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⇦ S. 851: N. XII |
S. 851 (Forts.) |
N. XIII. |
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Weilen an bestellung der geistlichen bedienten in einer
republic so viel als der weltlichen gelegen, und denn im
II. Theil cap. 13.
verschiedenes davon erinnert worden, so haben wir vor nützlich erachtet, die
bestallung und instruction eines superintendentis mit anzufügen. |
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Bestallung und Instruction eines Superintendentis. |
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VOn GOttes Gnaden N. N. Demnach durch erfolgtes absterben N.
die Superintendur zu N. erlediget worden, zu deren wiederbesetzung Wir vermöge
unseres tragenden hohen obrigkeitlichen amtes besorget seyn müssen: und wir
denn NN. wegen seiner guten qualitäten und christlichen bißher geführten lebens
und wandels hierzu wieder beruffen, ihme die vocation sowohl als unsere
confirmation ausstellen lassen; Als haben wir auch diese gegenwärtige
instruction nicht minder unserm eingangs gemeldten Superintendenten
auszuhändigen befohlen, damit er um so viel deutlicher wissen möge, wornach er
sich in seinem aufgetragenen amte und inspection über die angewiesene pfarrer
und schul-diener verhalten solle. |
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Nemlich insgemein soll er nach seinem besten fleiß und
vermögen sein unabläßig absehen und inspection haben, damit die reine lehre
GOTTes in denen ihme zur aufsicht anbefohlenen kirchen und schulen erhalten,
alle neuerung und verfälschung derselben verhütet, wie auch in den
kirchen-ceremonien keine änderung eingeführet, sondern der kirchen- und andern unsern
ordnungen, so wir entweder schon gemacht, oder |
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S. 852 |
N. XIII. Bestallung und Instruction |
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ins künfftige noch machen lassen würden, durchaus gemäß sich
bezeiget werde, auch daran seyn, damit die kirchen und schul-diener nicht
allein in der lehre, sondern auch in andere wege in christlicher einigkeit
leben, und keine ärgerliche spaltung oder simultates foviren, sondern da sich
dergleichen anspinnen wolte, demselben bey zeiten begegnen, ingleichen fleiß anwenden, damit ein jeder kirchen- und schul-diener seines amts mit aller treu und
fleiß abwarten, und da von einem oder den andern klagen deßhalben eingebracht,
die ernstliche erinnerung und vermahnung nicht mit schaden und nachtheil, oder
versäumniß der christlichen gemeinde oder pfarr-kinder und des schul-wesens
verschieden, sondern iederzeit nach gelegenheit der personen und ihres
unfleisses, entweder für sich allein, oder neben des orts beamten (mit welchen
er das unter-gericht, da sich die person befindet, pfleget zu halten) was
unrecht abschaffen, auf den fall aber der sachen wichtigkeit es erfordern
würde, oder die partheyen sich von ihm nicht wolten weisen lassen, oder auch
andere wichtige ursachen und umstände sich ereignen würden, solches an Unser
consistorium gelangen lassen, und darauf ertheilten raths und resolution
gewarten. |
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Damit nun insonderheit er solchen seinem amt desto
eigentlicher mit schuldiger treue und fleiß vorseyn, auch eines ieden
pfarr-spiels zustand und bewandniß wissenschafft erlangen möge, |
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Soll er (1) ein besonder buch halten, in welches er die
nahmen aller und jeder seiner untergebenen pfarrer, Diaconen und schul-diener
verzeichnen, und in solchen dieselben zu bezeigung ihres gehorsams und gegen
ihm schuldigen respects und observantz sich selbsten einschreiben lassen. |
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So denn (2) ihme von einen ieden vorerwehnten pfarrer ein
richtiges inventarium über die kirchen-bücher und andere mobilia, und |
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S. 853 |
eines Superintendentis. |
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(3) Uber das pfarr-einkommen, wie er dasselbe bey seinem
anzuge bekommen, unter seiner hand-schrifft nicht alleine ihme, damit er auf
begebenden fall nach gelegenheit desselben, und der zeit des jahres des
