1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-5
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Von der Administration und Verwaltung des weltlichen Regiments
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  CAP. V.
  Von der Administration und Verwaltung des weltlichen Regiments, nach vorher gesetzter Maasse, wie solche dem Landes-Herrn obliege, und er darzu Räthe und Diener gebrauche.
  Innhalt.
  Connexion dieses mit den vorigen capiteln. pr.
  daß der landes-herr die regierung in eigener person nützlich verwalte. §. 1.
  dazu er der beschaffenheit seines landes kundig seyn muß. §. 2.
  sonderlich aber 1) die erhaltung oder minderung seiner hoheit in acht haben. §. 3.
  2) auch gute ordnung und gesetze fördern. §. 4.
  3) ob die justitz gefördert werde, aufsicht führen. §. 5.
  4) und daß die hierzu gehörige handhabungs-mittel bey der hand seyn, anordnung thun. §. 6.
  nicht weniger in erlangung der zur regierung benöthigten diener sich bemühe. §. 7.
  bey deren annehmung und bestellung sonderlich 8. umstände zu beobachten. §. 8.
  WElcher gestalt die landes-fürstliche regierung in weltlichen sachen in vier haupt-puncten bestehe, und wie solche wegen unterschiedlicher betrachtungen gemäßiget und umschräncket sey, haben wir in den vorhergehenden capiteln, zu vernehmen gehabt, darauf nunmehr zu berichten fället, wie dann solche regierung in allen ihren puncten geführet werde.
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§. 1 §. 1. Hievon ist in diesem capitel insgemein so viel zu zeigen, einmal, daß der landes-herr das Haupt-werck seiner Regierung, am allermeisten durch seine selbst eigene person zu verwalten habe, * worzu dann ihn nicht allein die göttliche ordnung, krafft deren er im stande der obrigkeit lebet, sondern auch das löbliche herkommen, recht und befugniß seiner land und leute, und des gantzen teutschlandes, verbindet, alsfern er nicht nothwendiger weise wegen anderswo auch habender land und leute, hoher expedition in kriegs- und reichs-sachen, und dergleichen, auf eine zeitlang, oder ordentlich, abwesend seyn muß, welchen falls er dennoch durch einen ansehnlichen statthalter, und deme zugeordnete räthe, dem lande vorstehen läst, auch wohl je zu zeiten sich selbst dahin verfüget. Denn es bezeugen die geschichte der lobwürdigsten Teutschen regenten, wie sich dieselbe von alters her also tapffer, gewissenhafft, treu, und embsig in ihren hohen beruff des obrigkeitlichen amts erwiesen, daß die unterthanen vermercken und spühren können, wie ihr angebohrner natürlicher erb-Herr, nicht nur den blossen nahmen und titul, sondern auch die verrichtung und last des regiments auf sich habe. **
  * Daß aber hier eine ausnahme zu machen, wenn ein landes-herr der regierung selbst nicht vorstehen kan, auch wie bey verschiedenen inclinationen der regenten klüglich gehandelt werden könne, hat der herr autor in addit. §. 30. 31. weiters angeführet.
  ** Und scheinet dieses aus der uhralten teutschen
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  freyheit, welche jederzeit eine gelinde regiments-art erfordert hat, herzufliessen. Was es in folgenden zeiten der fränckischen Könige mit denen ducibus und comitibus vor bewandniß gehabt, ist gleichfalls bekant, ja die fränckischen Könige selbst haben in denen historien das lob, daß sie selbst regieret, jederman gerne gehöret, und also ihr amt wohl verwaltet haben, wie die exempel Dagoberti, Caroli, und a. m. bezeugen Hesiodus sagt:
   Hoc uno reges olim sunt fine creati,
   Dicere jus populis, injustaque tollere facta.
  Hingegen geben die exempel anderer lande, im fall die landes-herren sich ihrer regierung nicht unterziehen: sondern andern unnöthigen sachen obliegen, und alles an die diener lassen, oder gar zu lange ausser landes sich aufhalten; daß durch solche versäumniß ihres beruffs allerhand unordnung, ungerechtigkeit und grosses verderben, ihre lande und leute betroffen, offt auch die unterthanen aufrührisch worden, und nach einem andern und besseren regiment verlanget.
