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Hobbeling: Kurze Beschreibung des ganzen Stifts Münster in Westfalen HIS-Data
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Kurtze Beschreibung Des gantzen Stiffts Münster in Westphalen Kurze Beschreibung des ganzen Stifts Münster in Westfalen  
Erstes Buch Erstes Buch  
Von den Städten und Ambtern, so vom Stifft
Münster abgangen etc.
Von den Städten und Ämtern, so vom Stift
Münster abgangen etc.
 
Im Stifft Münster sein von alters hero gewesen XVIII. Ämpter oder Satrapien, als nemlich 1. Walbeck, 2. Sassenberg, 3. Strombergh, 4. Werne (worunter das Ampt Lüdinghauß mit gehorigh), 5. Bocholt, 6. Dülman, 7. Horstmar, 8. Ahauß, 9. Rheine, 10. Bevergerne, 11. Embß-Landt, 12. Vechta, 13. Cloppenburgh, 14. Wildeshausen, 15. Borckelohe, 16. Delmenhorst, 17. Herpstede und 18. Wedde (worunter das Land Westerwalde neben fünff Kirchspelen gehörigh). Im Stift Münster sein von alters her gewesen 18 Ämter oder Satrapien, als nämlich
  • 1. Wolbeck,
  • 2. Sassenberg,
  • 3. Stromberg,
  • 4. Werne (worunter das Amt Lüdinghausen mit gehörig),
  • 5. Bocholt,
  • 6. Dülmen,
  • 7. Horstmar,
  • 8. Ahaus,
  • 9. Rheine,
  • 10. Bevergern,
  • 11. Emsland,
  • 12. Vechta,
  • 13. Cloppenburg,
  • 14. Wildeshausen,
  • 15. Borculo,
  • 16. Delmenhorst,
  • 17. Harpstedt und
  • 18. Wedde (worunter das Land Westerwolde neben fünf Kirchspielen gehörig).
 
[Wedde oder Westerwalde] [Wedde oder Westerwolde]  
Wedde oder Westerwalde ist ein pertinens des Embslandts von alters hero, ist hiebevorn durch Bischof Henrich von Schwartzenburgh im Jahre 1482. der Stadt Gron- Wedde oder Westerwolde ist ein Zubehör des Emslandes von alters hero, ist hiebevorn durch Bischof Heinrich von Schwarzenburg im Jahre 1482 der Stadt Gron-  
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ingen für 2000 Goltgulden versetzet, und ob woll solcher Pfandt-schilling bereits Anno 1498. durch weilandt Bischoff Conrad von Ritbergh wieder abgelöst gewesen, darauff auch die von Gronningen in jetztgemelten jahr Saturstagg nach Sti. Petri ad Vincula gäntzlich quittiert haben, so ist doch nicht ohne daß Anno 1530 ohngefehr weilandd Hertzog Carll von Gellern als domahln Herr und Einhaber der Stadt Grönningen und Ommelanden, das Hauß Wedda sampt undergehorigen Kerspelen, vielleicht unterm Vorwandt, als wen dieselbe gemeldter Stadt Gronningen noch zuständig, mit Gewaldt eingenommen, bey dessen Fürstlichen Gnaden, durch die Münstersche viele interpellationes umb restitution beschehen, aber alles vergeblich, ¶ ingen für 2000 Goldgulden versetzt, und obwohl solcher Pfandschilling bereits Anno 1498 durch weiland Bischof Konrad von Rietberg wieder abgelöst gewesen, darauf auch die von Groningen in jetztgemelten Jahr Samstag nach St. Peter Kettenfeier[1] gänzlich quittiert haben, so ist doch nicht ohne, daß Anno 1530 ungefähr weiland Herzog Karl von Geldern als damalen Herr und Inhaber der Stadt Groningen und Umlanden, das Haus Wedde samt untergehörigen Kirchspielen, vielleicht unterm Vorwand, als wenn dieselbe gemeldter Stadt Groningen noch zuständig, mit Gewalt eingenommen, bei dessen Fürstl. Gnaden, durch die Münstersche viele Eingaben um Restitution beschehen, aber alles vergeblich,
[1] 1. August