verstorbenen pfarrers abziehenden erben, mit dem neu anziehenden desto besser
vergleichen und sie von einander setzen könne, ausantworten, sondern auch ein
exemplar in unser consistorium zur nachricht lieffern lassen. |
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Ingleichen (4) einen ieden pfarrer vermahnen, ein jährliches
register seines einkommens zu halten, und in den visitationibus damit gefast zu
seyn, damit wo darinnen ein zweiffel oder ein abgang, oder sonsten ein mangel
gespühret würde, demselbigen geholffen werden könne, und weiln |
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(5) Vor gut erachtet worden, daß die vergleichung, so etwan
nach der pfarrer absterben zwischen den wittben und erben an einem, denn dem
neu-anziehenden successorn am andern theile abzuhandeln, wo möglich so bald bey
der præsentation vorgenommen werden sollen, so soll der Superintendens solches
iedesmahl gebührend beobachten, oder da die zeit zu kurtz, den verlaß machen,
daß sich beyde theile förderlichst bey dem unter-gerichte, wohin die pfarr
gehörig, angehen, und die vergleichung einrichten lassen, gleichwohl aber, daß
iedes mahl solche entweder von ihme, oder auch vom unter-gerichte vorgenommene
vergleichung, zu unsers consistorii ratification eingeschicket werde. Uber das
soll er |
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(6) Von seinen untergebenen pfarrern jährlich den abgang
derer im seelen-register specificirten personen, so etwan gestorben, oder vom
gesinde, knechten oder mägden, oder auch von den nachbarn oder haußgesessenen
eines oder etliche weggezogen, und aus dem kirchspiel sich auf eine zeit oder
gäntzlich wegbegeben, |
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S. 854 |
N. XIII. Bestallung und Instruction |
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so wohl auch welche aufs neue darzu kommen, nemlich entweder
gebohren worden, oder von fremden orten hinein gezogen und dem kirchspiel aufs
neue einverleibet worden seyn, ihme specificiren, sonsten aber alle 3. jahr ein
neues vollständiges seelen-register machen, und in duplo einschicken lassen und
davon das eine zu seiner nachricht behalten, das andere aber zu unserm
Consistorio übersenden. |
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Ferner soll er (7) diejenige conferentz, welche innhalts des
synodal-schlusses mit den untergebenen pfarrern zu gewisser zeit zu halten, so
wohl bey denen untergebenen diaconen und pfarrern, und zwar dergestalt, daß er
nicht eben nach dem in ordine folgenden loco, sondern nach belieben hin und
wieder, damit sich ein jeder pfarrer desto besser insgemein gefast halten möge,
beobachten, und den bericht, wie er es befunden, zu unserm consistorio
erstatten, sonderlich aber wo |
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(8) Bekannt, daß ein pfarrer in articulis fidei nicht wohl
beschlagen, und unfleißig im studiren berüchtiget, soll er denselben zum fleiß
erinnern, auch über diß zu ander gelegenen zeit denselben zu sich erfordern und
prüfen, ob er seiner zusage, fleiß im studiren anzuwenden, sey nachkommen, und
sich gebessert, im widrigen fall geziemenden ernstes zur besserueg weisen, mit
bedrohung, daß er solches in entstehung derselben zu unserm consistorio, zu
anderer verordnung berichten müsse. |
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Ingleichen soll er (9) sonst, wo er etwa gelegenheit haben
kan, embsige nachfrage halten, wie sich die untergebene pfarrer, wie auch die
schul-diener in ihrem amt und leben erweisen, ob sie ihren anbefohlenen und
andern mit guten exempeln vorgehen, auch ihre weiber, kinder und gesinde zu
einen stillen christlichen und gottseligen wandel anhalten, und so |
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S. 855 |
eines Superintendentis. |
Scan 875 |
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etwas wegen eines und des andern predigten, unfleisses im
amt, oder sonst ärgerlichen lebens und wandels vorgangen, auf bedürffenden fall
entweder selbst, und respective mit den beamten, wie obgedacht ist, remedirung
thun, oder wohl nach befundener wichtigkeit an unser consistorium
berichten. |
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Darneben (10) auch nach gelegenheit der zeit und erforderung
