|
|
⇦ S. 742: N. IV |
S. 742 (Forts.) |
N. V. |
Scan 762 |
|
Bestallung eines Hof-Marschalls oder Hofmeisters. |
|
|
Præmissis generalibus. |
|
|
1. |
|
|
DEmnach wir unserm fürstlichen stande und herkommen nach, zu
versorgung und bedienung unserer, und unserer angehörigen fürstlichen personen,
unsere hof-statt mit denen benöthigten dienern und beamten besetzet, auch die
verordnung auf unsere rent-cammer gethan, wie und auf was maasse die erforderte
mittel zu allerhand unserer und der unserigen nothdurfft verschaffet werden
sollen, über das alles aber einer verständigen ansehnlichen person die oberste
aufsicht nach uns zu vertrauen unumgänglich befinden, damit bey unserer
hof-statt, mit vorgemeldeter unser versorgung, bedienung und leibes-wartung, auch
bey vorfallenden ehren-sachen, und bewirthung fremder gäste, alles ordentlich
und gebührlich verrichtet, auch unter unserm hof-gesinde zucht, gehorsam und
tugend, so vielmehr befördert, und unserer gemeinen hof-ordnung sträcklich
nachgelebet werde, und wir dann eingangs benamten unsern Hof-Marschall, auf
verspürte seine geschicklichkeit, erfahrung in hof- und haußhalts-sachen, auch
treue unterthänige devo- |
|
S. 743 |
oder Hofmeisters. |
Scan 763 |
|
tion zu uns, und unsern angehörigen, zu solchem amt
angenommen und bestellet, als wird und soll er ihme auch diesen vorgenannten
haupt-zweck in seiner amts-verrichtung stets fürgestellet seyn lassen. |
|
|
2. Zu nothwendiger und nützlicher information in diesem
seinem anvertrauten amt soll sich unser Hof-Marschall wohl kundig machen, und
zu dem ende in guter ordnung beysammen haben, unsere und unserer vorfahren
gemeine und sonderbare hof-ordnungen, deputat-zettel, küchen- keller- oder
silber-cammer-ordnungen, und darüber ertheilte general-befehle und
resolutiones, ingleichen die proceß oder beschreibung förstlicher solenner
ausrichtungen bey hochzeiten, taufften, begräbnissen, land-tägen, und
dergleichen, nicht weniger die art und modellen der küchen- keller- und
silber-cammer- futter-boden, und dergleichen rechnungen, die abschrifften von denen
bestallungen aller unserer hof-bedienten. So soll ihm auch aus unserer
rent-cammer communiciret werden, eine designation unserer vorwercke und
cammer-güter, wie auch der jagd- und forst-ämter, daraus zu unserer hof-statt die
nothdurfft an victualien, und andern zu unserer hofhaltung gehörigen stücken,
erlanget werden kan: Da er auch von andern vornehmen höfen ein und andere
schrifftliche nachricht, derer daselbst gebräuchlichen ordnungen und ceremonien
erlangen könte, oder begehren würde, wollen wir, auf sein erinnern, dergleichen
unser hof-marschalls-amt, zu mehrer wissenschafft solcher dinge, abschrifftlich
bringen zu lassen, bedacht seyn. |
|
S. 744 |
N. V. Bestallung eines Hof-Marschalls |
Scan 764 |
|
3. Sonst aber, und in gemein, soll unser Hofmarschall zum
grund und fundament seiner anstalten und verrichtungen haben, unsere
ausdrückliche ordnungen und befehle in allen hof-ämtern, auch wo fälle
vorkämen, die darinnen nicht ihre maasse hätten, entweder bey uns selbst
mündlichen bescheids, auf seine relation und anzeigung seines gutachtens,
gewarten. oder erinnerung thun, daß wir, mit zuziehung unserer geheimen, oder
cammer-räthe, darüber schrifftliche verordnung ergehen lassen, darnach sich
unser Hof-Marschall zu achten habe, und wie wir der öfftern mühe in solchen
