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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-4-7
Vierter Theil > N. VII
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Bestallung eines Ober-Commendanten
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S. 768 (Forts.) N. VII.
  Bestallung eines Ober-Commendanten oder Befehlhaber über die Residentz, und andere feste Örter im Lande, und dero Besatzungen, wie auch über das gemusterte Land-Volck und Ausschuß.
  1.
  DEmnach wir bey denen gefährlichen zeiten und läufften der friedens- und kriegs-sachen, auch des zustandes des heiligen Römischen Reichs und umliegenden länder, nicht umhin können, in unserm christlichen gewissen verpflichtet, auch, nach zulassung des reichs satzungen und alten herkommens, befugt seyn, unser und unserer unterthanen und lande sicherheit und schutz befördern, und zu dem ende, unsere residentz und andere verwahrte örter unsers fürstenthums, in acht zu nehmen, mit nothdürfftiger besatzung, nach mehrer veranlassung der gelegenheit und zeiten zu versehen, und auch un-
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  sere unterthanen, so viel deren zu kriegs-händeln dienlich, in guter übung und bereitschafft zu erhalten, damit wir auch in friedens-zeiten gegen räuberisch gesinde, und sich ie zu hand ereignende durchzüge, nicht bloß, und gegen muthwillige beschädiger und freveler unbewehrt erfunden werden- mögen, auch unsere Landes-Fürstliche Hoheit gegen widerwärtige und feindselige, da es anders nicht seyn, und wir bey ruhe nicht gelassen werden könten, desto nachdrücklicher behaupten möchten, und wird dann solches heilsame werck unserm 0ber-commendanten und Obersten Landes-Hauptmann unserer kriegs- und defension-verfassung, krafft dieser bestallung, unter seine aufsicht und direction gegeben; Als begehren wir zuförderst, daß er in seiner amts-verrichtung sein hauptsächliches absehen auf ietzt benamten zweck, zu beschützung der unserigen, und gegenwehr wider beschädiger und freveler iederzeit führe, und ihme also unserer lande sicherheit und ruhe besten vermögens angelegen seyn lasse.
  2. Zu nothdürfftiger information und bericht in seinem amt und beruff wollen wir unserm Ober-Commendanten zustellen lassen, so wohl eine general-carte unserer fürstenthum und lande, als auch special- und umständliche beschreibung und abriß aller örter, welche wir bereits als vestungen, mit besatzung versehen haben, oder welche doch also beschaffen sind, daß sie im fall der noth, und bey krieges-zeiten, mit nutz besetzet werden können, oder uns die öffnung oder einlaß darauf zustehet, dar-
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  bey auch ein verzeichniß aller brücken, furthen und pässe in unserm lande, so wohl auch der nechst-angräntzenden, dahero uns hülffe, oder gefahr, nach begebenheit der zeiten, zukommen könte; Welches alles aber durch den augenschein selbst zu erkundigen, und solche beschreibungen zu ergäntzen ihme angelegen seyn soll. Uber diß sollen ihme auch bekannt und beyhanden seyn die rolle und verzeichniß unserer geworbenen soldaten, und unsers im ausschuß befindlichen bewehrten land-volcks, auch aller mannschafften des landes in gemein, endlich auch unserer lehn-leute, welche im nothfall uns zu pferde zuziehen müssen: Unsere kriegs-cammer-ordnung, darinnen die besoldung und verpflegung der kriegs-völcker bestimmet, die register der anlagen oder contributionen, welche zu dem ende etwa gemacht werden: Unsere aufgerichtete artickel-briefe, capitulationen mit den officirern, wie auch die im heiligen reiche gebräuchliche reuter- und fuß-knechte bestallung, und andere wegen der werbung und kriegs-sachen publicirte satzungen: Die inventaria unserer zeuch- und munition-häuser, wie auch der örter, da innerhalb landes, oder in der nähe ausser demselben, allerhand kriegs-nothdurfften an pulver, bley, gewehr, stück-kugeln, rüstung, und dergleichen, am bequemlichsten zu haben.
  3. Und soll unser Ober-Commendant, nechst erinnerung seines christlichen gewissens und natürlicher billigkeit, alle seine amts-verrichtungen und actiones, nach dieser seiner bestallung, und darinnen folgenden puncten, und unserer, auch des H.