der nothdurfft eines oder des andern ihme untergebenen orts unterweilen selbst
sich in die pfarr-spiele, und zwar unvermerckt, iedoch auf der örten, dahin er
sich begiebt, gewöhnliche zehrungs-kosten, und da der ort etwas entlegen, dahin
er ein pferd miethen müste (massen ihme solchen falls hiermit erlaubet)
bezahlung dieser pferd-miethe erheben, und erforschung anstellen, wie es in
kirchen und schulen zugehe, ob denen von uns gemachten verordnungen
unverbrüchlich in ein und andern nachgesetzet werde, auch wo es nicht
geschiehet, es zur besserung richten helffen. |
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Sonsten aber (11) die visitationes der pfarrer und
schulmeister regulariter alle jahr thun, die iedesmahlen befundene mängel mit
fleiß aufzeichnen, und davon an unser consistorium den bericht, nach denen der
kirchen- und schul-visitation halben inzwischen ausgefertigten erläuterten
instruction-puncten, ordentlich verfassen, subscribiren und einschicken, damit
man aus denselben leichtlich könne den extract verfassen, und mit unnöthiger
weitläufftigkeit nicht aufgehalten werde. |
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Was nun (12) hierauf für resolution aus unserm consistorio
erfolget, es sey an Ihm, oder die beamte absonderlich, und ihme doch zu wissen
gemacht wird, oder an die untergerichte, solches soll er fleißig in acht
nehmen, und daß es zu anbefohlener execution gebracht werde, bey jeder
gelegenheit, zumahlen bey |
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S. 856 |
N. XIII. Bestallung und Instruction |
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folgender visitation, wo es der sachen beschaffenheit halber
nicht eher geschehen kan, zusehen, auch deshalben fleißig antreiben, und da
endlich nichts erfolget, es wieder an das consistorium berichten. |
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Und nachdeme (13 ) auch billig unsere der Herrschafft
bediente iedes orts andern mit guten exempeln vorzugehen, und samt allen den
ihrigen einen christlichen gottseligen wandel zu führen haben, so soll der
Superintendens nichts wenigers auf dieselbige fleißige achtung geben, auch nach
gelegenheit bey denen ihme untergebenen andern pfarrern, wo dergleichen unsere
bediente sich befinden, nachfrage halten. |
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Wann (14) eine ärgerliche person des pfarrers vermahnung
verachtet, und keine besserung bey ihm erfolgen thut, und solches an den
Superintendenten von denen ihme untergebenen gebracht wird, soll er dieselbe
treulich und ernstlich erinnern und zur besserung ermahnen, in ebenmäßiger
verbleibung aber dem consistorio hiervon bericht erstatten. |
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Inmassen dann (15) wenn und so offt dem Superintendenti, von
seinen untergebenen pfarrern etwas so ihnen zu schwer zu berichten, und
deshalben sie keinen besondern befehl, nach anleitung aus denen
general-articuln, oder andern aus dem consistorio ergangenen resolutionibus haben
können, angezeiget wird, so soll der Superintendens ihm mit rath behülfflich
erscheinen, iedoch da die sachen entweder an ihr selbst in die
unter-gerichts-expedition unterlaufen, oder sonsten wichtig, und ohne das zum consistorio
gehörig sind, den pfarrer dahin weisen, daß solches an gehörigen orten
schrifftlich angebracht, und um bescheid nachgesuchet werde. |
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(16) Wann ein neuer pfarrer zu præsentiren oder zu
investiren, so unter obgemeldte seine inspection gehöret, soll er solches auf
empfangenen unsern oder uns- |
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S. 857 |
eines Superintendentis. |
Scan 877 |
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sers consistorii schriftlichen befehl, in eigener person
verrichten, und das treulich verhüten helffen, damit nicht unnöthige unkosten
bey denen ausrichtungen aufgewendet, und die gemeinde hierdurch in grosse
unkosten gebracht werden, gestalt zu solchem ende, was vor personen gespeiset,
und vor iedwedere passiret werden solle, eine sonderbare specification
gefertiget, und hierunter sub lit A. mit angehenget, auch an alle ämter und