§. 2 §. 2. Es erweiset sich aber diese persönliche bemühung, oder eigentliche amts- verrichtung vornehmlich hierinnen, daß der landes-fürst einmal insgemein zuförderst dahin trachtet, die eigentliche beschaffenheit seines landes umständlich zu wissen, und sich bekant zu machen, das geschehe nun durch eine ausführliche beschreibung alles dessen, was im lande, an grund und boden, städten und dörffern, leuten, unterthanen und dienern, gerichten und gerechtigkeiten, ihme oder sei-
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  nen landes-ständen, zustehet, oder daß er durch lange erfahrung und augenschein dieser dinge kundig sey, * und also wisse, wie weit, und worüber sich seine macht und regierung erstrecke, und wie er darinn gegen das reich, seine gefreundte, und die unterthanen selbst, wegen gemeiner satzungen, verträge und andere befugniß, wie wir bißhero in dem nechst vorgehenden capitel angeführet, maasse halten müsse.
  * Weil aber nicht zu leugnen, daß durch die letztere art eine zuverläßige wissenschafft zu erwerben gar schwer, so ist wohl die erstere, zumahl vor einen regenten, die bequemste, und dienet solche zur legung eines guten grundes, worauf hernach ein regente dasjenige, was er durch den augenschein oder andere erfahrung befindet, auch was er etwa auf reisen und sonsten angemercket hat, besser bauen kan.
§. 3 §. 3. So dann auch, und insonderheit nach anleitung obengesetzter vier Puncten, (1.) Daß er wahrnimmet, fleißig nachdencket, oder sich öffters durch seine räthe und diener vortragen, und berichten lässet, was etwan im lande, oder ausserhalb desselben, vorgehet, dadurch er an seiner fürstl. regierung beeinträchtiget, und an seiner hoheit und also folglich an rechtmäßiger übung seines obrigkeitlichen amts, nachtheil und hinderung zu gewarten hätte.
§. 4 §.4. (2.) Daß er nichts weniger für sich selbst, wenn er des zustandes seines landes wohl berichtet ist, auch täglich, oder öffters erfähret, wie
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  es darinnen in allen ständen, wohl oder übel, zugehet, mit eifer und treuer vorsorge beflissen ist, gute ordnung und anstalt zu machen, das übel abzuschaffen, und den wohlstand und besseres aufnehmen allenthalben zu fördern, zu dem ende er die gesetze und ordnungen der vorfahren, und die er selbst aufgerichtet, in guten gedächtniß erhält, * die darüber einlangende berichte zu hören, sich nicht verbrieffen, öffters darüber bericht einziehen, die überfahrer straffen, und die handhabung derselben aufs beste fördern lässet.
  * Weil aber solcher gesetze und ordnungen öffters sehr viel seyn, ist es schwer, daß ein regente sich deren bey vorfallender gelegenheit, zumahl der ordnung nach, sollte erinnern können, weil solche geschicklichkeit auch wohl gelehrten und täglich geübten leuten fehlen kan. Einiger massen könte aber diesem Mangel durch eine nach alphabetischer ordnung auf die materien eingerichtete verzeichniß abgeholffen werden.
§. 5 §. 5. (3.) Ob wohl zu recht- und gerichts-sachen gewisse Personen erfordert werden, die in solcher weitläufftigen wissenschafft mit fleiß geübet und erfahren sind, und ein landes-fürst mit anhörung aller rechts-sachen und entscheidung schwerer rechts-fragen sich nicht zu beladen hat, so hat er doch hierinnen auch nicht geringe mühe, daß er nicht allein auch nachdencket, und fleißig erforschet, ob auch in allen gerichten das recht unpartheyisch und mit verstande ertheilet, und die leute mit bescheid und rechtmäßiger verordnung gefördert werden, son-
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  ndern daß er auch die wichtigsten sachen, die vor seiner cantzeley hangen, oder auch andere, darinn er von jemand angelauffen und ersuchet wird, sonderlich, was die armen betrifft, sich selbst vortragen läst, * darauf nach gepflogenem rath einen billigen schluß fasset, und demselbigen nachzukommen anbefiehlet.