biß darahn Anno 1536 ohngefehr die von Gronningen dem Hertzogen von Gellern abgefallen, sich under die protection weilandt Käysers Caroli V., als Erbherrn der Burgundischen Niederlanden und Dero Käyserlichen Majestät Gubernatoren in Frießland und Aber-Issel Georgen Schenck, Freyherrn von Tautenberg begeben, welcher Schenck auch das Hauß Wedde sampt dem Lande und untergehörigen Kirspelen, darauf eingenommen, und ex praetensa donatione Imperatoris Caroli V. als sein eigentümblich jure belli vom Feindt erobertes Land besessen, ¶ bis daran Anno 1536 ungefähr die von Groningen dem Herzog von Geldern abgefallen, sich unter die Protektion weiland Kaiser Karls V. als Erbherrn der burgundischen Niederlanden und dero Kaiserlichen Majestät Statthalter in Friesland und Overijssel, Georg Schenck, Freiherrn von Tautenberg, begeben, welcher Schenck auch das Haus Wedde samt dem Lande und untergehörigen Kirchspielen, darauf eingenommen, und unter Vorgabe der Schenkung des Kaisers Karl V. als sein eigentümlich nach Kriegsrecht vom Feind erobertes Land besessen,
endlich aber dem Grafen von Arenberg sein angemastes jus cedirt und aufgetragen, gegen welchen als diese Sache am Burgundischen Hofe zu Brüssel für der Regentinnen und Ko- endlich aber dem Grafen von Arenberg sein angemaßtes Recht zediert und aufgetragen, gegen welchen als diese Sache am burgundischen Hofe zu Brüssel vor der Regentin und Kö-  
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niginnen von Hungaren Marien vielfältig ventilirt worden, endtlich vor vielen Jahren am Käyß. Cammergerichte zu Speyr, processe, Münster contra Arenberg, citationes Wedde betreffent, intitulirt, angefangen, und ohnlängst citatio ad reassumendum, gegen itzigen Gefürsteten Grafen zu Arenberg darin erkandt, intimirt, reproducirt und daruff in der Sache submittirt worden. nigin von Ungarn, Maria, vielfältig ventiliert worden, endlich vor vielen Jahren am Kaiserlichen Kammergericht zu Speyer, im Prozeß Münster gegen Arenberg, Vorladungen Wedde betreffend, betitelt, angefangen und unlängst Vorladung zur Wiederaufnahme gegen jetzigen gefürsteten Grafen zu Arenberg darin erkannt, eröffnet, vorgelegt und darauf in der Sache unterworfen worden.  
Was nun darin zu erheben, und dafern man gleich contra Arenberg Sententiam erhalten würde, dem Stifft Münster wegen besorglich ermanglender execution damit gedient sey, weilen, eingelangten Bericht nach, nicht Arenberg, sondern die Staaten von Grönningen das Hauß Wedda und unterhörige Kirspele jetzo einhaben und besitzen, solches wird der verständigen discretion und gutachten anheimbgestellt; Und ist hiebey ferner zu beobachten, daß die Festung Burtarge und andere umbliggende örter, mit zum Hauß Wedda und westerwaldigem Lande gehörig sey. Was nun darin zu erheben und dafern man gleich gegen Arenberg Urteil erhalten würde, dem Stift Münster wegen besorglich ermangelnder Vollstreckung damit gedient sei, weilen, eingelangten Bericht nach, nicht Arenberg, sondern die Staaten von Groningen das Haus Wedde und unterhörige Kirchspiele jetzo innehaben und besitzen, solches wird der verständigen Diskretion und Gutachten anheimgestellt; und ist hiebei ferner zu beobachten, daß die Festung Bourtange und andere umliegende Örter mit zum Haus Wedde und westerwoldigem Lande gehörig sei.  
