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S. 759 (Forts.) |
N. VI. |
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Bestallung eines Stallmeisters. |
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Post generalia. |
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1. |
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NAchdem wir unsern Marstall mit pferden, und darzu gehörigen
dienern und knechten bestellet, und daraus zu unserm nothdürfftigen fortkommen
zu pferd und kutschen, wie auch zu ehren-sachen und ritterspielen, uns bedienen
lassen, aber sehr nöthig befinden, demselben eingangs-gedachten unsern
Stallmeister zur aufsicht und direction fürzusetzen, damit jedesmahl solcher
unser marstall zur gnüge versehen, auch die knechte und bediente darinnen zu
ihres amts verrichtung mit fleiß angehalten werden, als soll unser Stallmeister
ihme die- |
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se beyde haupt-puncten seiner verrichtung nebenst dem er
uns, als eine qualificirte adel-person, zu unserer aufwartung und bedienung bey
hofe insgemein an die hand zu gehen hat, iederzeit wohl für augen stellen, und
seine actiones darauf reguliren und einrichten. |
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2. Was wir von reit-pferden, es seyn hängste und
schul-pferde, oder klöpper, oder kutsch- und dergleichen pferde zum zug bedörffen,
soll unser Stallmeister mit unserm vorbewust einkauffen, und die mittel darzu
aus unserer rent-cammer gewarten, auch von unsern stuttereyen, deren
beschreibung und verzeichnisse wir ihm zustellen lassen werden, die fohlen zu
rechter zeit aufstellen, und damit unsere anzahl der pferde ergäntzen lassen:
Wenigers nicht soll er auch alle nothdurfft an sattel und zeuch, kutschen,
senfften, caleschen, schlitten, cammer- oder pack-wägen in der bereitschafft
haben, solche bessern und erhalten, oder von neuen schaffen lassen, auch unsern
marstall mit seinen gebäuden, und was an ständen, rauffen und krippen, darein
gehöret, im bau und wesen conserviren, über alles aber richtige inventaria und
verzeichnisse aufrichten, und von jedem ein exemplar in unsere rent-cammer
überreichen lassen. Mit allen handwerckern, deren man bey unserm marstall
bedürfftig, soll er aufs fleißigste dingen, und die zettel ihrer verfertigten
arbeit alle quartal unterschreiben, damit sie darauf aus unserer cammer
bezahlet werden. Was an pferden schadhafft, oder sonst ungeschickt und
untauglich befunden wird, das soll er mit unserm vorbewust ab- |
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schaffen, und also unsern marstall mit guten tüchtigen
rossen iederzeit gefast und bereit halten, |
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3. Alle zu unsern marstall erforderte diener, es seyn
bereiter, marstaller, leib- und sattel- oder andere reisige knechte, kutscher,
wagen-knechte, senfften-führer und stall-jungen, soll unser Stallmeister, uns
auf die gnugsame erkundigung ihres verhalten, auch verstandes und
geschicklichkeit vorschlagen, oder, da uns von andern iemand recommendiret
wird, seine erinnerung darbey zu thun haben, ingleichen, da einer oder der
andere zu seiner verrichtung untüchtig, oder sonst ärgerlich und ungehorsam
erfunden würde, daß man ihn mit nutz und ehre nicht gebrauchen könte, soll
unser Stallmeister uns darvon gebührende eröffnung thun, und auf unsern
erlangten befehl, solche leute enturlauben, und ihre stelle mit andern und
bessern versehen. |
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4. Wegen verschaffung des vorraths an Haber, heu, und streu
soll unser Stallmeister, nach gelegenheit unserer und unserer diener im futter
befundener pferde, aus unserer rent-cammer eine designation empfangen, aus
welchen ämtern und vorwercken unser futter-boden und heu-scheuer oder stadel
versehen werden: Ingleichen wie viel fütterung zu fremder ankommender gäste
pferden vorhanden seyn soll, damit dißfalls kein mangel und unrath erscheine.
