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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-4-13
Vierter Theil > N. XIII
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Bestallung und Instruction eines Superintendentis
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S. 851 (Forts.) N. XIII.
  Weilen an bestellung der geistlichen bedienten in einer republic so viel als der weltlichen gelegen, und denn im II. Theil cap. 13. verschiedenes davon erinnert worden, so haben wir vor nützlich erachtet, die bestallung und instruction eines superintendentis mit anzufügen.
  Bestallung und Instruction eines Superintendentis.
  VOn GOttes Gnaden N. N. Demnach durch erfolgtes absterben N. die Superintendur zu N. erlediget worden, zu deren wiederbesetzung Wir vermöge unseres tragenden hohen obrigkeitlichen amtes besorget seyn müssen: und wir denn NN. wegen seiner guten qualitäten und christlichen bißher geführten lebens und wandels hierzu wieder beruffen, ihme die vocation sowohl als unsere confirmation ausstellen lassen; Als haben wir auch diese gegenwärtige instruction nicht minder unserm eingangs gemeldten Superintendenten auszuhändigen befohlen, damit er um so viel deutlicher wissen möge, wornach er sich in seinem aufgetragenen amte und inspection über die angewiesene pfarrer und schul-diener verhalten solle.
  Nemlich insgemein soll er nach seinem besten fleiß und vermögen sein unabläßig absehen und inspection haben, damit die reine lehre GOTTes in denen ihme zur aufsicht anbefohlenen kirchen und schulen erhalten, alle neuerung und verfälschung derselben verhütet, wie auch in den kirchen-ceremonien keine änderung eingeführet, sondern der kirchen- und andern unsern ordnungen, so wir entweder schon gemacht, oder
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  ins künfftige noch machen lassen würden, durchaus gemäß sich bezeiget werde, auch daran seyn, damit die kirchen und schul-diener nicht allein in der lehre, sondern auch in andere wege in christlicher einigkeit leben, und keine ärgerliche spaltung oder simultates foviren, sondern da sich dergleichen anspinnen wolte, demselben bey zeiten begegnen, ingleichen fleiß anwenden, damit ein jeder kirchen- und schul-diener seines amts mit aller treu und fleiß abwarten, und da von einem oder den andern klagen deßhalben eingebracht, die ernstliche erinnerung und vermahnung nicht mit schaden und nachtheil, oder versäumniß der christlichen gemeinde oder pfarr-kinder und des schul-wesens verschieden, sondern iederzeit nach gelegenheit der personen und ihres unfleisses, entweder für sich allein, oder neben des orts beamten (mit welchen er das unter-gericht, da sich die person befindet, pfleget zu halten) was unrecht abschaffen, auf den fall aber der sachen wichtigkeit es erfordern würde, oder die partheyen sich von ihm nicht wolten weisen lassen, oder auch andere wichtige ursachen und umstände sich ereignen würden, solches an Unser consistorium gelangen lassen, und darauf ertheilten raths und resolution gewarten.
  Damit nun insonderheit er solchen seinem amt desto eigentlicher mit schuldiger treue und fleiß vorseyn, auch eines ieden pfarr-spiels zustand und bewandniß wissenschafft erlangen möge,
  Soll er (1) ein besonder buch halten, in welches er die nahmen aller und jeder seiner untergebenen pfarrer, Diaconen und schul-diener verzeichnen, und in solchen dieselben zu bezeigung ihres gehorsams und gegen ihm schuldigen respects und observantz sich selbsten einschreiben lassen.
  So denn (2) ihme von einen ieden vorerwehnten pfarrer ein richtiges inventarium über die kirchen-bücher und andere mobilia, und
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  (3) Uber das pfarr-einkommen, wie er dasselbe bey seinem anzuge bekommen, unter seiner hand-schrifft nicht alleine ihme, damit er auf begebenden fall nach gelegenheit desselben, und der zeit des jahres des verstorbenen pfarrers abziehenden erben, mit dem neu anziehenden desto besser vergleichen und sie von einander setzen könne, ausantworten, sondern auch ein exemplar in unser consistorium zur nachricht lieffern lassen.