gerichte dieselbe zu observiren befehl geschehen ist. |
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Damit auch (17) nicht etwan untüchtige personen von
studiosis die cantzel betreten, und ungeräumte dinge nicht ohne grosses
ärgerniß öffentlich vortragen möchten, so soll der Superintendens keinem
eintzigen studioso das predigen in seiner inspection zulassen, der nicht zuvor
von unsern hierzu deputirten consistorialen exploriret, und dessen einen schein
mit einverleibter concession von unserm Primario Superintendenten vorzuzeigen
habe. |
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Nichts wenigers soll er (18) die præceptores in schulen bey
obiger gelegenheit, oder zum öfftern des orts, da er der Superintendens wohnet,
visitiren und wahrnehmen, ob sie auch ihre stunden fleißig halten, und dem
vorgeschriebenen methodo unnachläßig und in allen puncten nachleben, wie auch
nachfrage anstellen, ob die schul-knaben die lectiones fleißig besuchen,
woferne sich nun entweder an den præceptoribus einiger mangel ereignet, soll er
deßwegen gebührliche weisung thun, oder an den schülern, in massen solches er
theils aus der præceptorum mündlichen bericht, theils aus denen über die
versäumten schul-stunden verhaltenen verzeichnissen zu erfahren hat, kan er
nach beschaffenheit der sachen entweder die unfleißigen schüler zum fleiß
anmahnen, oder auch wohl deroselben eltern, oder vormünder hierüber besprechen;
Damit aber diese visitation von ihme dem Superintendenten desto fruchtbarlicher
möge angestellet |
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S. 858 |
N. XIII. Bestallung und Instruction |
Scan 878 |
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und verrichtet werden, erfordert die unumgängliche
nothdurfft, daß er mit fleiß den schul-methodum lese, und desselben innhalt
wohl einnehme, auf welchen fall dann er bald wird ersehen, ob und wie demselben
nachgelebet, oder darwider pecciret werde. |
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Wenn auch (19) was die præceptores betrifft, er bey einem
oder dem andern nach beschaffenheit der sachen zuvor die gradus admonitionum
gebrauchet, nemlich vor sich erst erinnerung gethan, darnach in gegenwart des
pfarrers, und dann mit zuziehung der schul-inspectorn den delinquirenden
præceptorem seiner schuldigkeit ernstlich ermahnet gehabt, und solches bey ihme
auch nichts verfangen will, soll der Superintendens an unser consistorium den
verlauff bringen, desgleichen soll auch in acht genommen werden, wenn an denen
discipulis, oder deren eltern oder vormündern sich beharrliche mängel
ereignen. |
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Bey denen examinibus (20) soll er ihme lassen von denen
præceptoribus diejenigen lands-kinder, welche gute ingenia haben, angeben,
derselben profectus fleissig erkundigen. sonderlich aus ihren scriptis und
ihren nahmen vor sich notiren, auch bey folgenden examinibus, ob und was solche
in ihren studiis weiter proficiret, exploriren, und so dann von deme allen dem
consistorio bericht erstatten. |
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Wann (21) die examina gehalten sind, und die translocationes
vorgehen sollen, soll er vornehmlich neben dem pfarrer und denen andern
inspectorn iedesmahl dabey seyn, wie auch mit ernst darauf sehen, damit die
translocation der knaben anders nicht, als nach unserer verordnung
fürgenommen, |
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Auch (22) wegen der lateinischen classen ordentlich von
einer class zur andern, und dann respectivè einer dorff-schul zur stadt-schul,
oder auch endlich zum gymnasio verfahren werden, und mit nutzen könne die
fortschickung geschehen. |
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S. 859 |
eines Superintendentis. |
Scan 879 |
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Hierauf soll er ferner (23) ein abschriftlich
schul-register iedes orts über die schüler und schülerinnen, wie auch eine
designation der schul-laborum abfordern, und mit erforderten deutlichen
bericht, zeitig zum consistorio einschicken. |
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Und obwohl (24) allerseits[1] derjenigen wegen, so sich aus
der schulen auf handwercke oder dienste begeben wollen, deutlich verordnet,