Es muß aber zu mehrerer Information und Bericht hiebey Nothwendig angezeiget werden, wan die alte, in den Münstrischen Lagerbüchern befindliche Brieffschafften recht examinirt und enucleirt werden, daß darauß mehr nicht erfindlich, den daß Anno 1316. in die Priscae Virginis die Rathmänne und eingesessene des Landts Westerwalde in fünf Kerspelen, als nemblich, Weswede, Vlachwede, Wedde, Sellings und Loe bestehend, sich unter die protection Bischoff Ludwichen von Hes- Es muß aber zu mehrerer Information und Bericht hiebei notwendig angezeigt werden, wann die alte, in den münsterischen Lagerbüchern befindliche Briefschaften recht geprüft und bis ins Einzelne verfolgt werden, dass daraus mehr nicht erfindlich, denn daß Anno 1316 am Tag der Jungfrau Prisca[1] die Ratmänner und Eingesessenen des Landes Westerwolde in fünf Kirchspielen, als nämlich Westwedde, Vlagtwedde, Wedde, Sellingen und Laude bestehend, sich unter die Protektion Bischof Ludwigs von Hes-
[1] 18. Januar
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sen  (qui diutissime et magna cum laude usque ad annum 1357. Diocoesi Monasteriensi praefuit) mit Rath und Zuthun Mathiassen von Raeßfeltt, Münsterschen Drosten zu Landegge (woselbst vieleicht domahln das Ampthauß des Embslandes wird gewesen seyn) und Sifriden tor Steggen Richters des Landes Westerwalde dieser Gestalt begeben haben, daß in signum Subjectionis, jährlichs auf Michaelis von jedem Hause im Westerwalde, warin rauch gehalten wird, ein Hoen an den Hoff zu Oldenherren verrichtet und dagegen die Eingesessene des Westerwaldts, durch den Bischoffen zu Münster gegen ohnziembliche Gewaldt, nach bestem Vermögen verthätiget werden sollen. sen (der sehr lange und mit großer Anerkennung bis zum Jahr 1357 dem Bistum Münster vorstand) mit Rat und Zutun Mathias von Raesfeld, münsterschen Drosten zu Landeck (woselbst vielleicht damalen das Amthaus des Emslandes wird gewesen sein) und Siegfried tor Stegge, Richters des Landes Westerwolde, dieser Gestalt begeben haben, daß zum Zeichen der Untertänigkeit jährlich auf Michaelis von jedem Hause im Westerwolde, worin Rauch gehalten wird, ein Huhn an den Hof zu Oldenherren verrichtet und dagegen die Eingesessenen des Westerwoldes durch den Bischof zu Münster gegen unziemliche Gewalt nach bestem Vermögen vertätiget werden sollen.
Folget hernacher ein ander Brief, Bischoff Otten von der Hoya sub dato anno 1400. auf Gudenstagh nach Nativitatis Mariae Virginis, warin Hochgemelter Bischoff, Heyen Addingg und Bolen Adding vom Westerwalde Gebrüdern, Eggen Addings Söhnen, angelobt, sie bey ihren alten Rechten und Gerechtigkeiten, so sie, und ihre Älteren auffm Westerwalde daselbst gehabt, ausserhalb die Hoener Gülden, friedtlich zu lassen, und sie sonsten gegen ohnziemblichen Gewaltt nach Vermögen zu schützen, und wenns die Noth erfordert und die Eingesessene des Westerwaldts darzu erfordert werden, so sollen sie den Amptleüten im Embßlandt gleich andern Eingesessenen gemelten Ampts zu Pferde und Fueß folgen, sonsten dem Bischoffen und seinen Suc- Folgt hiernach ein anderer Brief, Bischofs Otto von Hoya unter dem Datum Jahr 1400 auf Mittwoch nach Mariä Geburt[1], worin Hochgemelter Bischof Heyen Adding und Bolen Adding vom Westerwolde, Gebrüdern, Eggen Addings Söhnen, angelobt, sie bei ihren alten Rechten und Gerechtigkeiten, so sie und ihre Eltern auf dem Westerwolde daselbst gehabt, außerhalb der Hühnergelder friedlich zu lassen und sie sonsten gegen unziemliche Gewalt nach Vermögen zu schützen, und wenn es die Not erfordert und die Eingesessenen des Westerwoldes dazu erfordert werden, so sollen sie den Amtleuten im Emsland gleich anderen Eingesessenen gemelten Amts zu Pferde und Fuß folgen, sonsten dem Bischof und seinen Nach-
[1] 15. September 1400
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cessoren treu und hold seyn, auch in Kriegßzeiten von den eroberten beüten proportionaliter mit participiren, dagegen haben die Gebrüdere Adding dem Bischoff gelehnet und gethan 500. Marck pfenninge in der Stadt Münster gangh und geve, und wan der Bischoff diese 500. Marck pfenninge weder zahlen will, ein solches soll er ein halb jahr vorhin aufkündigen, und wen solche Zahlung geschehen, so solle der Bischoff und seine Nachkomlinge in ihren, und die Addinge vom Westerwalde gleichfals in ihren Rechten stehen, sub Sigillis Episcopi et Capituli, und hat Tüibbeke Geldenkißma, Hovetmann von Westerwalde und Vormunder von Heyen und Bolen Addinge gebroderen dieß mit versiegelt. folgern treu und hold sein, auch in Kriegszeiten von den eroberten Beuten anteilig mit teilhaben, dagegen haben die Gebrüder Adding dem Bischof gelehnt und getan 500 Mark Pfennige in der Stadt Münster gang und gäbe, und wann der Bischof diese 500 Mark Pfennige wieder zahlen will, ein solches soll er ein halb Jahr vorhin aufkündigen, und wenn solche Zahlung geschehen, so solle der Bischof und seine Nachkömmlinge in ihren und die Addinge vom Westerwolde gleichfalls in ihren Rechten stehen, unter dem Siegel des Bischofs und des Domkapitels und hat Tüibbeke Geldenkißma, Hauptmann von Westerwolde und Vormund von Heyen und Bolen Addinge Brüder dies mit versiegelt.  