sachen entlediget werden möchten. In gemeinen fürfallenden geschäfften,
ceremonien, und gebräuchen aber soll er sich nach der erbarkeit, höflichkeit
und bescheidenheit, auch unserm respect und gebührenden standes hoheit richten,
und dasjenige, was bey uns und unsern vorfahren löblicher massen üblich und
pfleglich gewesen, nicht abkommen, oder ohne unsern sonderbaren befehl ändern
lassen, in neuen zweiffelhafften fällen auch auf die gewohnheit anderer dem
unserigen nicht ungleichen wohl beschaffenen höfe, sein absehen führen. |
|
|
4. Wie wir nun unserm Hof-Marschall die direction und
ober-aufsicht unserer gantzen hof-statt anvertrauet, also soll er zuförderst dahin
beflissen seyn, daß wir mit tüchtigen treuen leuten, dienern und aufwärtern
versehen werden mögen, welche der gottesfurcht, und christlichen zucht und
erbarkelt zugethan, und zu dem amt und dienste, darzu iedweder verordnet,
geschickt seyn, daher er denn die- |
|
S. 745 |
oder Hofmeisters. |
Scan 765 |
|
jenige, welche sich zu diensten durch seine recommendation
angeben, oder von uns an ihn gewiesen werden, mit fleiß zu erforschen, und
ihrer ankunfft und verhaltens, soviel müglich, gute kundschafft erlangen, und
es ehe auf eine zeitlang mit ihnen, jedoch auf unsern vorbewust, ohne gewisse
zusage dienstes versuchen soll, ehe er, mit unbekanten leuten unsere dienste
und ämter zu bestellen, rathen thäte, etc. Wir sind auch selbst nicht gemeynet,
hohe und niedere hof-ämter zu vergeben, da wir nicht vorhero unsern
hof-marschalck mit seiner unterthänigen erinnerung und meynung darüber gehöret und
vernommen hätten. Da nun eine person zu einem hof-dienste von uns beliebet
würde, soll dieselbe, (ausser was die jungen edel-knaben belanget, welche
kindischer jahre halben damit zu verschonen sind) mit würcklicher eydes-
pflicht, in unsers Hof-Marschalcks-stuben, oder, nach gelegenheit, da ihnen
zumal die ausgabe und einnahme vertrauet würde, in unserer cammerstuben, in
gegenwart unsers Hof Marschalcks, und eines oder andern aus unsern
cammer-räthen, ingleichen des unter-marschalcks, burg- oder hauß-voigts,
hof-verwalters und fourirers, oder wem mehr eine unter-aufsicht vertrauet wird, und
zu treu und gehorsam aufgenommen werden, auch ihme, unserm Hof-Marschalck,
darauf, zu gebührlichem respect und gehorsam, ein hand-gelöbniß thun und soll
er ferner daran seyn, daß, nach beschaffenheit des dienstes, solchem neuen
diener eine schrifftliche bestallung ausgehändiget, oder, da er ein gemeiner
diener, aufwärter, laquey oder trabant |
|
S. 746 |
N. V. Bestallung eines Hof-Marschalls |
Scan 766 |
|
wäre, ihme die ordnung des hofs, und seiner aufwartung,
vorgelesen werde. Da auch ein solcher hof-bedienter etliche andere unter sich
haben, und ihnen fürstehen soll, wird unser Hof-Marschalck die vorstellung
thun, die unter-bediente an ihn zu weisen, und sie zur gebühr zu vermahnen
haben. Da denn, wegen ankunfft fremder herrschafften, oder anderer
solennitäten, mehrere aufwartung, als mit unsern ordentlichen dienern, zu
verrichten stünde, vonnöthen wäre, da soll unser Hof-Marschalck, aus dem
verzeichniß, unserer lehenbaren grafen, herren und adels-personen, diejenigen
vorzuschlagen wissen, die iedesmal am bequemlichsten zu bevorstehender
dienstwartung zu gebrauchen, damit wir darauf die ausschreiben fertigen lassen
können, ingleichen aus der bürgerschafft, und unsern hof-handwercks-leuten, zu