  * Merckwürdig ist, was von dem könige in franckreich angeführet wird, daß alle montage um halbweg zwölffe diejenigen, so bittschreiben zu überreichen haben, sich in der königlichen antichambre dem Könige nähern, und ihre supplicata auf einen darzu gesetzten mit grünen sammet bedeckten tisch hinlegen dürffen: wiewohl da der Commis des staats-secretarii solche zu sich nimmet, und nachgehends, durch einen derer staats-secretarien, des Königes resolution denen supplicanten eröffnet wird, so wird freylich die an sich gute absicht in mißbrauch verwandelt. Besser ist, und der teutschen sanfftmüthigen regiments-art gemässer, daß ein landes-herr die supplicata selbst zu sich nimmet, sich darauf referiren lässet, und dann und wann auch selber nachsiehet, ob alles getreulich und sonder affecten vorgetragen werde, damit denen unterthanen gerechte hülffe allenthalben wiederfahren und dieselben spühren mögen, daß sie gnade und hülffe von ihren landes-herrn zu gewarten haben.
§. 6 §. 6. (4.) Weil auch sein respect und hoheit sich endlich am meisten darinn erweiset, daß er denenjenigen, welche sich ungehorsam erzeigen, oder die ihm und seinem lande feindlich zuwider seyn, mit rechtmäßigen mitteln widerstehen, und zu
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  handhabung und Schutz Seiner und der Seinigen, durch äusserliche macht schreiten kan, so läst sich auch der Lander-herr nicht verdriessen, zu solchem ende befehl zu ertheilen, auf gute anordnung zu gedencken, bericht einzuholen, die unterthanen in kriegs-verfassung zu nehmen, * auch in äussersten fällenn bey kriegs-zeiten, denenselben in eigener Person vorzustehen.
  * Von welchen und andern handhabungs-mitteln unten im 10. cap. umständlicher gehandelt wird.
  Denn ob es wohl an dem ist, daß ein hoher regent nicht selbst in allen vorher erzehlten stücken die hand anlege, und alles selbst verrichte, sondern zu dem ende räthe und diener hat, und besoldet deren einer in diesem, der andere in einem andern stücke arbeiten muß: So hat er doch über alles die oberste aufsicht, durch fleißiges nachfragen, nachdencken auf gute Ordnung und anstalten, erforschung verständiger rathschläge, und schleunige werckstellung dessen, was er schlüßig wird, zu verführen.
  Darzu denn in warheit eine grosse wissenschafft, erfahrung, aufrichtigkeit und großmüthigkeit, samt vielen andern tugenden und qualitäten erheischet werden, davon in dem wort GOttes und den büchern der politischen scribenten ein ausführlicher bericht zu finden, * wie auch eine bequemliche art und abfassung geschehen kan, daß ein herr alles dessen, was in seine hohe verrichtung läufft, ei-
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  nen kurtzen auszug zu einer steten erinnerung und nachricht vor augen habe, ** und ihm also bey so grosser menge der sachen doch leichtlich nichts entfalle.
  * Weil auch der herr autor unten im 7. cap. §.  17. seq. ausführlich von solchen tugenden reden wird, so kan dasselbe weiter nachgeschlagen werden.
  ** Auf gleiche art, als wir solches in vorigen 4. §. von denen constitutionen und ordnungen des landes erinnert haben.
§. 7 §. 7. Aus diesem ist nun unschwer abzunehmen, daß der landes-fürst, zu der verrichtung eines jeden stücks der regierung, gewisser räthe und diener nicht entbehren könne, allermassen dieselbe in allen ländern und fürstenthümern von der landes- herrschafft, und erforderung der nothdurfft, bestellet werden, * von welchen nunmehr, und was in ihre amts-verrichtung läufft, nach der ordnung anführung zu thun ist, und stehet hierinn nicht eine geringe mühe und vorsichtigkeit des landes-herrn, daß er nehmlich in erwehlung und bestellung solcher diener, vom höchsten zum niedrigsten wohl zutreffe, und ob er wohl hierinn seinen freyen willen hat, dennoch mit gutem rath und reiffer bedachtsamkeit verfahre, sintemahl an getreuen, verständigen und fleißigen dienern in einem regiment, ein grosses gelegen.