Noch ein ander Brief de anno 1459 Sonntags post assumptionis Beatae Mariae Virginis, zwischen Herrn Johan von Beyeren, Pfaltzgraven beym Rhein Bischoffen zu Münster und Egge Addings von Westerwalde, auch den Rathmans und gemeinen Eingesessenen gemelten Landes Westerwalde in fünf obgemelten Kirspeln bestehendt aufgerichtet, warin die vorige mit dem Bischoffen zu Münster gehaltene Verträge bestättiget, Adding und die Eingesessene für Münstersche Unterthanen gleich ihren Vorfahren sich bekennen und nachmahlen untergeben, das hauß Wedde auch dem Bischoffen einräumen, jedoch dieser gestalt, daß Egge Addings von Westerwalde und seine Erben als münstersche Amptleute, das hauß Wedde einbehalten, verwahren, auch al- Noch ein anderer Brief vom Jahr 1459 Sonntags nach Mariä Himmelfahrt[1] zwischen Herrn Johann von Bayern, Pfalzgrafen bei Rhein, Bischof zu Münster, und Egge Adding von Westerwolde, auch den Ratmännern und gemeinen Eingesessenen gemelten Landes Westerwolde in fünf obgemelten Kirchspielen bestehend, aufgerichtet, worin die vorigen mit dem Bischof zu Münster gehaltenen Verträge bestätigt, Adding und die Eingesessenen für münstersche Untertanen gleich ihren Vorfahren sich bekennen und nachmalen untergeben, das Haus Wedde auch dem Bischof einräumen, jedoch dieser Gestalt, daß Egge Adding von Westerwolde und seine Erben als münstersche Amtleute das Haus Wedde einbehalten, verwahren, auch al-
[1] 20. August 1459
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le dazu gehörige renthen und aufkünfften, ohne einigen Auffschlag oder Rechenschaft dem Bischoffen won Münster oder dessen Nachkommen davon zu thun, zu ihrem Besten zu verwenden, Macht haben sollen, jedoch außbescheidten die hoener Gülden, so in allen wegen einem zeitlichen Bischoffe zu Münster reservirt seyn und pleiben. le dazu gehörige Renten und Aufkünfte ohne einigen Aufschlag oder Rechenschaft dem Bischof von Münster oder dessen Nachkommen davon zu tun, zu ihrem Besten verwenden Macht haben sollen, jedoch ausbeschieden die Hühnergelder, so in allen Wegen einem zeitlichen Bischof zu Münster reserviert sein und bleiben.