gemeiner bedienung diejenigen erfordern lassen, welche stilles, eingezogenes
lebens, auch treu, fleisses und sittsamkeit halber, für andern wol zu
gebrauchen sind: Ein jedweder soll auch bey solchen fällen durch unsern
Hof-Marschalck mit eigenen zetteln unterwiesen werden, was seine verrichtung
iedesmal seyn soll. |
|
|
5. In allen unsern hof-ämtern, als in der burg-voigtey,
küchen, keller, silber- und licht-cammer, vorraths-gewölb, hof-apothecken,
bettmeisterey etc. soll unser Hof-Marschalck richtige inventaria und
verzeichnisse aufrichten und erhalten, und von iedwederm ein exemplar in sein
gemach, eines in unsere fürstliche cammer, und eines in dem hof-amt, dahin es
gehöret, beylegen lassen, welches von ihm, auch |
|
S. 747 |
oder Hofmeisters. |
Scan 767 |
|
demjenigen, dem es in verwahrung und obsicht vertrauet,
unterschrieben sey. Solche inventaria soll er jährlich, mit zuziehung der
unter-hof-beamten, auch nach gelegenheit derselben sachen verständiger
handwercks-leute, oder anderer personen, aus unsern dienern revidiren, was
darzu von neuem erzeuget oder verbessert worden, darbey zeichnen, oder im
gegentheil, was vermindert oder abkommen, austhun lassen: Bevorab aber soll er
iedesmal, wann grosse ausrichtungen, bey anwesenheit vieler fremden personen,
vorgangen, die inventaria in küchen und keller, silber-cammer, burg-voigthey
und bettmeisterey, durch den unter-marschalck und hof-verwalter durchlauffen
lassen, damit, wo etwas wegkommen oder verderbet worden, man die ursachen
erkundigen, und, nach befindung, von demjenigen, der darnach schuldig, die
erstattung haben könne, massen denn unser Hof-Marschalck darüber festiglich
halten soll, daß jeder hof-beamter und hof-diener für schaden, den er durch
seine treu und fleiß verhüten können, vielmehr aber, den er selbst muthwilliger
weise, oder durch gröbliches versehen, gethan, stehen müsse, und dessen, ohne
sonderbaren unsern befehl, und erwegung seiner angeführten entschuldigung, und
sonst befundener treue, nicht enthoben werde: Und weil gleichwohl wegen des
täglichen gebrauchs der sachen, auch veränderung der diener, die inventaria
sich verwandeln, so soll er zum wenigsten alle vier oder fünff jahre die alten
gantz beyseit legen, und vollständige neue verzeichnisse aufrichten lassen, da-
|
|
S. 748 |
N. V. Bestallung eines Hof-Marschalls |
Scan 768 |
|
mit sich niemand auf die unrichtigkeit, oder älte derselben,
zu beruffen habe. |
|
|
6. Aus überlegung unsers gantzen hof-staats, und derer
darüber verfasseten ordnungen und deputaten, soll unser Hof-Marschalck iedesmal
wissen, und in gewisse memorialia bringen lassen was in allen unsern hof ämtern
an mobilien und victualien, oder täglichen aufgang, vonnöthen sey, und zwar,
was jene, die mobilien und haußraths-stücke belanget, soll er in unserer
renth-cammer bericht thun lassen, was zu täglicher nothdurfft erfordert wird, und aus
denen inventariis abgehet, damit die nothdurfft rathsamer weise aus unserm
lande und ämtern, zum exempel, an bettwerck, leinen tuch, höltzern gefäß und
geschirr, eisen, zien, kupffer- und meßingen-werck, gemein tuch und garn,
teppich und fürhängen: Item, zur hof-kleidung, und dergleichen geschaffet oder
was an fremden örtern erkauffet werden muß, zu rechter zeit werckstellig
gemacht werde. Da auch zu gar grossen ausrichtungen unser hof-vorrath an
dergleichen mobilien nicht hinlangte, soll er unsere cammer-räthe dessen