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  Reichs vorhergemeldeter maaßgebender ordnung und satzunge in mangel aber derer, nach unserm special- befehl, wie auch nach löblichem[1] kriegs-gebrauch reguliren, und keines weges eine unordentliche gewaltsamkeit oder licentz, an statt einer christlichen und rechtmäßigen defension und kriegs-verfassung, einreissen lassen, auch uns keine andere ratschläge, als die im vorgergemeldeten richtigen gründen fundiret sind, fürbringen, noch, da es von andern geschehe, unerinnert hingehen lassen: Wie wir denn gemeynet, in wichtigen fällen mit treuem rath unserer geheimen oder absonderlichen krieges-räthe, auch wohl unser getreuen landschafft, zu verfahren, und unsers Ober-Commendanten sonderbare erhebliche fürschläge reiflich erwegen und überlegen zu lassen. ⇩ [1]
  4. Unser Ober-Commendant soll ordentlich in unserer residentz (deren aufsicht und verwahrung wir ihme absonderlich untergeben) sich aufhalten, und ohne unsern vorbewust sich von dannen nicht begeben: Da wir auch zur stelle seyn, soll er sich täglich bey uns anmelden, und nach krieges- und hof-gebrauch, das wort oder losung von uns empfahen: Unsere besatzung, und dero officirer, (insonderheit auch den hauptmann unsers fürstlichen hauses und unsere leibgardi) soll er in seinem befehl haben, die thore, bollwercke, pasteyen, thürne, wo, und wie es nöthig, besetzen, zu gebührlicher zeit, und nach kriegs-gebrauch an- und abziehen, visitiren und besehen, die thore öffnen und schliessen, auch unbefragt niemand unbekanntes in unsere residentz-
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  stadt oder vestung kommen lassen, in den thoren die personen, welche zu pferd oder wagen ankommen, sowohl alle bothen, und andere leute, die von fremden weiten örtern auch zu fusse ziehen, aufzeichnen, solche thor-zettel ihme täglich mittags und abends zuschicken, auch, da es uns also gefiele, zu unserer Hof-statt übersenden lassen, damit man, nach gelegenheit, von allen orten gute kundschafft und nachrichtung, auch anlaß haben möge, mit leuten, wo es nöthig wäre, etwas zu reden oder zu handeln, oder solche nach hof zu erfordern: In gefährlichen zeiten aber fremde leute vor dem schlag-baum so lang verwarten lassen, biß er befehl ertheilet, sie einzulassen, da er denn dahin zu sehen, daß diejenige, die nicht unvermeidlicher geschäffte halben hierinnen zu thun haben, oder etwa von verdächtigen örtern herkämen, ab und in die gasthöfe vor die stadt, oder die nechste dörffer, gewiesen, und ohne unserm, oder in unserm abwesen unserer geheimen räthe sonderbaren befehl und gutachten, nicht eingelassen werden mögen,
  5. Auf die befestigungs-wercke unserer residentz, es sey an wällen, mauren, pallisaden, gräben, und dergleichen, soll unser Commendant fleißige obsicht haben, und dieselbe öffters in augenschein nehmen, sonderlich aber, nach vergangener winterzeit oder grossen wasser-fluthen, die fundamenta der gebäude wohl besehen, und, mit zuziehung unsers baumeisters, auch verständiger werckleute, die fürfallenden mängel betrachten, die mittel zu dessen reparation und abhelffung überschlagen, und bey uns zu
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  förderlicher resolution und anschaffung des nothdürfftigen verlags, erinnerung thun. Die geringen sachen aber selbst anordnen, die gedings- und arbeits-zettel unterschreiben, und zu unserer rent-cammer oder kriegs-cassa zu täglicher und wöchentlicher ablohnung einschicken, auch durch den baumeister oder aufschreiber richtige rechnung halten. Er soll auch, bevoraus in kriegs-gefahr, sein besonder absehen haben auf die ziehe- und spring-brunnen, wie auch auf die mühlen, back- und brau-häuser, und auf den vorrath an geträidig, saltz, holtz, tuch und dergleichen, was man zur täglichen nothdurfft nicht entbehren kan, auf daß er uns und unsere räthe zeitlich erinnern könne, so etwan bey einem oder andern mangel oder unordnung fürfiele, wie demselben abzuhelffen, und gute vorsehung zu thun sey.