Ferners findet sich ein ander Brief oder Vertrag de anno 1486 den 8. Martii, zwischen Herrn Henrichen von Schwartzenburg, Bischoffen zu Münster, Administratoren zu Bremen, und Heyen Adding vom Westerwaldt aufgerichtet, worin vorige, zwischen Bischoff zu Münster und dem Lande Westerwalde aufgerichtete Verträge, jedoch dieser gestalt erneuert und repetiert werden, daß es bey voriger submission des Landes Westerwalde verbleibt, das Hauß Wedden doch gemeltem Heyen Adding für sich und seine Erben dem Bischoffe und der Kirchen zu Münster für sich und ihre Nachkommlinge als ein offen Hauß eingethan, jedoch daß gemelter Adding und seine Erben gemelten Schlosses Wedda Ampleute seyn und pleiben, auch alle Renthen und Aufkünfften, ohne einigen aufschlag oder Rechenschafft davon zu thun, gebrauchen und genießen, außerhalb, die Hoener Güldte, so einem zeitlichen Bischoffe zu Münster ratione protectionis Jährlich zukommen, undt als das Hauß Wedda durch die von Grönningen hiebevor destruirt Ihro Fürstl. Gnaden Herr Bischoff zu Münster aber ihm, Heyen Ad- Ferner findet sich ein anderer Brief oder Vertrag vom Jahr 1486 den 8. März, zwischen Herrn Heinrich von Schwarzenburg, Bischof zu Münster, Administrator zu Bremen, und Heye Adding vom Westerwolde aufgerichtet, worin vorige, zwischen Bischof zu Münster und dem Lande Westerwolde aufgerichtete Verträge jedoch dieser Gestalt erneuert und repetiert werden, daß es bei voriger Untertänigkeit des Landes Westerwolde verbleibt, das Haus Wedde doch gemeltem Heye Adding für sich und seine Erben dem Bischof und der Kirche zu Münster für sich und ihre Nachkömmlinge als ein offenes Haus eingetan, jedoch daß gemelter Adding und seine Erben gemelten Schlosses Wedde Amtleute sein und bleiben, auch alle Renten und Aufkünfte, ohne einigen Aufschlag oder Rechenschaft davon zu tun, gebrauchen und genießen, außerhalb des Hühnergeldes, so einem zeitlichen Bischof zu Münster wegen des Schutzes jährlich zukommen, und als das Haus Wedde durch die von Groningen hiebevor zerstärt, Ihre Fürstl. Gnaden Herr Bischof zu Münster aber ihm, Heye Ad-  
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Adding, erlaubt dasselbe wiederumb aufzurichten, so gelobt er dasselbe nicht vaster und großer zu machen, als es Ihm von Ihro Fürstl. Gnaden erlaubt wird, und sonsten hierinnen nichts zu thun ohne Ihro Fürstl. Gnaden Willen und Rath. ding, erlaubt, dasselbe wiederum aufzurichten, so gelobt er dasselbe nicht fester und größer zu machen, als es ihm von Ihrer Fürstl. Gnaden erlaubt wird, und sonsten hierinnen nichts zu tun ohne Ihre Fürstl. Gnaden Willen und Rat.  
Dafern auch er Heye Adding ohne einige Leibs-Erben mit Todt abgehen würde, solchen fals soll das schloß Wedda mitt alle seinen zubehorigen stücken einem zeitlichen Bischoffe St. Paull, und der Kirchen zu Münster, Erb- und ewiglich verfallen seyn, gestalt ihres gefallens einen Amptmann dahin zu setzen, die Renthen zu erheben und ohne Rechenschaft nach ihrem belieben zu verwenden. Dafern auch er, Heye Adding, ohne einige Leibeserben mit Tod abgehen würde, solchen Falls soll das Schloß Wedde mit allen seinen zubehörigen Stücken einem zeitlichen Bischof St. Pauli und der Kirche zu Münster erb- und ewiglich verfallen sein, gestalt ihres Gefallens einen Amtmann dahin zu setzen, die Renten zu erheben und ohne Rechenschaft nach ihrem Belieben zu verwenden.  