  Ingleichen (4) einen ieden pfarrer vermahnen, ein jährliches register seines einkommens zu halten, und in den visitationibus damit gefast zu seyn, damit wo darinnen ein zweiffel oder ein abgang, oder sonsten ein mangel gespühret würde, demselbigen geholffen werden könne, und weiln
  (5) Vor gut erachtet worden, daß die vergleichung, so etwan nach der pfarrer absterben zwischen den wittben und erben an einem, denn dem neu-anziehenden successorn am andern theile abzuhandeln, wo möglich so bald bey der præsentation vorgenommen werden sollen, so soll der Superintendens solches iedesmahl gebührend beobachten, oder da die zeit zu kurtz, den verlaß machen, daß sich beyde theile förderlichst bey dem unter-gerichte, wohin die pfarr gehörig, angehen, und die vergleichung einrichten lassen, gleichwohl aber, daß iedes mahl solche entweder von ihme, oder auch vom unter-gerichte vorgenommene vergleichung, zu unsers consistorii ratification eingeschicket werde. Uber das soll er
  (6) Von seinen untergebenen pfarrern jährlich den abgang derer im seelen-register specificirten personen, so etwan gestorben, oder vom gesinde, knechten oder mägden, oder auch von den nachbarn oder haußgesessenen eines oder etliche weggezogen, und aus dem kirchspiel sich auf eine zeit oder gäntzlich wegbegeben,
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  so wohl auch welche aufs neue darzu kommen, nemlich entweder gebohren worden, oder von fremden orten hinein gezogen und dem kirchspiel aufs neue einverleibet worden seyn, ihme specificiren, sonsten aber alle 3. jahr ein neues vollständiges seelen-register machen, und in duplo einschicken lassen und davon das eine zu seiner nachricht behalten, das andere aber zu unserm Consistorio übersenden.
  Ferner soll er (7) diejenige conferentz, welche innhalts des synodal-schlusses mit den untergebenen pfarrern zu gewisser zeit zu halten, so wohl bey denen untergebenen diaconen und pfarrern, und zwar dergestalt, daß er nicht eben nach dem in ordine folgenden loco, sondern nach belieben hin und wieder, damit sich ein jeder pfarrer desto besser insgemein gefast halten möge, beobachten, und den bericht, wie er es befunden, zu unserm consistorio erstatten, sonderlich aber wo
  (8) Bekannt, daß ein pfarrer in articulis fidei nicht wohl beschlagen, und unfleißig im studiren berüchtiget, soll er denselben zum fleiß erinnern, auch über diß zu ander gelegenen zeit denselben zu sich erfordern und prüfen, ob er seiner zusage, fleiß im studiren anzuwenden, sey nachkommen, und sich gebessert, im widrigen fall geziemenden ernstes zur besserueg weisen, mit bedrohung, daß er solches in entstehung derselben zu unserm consistorio, zu anderer verordnung berichten müsse.
  Ingleichen soll er (9) sonst, wo er etwa gelegenheit haben kan, embsige nachfrage halten, wie sich die untergebene pfarrer, wie auch die schul-diener in ihrem amt und leben erweisen, ob sie ihren anbefohlenen und andern mit guten exempeln vorgehen, auch ihre weiber, kinder und gesinde zu einen stillen christlichen und gottseligen wandel anhalten, und so
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  etwas wegen eines und des andern predigten, unfleisses im amt, oder sonst ärgerlichen lebens und wandels vorgangen, auf bedürffenden fall entweder selbst, und respective mit den beamten, wie obgedacht ist, remedirung thun, oder wohl nach befundener wichtigkeit an unser consistorium berichten.
