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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-12-0
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S. 301 Anderer Theil. Cap. 12. ⇦ S. 300: Cap. 11
  CAP. XII.
  Von der Verwaltung und Führung des geistlichen Regiments, was ein Landes-Herr selbst hierbey in acht nehme und verrichte, und wie er darzu ein Geistlich- oder Kirchen-Consistorium bestelle.
  Innhalt.
  Verknüpfung dieses capitels mit dem vorigen. pr.
  Von des landes-herrn verrichtungen beym geistlichen regiment, und dessen ober-direction. §. 1.
  Wie er dazu ein Consistorium bestelle. §. 2.
  Von der geistlichen gerichtbarkeit des Consistorii. §. 3.
  Welche nach der richtschnur des wortes GOttes und der kirchen-ordnungen zu verführen. § 4.
  Zuweilen beschreibet auch der landes-herr einen Synodum. §. 5.
  Von des landes-herrn eigenen verrichtungen beym consistorio. §. 6.
  IN dem vorhergehenden capitel ist gleichsam in einer summa kürtzlich angezeiget, worinnen das hohe obrigkeitliche ansehen, macht und botmäßigkeit im geistlichen regiment bestehe: Nunmehr ist nöthig beyzubringen, wie solches regiment geführet werde, da denn anfänglich zu betrachten fürfällt: Was der Landes-Fürst durch seine selbst eigene person bey diesem vornehmen stück seiner regierung zu thun pflege.
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Stand: 2. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries