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Von Beschreibung eines Landes und Fürstenthums insgemein, und nach seiner sichtbaren und äusserlichen Beschaffenheit.[1] |
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Innhalt. |
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Von der äusserlichen beschaffenheit eines landes ist vorher zu handeln. §. 1. |
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Und zwar gegenwärtig von einer ieden provintz des teutschen reichs. §. 2. |
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Die beschreibung der meisten teutschen länder findet man in den chronicken. Vom
nutzen und fehlern dieser bücher. §. 3. |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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Weit nützlicher aber sind die vom gegenwärtigen Zustand und den augenschein
herfliessende beschreibungen §. 4. |
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Wovon allhier gehandelt werden sol. §. 5. |
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Doch kann allhier keine besondere und speciale beschreibung, sondern nur ein general-Modell darzu abgehandelt werden. §. 6. |
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§. 1 |
§. 1. |
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GLeichwie in allen wissenschafften die natur und menschlicher verstand selbst an
die hand gibt, daß ehe man von den rechten ursachen, arten und zufällen eines jeden
dinges, oder auch von der weise und geschicklichkeit mit demselben umzugehen berichtet
werden kan, vorhero nöthig seye, dasjenige an sich selbst, wo von man reden und handeln
will, wo nicht anfangs eigentlich und umständlich, doch guten theils und beyläuffig zu
erkennen, und dessen gewiß zu seyn: Also wird es auch bey vorhabender unterrichtung,
von regierung der fürstenthümer und länder, die ordnung unumgänglich erfordern, daß
vorher gemeldet werde, was ein fürstenthum und land und wie es nach seinen äusserlichen
umständen beschaffen und bewand seye. |
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§. 2 |
§. 2. Nun haben wir zwar so wohl in dem titul als in der vorrede dieses wercks
schon angedeutet, daß unsere handlung vornemlich gerichtet seye |
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Vorbericht. |
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auff ein iedes land und provintz des römischen reichs teutscher nation, welches
einem fürstlichen, gräfflichen, oder dergleichen geschlecht, und aus demselben einem
regirenden landes-herrn mit aller hoheit* und botmäßigkeit unterworffen sey, und von
ihm beherschet und regieret werde, daraus jedoch mit leichter mühe auch auff die
jenigen regierungen, welche nicht erblich, sondern durch wahl, und auf das leben des
regenten, oder auff eine zeitlang pflegen bestellet zu werden, die folge gemacht werden
kann. |
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* welche nemlich einem teutschen reichs-fürsten nach denen
grund-gesetzen des Reichs zukommen kan, denn hierauf der herr autor sein absehen alleine
richtet, wie unten aus dem 2. cap. des II. theils abzunehmen seyn wird. |
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§. 3 |
§. 3. So ist es auch an deme, daß von den meisten ländern in Teutschland
sonderbahre chronicken und beschreibungen in öffentlichen druck von alters, und theils
bey unsern zeiten ausgegangen, darinnen dieselbigen nach ihrer gelegenheit umständlich
und weitläufftig beschrieben werden, welche bücher zwar, als ferne sie mit gutem grunde
und gebührendem fleisse verfasset sind, ihren grossen nutzen haben, und demjenigen, der
den staat seines landes verstehen will, nicht wol zu entbehren seyn. Es wird aber von
vielen vornehmen und gelehrten, oder doch der länder und ihrer beschaffenheit erfahrnen
leuten in den meisten solchen büchern ein und ander mangel vermercket, entweder, daß
sie alters halben auff unsere zeiten sich nicht mehr schicken, oder daß |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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sie unvollkommen, und darinnen viel merckliche und vornehme stücke ausgelassen,
oder daß sie auff ungewisse berichte und gemeinen ruff vielmehr, als auff die wahre
gründliche beschaffenheit, eingerichtet sind, ja man wird öffters befinden, daß auch
gantz falsche, irrige, und dem lande, auch dessen herrschafft nachtheilige sachen
darinnen vorgegeben werden, wie solches mit vielen exempeln darzuthun stünde, |
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§. 4 |
§. 4. Dahero bey einem fürstlichen regiment sehr nützlich und vorträglich, ja gantz
nothwendig sein wil, daß eine gründliche, aus dem augenschein und der würcklichen
gelegenheit der sachen selbst entspringende beschreibung des landes und fürstenthums,
so wol nach seiner regierungs-art, (darvon wir in diesem werck hauptsächlich handeln,
und gleichsam ein modell geben wollen,) als auch nach seiner äusserlichen
beschaffenheit, verfasset sey, deren sich die landes-obrigkeit, und dero bediente, in
allen ständen, so weit iedem nöthig und zuläßig, gebrauchen und bedienen können.* |
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* Es ist von der nützlichkeit und nothwendigkeit einer solchen
beschreibung nicht vieles zu sagen nöthig, sondern nur dieses zu bedauren, daß nach
jetzigen zustande dergleichen wohl in den meisten ländern aus vielen mir bekanten
ursachen nicht leicht zu hoffen stehe. Gehöret auch zu dem nicht geringe erfahrenheit
und geschicklichkeit darzu, eine solche beschreibung zu verfertigen, von welchen allen
unten an seinem orte weiters gehandelt werden soll. |
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§. 5 |
§. 5. Weil dann die äuserliche und materiali- |
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Vorbericht. |
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sche Beschreibung billig voran gehet, ehe man von der regiments-form eines landes
handelt, an sich selbst auch leichter und anmuthiger ist, und dahero bey unterweisung
junger herrschafften, dahin wir mit diesem wercke vornemlich mit zielen, mit desto
wenigerm verdruß tractiret werden kann; So wird dahero billich der Erste theil dieses
buchs solcher beschreibung zugeeignet. |
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§. 6 |
§. 6. Demnach wir aber allhie kein land und fürstenthum insonderheit zu beschreiben
vor uns genommen, sondern vielmehr einen solchen bericht thun wollen, der sich auff
alle, oder die meisten teutschen fürstenthümer und herrschafften schickte und
bequemete: so ist gantz ohnschwer zu ermessen, daß wir in diesem ersten theil nichts
mehr thun oder an die hand geben können, als nur ein unverfänglich modell oder art,
wornach die materialische beschreibung eines ieden landes eingerichtet werden könte,
daran wir iedoch keinen binden, noch bessere ordnung verworffen haben wollen, nur daß
gleichwol ein jeder, der nach anleitung des andern theils dieses wercks, den staat
eines gewissen landes beschreiben oder erlernen will, zu vorhero auch auf dergleichen
äusserliche beschreibung bedacht seye: welche dennoch mehr arbeit und fleiß, als
grosses nachdencken und kunst erfordert. Die capitel und haupt-puncten einer solchen
beschreibung könten folgender gestalt eingerichtet werden. |
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