  Darneben (10) auch nach gelegenheit der zeit und erforderung der nothdurfft eines oder des andern ihme untergebenen orts unterweilen selbst sich in die pfarr-spiele, und zwar unvermerckt, iedoch auf der örten, dahin er sich begiebt, gewöhnliche zehrungs-kosten, und da der ort etwas entlegen, dahin er ein pferd miethen müste (massen ihme solchen falls hiermit erlaubet) bezahlung dieser pferd-miethe erheben, und erforschung anstellen, wie es in kirchen und schulen zugehe, ob denen von uns gemachten verordnungen unverbrüchlich in ein und andern nachgesetzet werde, auch wo es nicht geschiehet, es zur besserung richten helffen.
  Sonsten aber (11) die visitationes der pfarrer und schulmeister regulariter alle jahr thun, die iedesmahlen befundene mängel mit fleiß aufzeichnen, und davon an unser consistorium den bericht, nach denen der kirchen- und schul-visitation halben inzwischen ausgefertigten erläuterten instruction-puncten, ordentlich verfassen, subscribiren und einschicken, damit man aus denselben leichtlich könne den extract verfassen, und mit unnöthiger weitläufftigkeit nicht aufgehalten werde.
  Was nun (12) hierauf für resolution aus unserm consistorio erfolget, es sey an Ihm, oder die beamte absonderlich, und ihme doch zu wissen gemacht wird, oder an die untergerichte, solches soll er fleißig in acht nehmen, und daß es zu anbefohlener execution gebracht werde, bey jeder gelegenheit, zumahlen bey
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  folgender visitation, wo es der sachen beschaffenheit halber nicht eher geschehen kan, zusehen, auch deshalben fleißig antreiben, und da endlich nichts erfolget, es wieder an das consistorium berichten.
  Und nachdeme (13 ) auch billig unsere der Herrschafft bediente iedes orts andern mit guten exempeln vorzugehen, und samt allen den ihrigen einen christlichen gottseligen wandel zu führen haben, so soll der Superintendens nichts wenigers auf dieselbige fleißige achtung geben, auch nach gelegenheit bey denen ihme untergebenen andern pfarrern, wo dergleichen unsere bediente sich befinden, nachfrage halten.
  Wann (14) eine ärgerliche person des pfarrers vermahnung verachtet, und keine besserung bey ihm erfolgen thut, und solches an den Superintendenten von denen ihme untergebenen gebracht wird, soll er dieselbe treulich und ernstlich erinnern und zur besserung ermahnen, in ebenmäßiger verbleibung aber dem consistorio hiervon bericht erstatten.
  Inmassen dann (15) wenn und so offt dem Superintendenti, von seinen untergebenen pfarrern etwas so ihnen zu schwer zu berichten, und deshalben sie keinen besondern befehl, nach anleitung aus denen general-articuln, oder andern aus dem consistorio ergangenen resolutionibus haben können, angezeiget wird, so soll der Superintendens ihm mit rath behülfflich erscheinen, iedoch da die sachen entweder an ihr selbst in die unter-gerichts-expedition unterlaufen, oder sonsten wichtig, und ohne das zum consistorio gehörig sind, den pfarrer dahin weisen, daß solches an gehörigen orten schrifftlich angebracht, und um bescheid nachgesuchet werde.
  (16) Wann ein neuer pfarrer zu præsentiren oder zu investiren, so unter obgemeldte seine inspection gehöret, soll er solches auf empfangenen unsern oder uns-
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  sers consistorii schriftlichen befehl, in eigener person verrichten, und das treulich verhüten helffen, damit nicht unnöthige unkosten bey denen ausrichtungen aufgewendet, und die gemeinde hierdurch in grosse unkosten gebracht werden, gestalt zu solchem ende, was vor personen gespeiset, und vor iedwedere passiret werden solle, eine sonderbare specification gefertiget, und hierunter sub lit A. mit angehenget, auch an alle ämter und gerichte dieselbe zu observiren befehl geschehen ist.