  * Vor alters zwar scheinet es, daß die landes-herren so vieler räthe und diener noch nicht gebrauchet haben, als wohl itzo, da sich in allen affairen die sachen immer je mehr und mehr häuffen,
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  folglich denen ministris die arbeit immer schwerer machen. Es wird auch an seinem orte berühret werden, daß die art mit denen land-ständen zu rathschlagen, sonst gebräuchlicher gewesen, welches jedoch bey jetzigen zustande wegen des mißtrauens so sich zwischen herrn und stände nicht selten ereignet, verschiedenen absehens, u. a. d. m. sich itzo nicht mehr in der maasse practiciren lässet.
§. 8 §. 8. Es sind aber etliche gemeine stücke, die in bestellung aller diener, welche zumahl zu regiments-sachen nöthig sind, mit grossen nutzen pflegen beobachtet zu werden. *
  * Mehrers wird hievon in addit. §. 32. seqq. angeführet.
  Als (1.) nehmen die landes-herren nicht leichtlich andere diener an, als die der religion, welche im lande in übung ist, zugethan sind, und also wegen widriger glaubens-bekäntniß kein mißtrauen, weder bey dem herrn, noch bey dem lande gegen sich erwecken. Etlicher orten ist der diener pflicht mit einverleibt, daß, da sie von der im lande hergebrachten glaubens-bekäntniß wolten abweichen, sie schuldig seyn sollten, solches dem landes-fürsten, oder demjenigen, den er ihnen vorgesetzet, zu eröffnen, und ob er sie ferner in diensten leiden wolle oder nicht, verordnung zu gewarten.
  (2.) Werden und sollen keine befördert werden, die nicht zu dem amt, darzu man sie gebrauchen will, geschickt und tauglich genug erscheinen, und nicht nur als von ihren freunden und gönnern vor-
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  geschlagen und gelobet, sondern auch durch erforschung anderer, der sachen verständiger und treuer diener im werck befunden werden, auch ehrliches nahmens und herkommens, und mit keiner wissentlichen schand-that und übeln leumuth beflecket, sondern erbares lebens und wandels sind.
  (3.) Wo man solche personen haben kan, die im lande gebohren, gezogen, oder mit ihrem meisten vermögen darinn gesessen sind, pflegt man dieselben, wenn sie sonst geschickt sind, vor fremden und ausländischen zu gebrauchen, weil vermuthlich die landes-kinder und eingesessene, mit mehrerer liebe und zuneigung, als andere, im lande dienen. **
  ** Ob es besser sey, landes-kinder oder fremde in wichtigen bedienungen (denn mit geringen hat es nicht viel bedeutens) zu gebrauchen, ist eine sonderliche frage, welche pro und contra ihre gründe hat. Nur etwas davon zu berühren, so scheinet es mit denen fremden von guter geschicklichkeit fast sicherer gethan zu seyn, weil diese nicht allein die wissenschafft von des landes beschaffenheit leicht erlangen können, sondern auch bey ihnen das in n. 1. berührte eigene interesse nicht so leicht zu besorgen. Es werden auch dieselben mit eben so viel liebe und zuneigung als die eingesessenen dienen, wo sie anders nur wohl und ehrlich gehalten werden, dann hierauf eigentlich das band der liebe beruhet, und wo dieses nicht ist, da werden einheimische noch eher schwürig und abwendig gemacht; So ist auch bey jenen einem regenten die freyere wahl vorbehalten, welche bey diesen offt durch verschiedene absehen gehindert ist: Anderer Ursachen, so nicht wohl zu berühren, nicht zu gedencken. Doch will ich dieses nur
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  von denen teutschen fürstenthümern untereinander verstanden haben; denn leute von verschiedenen nationen in dienste zu nehmen, ist weder allemahl rathsam noch der gesetze halber thunlich. Ich will auch endlich eingestehen, daß es nicht viel verschlagen könne, ob ein hertzog von hollstein einen dithmarser, oder sachsen, oder francken in dienste habe, wenn nur der diener selbst mit rechter frömmigkeit, geschicklichkeit und wahrer tugend begabet ist.