Aus diesem, was oben erzehlet, ist nach notturfft zu ersehen, daß die zeitlichen Bischoffe zu Münster in Vorjahren zu Wedda und aufm Westerwalde nicht mehr als jure protectionis & superioritatis, und die darab competirende und gleichsam davon dependirende Hoener Gülden oder Rauch-hühner gehabt, die andere aufkünfften aber den Addingen von Westerwald als Hauptlingen (dergleichen Hauptlingen wie aus den Historien istorum temporum zu ersehen, dero Zeit viele in Frießland gewesen, so aber gemeinlich unter protection dieses oder jenes benachbarten Fürsten und Herren gestanden) zuständig gewesen, und hatt ein zeitlicher Landt-Fürst des Stiffts Münster noch heutiges tages einen gleichmässigen prozess mitt den Herrn Grafen von Oldenburg wegen subjection der Herr- Aus diesem, was oben erzählt, ist nach Notdurft zu ersehen, daß die zeitlichen Bischöfe zu Münster in Vorjahren zu Wedde und auf dem Westerwolde nicht mehr als das Recht des Schutzes und der Oberhoheit und das darab zuständige und gleichsam davon abhängende Hühnergeld oder Rauchhühner gehabt, die anderen Aufkünfte aber den Addingen von Westerwolde als Häuptlingen (dergleichen Häuptlingen wie aus den Historien jener Zeiten zu ersehen, dero Zeit viele in Friesland gewesen, so aber gemeinlich unter dem Schutz dieses oder jenes benachbarten Fürsten und Herren gestanden) zuständig gewesen, und hat ein zeitlicher Landfürst des Stifts Münster noch heutigen Tages einen gleichmäßigen Prozess mit den Herren Grafen von Oldenburg wegen Untertänigkeit der Herr-
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schafft Jever, womit man aber meines gerinfügigen ermessens in die Herrn wenig wird ausrichten oder gewinnen können, aliorum tamen judicio salvo. schaft Jever, womit man aber meines gerinfügigen Ermessens in die Herren wenig wird ausrichten oder gewinnen können, jedoch mit dem Vorbehalt der Beurteilung durch andere.  
Ob nun die annectirte jurisdiction folgendts purificirt, obgemelter Heye Adding ohne pleibende eheliche Leibs-erben verstorben, undt also das Hauß Wedda cum pertinentiis dem Stifft Münster anheimb gefallen zu seyn geachtet werden könne, davon finden sich gar keine Nachrichtungen, also, daß allen wohlerwogenen Umständen nach mit dem process contra Arenberg, wann gleich an der execution kein Mangel, außerhalb des juris superioritatis, protectionis und Hoener Gülten, so aber vermutlich nicht viel importiren, es würde dann das jus collectandi dazu käme, wenig zu gewinnen sein möchte, salva aliorum opinione. Ob nun die annektierte Jurisdiktion folgends bereinigt, obgemelter Heye Adding ohne bleibende eheliche Leibeserben verstorben und also das Haus Wedde mit Zubehör dem Stift Münster anheim gefallen zu sein geachtet werden könne, davon finden sich gar keine Nachrichtungen, also, daß allen wohlerwogenen Umständen nach mit dem Prozess gegen Arenberg, wann gleich an der Vollstreckung kein Mangel, außerhalb des Rechts der Oberhoheit, des Schutzes und des Hühnergeldes, so aber vermutlich nicht viel einbringen, es würde dann das Recht der Einnahme dazu käme, wenig zu gewinnen sein möchte, jedoch mit dem Vorbehalt der Beurteilung durch andere.  
[Hoya] [Hoya]  
Dabey dann ferners nothwendig angedeutet werden muß, daß im Jahr 1503 in festo St. Lamberti, weilandt Graf Joist von Hoya und Brochhausen mit seinen Landen und leuthen sich weylandt Herrn Conradten von Rethberge Bischoffen zu Münster und Administratorn zu Osnabrüg, gleichmässiger weise unterwörffig, auch die beyde Ampthäuser Nienburg und Vecht zu offenen Häusern Ihro Fürstl. Gnaden der Kirchen und Stiffts Münster gemacht, es befinden sich aber keine Nachrichtungen, wie auch droben mit Jevern angedeutet, ob solcher Vertrag und submission jemals ad effectum bracht sey oder nicht, Dabei dann ferner notwendig angedeutet werden muß, daß im Jahr 1503 am Lamberti-Tag[1], weiland Graf Jost von Hoya und Bruchhausen mit seinen Landen und Leuten sich weiland Herrn Konrad von Rietberg, Bischof zu Münster und Administrator zu Osnabrück, gleichmäßigerweise unterwürfig, auch die beiden Amtshäuser Nienburg und Vechta zu offenen Häusern Ihrer Fürstl. Gnaden, der Kirche und Stifts Münster gemacht, es befinden sich aber keine Nachrichtungen, wie auch droben mit Jever angedeutet, ob solcher Vertrag und Unterwerfung jemals zur Wirkung bracht sei oder nicht,
[1] 17. September 1503
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und wird dieß allein Berichts-weise angezeigt, und zu fernerem Nachdenken gestellet. und wird dies allein berichtsweise angezeigt und zu fernerem Nachdenken gestellt.  