  Damit auch (17) nicht etwan untüchtige personen von studiosis die cantzel betreten, und ungeräumte dinge nicht ohne grosses ärgerniß öffentlich vortragen möchten, so soll der Superintendens keinem eintzigen studioso das predigen in seiner inspection zulassen, der nicht zuvor von unsern hierzu deputirten consistorialen exploriret, und dessen einen schein mit einverleibter concession von unserm Primario Superintendenten vorzuzeigen habe.
  Nichts wenigers soll er (18) die præceptores in schulen bey obiger gelegenheit, oder zum öfftern des orts, da er der Superintendens wohnet, visitiren und wahrnehmen, ob sie auch ihre stunden fleißig halten, und dem vorgeschriebenen methodo unnachläßig und in allen puncten nachleben, wie auch nachfrage anstellen, ob die schul-knaben die lectiones fleißig besuchen, woferne sich nun entweder an den præceptoribus einiger mangel ereignet, soll er deßwegen gebührliche weisung thun, oder an den schülern, in massen solches er theils aus der præceptorum mündlichen bericht, theils aus denen über die versäumten schul-stunden verhaltenen verzeichnissen zu erfahren hat, kan er nach beschaffenheit der sachen entweder die unfleißigen schüler zum fleiß anmahnen, oder auch wohl deroselben eltern, oder vormünder hierüber besprechen; Damit aber diese visitation von ihme dem Superintendenten desto fruchtbarlicher möge angestellet
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  und verrichtet werden, erfordert die unumgängliche nothdurfft, daß er mit fleiß den schul-methodum lese, und desselben innhalt wohl einnehme, auf welchen fall dann er bald wird ersehen, ob und wie demselben nachgelebet, oder darwider pecciret werde.
  Wenn auch (19) was die præceptores betrifft, er bey einem oder dem andern nach beschaffenheit der sachen zuvor die gradus admonitionum gebrauchet, nemlich vor sich erst erinnerung gethan, darnach in gegenwart des pfarrers, und dann mit zuziehung der schul-inspectorn den delinquirenden præceptorem seiner schuldigkeit ernstlich ermahnet gehabt, und solches bey ihme auch nichts verfangen will, soll der Superintendens an unser consistorium den verlauff bringen, desgleichen soll auch in acht genommen werden, wenn an denen discipulis, oder deren eltern oder vormündern sich beharrliche mängel ereignen.
  Bey denen examinibus (20) soll er ihme lassen von denen præceptoribus diejenigen lands-kinder, welche gute ingenia haben, angeben, derselben profectus fleissig erkundigen. sonderlich aus ihren scriptis und ihren nahmen vor sich notiren, auch bey folgenden examinibus, ob und was solche in ihren studiis weiter proficiret, exploriren, und so dann von deme allen dem consistorio bericht erstatten.
  Wann (21) die examina gehalten sind, und die translocationes vorgehen sollen, soll er vornehmlich neben dem pfarrer und denen andern inspectorn iedesmahl dabey seyn, wie auch mit ernst darauf sehen, damit die translocation der knaben anders nicht, als nach unserer verordnung fürgenommen,
  Auch (22) wegen der lateinischen classen ordentlich von einer class zur andern, und dann respectivè einer dorff-schul zur stadt-schul, oder auch endlich zum gymnasio verfahren werden, und mit nutzen könne die fortschickung geschehen.
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  Hierauf soll er ferner (23) ein abschriftlich schul-register iedes orts über die schüler und schülerinnen, wie auch eine designation der schul-laborum abfordern, und mit erforderten deutlichen bericht, zeitig zum consistorio einschicken.