welcher gestalt vor derselbigen dimission, die erforschung durch alle lectiones
geschehen, und darneben eine vermahnung gethan werden soll, dieweil aber
deshalben iezuweilen mangel vorgefallen, so hat der Superintendens auf solche
verordnung. und was inzwischen ferner deshalben anbefohlen worden, vor
dergleichen dimission desto mehr in acht zu nehmen. |
⇩ [1] |
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Damit auch (25) an der information der adelichen kinder, da
deren in denen ihme untergebenen kirchen-crayssen vorhanden seyn, nichts
verabsäumet werde, soll der Superintendens sich solche kinder, samt ihren
privat-præceptoren zu fleißiger inspection lassen befohlen seyn, und hievon
jedesmahl nach gehaltenen jahrs-examen einen sonderbahren bericht an Unser
consistorium erstatten. |
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So offt (26) eine ihm untergebene pfarr, diaconat oder
kirchen-dienst, durch absterben des vorgehenden, oder in andere wege erlediget,
soll dem Superintendenten obliegen, solches mit meldung des Tages, auf welchem
er verstorben, oder sonst der kirchen-dienst sich erlediget, an unser
consistorium zu berichten; auch wie die kirche durch die benachbarten pfarrer
nach nothdurfft interims-weise versehen werden könne, anzuzeigen, und deswegen
von demselben verordnung zu gewarten. |
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So aber (27) ein schul-dienst durch absterben oder durch
wegziehen des schul-dieners verlediget würde, soll |
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S. 860 |
N. XIII. Bestallung und Instruction |
Scan 880 |
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der Superintendens solches auch an das consitiorium
alsobalden berichten, und gehöriger orten zeitige anregung thun, daß nach
anleitung der kirchen-ordnung bequeme personen zu ersetzung der vacirenden
stelle unserm consistorio vorgeschlagen, und darauf fernerer verordnung
erwartet werde, da dann nach angeordneter præsentation, darauf verrichteter und
bestandener prob, der Superintendens den neuen schul-diener zu confirmiren hat,
über das soll der Superintendens |
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(28) Auf die kirchen-rechnungen, daß solche der hiebevor
ausgelassenen verordnung nach iedes mahls zu rechter zeit abgehöret, und in die
geistliche unter-gerichte eingeliefert werden, ein fleißiges aufsehen
haben. |
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Ingleichen (29) neben den gerichts-herrn, beamten, und
gewissen raths personen in den städten, wenn sachen vorfallen und an ihn
gebracht werden, welche ehe-gelöbniß, zwiespalt unter den verlobten oder
eheleuten, das amt, leben und verhalten, item besoldung der pfarrer oder
schul-diener, oder sonsten andere männgel an amts- oder privat-personen betreffen,
dieselbe als in prima instantia annehmen, verhören, und gründlich erkundigen,
und wo sie nicht von sonderlicher wichtigkeit, denenselben gebührlich
abhelffen, da es aber die wichtigkeit der sachen erfordern würde, oder die
partheyen mit solcher weisung nicht begnügt seyn wolten, soll er nebenst denen
gerichts-herrn und beamten, selbige an unser consistorium, mit gründlichen
bericht und einschickung der protocollen und acten verweisen. |
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Damit nun (30) der Superintendens in seinen expeditionibus
eine richtige ordnung halten und anstellen könne, so soll er auf die
einkommende befehle, berichte, klag-schreiben und acten, welche zu seinen
inspections-verrichtungen eigentlich gehören, oder der kläger und beklagten,
und der sachen summarischen innhalt notiren, und verzeichnen, und solche nebens
den obgedachten verzeichnissen, kirchen- und schul-registern, inventa- |
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S. 861 |
eines Superintendentis. |
Scan 881 |
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rien, visitations-acten, bewittums-büchern, und dergleichen
documenten und sachen, in gewisse absonderliche registraturen, nach anweisung
der in der annectirten disposition sub. lit. B. bringen und verwahrlich
beylegen. |
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Was aber (31) ehe-sachen und andere gesamte commissiones und