  6. In unserer residentz soll er weder tag noch nacht einigen tumult, vergeblich geschrey und zusammenlauffung, gestatten, sonderlich aber des nachts, wenn mit der trommel oder glocken zur ruhe das zeichen gegeben, solches gäntzlich einstellen. Die wachten vor dem wacht-hause, oder corps de gvarde in der stadt, wohl in acht nehmen, auch bey gefährlichen zeiten die vornehmsten gassen, mit zuziehung der ordentlichen nacht-wache, öffters durch die unter-officirer durchgehen, und zugleich auf feuer und licht acht geben, niemanden ohne leuchte paßiren, die nacht-schwermer und freveler aber, und die zu verbotenen zeiten in schencken sitzen, von einander treiben, nach gelegenheit greiffen, und zu gebührlicher verhör- und bestraffung, so des andern
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  tages erfolgen soll, immittelst in die wacht-stuben bringen lassen: Auf die wall und mauren soll, ohne besondere erlaubniß, kein fremder gelassen, oder auch von denen einheimischen und bekannten nicht gedultet werden, daß sie das geschütz betasten, die dicke und höhe am gebäude abmessen oder abschreiten, oder schaden, muthwillen und üppigkeit auf solchen orten treiben: Da auch durch Gottes verhängniß eine feuersbrunst entstünde, soll er die soldaten unserer vestung zusammen ziehen, auf gewisse plätze austheilen und was der sachen nothdurfft erfordert, bey ihnen verschaffen, keines weges aber nachgeben, daß sie herum vagiren, oder muthwillen und dieberey bey solcher gelegenheit fürnehmen.
  7. Seine unterhabende officirer und soldaten insgemein soll er in christlicher zucht und ordnung haben, und ihnen keine ungebühr nachsehen, sondern, vermöge des artickel-briefs und krieges-gebrauchs, scharffe disciplin halten, wie denn auch von uns die auditoren oder regiments-schultzen, muster-schreiber, auch gewaltiger und profosse, zu dem ende verordnet, daß sie, auf befehl unsers Commendanten, mit verhör- und bestraffung der mißhändler, ieder nach seinem amt, an die hand gehen sollen, und ob wir wohl, dem krieges-brauch nach, wenn zumahl unsere besatzungen der residentz, und anderer örter, starck, und mit gnugsamen officirern, nach gelegenheit der zeiten, versehen sind, den gewöhnlichen kriegs-recht statt geben, und auch über hals und hand, durch unsern Ober-Commendanten, und seine unter-officirer, richten lassen wollen, so soll
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  doch, wenn entweder ein höherer officiant, zum geringsten ein fendrich, um seinen dienst, oder wann auch nur ein gemeiner officirer und soldat, an seinem leben oder ehre gestraffet werden soll, die sache mit ihrem gantzen verlauff, und der officirer ausspruch, an uns gebracht, durch uns, mit zuziehung unserer geheimen- kriegs- und justitz-räthen, fernerweit erwogen, und unser Ober-Commendant darauf mit endlichem verhaltungs-befehl versehen werden.
  8. Zu bezahlung unserer officirer und soldaten haben wir besondere kriegs-caßirer und zahl-meister, wie auch proviant-meister verordnet, welche monatlich, nach unserer kriegs-cammer-ordnung, die auszahlung und liefferung verrichten sollen: Zu mehrer richtigkeit aber und verhütung unterschleiffs, soll unser- Ober-Commendant alle monat die anzahl der officirer und soldaten, die in würcklichen diensten stehen, unterschreiben, und keine blinde und betrügliche nahmen, oder unerlaubter weise, jungen und knechte, für soldaten paßiren lassen, auch den abgang oder mehrung der rollen treulich darzu bringen. Er soll auch gefast seyn, so offt, und wenn wir es begehren, seine unterhabende kriegs-leute zur musterung für unsere darzu verordnete räthe und commissarien darzustellen.
  9. Daferne durch absterben, alter oder untüchtigkeit, die bestimmte anzahl unserer soldaten vermindert, oder dieselbe ordentlich zu vermehren für gut befunden würde, soll unser Ober-Commendant daran seyn, daß sie mit tüchtigen officirern und sol-
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  daten versehen werden mögen, wie wir dann, gewisser ursache halben, nicht wollen, daß, ohne sein vorbewust, die hauptleute und officirer bestellet, sondern uns von ihm, seiner pflicht und bestem verstande nach, fürgeschlagen, oder er mit seiner erinnerung darüber vernommen werde. Wenn auch die unter-officerer gleich nur gemeine knechte in unserer vestung und residentz, oder andern vornehmen örtern, werben und annehmen, sollen doch solche dem Ober-Commendanten erst fürgestellet werden, da er denn dahin sehen soll, daß solche unserer christlichen religion zugethan, in kriegen geübet, mit zeugnissen und abschieden versehen, wo müglich, aus unsern landen bürtig, auch keines groben lasters und verbrechens wider die gemeine rechte und den artickels-brief, überwiesen und beschryen seyn.
