet in Erhaltung der Landes-Fürstlichen Herrschafftlichen Macht, und hoheit an sich selbsten. In welchen Stücken, und auf was Weise solche der Landes-Fürst vor sich, und durch seine Räthe beobachten und führen lasse. - S. 107
    • Cap. 8. Von dem andern Haupt-Punct der Regierung, welcher bestehet in Aufrichtung guter Ordnung und Gesetze für die Wohlfarth und gemeinen Nutz des Vaterlandes. - S. 203
    • Cap. 9. Von dem dritten Haupt-Punct der Regierungs- Geschäffte, welcher bestehet in der höchsten Gerichtbarkeit des Landes-Fürsten oder Herrn, in Ertheilung der Justitz, und gebührlicher Aufsicht über die andern Gerichte in seinem Lande. - S. 232
    • Cap. 10. Von dem vierdten Punct der Regierungs-Geschäffte, nemlich der Handhabung, und denen darzu sonderbar erforderten äusserlichen Mitteln, wodurch der Landes-Fürst, nach denen vorher gesetzten dreyen Stücken, seinen Stand und Hoheit, seine Ordnungen und Gesetze, und denn seine Gerichtbarkeit wider die Säumigen, Ungehorsamen, und Gewalt-Ubenden, zu Schutz der Frommen, und Verschaffung dessen, was recht und gebührlich ist, behauptet. - S. 258
    • Cap. 11. Von dem Landes-Fürstlichen Regiment in geistlichen Sachen, worinnen solches insgemein bestehe, und wie weit sichs erstrecket. - S. 280
    • Cap. 12. Von der Verwaltung und Führung des geistlichen Regiments, was ein Landes-Herr selbst hierbey in acht nehme und verrichte, und wie er darzu ein Geistlich- oder Kirchen-Consistorium bestelle. - S. 301
    • Cap. 13. Von Bestellung und Beschaffenheit der Kirchen-Ämter. - S. 312
    • Cap. 14. Von Bestellung, Ordnung und Beschaffenheit der Schulen, hoher und niederer. - S. 329
    • Cap. 15. Von den sonderbaren Mitteln und Wegen, dadurch die Ordnung und Verwaltung des Geistlichen Regiments gehandhabet wird. - S. 349
  • Dritter Theil. Von eines Landes-Herrn eigenen Gütern und Einkünfften, Vorzügen und Regalien, dadurch er, neben Fürstlicher und Herrlicher Præeminentz und Hoheit, die Mittel zu seiner Fürstlichen und Standesgebührlichen Unterhaltung und Ergetzlichkett erlanget, und wie er daraus sein Cammer- und Hauß-Wesen führet und bestellet. - 357
    • Cap. 1: Von den Fürstlichen und Landes-herrlichen Gütern, Einkünfften und Regalien insgemein. - S. 357
    • Cap. 2: Von den Landes-Herrlichen eigenen Gütern und Einkünfften, die nicht auf Regalien bestehen. - S. 366
    • Cap. 3: Von denen Fürstlichen Einkünfften, hoheiten und Gerechtigkeiten, welche andere Stände des Landes insgemein nicht haben, sondern vor Fürstliche Regalien gehalten, oder nach denenselben verglichen werden, auch sonst der Verwandnis wegen dahin zu ziehen. - S. 385
    • Cap. 4: Von Bestellung der Fürstlichen Cammer, dadurch die in vorhergehenden Capiteln erzehlte Regalien, Nutzen und Einkünfften, in rechter Aufsicht gehalten, wohl verwaltet, und recht angewendet werden. - S. 517
    • Cap. 5: Von Bestellung und Verfassung einer Fürstl. und dergleichen Hof-Statt. - S. 586
  • Vierter Theil. Ausführlicher Entwurff Etlicher Bestallungen der vornehmsten oder weitläfftigsten ämter und Dienste bey einem Teutschen Fürstenthum, oder demselben gleich zu achtender Graf- und Herrschafft
    • N. I.: Bestallung eines Geheimden Raths. - S. 660
    • N. II.: Bestallung eines Cantzlars und Hof-Raths. - S. 683
    • N. III.: Bestallung eines Präsidenten und Raths bey einem consistorio und kirchen-Regiment.  - S. 704
    • N. IV: Bestallung eines Cammer-Raths oder Directoris bey der Renth-Cammer.  - S. 721
    • N. V.: Bestallung eines Hof-Marschalls oder Hofmeisters. - S. 742
    • N. VI.: Bestallung eines Stallmeisters. - S. 759
    • N. VII.: Bestallung eines Ober-Commendanten. - S. 768
    • N. VIII. : Bestallung eines Hofmeisters. - S. 781
    • N. IX.: Bestallung eines Amtmanns. - S. 808
    • N. X.: Bestallung eines Rentmeisters oder Cammermeisters. - S. 822
    • N. XI.: Bestallung eines Unter-Marschalls, Hauß-Voigts oder Hof-Verwalters. - S. 831
    • N. XII.: Bestallung eines Amtschreibers. - S. 840
    • N. XIII.: Bestallung und Instruction eines Superintendentis. - S. 851
    • N. XIV.: Hof- und Cantzley-Ordnung. - S. 863
  • Additiones
  • Register
HIS-Data: Ein Gesamtinhaltsverzeichnis fehlt in der Vorlage und wurde daher hier aus den Übersichten der einzelnen Teile zusammengestellt.
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Stand: 29. September 2017 © Hans-Walter Pries