[Bellinkwalde] [Bellingwolde]  
Weiters befinden sich in alten Lagerbüchern schriffttliche Nachrichtungen, daß Anno 1498 auf St. Pantaleonis tag die Eingesessene von Bellinkwalde, mit den Häusern Upham und Utham für Cornelissen Paßman Fürstlich Münsterschen Richtern zu Meppen sich unter Bischoffen Conrado von Rittbergen St. Paul und Kirchen zu Münster subjection Erb- und ewiglich ergeben, darauf Huldigung gethan, auch vom Bischoffen mit bewilligunge des Thum-Capittels für Unterthanen des Stiffts Münster diesergestalt angenommen, daß sie bey ihren alten rechten und privilegien gelassen, für unziemlichem Gewalt nach vermögen beschützet werden, hingegen auf des Bischoffs oder Beampten in Embßland erfordern, gleich andern Münsterschen Unterthanen die schuldige Folge thun, und zu erkäntnüß ihrer subjection zu ewigen tagen jährlichs auf Michaelis von jedem Hauß, darin Rauch gehalten wird, an das Ampthauß Niederhauß ein Hoen bezahlen sollen; Es solle auch der Bischoff die Bröcke und Verfälle nach altem Herbringen einfordern und empfangen lassen etc. mit mehrerem. Weiters befinden sich in alten Lagerbüchern schrifttliche Nachrichtungen, dass im Jahr 1498 auf St. Pantaleonis Tag[1] die Eingesessenen von Bellingwolde mit den Häusern Upham und Utham vor Cornelius Paßman, Fürstlich Münsterschem Richter zu Meppen, sich unter Bischof Konrad von Rietberg, St. Paul und Kirchen zu Münster Unterwerfung erb- und ewiglich ergeben, darauf Huldigung getan, auch vom Bischof mit Bewilligung des Domkapitels für Untertanen des Stifts Münster diesergestalt angenommen, daß sie bei ihren alten Rechten und Privilegien gelassen, vor unziemlicher Gewalt nach Vermögen beschützt werden, hingegen auf des Bischofs oder Beamten im Emsland Erfordern gleich anderen münsterschen Untertanen die schuldige Folge tun, und zu Erkenntnis ihrer Unterwerfung zu ewigen Tagen jährlich auf Michaelis[2] von jedem Haus, darin Rauch gehalten wird, an das Amthaus Niederhaus ein Huhn bezahlen sollen. Es solle auch der Bischof die Bröcke[3] und Verfälle nach altem Herbringen einfordern und empfangen lassen etc. mit mehrerem.
[1] 28. Juli 1498
[2] 29. September
[3] Bußgelder
Es ist aber dieser districtus Bellinckwalde cum pertinentiis mit dem Hauß Wedda und Westerwalde, zugleich dem Stifft Münster mit Gewalt entwendet und abgenommen, auch in obangezogenem prozess Münster contra Arenberg, Wedda betreffend mit begriffen, also Es ist aber dieser Bezirk Bellingwolde mit Zubehör mit dem Haus Wedde und Westerwolde zugleich dem Stift Münster mit Gewalt entwendet und abgenommen, auch in obangezogenem Prozeß Münster gegen Arenberg, Wedde betreffend, mit begriffen, also
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daß es pari passu mit demselben zum Gewinn und Verlüß stehet. daß es gleichrangig mit demselben zum Gewinn und Verlust steht.  
