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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-1-0
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Von Beschreibung eines Landes und Fürstenthums insgemein...
Cap. 1 ⇨

S. 1 (Forts.)   ⇦ S. 1 (Anfang)
  Von Beschreibung eines Landes und Fürstenthums insgemein, und nach seiner sichtbaren und äusserlichen Beschaffenheit.[1]
  Innhalt.
  Von der äusserlichen beschaffenheit eines landes ist vorher zu handeln. §. 1.
  Und zwar gegenwärtig von einer ieden provintz des teutschen reichs. §. 2.
  Die beschreibung der meisten teutschen länder findet man in den chronicken. Vom nutzen und fehlern dieser bücher. §. 3.
   
S. 2 Teutschen Fürsten-Staats
  Weit nützlicher aber sind die vom gegenwärtigen Zustand und den augenschein herfliessende beschreibungen §. 4.
  Wovon allhier gehandelt werden sol. §. 5.
  Doch kann allhier keine besondere und speciale beschreibung, sondern nur ein general-Modell darzu abgehandelt werden. §. 6.
   
§. 1 §. 1.
  GLeichwie in allen wissenschafften die natur und menschlicher verstand selbst an die hand gibt, daß ehe man von den rechten ursachen, arten und zufällen eines jeden dinges, oder auch von der weise und geschicklichkeit mit demselben umzugehen berichtet werden kan, vorhero nöthig seye, dasjenige an sich selbst, wo von man reden und handeln will, wo nicht anfangs eigentlich und umständlich, doch guten theils und beyläuffig zu erkennen, und dessen gewiß zu seyn: Also wird es auch bey vorhabender unterrichtung, von regierung der fürstenthümer und länder, die ordnung unumgänglich erfordern, daß vorher gemeldet werde, was ein fürstenthum und land und wie es nach seinen äusserlichen umständen beschaffen und bewand seye.
§. 2 §. 2. Nun haben wir zwar so wohl in dem titul als in der vorrede dieses wercks schon angedeutet, daß unsere handlung vornemlich gerichtet seye
   
S. 3 Vorbericht.
  auff ein iedes land und provintz des römischen reichs teutscher nation, welches einem fürstlichen, gräfflichen, oder dergleichen geschlecht, und aus demselben einem regirenden landes-herrn mit aller hoheit* und botmäßigkeit unterworffen sey, und von ihm beherschet und regieret werde, daraus jedoch mit leichter mühe auch auff die jenigen regierungen, welche nicht erblich, sondern durch wahl, und auf das leben des regenten, oder auff eine zeitlang pflegen bestellet zu werden, die folge gemacht werden kann.
  * welche nemlich einem teutschen reichs-fürsten nach denen grund-gesetzen des Reichs zukommen kan, denn hierauf der herr autor sein absehen alleine richtet, wie unten aus dem 2. cap. des II. theils abzunehmen seyn wird.
§. 3 §. 3. So ist es auch an deme, daß von den meisten ländern in Teutschland sonderbahre chronicken und beschreibungen in öffentlichen druck von alters, und theils bey unsern zeiten ausgegangen, darinnen dieselbigen nach ihrer gelegenheit umständlich und weitläufftig beschrieben werden, welche bücher zwar, als ferne sie mit gutem grunde und gebührendem fleisse verfasset sind, ihren grossen nutzen haben, und demjenigen, der den staat seines landes verstehen will, nicht wol zu entbehren seyn. Es wird aber von vielen vornehmen und gelehrten, oder doch der länder und ihrer beschaffenheit erfahrnen leuten in den meisten solchen büchern ein und ander mangel vermercket, entweder, daß sie alters halben auff unsere zeiten sich nicht mehr schicken, oder daß
   
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  sie unvollkommen, und darinnen viel merckliche und vornehme stücke ausgelassen, oder daß sie auff ungewisse berichte und gemeinen ruff vielmehr, als auff die wahre gründliche beschaffenheit, eingerichtet sind, ja man wird öffters befinden, daß auch gantz falsche, irrige, und dem lande, auch dessen herrschafft nachtheilige sachen darinnen vorgegeben werden, wie solches mit vielen exempeln darzuthun stünde,
§. 4 §. 4. Dahero bey einem fürstlichen regiment sehr nützlich und vorträglich, ja gantz nothwendig sein wil, daß eine gründliche, aus dem augenschein und der würcklichen gelegenheit der sachen selbst entspringende beschreibung des landes und fürstenthums, so wol nach seiner regierungs-art, (darvon wir in diesem werck hauptsächlich handeln, und gleichsam ein modell geben wollen,) als auch nach seiner äusserlichen beschaffenheit, verfasset sey, deren sich die landes-obrigkeit, und dero bediente, in allen ständen, so weit iedem nöthig und zuläßig, gebrauchen und bedienen können.*
  * Es ist von der nützlichkeit und nothwendigkeit einer solchen beschreibung nicht vieles zu sagen nöthig, sondern nur dieses zu bedauren, daß nach jetzigen zustande dergleichen wohl in den meisten ländern aus vielen mir bekanten ursachen nicht leicht zu hoffen stehe. Gehöret auch zu dem nicht geringe erfahrenheit und geschicklichkeit darzu, eine solche beschreibung zu verfertigen, von welchen allen unten an seinem orte weiters gehandelt werden soll.
§. 5 §. 5. Weil dann die äuserliche und materiali-
   
S. 5 Vorbericht.
  sche Beschreibung billig voran gehet, ehe man von der regiments-form eines landes handelt, an sich selbst auch leichter und anmuthiger ist, und dahero bey unterweisung junger herrschafften, dahin wir mit diesem wercke vornemlich mit zielen, mit desto wenigerm verdruß tractiret werden kann; So wird dahero billich der Erste theil dieses buchs solcher beschreibung zugeeignet.
§. 6 §. 6. Demnach wir aber allhie kein land und fürstenthum insonderheit zu beschreiben vor uns genommen, sondern vielmehr einen solchen bericht thun wollen, der sich auff alle, oder die meisten teutschen fürstenthümer und herrschafften schickte und bequemete: so ist gantz ohnschwer zu ermessen, daß wir in diesem ersten theil nichts mehr thun oder an die hand geben können, als nur ein unverfänglich modell oder art, wornach die materialische beschreibung eines ieden landes eingerichtet werden könte, daran wir iedoch keinen binden, noch bessere ordnung verworffen haben wollen, nur daß gleichwol ein jeder, der nach anleitung des andern theils dieses wercks, den staat eines gewissen landes beschreiben oder erlernen will, zu vorhero auch auf dergleichen äusserliche beschreibung bedacht seye: welche dennoch mehr arbeit und fleiß, als grosses nachdencken und kunst erfordert. Die capitel und haupt-puncten einer solchen beschreibung könten folgender gestalt eingerichtet werden.
   

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] Siehe dazu Addit. §. 1.
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Stand: 12. September 2017 © Hans-Walter Pries