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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-0
Dritter Theil > Cap. 4
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Von Bestellung der Fürstlichen Cammer, dadurch die in vorhergehenden Capiteln erzehlte Regalien, Nutzen und Einkünfften, in rechter Aufsicht gehalten, wohl verwaltet, und recht angewendet werden
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S. 517 (Forts.) CAP. IV.
  Von Bestellung der Fürstlichen Cammer, dadurch die in vorhergehenden Capiteln erzehlte Regalien, Nutzen und Einkünfften, in rechter Aufsicht gehalten, wohl verwaltet, und recht angewendet werden.
  Innhalt.
  Was eine cammer heisst, samt der darzu gehö-
S. 518 Teutschen Fürsten-Staats
  rigen Rentherey. §. 1.
  Mit was personen solche bestellet werden. §. 2.
  Daß ein landes-fürst selbst in cammer-sachen fleißige obsicht tragen müsse. §. 3.
  Von verrichtung bey einer cammer überhaupt in der einnahme und ausgabe. §. 4.
  Bey der einnahme wird erfordert 1) eine nachricht vom gantzen lande. §. 5.
  2) die bestellung geschickter diener §. 6.
  Bey welchen insgemein einige nothwendige puncte in acht zu nehmen. §. 7.
  Uber solche diener und deren obhabende verrichtungen muß die fürstliche cammer direction und aufsicht führen. §. 8.
  und sonderlich dahin sehen, daß richtige rechnungen geführt werden §. 9.
  Wie in solchen rechnungen die einnahme behutsam, sonderlich wegen der unbeständigen gefälle zu justificiren. §. 10.
  und bey der ausgabe, daß solche mit tüchtigen quittungen, auch die zufällige mit befehlen beleget, und nichts unnöthiges aufgewendet werde. §. 11.
  Von calculation der rechnungen. §. 12.
  Daß sonderlich ein renthmeister und andere personen die rechnungen abhören müssen §. 13.
  Von der besondern cammer-einnahme, welche durch den renthschreiber oder dergleichen personen geschicht. §. 14.
  Beym andern haupt-punct einer cammer-verrichtung, der ausgabe, wird erfordert. §. 15.
  1) Eine gemeine verzeichniß aller einkünftte. p. 16.
  2) Eine verzeichniß aller ausgaben. p. 17.
  3) Eine berathschlagung wie die mittel zu den ausgaben zu finden. p. 18.
  4) Daß solche ausgaben bey allen puncten, als der hof-statt, regiments-sachen, milden sachen, bauwesen und schulden-abtrag recht einzurichten. p. 19
  5) Daß die cammer-rechnungen richtig gehalten
S. 519 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  und abgenommen werden. p. 20.
  6) Daß auch eine haupt-rent-rechnung zu führen. p. 21.
  Zu behauptung dieser 2. puncten der einnahme und ausgabe gehöret 1) daß die regalien wohl in acht genommen p. 22.
  2) Des endes mit denen regierungs-räthen fleißig communiciret. p. 23.
  3) Uberall nach der vorhandenen cammer-ordnung verfahren werde. p. 24.
  4) Geschehen des endes so wohl schrifftliche verordnungen als vorbescheide. p. 25.
  5) Muß die richtschnur bey solchen cammer-verrichtungen das recht und billigkeit seyn. p. 26.
  6) Endlich, daß in wichtigen dingen dem landes-herrn vortrag geschehe. p. 27.
   
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Stand: 9. Juli 2017 © Hans-Walter Pries