zeitlich berichten, auch wenn es also mit etlichen stücken, als bettwerck,
zienwerck und gemeinen haußrath herkömmlich und thunlich, aus unsern städten
und ämtern, nach bequemlicher austheilung, die übermasse zusammen bringen,
denen leuten darüber gebührliche scheine ertheilen, und versehung thun lassen,
daß ihnen das ihrige wiederum unbeschadet zugestellet oder ersetzet werde. |
|
|
7. Was aber die victualien, an speiß, getränck, gewürtz,
confect, und dergleichen, wie auch die |
|
S. 749 |
oder Hofmeisters. |
Scan 769 |
|
tägliche nothdurfft an holtz, kohlen, licht, und andern
anbelanget, da soll unser Hof-Marschalck eine richtige austheilung und
disposition haben, was aus unsern ämtern und vorwercken wöchentlich, monatlich,
quartaliter, oder jährlich zu liefern sey, was man üm baar geld einkauffen,
oder woher man die mittel nehmen müsse. Uber solcher ordnung soll er sträcklich
halten, und die beamten und andere, welche liefferung thun müssen, mit
gebührlichen erinnerungs-briefen und befehlen antreiben, oder daß es aus
unserer rent-cammer geschehe, oder der unvermuthliche abgang und einbusse
anderswoher ersetzet werde, anhalten, da auch wegen ankunfft fremder
herrschafft, oder andern mehrern aufgangs, das ordinarium nicht ausreichen
wolte, soll er gleicher gestalt einen überschlag, was man weiters in allen
hof-ämtern bedarff, nach anleitung unsers deputats, und fernerweit, der fremden
wegen, zu bewirthung erforderten tractamente, aufsetzen, und woher eines und
anderes zunehmen, aus unserer renth-cammer anstalt machen lassen. |
|
|
8. Uber unserm deputat in küchen, keller, silber- und
licht-cammer, und dadurch bestimmten maß, anzahl und gewicht, soll er alles fleisses
und ernstes halten, niemanden ein mehrers oder wenigers reichen lassen, und
alle fürfallende irrungen und förderungen daraus entscheiden, und damit es
dißfalls desto richtiger zugehe, soll er die küchen-zettel bey der mahlzeit,
die keller-zettel nach derselben iedesmal durchsehen und erwegen, ob
dasjenige, |
|
S. 750 |
N. V. Bestallung eines Hof-Marschalls |
Scan 770 |
|
was verschrieben und angegeben worden, vorhanden gewesen,
auch, wo auf unsern befehl, oder sonst unumgänglich, auf unsers Hof-Marschalcks
anordnung, ein und andere person zu hof gezogen, oder etwas aus unsern
hof-ämtern, ausserhalb deputats gereichet worden, soll er auch solche
extra-ordinar-ausgaben, wenn sie auf befehl und ordnung geschehen, absonderlich
unterschreiben, oder uns selbst wo nicht täglich, doch wöchentlich, oder
monatlich, fürtragen, damit wir uns dessen, was wir befohlen, erinnern, solche
zettel, nach gelegenheit unterzeichnen, oder, da wir es ins künfftige anders
gehalten wissen wolten, anordnung thun mögen. Sonst, und ausser dem, soll er
allen zuschlag und schmarozerey bey hof abschaffen und keines weges nachsehen,
auch nicht gestatten, daß etwas vom hof abgetragen und abgeschleiffet, sondern
ein iedes, dahin es gehöret, verwendet, oder, da sich etwas übriges befinde,
damit auf seinen befehl, rathsam, und auf allen fall, dem armuth zu gute,
umgegangen werde. Er soll auch zu dem ende wöchentlich, durch unsern
hof-fourirer, verzeichnen lassen, wie starck die hofstatt und anzahl der leute
gewesen, und wer abwesend sey, damit er die rechnung der bedienten darnach
justificiren, und den ab- oder zugang darbey beobachten lassen könne. So soll
er auch das verzeichniß derjenigen, welche wöchentlich kostgeld haben, nach