Nachdem dann unser fourirer und futter-marschalck zu ausgebung des futters
verordnet und so weit unsers Stallmeisters inspection untergeben, so soll er
auch darauf sehen, daß damit täglich zu rechter und beständiger zeit
verfahren, |
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und so viel wir an haber u. heu für iedes unser pferd, nach
unterscheid der hängste, klepper und gutsch-pferde, wie auch an geströh
verordnet und mehr oder weniger nicht, gereichet oder gegeben werde. Es soll
auch unser Stallmeister tägliche futter-zettel durch den fourirer,
futter-marschalck oder futter-schreiber, halten, und ihme solche geben lassen, damit
er sehe, ob das ausgegebene futter, nach der anzahl der pferde die in unserm
marstall vorhanden, oder unsern dienern zu füttern sind, zutreffe. Wochentlich
soll er die zettel in ein verzeichniß bringen lassen, und zur nachricht und
beleg künfftiger futterrechnung, welche alle quartal der futter-marschalck in
unsere rent-cammer einreichen soll, unterschreiben: Was aber von fremden
pferden, die bey unserm hof anlangen, gefüttert werden soll, darüber soll unser
Stallmeister bey uns befehls erholen, oder in unserm abwesen mit unserm
hof-marschalck daraus reden, und es also halten, wie er befindet, daß es uns
reputirlich und anständig wäre, wie denn bey grossen ausrichtungen und ankunfft
vieles comitats, aus unserm hof-marschalcks-amt die fourier-zettel der
einlangenden gäste, dem Stallmeister zugesendet werden, und er darauf, wie
obstehet, der fütterung halben anstalt zu machen haben soll. Was von unsern
pferden nicht bey der hand, oder wenn unsere diener mit den ihrigen abwesend
sind, soll es dem Stallmeister jederzeit angezeiget werden, damit das futter so
lang abgezogen, und in der rechnung darauf gesehen werde. |
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5. Unsere rüst- und zeug-cammer, darinnen wir |
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unser zum marstall und jägerey gehöriges gewehr, wie auch
die zu schmuck und ehren-sachen behufige sättel, zeuge, decken,
schlitten-schmuck, lantzen, und anders, so zu ritter-spielen erfordert wird, verwahren
lassen, soll unser Stallmeister in seinem beschließ haben, und durch die zeuch-
und rüst-knechte, vor staub, rost und unflat, wohl, wie sichs mit iedem stück
gebühret, sauber und gangbar halten, und in acht nehmen, auch daraus nichts
wegnehmen, verderben oder veräussern lassen, es wäre dann, daß er dessen von
uns sonderbahren befehl hätte, oder er würde uns anzeigen, daß eines und anders
zu alt und undienlich, und dahero von neuen zu ersetzen sey, wie dann über diß
alles er ein richtiges inventarium, wie über andere zum stall gehörige sachen,
aufrichten und verneuren lassen soll. |
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6. Unser stallmeister soll sein gemach bey unserer residentz
oder marstall haben, und daselbst sich ordentlich, er hätte denn erlaubniß von
uns, oder ehehaffte unvermeidliche geschäffte, antreffen, und finden lassen,
damit, im fall wir spatzieren-fahren, reiten, oder auf unsere ämter, oder
jagden, oder sonst verreisen wolten, wir seiner iedesmal habhafft seyn, und
befehlen mögen, wer und wieviel von unsern dienern mitziehen, und was man für
uns für kutschen oder reit-pferde gebrauchen solte, darauf soll unser
Stallmeister durch den fourirer, oder seine diener, iederman zu gebührender
zeit gefast zu erscheinen, ansagen, nach gelegenheit, auch unsere hof-trompeter
zu pferde blasen, in guter ordnung den gantzen comitat für unserm marstall
versammlen, und unse- |
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re leib-kutschen oder pferde fürziehen lassen, und darbey
seine unterthänige gewöhnliche Aufwartung verrichten. |
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7. Auf denen reisen, wo nicht unser Hof-Marschalck
mitzeucht, ober ein besonderer Reise-Marschalck bestellet, soll unser
Stallmeister, neben seiner ordinair-verrichtung, auch über die hof-statt oder
reise-comitat die inspection haben, und darbey, wegen der speisung und
aufwartung auch zucht und gehorsam, eben dasjenige verrichten, was sonst unserm
hof-Marschalck oblieget: Derowegen wir die abschrifft der
marschalcks-bestallung, auch unsere hof-ordnung, unserm Stallmeister auch zustellen lassen,
wollen auch, daß, in abwesen oder verhinderniß des marschalls, er auch bey
unserm ordentlichen hof-läger sein amt versehe, massen wir die gantze
hof-statt, auf solchen fall an ihn gewiesen haben. |
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8. Zu ritter-spielen, ring-rennen, aufzügen,
schlitten-fahren, und dergleichen fürstlichen ergötzlichkeiten, soll unser Stallmeister
auf unsern befehl, alle gehörige reputirliche, und zu solchen sachen
gebräuchliche Anstalt machen, und vorhero von dem proceß und bewandniß seine
unterthänige vorschläge thun, auch darauf unsers befehls gewarten, bey
denenselben der nechste bey und üm uns, und auf unsern leib zu sehen und zu
warten beflissen seyn, auch nechst uns, über der in solchen fällen
gebräuchlichen ordnung, cartel und artickeln, eigentlich halten, confusion,
übelstand und schaden aber, aufs müglichste verhüten, etc. |
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9. Seine aufsicht soll unser Stallmeister in gemein dahin
führen, daß unsere stall-ordnung in allen puncten und artickeln, so wohl mit