  Und obwohl (24) allerseits[1] derjenigen wegen, so sich aus der schulen auf handwercke oder dienste begeben wollen, deutlich verordnet, welcher gestalt vor derselbigen dimission, die erforschung durch alle lectiones geschehen, und darneben eine vermahnung gethan werden soll, dieweil aber deshalben iezuweilen mangel vorgefallen, so hat der Superintendens auf solche verordnung. und was inzwischen ferner deshalben anbefohlen worden, vor dergleichen dimission desto mehr in acht zu nehmen. ⇩ [1]
  Damit auch (25) an der information der adelichen kinder, da deren in denen ihme untergebenen kirchen-crayssen vorhanden seyn, nichts verabsäumet werde, soll der Superintendens sich solche kinder, samt ihren privat-præceptoren zu fleißiger inspection lassen befohlen seyn, und hievon jedesmahl nach gehaltenen jahrs-examen einen sonderbahren bericht an Unser consistorium erstatten.
  So offt (26) eine ihm untergebene pfarr, diaconat oder kirchen-dienst, durch absterben des vorgehenden, oder in andere wege erlediget, soll dem Superintendenten obliegen, solches mit meldung des Tages, auf welchem er verstorben, oder sonst der kirchen-dienst sich erlediget, an unser consistorium zu berichten; auch wie die kirche durch die benachbarten pfarrer nach nothdurfft interims-weise versehen werden könne, anzuzeigen, und deswegen von demselben verordnung zu gewarten.
  So aber (27) ein schul-dienst durch absterben oder durch wegziehen des schul-dieners verlediget würde, soll
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  der Superintendens solches auch an das consitiorium alsobalden berichten, und gehöriger orten zeitige anregung thun, daß nach anleitung der kirchen-ordnung bequeme personen zu ersetzung der vacirenden stelle unserm consistorio vorgeschlagen, und darauf fernerer verordnung erwartet werde, da dann nach angeordneter præsentation, darauf verrichteter und bestandener prob, der Superintendens den neuen schul-diener zu confirmiren hat, über das soll der Superintendens
  (28) Auf die kirchen-rechnungen, daß solche der hiebevor ausgelassenen verordnung nach iedes mahls zu rechter zeit abgehöret, und in die geistliche unter-gerichte eingeliefert werden, ein fleißiges aufsehen haben.
  Ingleichen (29) neben den gerichts-herrn, beamten, und gewissen raths personen in den städten, wenn sachen vorfallen und an ihn gebracht werden, welche ehe-gelöbniß, zwiespalt unter den verlobten oder eheleuten, das amt, leben und verhalten, item besoldung der pfarrer oder schul-diener, oder sonsten andere männgel an amts- oder privat-personen betreffen, dieselbe als in prima instantia annehmen, verhören, und gründlich erkundigen, und wo sie nicht von sonderlicher wichtigkeit, denenselben gebührlich abhelffen, da es aber die wichtigkeit der sachen erfordern würde, oder die partheyen mit solcher weisung nicht begnügt seyn wolten, soll er nebenst denen gerichts-herrn und beamten, selbige an unser consistorium, mit gründlichen bericht und einschickung der protocollen und acten verweisen.
  Damit nun (30) der Superintendens in seinen expeditionibus eine richtige ordnung halten und anstellen könne, so soll er auf die einkommende befehle, berichte, klag-schreiben und acten, welche zu seinen inspections-verrichtungen eigentlich gehören, oder der kläger und beklagten, und der sachen summarischen innhalt notiren, und verzeichnen, und solche nebens den obgedachten verzeichnissen, kirchen- und schul-registern, inventa-
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  rien, visitations-acten, bewittums-büchern, und dergleichen documenten und sachen, in gewisse absonderliche registraturen, nach anweisung der in der annectirten disposition sub. lit. B. bringen und verwahrlich beylegen.