abzug dessen, was etwa ihrer abwesenheit halben abgehet, unterschreiben, damit
es ihme darauf und ausser dem nicht ausgezahlet werde, er soll auch öffters
unvermutheter dingen in unsere kü- |
|
S. 751 |
oder Hofmeisters. |
Scan 771 |
|
chen- und keller-stuben, vorraths- und speise-gewölbe, oder
zehr-garten, back- schlacht- und brau-häuser, keller und böden, sich begeben
und nach dem vorrath und anderer beschaffenheit sehen: Ingleichen, da er etwa
zechen und gelage befände, solche zerstöhren, und die überfahrer zu künfftiger
bestraffung kennen lernen, und auf diese weise von verbotenen dingen desto eher
abhalten. |
|
|
9. Alle wochen soll er von unsern hof-beamten, die auf
rechnung sitzen, die wochen-rechnung annehmen, und keinesweges solche
überhäuffen, und zusammen wachsen lassen, da er auch unserer wichtigen
geschäffte halben nicht allein solche überlegen könte, soll er darzu unsern
unter-marschall und hof-verwalter zu hülffe nehmen: Alle quartal aber soll er
die hof-ämter-rechnungen, gegen die zurechnungen oder ausgaben unserer beamten
auf dem lande, welche die liefferung in die hof-ämter thun, die ihme dann aus
unserer rent-cammer gefolget werden sollen; Ingleichen die posten der
cammer-rechnung, welche an baarem gelde in die hof-ämter zum verlag gegeben werden,
mit fleiß halten, und daraus die einnahme der hof-ämter justificiren, die
ausgabe so dann, in ordinariis nach unserm deputat, in extraordinariis aber auf
unsern befehl, und besonders unterschriebenen zetteln ihre maasse und
richtigkeit finden lassen. Damit wir auch von untreuen dienern desto weniger
hintergangen werden können, soll er ihrem angegebenen vorrath oder überschuß,
auf die blosse rechnungen, nicht trauen, sondern zum längsten alle monat
solchen |
|
S. 752 |
N. V. Bestallung eines Hof-Marschalls |
Scan 772 |
|
würcklich besichtigen, oder, daß es durch den
unter-marschalck geschehe, verordnen. So offt auch eine extraordinair-ausrichtung und
speisung vorgangen, soll er, nebenst der wochen-rechnung, den
extraordinair-aufgang in eine besondere rechnung und verzeichniß setzen und den vorrath
darauf visitiren lassen. Was nun wider ordnung ausgegeben, oder sonst
verwahrloset oder veruntreuet worden, das hat er an den dienern zu ahnden,
ihnen die erstattung aufzuerlegen, oder, nach befindung der wichtigkeit, sie
von weiterer verrichtung ihres amts gar zu suspendiren, biß wir, auf erwegung
der sache, billigmäßige anordnung oder bestraffung fürgenommen, wie denn, wenn
er ein und andere besondere vernünfftige ursache zu seiner entschuldigung
einwendete, unser Hof-Marschalck solche gleichergestalt anhören, und uns darvon
relation erstatten soll. |
|
|
10. Unser Hof-Marschalck soll bey unserm fürstl. hause und
residentz zu tag und nacht anwesend, und ohne unsern vorbewust und erlaubniß
von hofe nicht abseyn, massen wir ihm ein eigen gemach anweisen lassen werden,
er soll auch täglich bald, wenn wir angekleidet seyn, und ehe wir noch zu rath
und anderswohin uns begeben, oder für der mahlzeit, und also auch des abends,
und vorm schlaffen gehen, so offt wir ihn ausser diesem erfordern lassen
werden, in unserm gemach erscheinen, und vernehmen, ob wir etwas befehlen und
anordnen werden, oder auch, so ihm etwas in seinem amt fürfiele, welches
unserer resolution bedürffen würde, |
|
S. 753 |
oder Hofmeisters. |
Scan 773 |
|
bericht thun, und befehls erwarten, wenn wir die sonn- und