  (4.) Ein jedweder wird um mehrer und besserer versicherung willen, mit einem körperlichen Eyde, zu Gott dem Allmächtigen zu schweren, beleget, daß er dem landes-herrn, treu, hold, gehorsam und gewärtig, auch in seinem dienst treu, fleissig, und verschwiegen seyn wolle.
  (5.) Bey annehmung und erhaltung eines dieners wird auch dahin gesehen, daß er sich mit einer leidlichen, und gewöhnlichen besoldung begnügen läst, damit, durch grosse kostbare und ungewöhnliche besoldung, andere nicht zu neid erwecket, noch die fürstliche einkünfften zu sehr beschweret werden. ***
  *** Hertzog Bogislaus in pommern sagte zu seinen erben: er habe es mit bedienten von allerley stande probiret, und endlich keine besser als die schreiber (wodurch er die gelehrten verstand) befunden , weil diese wohl zu gebrauchen, und mit einem leidlichen sold zufrieden wären. Es sey aber ferne, daß man dieses dem adelichen und höheren stande zum nachtheil wolte geredet haben; der ich vielmehr zugebe, daß wo bey solchen personen die geschicklichkeit darzu kömmet, sie im gemeinen wesen unvergleichlich viel gutes stifften können. Wiewohl es trifft bey so
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  grosser menge des adels und unter 100. exempeln kaum eines recht zu , dessen ursachen mir aus der erfahrung bekannt, und theils in obangezogenen 32. §. addit. berühret werden.
  (6.) Zu einem amt und dienst-verrichtung werden diejenigen nicht mit nutz angenommen, welche in einem oder andern stück, so in ihre amts-verrichtung läufft, ein eigenes interesse, ihrer güter, oder anderer gerechtsamen wegen, die sie im lande haben mögen, zu suchen, oder zu bedencken hätten, damit sie nicht durch anlaß des amts, ihrer herrschafft zu schaden, oder zu ihrem nutzen, handeln oder in solchen sachen kaltsinnig, und ohne genugsamen eyfer sich finden lassen.
  (7.) Nimmt man, sonderlich zu etwas hohen diensten, nicht gern solche Personen, die einer andern herrschafft, mit deren man etwa strittig oder benachbart ist, mit pflichten verwandt, oder unter derselben begütert ist.
  (8.) Weil die dienst-verrichtung beym regiment nicht einerley, sondern mancherley, und eine der andern nachgeordnet und untergeben ist, oder etliche personen, als collegen, neben einander bestellt werden müssen, so wird jedweder diener zu gehörigem respect gegen die, welche ihm, nechst dem landes-herrn vorgesetzet sind, und zu guter verträglichkeit mit seinen zugeordneten, angewiesen, auch wohl ehe und zuvor einer angenommen wird, diejenige, unter oder neben welche er kommen soll, zu vorhero seiner Person halben, und ob sie dabey etwas zu bedencken haben, ver-
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  nommen, damit in guter einträchtigkeit und gesammten fleiß, die ämter verrichtet werden, zu welchem ende auch wohl denen collegen, und einander zu- und nachgeordneten, eingebunden wird, daß sie einander selbst, bey verspührten mängeln, christlich und freundlich zu dem, was sich gebühret, und ihre dienste erfordert, ermahnen, endlich aber, wenn keine besserung zu hoffen, es anderweit dem vorgesetzten, oder dem landes-herrn selbst, anzeigen sollen.
  Die ämter und dienste aber, dadurch der landes-herr seine weltliche Regierung bestellet, sind zum theil zu allen obigen stücken der Regierung insgemein verordnet, etliche aber betreffen nur etliche gewisse puncten deroselben, wie nunmehr folgen soll.
   
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Stand: 12. September 2017 © Hans-Walter Pries