  Was aber (31) ehe-sachen und andere gesamte commissiones und verrichtungen betrifft, so sollen dieselbe an dem ort, da die geistliche unter-gerichte durch Ihn und andere hierzu deputirte gehalten werden, innhalts Unser dißfalls ertheilten instruction, ordentlich registriret, und beygeleget, und gleichwohl
  (32) So wohl in diesen, als obigen sachen, durch Ihn der fürfallenden casuum ein richtiger auszug gemachet, und wie dieselbe, auch warum sie also verabschiedet worden, darbey notiret, und zu einer privat-registratur gebracht werden, sich hierdurch in solchen practicis desto baß fundirt und fertiger zu machen, sich auch sonsten
  (33) In andern ihme obliegenden verrichtungen unsern kirchen und schulen, und dergleichen zur geistlichkeit gehörigen sachen, gemachten ordnungen, item der geistlichen unter-gerichts-instruction. auch die wegen dieser ihme anvertrauten inspection geleistete special-pflicht mit aller treu und fleiß sich gemäß bezeigen, damit er vor GOtt und Uns ein unbeflecktes gewissen behalten, und einen guten nahmen und zeugniß davon bringen möge.
  (34) Schließllchen wollen wir auch, daß um des Superintendentens bey denen ihme untergebenen pfarrrern und schul-dienern desto mehrern schuldigen respects und parition willen, dieselbe iedesmahlen bey des Superintendenten investitur an ihn auf gewisse masse dergestalt gewiesen werden sollen, durch einen handschlag zu zusagen und zu versprechen, daß sie ihme gebührende
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  ehre und reverenz wolten erzeigen, und in allen amts-sachen gehorsamen.
  Urkundlich ist diese instruction etc.
  Eben also wird auch die instruction eines General- oder Primarii-Superintendentis eingerichtet, massen sie denn an denen meisten orten auch zugleich einer special-Superintendur mit vorgesetzet seyn. Was aber nun sonderlich zu eines General-Superintendentis verrichtung gehöret, das wird zuförderst in solcher instruction verabfasset, als: Daß er überhaupt im gantzen lande auf erhaltung reiner christlichen lehre, lebens und wandels bey hohen und niedrigen, sonderlich bey denen Superintendenten und der übrigen geistlichkeit, welcher er vorgesetzt, aufsicht führe, dahin bey dem consistorio, wobey er ein assessor und geistlicher rath zu seyn pfleget, sein absehen richte, die befundene mängel in zeiten zur remedur anzeige, ein richtiges buch aller superintendenten, pfarrer und schul-diener nahmen, item eine verzeichniß aller pfarr- schul- und dergleichen geistlichen einkommen halte, die seelen-register und visitations-acta, welche aus denen special-superintenduren und adjuncturen jährlich eingesandt werden, mit fleiß durchgehe und die monita besorge, nicht minder selbst auf des landes-fürsten anordnen, wo nicht deßfalls schon eine gewisse zeit bestimmet, eine general-visitation nebst denen ihme zugeordneten verrichte, und dabey nach vorstehenden puncten fleißige nachfrage halte, wie zu bestellung kirchen- und schul-ämter tüchtige leute nachzuziehen, anordnung thue, und daß keiner, der vorher nicht beym consistorio tentirt, und von ihme mit einem attestat versehen, der licenz zu predigen sich anmasse, auch keiner, der nicht in den gehaltenen examinibus tüchtig befunden worden, zum predig-amt ordinirt werde, zu sorgen, des endes bey gnädigst gestatteten zutritt, zuweilen dem landes-herrn vortrag thue, und dessen
S. 863 N. XIV. Hof- und Cantzley-Ordnung.
  christ-fürstlichen gewissen allenthalben rathe. Aus diesen, und was sonst dergleichen puncte mehr seyn mögen, bestehet die instruction und amts-verrichtung eines General-Superintendentis, welche wir doch wegen enge des raums in der völligen ausarbeitung nicht einrücken können, sondern es vor dieses mahl bey der mehr vorkommenden Superintendenten-instruction haben bewenden lassen, müssen.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: allereits
   
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Stand: 5. August 2017 © Hans-Walter Pries