fest-tage, oder auch in der wochen, zur kirchen und gottesdienst uns begeben,
soll er mit unsern cammer- und hof-junckern, auch pagen und laqueyen, in unserm
vorgemach sich zeitlich finden lassen, und, wenn ausgeläutet ist, uns davon
anmeldung thun, uns in die kirche, und wieder daraus begleiten, also soll er es
auch bey der mahlzeit mittags und abends, halten, bey der tafel soll er, nach
des hofs gebrauch, die handquelle und wasser bringen, diejenige, somit uns,
oder an andern tafeln und tischen, in unserer tafel-stuben speisen, nach ihrem
amt und ehren stellen setzen, und, da er im zweiffel stünde, unsers befehls
deswegen gewarten, und die übrigen ceremonien, die, nach teutschem
hof-gebrauch, einem Hof-Marschall zukommen, mit geziemender höflichkeit
verrichten. |
|
|
11. Bevorab soll er bey ankunfft vornehmer standes-personen
oder gesandschafften, nach der observantz unsers hofs, bey uns zu erinnern, und
befehl zu holen haben, wie wir einen und andern annehmen, logiren, und bedienen
lassen wollen, darbey er uns denn, wie es in dergleichen fall sonst gehalten
worden, bericht zu thun, gefast seyn soll. Die ankommende soll er, da wir es
selbst nicht thun, mit gehöriger höfligkeit empfahen, in die ihnen verordnete
gemächer, auch zu der tafel, und darvon, nach gelegenheit, selbst führen, oder
dergleichen zu thun jemanden von unsern cammer- und hof-junckern auftragen.
Einem jeden soll er auch, nach standes-gebühr, bescheidentlich zusprechen, und
ihn mit un- |
|
S. 754 |
N. V. Bestallung eines Hof-Marschalls |
Scan 774 |
|
verfänglichen discursen zu unterhalten wissen, doch auch
keinem mehr, als sichs gebühret, entdecken. Wo sich sonst iemand, ausser
solchen hohen personen, oder dero gesandschafften, bey uns angeben liesse, die
soll unser Hof Marschall anmelden, und ob wir sie selbst, oder durch ihn hören,
zu hof ziehen, oder sonst ihnen eine bewirthung und auslösung wiederfahren
lassen wollen, bescheids gewarten, in unserm abwesen aber einem ieden mit
höflichkeit zu begegnen, und biß zu unserer ankunfft, oder andern zeit zur
gedult zu erinnern, oder, da er uns bekannt, und sonst an unsern hof gezogen
worden wäre, ihn, der gebühr nach, zu tractiren wissen. |
|
|
12. Da wir ausserhalb unsers ordentlichen hof-lagers zu
verreisen hätten, soll unser Hof-Marschall sich bey uns aller ümstände der
reise und unsers comitats bey uns erkundigen, und darauf nothdürfftige
anordnung, so wohl wegen unserer diener, und des hof-gesindes, so wir mit uns
nehmen, oder bey der residentz lassen, als auch wegen der zehrung und
bewirthung in unsern ämtern verfügen, auch mit unserm stallmeister wegen
derjenigen pferde und personen, die aus unserm marstall mit uns sollen,
communiciren. Auf den reisen selbst, da unser Hof-Marschall mit uns ziehet,
soll er alles in guter Ordnung, und so viel müglich, auf diese weise, wie bey
unserer residentz, halten lassen: Da wir aber ihn bey der hof-statt liessen,
und die direction bey der reise unserm stallmeister, oder einen andern, von
unserm cammer- und hof-junckern, auftrügen, soll unser hof-Marschall desto
fleißiger obsicht in |
|
S. 755 |
oder Hofmeisters. |
Scan 775 |
|
unserm abwesen führen, damit alles in gutem stande
verbleibe, auch zu unserer wiederkunft die nothdurfft angeschaffet seyn
möge. |
|
|
13. Unser Hof-Marschall soll seine obsicht auf alle unsere
