S. 249 (Forts.) |
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⇦ S. 249: §. 7 |
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§. 8. Bey der eigenen gerichtbarkeit des
landes-fürsten, die er fürnehmlich in seiner rath-stuben, denn auch durch
ein hof-gericht, und auf eine andere weise, durch seine beamten
verwalten lässet, ist zum theil oben angeführet, und allhier ferner
kürtzlich zu erinnern: Daß die administration der justitz an einen
regenten ein sehr vornehmes, ja ein solches stück sey, um dessen
willen ihn seine unterthanen am meisten anlauffen, auch sich
darüber, nach dem ihnen dißfalls wehe ober wohl geschicht, am
meisten freuen oder betrüben, sintemal in andern puncten der
regierung sie nicht so deutlich absehen können, was der landes-fürst
darbey thut oder lässet, sondern solches offt andern ursachen
zuschreiben, darum denn auch die löbliche landes-herrn sich gar
nicht schämen, in diesem stück ihre eigene hohe person in einem und
andern zu bemühen, wie wir oben schon angezeiget. 2. Ist auch in den
meisten landes-ordnungen versehen, und sonst sehr löblich, daß diese
gerichte, die der landes-herr selber hält, und halten lässet, weil
sie über andere verordnet, und sonst zu gutem exempel dienen sollen,
am allerfleissigsten mit tüchtigen personen bestellet, ihnen auch
gute ordnungen, wornach sie sich zu richten, |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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fürgeschrieben werden, wie solche hof- gerichts-
und cantzley-ordnungen hin und wieder in druck ausgegangen. |
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So ist auch sehr nützlich, wenn zur information
der beamten, darzu man nicht allemal hochgelehrte leute haben kan,
sonderbare deutliche instruction, wie sich dieselbe in bürgerlichen
und peinlichen fällen, mit dem proceß ordentlich und nach gebühr,
verhalten sollen, verfasset werden. 3. Weil auch allenthalben
gebräuchlich, daß in rechts-sachen dem gerichte etwas zur gebühr,
welches man sportulen nennet, gegeben wird, * ist solches auch mit
gewisser ordnung zu bedencken, und so wol in der cantzeley,
hof-gerichte, als andern, den beamten anbefohlen, auch allen im lande
befindlichen gerichten, ein leidlicher tax zumachen, wie viel und
von welchen sachen man etwas geben soll, darüber man niemand
beschweren dörffe. 4. Die advocaten und redner, welche vor der
cantzeley und hof-gericht ordentlich, in wichtigen dingen, aber auch
vor den beamten des landes-herrn gebrauchet werden, sind auch, wie
schon in etwas berühret, an gewisse nützliche ordnungen zu weisen,
daß sie in ihren amt treu, zur güte mehr als zur weitläufftigkeit,
räthig und geneigt seyn, und mit ihren forderungen auf das recht und
ihr gewissen sich gründen, oder allenfalls nur dasjenige, was die
partheyen, die sich an ihre erinnerung nicht kehren wollen,
eigentlich begehren, und weiter nichts reden und schreiben sollen,
damit verbitterung und verhetzung der leute zu processen, und
vergeblichen kosten aufs |
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Anderer Theil. Cap. 9. |
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müglichste verhütet werden. 5. Erfordert auch die
noth, daß von etlichen puncten, den rechtlichen proceß betreffend,
die etwa auf eine gewisse zeit oder maasse eingeschrencket, und
diejenigen, die sich darnach nicht halten, mit ihren suchen
abgewiesen werden, dem gemeinen mann zum besten, in den öffentlichen
landes-ordnungen versehung gethan, auch wol patents-weise vor den
gerichts-stellen angeschlagen werde.** 6. Insonderheit aber, so
etwas im Lande von Alters hero bey gerichten herkommen, welches von
der art der gemeinen beschriebenen käyserlichen rechte abweichet,
und zu abkürtzung des processes, oder schleuniger rechts-verhelffung
dienet, wird solches, wie billig, als eine sonderbare art und
gewohnheit der lande bey den gerichten in acht genommen, und darüber
steiff und fest gehalten, als zum exempel, daß in etlichen landen,
und zumal, wo Sachsen-recht gilt, die streitigen partheyen nicht
schrifften gegen einander eingeben, sondern ihre nothdurfft durch
ihre advocaten mündlich vorbringen, und stracks von munde aus
nachschreiben lassen: Item daß etlicher orten auf brief und siegel
schleunige execution geschicht, und die darwider eingebrachte
behelffe zu besonderer ausführung verwiesen werden, und dergleichen.
7. Ist auch dieses vieler orten weißlich, um desto besserer und
bedächtlicher ertheilung des rechten willen, geordnet, daß in denen
sachen, die zur ordentlichen rechtlichen ausführung gedeyen,
insonderheit aber in allen peinlichen sachen, durch die gerichte
auch so gar die regierung selbst, auf die |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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acten oder fürbringen der partheyen, oder die
eingezogene erkundigung in peinlichen fällen ordentlich, nicht durch
die Cantzler und räthe selbsten noch durch die landes-fürstlichen
beamten, das recht gesprochen, sondern solche auf ein sonderbar,
entweder im lande darzu geordnetes collegium, unpartheyischer
rechts-gelehrten, welche man schöppen, und ihre versammlung den
schöppen-stuhl nennet, oder auf eine juristen-facultät auf
universitäten verschicket, *** urtheil von ihnen eingeholet, und
nachmals in des landes-herrn, oder dessen beamten nahmen eröffnet
werden. |
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* Ob es nicht besser sey die gerichts-sportuln gar
abzuschaffen, ist bereits etwas erinnert, und wird auch unten in
addit. dieses capitels noch mehr vorkommen. |
HIS-Data: Addit. § 32 |
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** Zu wünschen wäre daß solch nützliches werck
angeordnet würde, weil sonst die einfältigen leute, welche doch
allemal in der republic den grösten hauffen ausmachen, aus
unwissenheit der rechte leicht fehlen, und in grossen schaden
gerathen können Zwar sind wohl einiger orten gewisse puncte vor die
einfältigen, welche in gerichten zu schaffen haben, entworffen, sie
stehen aber in den landes- und proceß-ordnungen, und werden von dem
tausendesten nicht in erfahrung gebracht: Welches ein grosser fehler
und gantz wider die natur der gesetze ist. Dahingegen wenn solche
puncte kurtz verfasset und öffentlich angeschlagen würden, könte
sich jederman selbst helffen, und offte der advocaten entbehren:
Doch ist hiermit vielleicht den meisten nicht gedienet. |
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*** In civil-sachen geschicht dieses gar nicht,
ausser nach freyer willkühr, oder auf der partheyen begehren, und in
peinlichen sachen führen die hohen collegia gar keine processe,
sondern übertragen solche allemahl dem unterrichter oder gewissen
commissarien, |
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Anderer Theil. Cap. 9. |
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welche aber auf jeden wichtigen anstand bericht
erstatten und befehls gewarten müssen. Wo aber die peinliche hals
gerichts-ordnung den rath der Schöpffen erfordert, wird auch von
hohen collegiis nicht leicht, und ausser sondern umständen, etwas
verfüget. |
S. 253: §. 9 ⇨ |