  10. Unsere zeuch- und munition häuser soll unser Ober-Commendant in fleißiger inspection haben, dieselbe öffters visitiren, und daran seyn, daß durch unsern zeuch-wärter das geschütz und gewehr reiniglich und in gutem gang erhalten, zuweilen probiret und versuchet, auch die munition, und sonderlich das pulver, mit grosser behutsamkeit in acht genommen, auch der tägliche abgang in allen stücken von denen durch uns darzu deputirten mitteln wieder ersetzet, und ein guter vorrath erhalten werde, wie er dann auch nicht gestatten soll, daß durch die soldaten mit gewehr, pulver, lunten, kugeln, oder mit dem schantz-zeug liederlich und unachtsam umgegangen, sondern, was sie daran muthwillig verderben und verschwenden, ihnen solches an
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  ihrem monat-sold abgezogen, und der schade dadurch ersetzet werde.
  11. Wie nun unser Ober-Commendant auf die bißherige puncta in unserer residentz-stadt und vestung seine amts-verrichtung und inspection in acht nehmen soll, also hat er auch dergleichen in andern unsern plätzen, schlössern, schantzen und verwahrten örtern, so fern zu thun, daß er nicht allein uns tüchtige hauptleute, und dergleichen befehls-habere, denen wir solche örter vertrauen können, vorschlage, und, daß sie mit gnugsamer instruction und bestallung versehen werden, bey unserer geheimen kriegs-cantzley erinnerung thue, sondern daß er jährlich etliche mahl, wie es die zeit und läufften leiden, iedoch mit unserm vorbewust sich an ieden ort begebe, nach dem vestungs-bau oder verwahrung, der anzahl und beschaffenheit der besatzung, dann auch des vorraths und rüstung mit fleiß, nach anlaß der beschreibung, der rollen und des inventarii, sehe, die mängel abschaffe, oder uns selbst eröffne, und also alles dasjenige, was an solchen orten, nach eines ieden masse und beschaffenheit, nöthig, wohl anstelle und beobachte.
  12. Wie er denn auch in unserm gantzen lande mit fleiß dahin trachten soll, daß an Strömen und gräben oder an engen, aber nothwendigen und vornehmen pässen, die brücken, dämme, hohle wege, furthe und dergleichen, mit schantzen, fall-brücken, schlag-bäumen, pallisaden, oder anderer, nach gelegenheit des orts, dienlicher verwahrung, dadurch ein feind oder räuberisch gesinde aufgehalten wer-
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  den kan, wohl versehen, und dann in allen orten gewisse höhen und stellen abgesehen werden, darauf man zu unfriedlicher zeit wachten bestellen, einander zeichen und losung geben, und die pässe in acht nehmen könne. Er soll auch mit dem befehlhaber unserer schlössen und plätze, da es die landes-gelegenheit leidet, gewisse abrede und verlaß nehmen, daß, auf gewisse lösung mit dem geschütz, in unserer residentz und andern vestungen, die pässe gesperret, die wachten besetzet, zur rettung in feuers-nöthen geeylet, der residentz zugezogen, und dergleichen mehr, was nöthig seyn mag, in eilsamen fällen in acht genommen werde.
  13. Haben wir auch unserm Ober-Commendanten zugleich mit aufgetragen, daß er, als Oberster Landes-Hauptmann, über alle unsere unterthanen, die wir zum ausschuß erwehlen, und mit gewehr versehen, ihnen auch in allen ämtern, gerichten und bezircken, gewisse ober- und unter-officirer vorstellen lassen, den obersten befehl und aufsicht, nechst uns führen und haben soll, wie wir denn auch alle hauptleute ober- und unter-officirer solcher bewehrten mannschafft, an ihn weisen lassen, und soll, krafft dieser seiner bestallung, unser Ober-Commendant jährlich eine durchgehende überzehlung und besichtigung solches land-volcks, in allen creysen unsers landes, wie wir solche eintheilen, und darinnen gewisse fähnlein und compagnien aufrichten lassen, zu bequemer zeit, wenn die leute am wenigsten an ihrer ordentlichen nahrung zu versäumen haben, anstellen, und darauf sehen, daß keiner, der
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  zu solcher sache dienlich, durch gunst oder übersehung der officirer daraus gelassen, oder ein untüchtiger hinein gezogen werde, wie ihme dann unsere beamte und gerichts-herren iedes orts bey solcher musterung an die hand gehen, und die völlige register aller mannschafft vorlegen sollen, damit er solche gegen die rollen der hauptleute[2] halte, und desto richtiger nach allen umständen fragen könne.