hohe und niedere hof-bediente, nach unterscheid eines ieden standes und amts,
mit respect und glimpf führen, und zwar mit unserm stallmeister, dem wir die
absonderliche direction unsers marstalls anvertrauet, gute correspondentz
pflegen, und ihn, zumahl bey anwesenheit fremder herrschafft, zu hülffe und
erleichterung seines amts mit gebrauchen, damit er, im fall seines, des
Hof-Marschalls abwesens (welches doch aus ehehafften ursachen, und mit unserer
erlaubniß geschehen soll) die hof-statt auch dirigiren und versorgen könne:
Nechst dem aber soll er unsere cammer- und hof-junckern zu der aufwartung, die
eines ieden amt und stand mit sich bringet, ordentlich komen lassen, und
darinnen keine confusion nachsehen oder verursachen, sondern da er mangel
vermercket, mit gutem glimpff abmahnung thun, oder allenfalls, da seine
erinnerung nicht verfangen wolte, uns solches eröffnen. Unsere edel-knaben soll
er in besonderer inspection haben, daß sie fleißig aufwarten, auch die
information, die wir ihnen zu gute, bey unserm hofe angeordnet, nützlich
gebrauchen. Unsere cammer-diener, laqueyen und trabanten soll er in ihren
dienst mit guter ordnung und abwechselung erhalten, damit es uns bey keiner
fürfallenden gelegenheit an nothwendiger bedienung ermangeln möge. |
|
S. 756 |
N. V. Bestallung eines Hof-Marschalls |
Scan 776 |
|
14. Insonderheit aber soll er alle unter-officianten bey
hofe, als den unter- oder gesind-marschall, hof-verwalter, fourirer,
küchenmeister, burg- oder hauß-voigt, und dergleichen, zu fleißiger verrichtung
ihres amts, nach innhalt der ordnungen, und ihrer bestallungen, anweisen, ihnen
hingegen auch gebührenden schutz leisten, und über ihrem amts-respect halten,
unsere residentz zu rechter zeit öffnen und beschließen auch die schlüssel des
nachts in sein gemach, unter der mahlzeit aber in die tafel-stube tragen, zu
gewöhnlicher zeit speisen, die wacht wohl versehen, auf feuer, licht, und
gebührliche reinigkeit und sauberung, durch die darzu verordnete, stets
aufsehen haben lassen, allen tumult, schlägerey und frevel thaten, mit allem
ernst verwehren, die verbrecher, nach gelegenheit des standes, in hafft
bringen, oder mit arrest belegen lassen, und zu verordnung derer an fürstl.
höfen gebräuchlichen straffe des burg-fried-bruchs uns anzeige thun, also
ingemein, was christlich, wohl anständig, löblich, erbar, und unserer
hof-ordnung gemäß ist, mit allem fleiß behaupten, und für sich selbst gutes exempel
geben. |
|
|
15. Damit auch die ordnung in desto frischerem gedächtniß
sey, soll er dieselbe jährlich ein- oder zweymahl in jedem hof-amt denen
personen die darzu gehören, ablesen, und, so etwas darwider vorgangen, das noch
nicht angezeiget oder gestraffet wäre, erkundigen und nachfragen lassen, auch
bey uns erinnerung thun, daß die allgemeine hof-ordnung in versammlung aller
unserer diener gleicher gestalt |
|
S. 757 |
oder Hofmeisters. |
Scan 777 |
|
abgelesen werden. Denenselben zur folge soll unser
Hof-Marschall macht haben, in allen sachen, die wider solche ordnungen lieffen, und
von iemands klag- und beschwerniß-weise, oder zufällig und äusserlich, ihme
vorkämen, verhör und erkäntniß fürzunehmen, die diener mit denen bey hof
hergebrachten, auch der hof-ordnung einverleibten straffen zu belegen, oder sie
ihrer speisung und kost-geldes auf eine zeitlang zu entsetzen, da es aber einer
zu grob gemacht hätte, daß er seines dienstes gar zu enturlauben, oder denen