verrichtungen betrifft, so sollen dieselbe an dem ort, da die geistliche
unter-gerichte durch Ihn und andere hierzu deputirte gehalten werden, innhalts Unser
dißfalls ertheilten instruction, ordentlich registriret, und beygeleget, und
gleichwohl |
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(32) So wohl in diesen, als obigen sachen, durch Ihn der
fürfallenden casuum ein richtiger auszug gemachet, und wie dieselbe, auch warum
sie also verabschiedet worden, darbey notiret, und zu einer privat-registratur
gebracht werden, sich hierdurch in solchen practicis desto baß fundirt und
fertiger zu machen, sich auch sonsten |
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(33) In andern ihme obliegenden verrichtungen unsern kirchen
und schulen, und dergleichen zur geistlichkeit gehörigen sachen, gemachten
ordnungen, item der geistlichen unter-gerichts-instruction. auch die wegen
dieser ihme anvertrauten inspection geleistete special-pflicht mit aller treu
und fleiß sich gemäß bezeigen, damit er vor GOtt und Uns ein unbeflecktes
gewissen behalten, und einen guten nahmen und zeugniß davon bringen möge. |
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(34) Schließllchen wollen wir auch, daß um des
Superintendentens bey denen ihme untergebenen pfarrrern und schul-dienern desto
mehrern schuldigen respects und parition willen, dieselbe iedesmahlen bey des
Superintendenten investitur an ihn auf gewisse masse dergestalt gewiesen werden
sollen, durch einen handschlag zu zusagen und zu versprechen, daß sie ihme
gebührende |
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S. 862 |
N. XIII. Bestallung und Instruction etc. |
Scan 882 |
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ehre und reverenz wolten erzeigen, und in allen amts-sachen
gehorsamen. |
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Urkundlich ist diese instruction etc. |
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Eben also wird auch die instruction eines General- oder
Primarii-Superintendentis eingerichtet, massen sie denn an denen meisten orten
auch zugleich einer special-Superintendur mit vorgesetzet seyn. Was aber nun
sonderlich zu eines General-Superintendentis verrichtung gehöret, das wird
zuförderst in solcher instruction verabfasset, als: Daß er überhaupt im gantzen
lande auf erhaltung reiner christlichen lehre, lebens und wandels bey hohen und
niedrigen, sonderlich bey denen Superintendenten und der übrigen geistlichkeit,
welcher er vorgesetzt, aufsicht führe, dahin bey dem consistorio, wobey er ein
assessor und geistlicher rath zu seyn pfleget, sein absehen richte, die
befundene mängel in zeiten zur remedur anzeige, ein richtiges buch aller
superintendenten, pfarrer und schul-diener nahmen, item eine verzeichniß aller
pfarr- schul- und dergleichen geistlichen einkommen halte, die seelen-register
und visitations-acta, welche aus denen special-superintenduren und adjuncturen
jährlich eingesandt werden, mit fleiß durchgehe und die monita besorge, nicht
minder selbst auf des landes-fürsten anordnen, wo nicht deßfalls schon eine
gewisse zeit bestimmet, eine general-visitation nebst denen ihme zugeordneten
verrichte, und dabey nach vorstehenden puncten fleißige nachfrage halte, wie zu
bestellung kirchen- und schul-ämter tüchtige leute nachzuziehen, anordnung
thue, und daß keiner, der vorher nicht beym consistorio tentirt, und von ihme
mit einem attestat versehen, der licenz zu predigen sich anmasse, auch keiner,
der nicht in den gehaltenen examinibus tüchtig befunden worden, zum predig-amt
ordinirt werde, zu sorgen, des endes bey gnädigst gestatteten zutritt, zuweilen
dem landes-herrn vortrag thue, und dessen |
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S. 863 |
N. XIV. Hof- und Cantzley-Ordnung. |
Scan 883 |
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christ-fürstlichen gewissen allenthalben rathe. Aus diesen,
und was sonst dergleichen puncte mehr seyn mögen, bestehet die instruction und
amts-verrichtung eines General-Superintendentis, welche wir doch wegen enge des
raums in der völligen ausarbeitung nicht einrücken können, sondern es vor
dieses mahl bey der mehr vorkommenden Superintendenten-instruction haben
bewenden lassen, müssen. |
S. 863: N. XIV. ⇨ |