  14. Insonderheit soll er auch daran seyn, daß der artickels-brieff, welchen wir der im ausschuß begriffenen mannschaffr aufrichten, und sie darauf, zu ihrem fähnlein angeloben lassen eigentlich in acht genommen, und darwider nicht gehandelt werde, wie er denn macht haben soll, die überfahrer, nach inhalt solcher artickel, zu bestraffen, zu welchen ende alle wichtige fälle durch die unter-officirer an ihn gebracht werden sollen. Dieselben sollen ihn auch berichten, wenn und wie offt sie die exercitia solches land-volcks, nach inhalt ihrer instruction, vornehmen wollen, obs die zeit und gelegenheit litte, daß er mit unserer vergünstigung ein und andern orts auch darbey seyn, und damit recht verfahren werde, obsicht führen könne: Zum wenigsten soll er in der jährlichen musterung solche exercitia auch in seinem beyseyn fürgehen lassen. Und weil gleichwohl zwischen geworbenen soldaten, und unsern unterthanen, welche wir zufälliger weise, und ohne abgang und schaden ihrer nahrung in kriegs-sachen üben lassen, ein grosser unterscheid ist, und bey jenen eine andere und schärffere disciplin und verfassung, als bey diesen, zu halten, so wird unser
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  Ober-Commendant denen officirern, und im ausschuß begriffenen, ein mehrers nicht an freyheit oder militarischen bestraffung nachsehen, als was der artickels-brieff mit sich bringet, im übrigen aber sie an beamte und gerichts-herrn gewiesen seyn lassen, auch hat er keines weges zuzugeben, daß die compagnien, ohne seinen vorhero von uns empfangenen befehl, zur andern zeit, als in dem artickels-brieff versehen, durch die officirer eigenes gefallens versammlet, zechen, und anderer üppigkeit oder plackerey, nachsehen, oder auch die ausschösser mit ihrem gewehr zu andern sachen, als wie mehr gedachte artickel, und unsere landes-ordnung ausweisen, gebrauchet, oder ihnen darbey muthwille, und nicht befohlene, und zum handel nicht erforderte gewaltsamkeit, nachgesehen werde
  15. Solte es denn letztlich durch GOttes verhängniß geschehen, daß wir in unserm lande und an unsern städten, schlössern und vestungen, feindlich angefallen würden, da soll unser Ober-Commendant auf unsere special-ordre, die wir ihme mit gutem bedacht, und in schrifften zustellen lassen werden, nach gelegenheit der zeiten, schuldig und willig seyn, in welcher vestung und ort unsers landes, darinnen einem ehrlichen soldaten, nach krieges-gebrauch, zustehen, und sich zu defendiren zugemuthet werden kann, wir ihn verlegen, oder wohin wir ihn, mit unserm auf die beine gebrachtem fuß-volck und reuterey, ordnen und befehlichen werden: insonderheit aber, da es unser residentz und vestung selbst betreffen solte, nach erheischender nothdurfft
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  und begebenheit der kriegs-fälle, dasjenige mit gegenwehr und angriff, auch treuer vorsorge und wachtsamkeit, zu thun und zu leisten was einem tapfern redlichen kriegesmann und officianten in solchen diensten wohl anstehet und er vor GOtt und uns, auch vor scharffen kriegs-recht, zu verantworten gedencket. Er soll auch bereit seyn, da wir ein mehrere kriegs-macht richten und derselben einen obersten feld-hauptmann oder general-person fürstellen wolten, demselben, auf unsern befehl, und an unserer statt, allen respect und gehorsam zu leisten.
  16. Dargegen haben wie ihm versprochen und zugesaget, ihm nicht alleine eine versprochene besoldung und verpflegung, als N. NN monatlich aus unserm kriegs-zahlmeister-amt, gegen quittung reichen zu lassen, sondern wir wollen ihn auch bey solchem dienste gebührlich schützen, und, da ihme darinnen gefängniß, verlust des seinigen, oder anderer schade, zustünde, uns gegen ihm gnädig und billig erzeigen, etc.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: lölichem
  [2] korrigiert aus: hauptleue
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Stand: 28. Juli 2017 © Hans-Walter Pries