gerichten zu ordentlicher bestraffung zu übergeben schiene, oder wäre einer von
unsern hohen hof-bedienten, darvon soll uns unser Hof-Marschall zu fernerer
verordnung unterthänige relation zu erstatten haben. Auf daß nun in solchen
fällen desto behutsamer verfahren werde, wollen wir, daß unser Hof-Marschall
alle unsere hof-diener, die niedrige und geringe so wohl, als die vornehme,
gern, willig und freundlich, einen ieden mit seinem an- und vorbringen hören,
auf keinen, unverhörter sache, unmuth und groll fassen, oder unerkundigte dinge
uns so balden vorbringen, sondern eines ieden verantwortung erwegen, und den
grund erforschen solle, auch weil vor anordnung der straffen, in denen fällen,
zumahl die nicht gröblich wider die gött- und weltliche rechte, sondern wider
unsere special-ordnung und hof-sitten lauffen, gebührende gradus der vermahn-
und erinnerung fürgehen sollen, wird und soll unser Hof-Marschall solche auch
nicht unterlassen, und zu dem ende in diesen und andern fürfallenheiten unsern
räthen, |
|
S. 758 |
N. V. Bestallung eines Hof-Marschalls |
Scan 778 |
|
aus deren mittel wir ihme allezeit einen oder zween zu
beyhülfflicher assistentz benamen wollen, da es bevorab etwas höhere bediente
antrifft, wie auch mit unserm hof-prediger, communiciren, ob durch treuherziges
ernstliches zureden einer oder der ander gewonnen und gebessert werden könte,
daß es weiters scharffen verfahrens, und unserer behelligung, nicht
bedürffte. |
|
|
16. Was wir auch in dieser bestallung unserm Hof-Marschall
dergestalt nicht eigentlich vorschreiben können, das wird er aus unserer hof-
küchen- keller- silber-cammer- und dergleichen ordnung mir mehrerm ersehen,
auch unsers befehls geleben, und zu dem ende ein täglich memorial-buch, darein
er die nothwendige expedienda einzeichnen lässet, auch über diß in allen zu
seiner amts-verrichtung, gehörigen urkunden, gute ordnung und repositur halten,
damit er, auf bedürffende fälle, die beschaffenheit der sache daraus
nachschlagen und uns gute nachricht erstatten möge, wie ihm denn aus unserer
rent-cammer mit rechnen, schreiben, und anderer hülffe, aller vorschub gethan
werden, er auch deswegen mit unsern cammer-räthen und rentmeistern in gutem
vernehmen und vertraulichkeit stehen soll, damit unsere dienste, ehre und
aufnehmen, durch getreue zusammensetzung unserer diener, desto eher erhoben und
befördert werden. |
|
|
17. Würden wir auch unsern Hof-Marschall zu berathschlagung
unserer geheimen-und staats- auch cammer-sachen mitziehen und gebrauchen, oder
ihn zu anständigen verrichtungen in gesand- |
|
S. 759 |
oder Hofmeisters. |
Scan 779 |
|
schafften und commißionen in- oder ausser landes, ingleichen
zu abhörung unserer haupt-rechnungen, und dergleichen mehr, was einem diener
solches standes und ansehens nicht disreputirlich seyn kan, befehligen, soll er
sich darzu willig erfinden lassen, und uns darinnen nach bestem vermögen an die
hand zu gehen, unverdrossen seyn: Dargegen wir ihn in seinem amt und beruff
gebührlichen schutz leisten, auch, weil er in sträcklicher handhabung unserer
hof-ordnung zweifels ohne einem und andern etwas mißfälliges erweisen muß, auf
klage und beschwerung unserer diener, ihn für allen dingen selbst, oder durch
unsere geheime räthe, hören, zu gehöriger verantwortung kommen lassen, und über
seinem respect und amt fürstlich halten wollen, etc. |
S. 759: N. VI. ⇨ |