fütterung und wartung der pferde, als auch mit der bereitschafft zum aufbruch
und zug, auch friedlichem und stillem verhalten in- und ausserhalb hof-lägers
von allen unsern stall-burschen, wie auch unsern bedienten, und ihrem gesinde,
in acht genommen werde, und ein ieder bey solchen dingen unsers Stallmeisters
befehl und anordnung, wann und wo er reiten oder fahren soll, unweigerlich,
gewarte. Derowegen soll unser Stallmeister öffters, und unterweilen zur
ungewöhnlichen zeit, in unsern marstall kommen, nach den pferden und fütterung,
auch aufwartung der diener, sehen, und die unter-aufsicht durch den bereiter,
marställer, oder ältesten leib- und stall-knecht, wohl bestellen: Nichts
weniger soll er unsere trompeter, einspänniger, und ihre pferde und montierung,
in fleißiger obsicht haben, und insgemein auch nicht zugeben, daß unsere hof-
und cammer-junckern, oder andere, denen wir reisige pferde und knechte in
futter und mahl halten lassen, mit untüchtigen rossen und dienern behängen,
sondern damit, der gebühr und ordnung nach, gefasset seyn. |
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10. Insonderheit soll ihm auch angelegen seyn, daß unser
bereiter, seiner habenden bestallung nach, unsere hängste und schul-pferde, wie
sichs gebühret, zureite, rechte zeit und ordnung halte, auch gedult,
gelindigkeit und geschicklichkeit, zumal bey jungen rohen pferden, gebrauche,
auch unsere pagen, oder |
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andere, die wir bey ihm lernen lassen, treulich und fleißig
unterweise, zu dem ende soll unser Stallmeister täglich, wenn geritten wird,
auf der bahn, oder im reit-hauß, sich finden lassen, und den augenschein selbst
einnehmen, auch seinem besten verstande nach, alsobald, oder hernach
absonderlich, bey dem bereiter die gebühr erinnern, sonderlich unsere
edel-knaben, die sich des reitens befleißigen, in guter inspection [1] haben, und
sie zu gehorsam und anmerckung anhalten. |
⇩ [1] |
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11. Uber unsere stutereyen und fohlen-zucht soll unser
Stallmeister auch obsicht haben, daß, unserer an ieden ort absonderlich
gemachten anstalt nach, verfahren, und die nothdurfft dazu verschaffet werde,
wie er denn öffters im jahr sich selbst dahin begeben, die stuten und fohlen
besehen, das tüchtige von dem untüchtigen absondern, nach der diener und
knechte verhalten fragen, unrath und schaden abschaffen, und den nutzen und
aufnehmen unsers marstalls daraus zum besten müglich befördern und in acht
nehmen lassen soll. |
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12. Ob auch wohl alle stall-bedienten, und, so viel reise
und zug belanget, auch andere unsere diener, und ihr gesinde, pferde und
rüstung, unsers Stallmeisters inspection und befehl, wie vorher vermeldet,
untergeben, so wollen wir sie doch im übrigen, und ausser, was die fütterung,
wartung und beschaffenheit der pferde, auch ordnung und zug betrifft, von
unserer allgemeinen hof-ordnung, und des hof-marschalcks deswegen habender
botmäßigkeit, nicht befreyet haben, wird demnach un- |
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ser Stallmeister nicht allein denen stall-verwandten keine
überfahrung solcher ordnung nachsehen, sondern vielmehr befördern, und darüber
halten, daß solche gehorsam, erbar, unärgerlich, und wie sichs gebühret, bey
unserm hof erscheinen, auch in dem stall selbst, ein anders nicht einreissen
lassen, noch darinnen zechen, spielen, fluchen, frevel und schlägerey, oder
andere üppigkeit, verhängen, oder bey der pferde-artzney und wartung,
abergläubische gottlose händel und künste dulten, diese diener auch
insonderheit zu besuchung des gottesdienstes anhalten, und unter währung
desselben nur etliche wenige wechselweise in den ställen bleiben lassen. |
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13. Und soll unser Stallmeister macht und fug haben,
diejenige, welche wider die stall-ordnung und seinen befehl, bey unserm hof,
oder auf reisen handeln, nach gelegenheit des standes, mit gefängniß,
eisen-schliessen, ruthen-streichen und dergleichen, der ordnung gemässen straffen,
anzusehen, oder ihnen an speisung und kost etwas abzuziehen, darbey aber einen
ieden gnugsam hören, und, wo es nicht bald anfangs zu grob gemacht wird, die
vermahnung und erinnerung vorhero gebrauchen, ehe er zu würcklicher bestraffung
verfähret, die höhern bedienten aber, da seine warnung, und erinnerung nicht
helffen wolte, hat er uns zu fernerer verordnung anzumelden. |
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14. Endlich soll unser Stallmeister bey unserer tafel, in
und vor unserm gemach, bey hof und auf reisen, zu unserer Aufwartung und
bedienung, wie andere unsere bey hof befindliche herren und adels- |
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personen, und zwar seines tragenden amts halben, nach unsern
Hof-Marschall zuförderst und mit allem fleiß, sich finden lassen. Da wir ihn
auch zu ehrlichen geschäfften, und sonderlich zu annehmung und bedienung
fremder herrschafft, auf unsere gräntze und ämter gebrauchen und verschicken
wollen, soll er darzu, und allen dem, was einem treuen und ehrlichen von adel
und hof-officianten zukömmet und gebühret und in dieser bestallung so
ausdrücklich nicht vermeldet werden können, sich willig, aufwärtig und
treufleißig, erzeigen, etc. |
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