[Delmenhorst und Herpstede] [Delmenhorst und Harpstedt]  
Delmenhorst und Herpstede hatt hochgemelter Bischoff Henrich von Schwartzenburg an. 1482 Graff Gerarden von Oldenburg wegen dessen daß er gegen den Landtfrieden, die strassen mit feindlicher beraubung der Kaufhändler und wandersleuten in vielwegen unsicher gemacht, dahero auf deren von Lübeck, Hamburg, Bremen und anderen Hanseestädten vielfältiges ansuchen durch Käyser Maximilian in die Acht erklärt, und derselben execution hochgemeltem Herrn Bischoffen von Schwartzenburg anbefohlen, abgenommen und zum Stifft Münster gelanget, dessen successoren auch bei 65 Jahren als nemlich bis zum Jahr 1547 solche beede Häuser und Aempter, (um deren restitution dannoch die Grafen zu Oldenburg vielfältig sollicitirt, auch An. 1538 einen Feindtlichen Einfall zum Stifft Münster gethan, Vechta, Cloppenborg, Wildeshausen ausgeplundert, und zum theil abgebrandt, deswegen noch absonderliche prozesse am Kays. Kammergericht getrieben werden) ruhiglich eingehabt und genossen; ¶ Delmenhorst und Harpstedt hat hochgemelter Bischof Heinrich von Schwarzenburg anno 1482 Graf Gerhard von Oldenburg wegen dessen, dass er gegen den Landfrieden die Straßen mit feindlicher Beraubung der Kaufhändler und Wanderleuten in vielwegen unsicher gemacht, daher auf deren von Lübeck, Hamburg, Bremen und anderen Hansestädten vielfältiges Ansuchen durch Kaiser Maximilian in die Acht erklärt und derselben Ausführung hochgemeltem Herrn Bischof von Schwarzenburg anbefohlen, abgenommen und zum Stift Münster gelangt, dessen Nachfolger auch bei 65 Jahren, als nämlich bis zum Jahr 1547, solche beiden Häuser und Ämter (um deren Rückgabe dannoch die Grafen zu Oldenburg vielfältig bemüht, auch Anno 1538 einen feindlichen Einfall zum Stift Münster getan, Vechta, Cloppenburg, Wildeshausen ausgeplündert und zum Teil abgebrannt, deswegen noch absonderliche Prozesse am Kaiserlichen Kammergericht getrieben werden) ruhiglich eingehabt und genossen;  
als aber in jetztgemeltem Jahr 47 aus Kays. Maj. Caroli V. befehl die Stadt Bremen wegen ihrer rebellion durch Herrn Josten von Gronningen, Burggrafen in Seeland (wiewohl vergeblich, weilen sie unverrichteter Sachen abziehen müssen) belagert gewesen, hatt Graf Anthon von Oldenburg, jetzigen Grafen Anthon Günthers Großvater, nicht ohne Vorwissen oder als aber in jetztgemeltem Jahr 1547 aus Kaiserlicher Majestät Karls V. Befehl die Stadt Bremen wegen ihrer Rebellion durch Herrn Jost von Groningen, Burggrafen in Seeland, (wiewohl vergeblich, weilen sie unverrichteter Sachen abziehen müssen) belagert gewesen, hat Graf Anton von Oldenburg, jetzigen Grafen Anton Günthers Großvater, nicht ohne Vorwissen oder  
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je conniventz wohlgemelten Käys. Generaln Herrn von Gronningen, und seiner beygehabten officiren (wie aus allen Umständen gnug zu vernehmen) auf Palmtage obgemelten Jahres 47. durch des commendanten verwahrlosung und unfleissige wacht, gemeltes Hauß Delmenhorst neben Herpstede erstiegen und eingenommen, auch bisherzu einbehalten, ¶ je Zustimmung wohlgemelten Kaiserlichen Generals, Herrn von Groningen, und seiner beigehabten Offiziere (wie aus allen Umständen genug zu vernehmen) auf Palmtage[1] obgemelten Jahres 47 durch des Kommandanten Verwahrlosung und unfleißige Wacht gemeltes Haus Delmenhorst neben Harpstedt erstiegen und eingenommen, auch bisherzu einbehalten, 
[1] 27. März 1547
deswegen in selbigem 47 Jahr am Kays. Reichß-Hoffrath processus in puncto spolii per modum mandati restititutorii angefangen, so folgends ad cameram imperialem remittirt, woselbst die Sache annoch rechtshängig, und darinn längst submittirt, weilen aber die Könige in Danemarck und Hertzoge zu Hollstein, als geborene Grafen zu Oldenburg Delmenhorst, und zugleich mit interessirte wie auch die Ertz-bischöffe und Ertz-stifft Bremen, als angegebene Lehnherren des Hauses und Graffschaft Delmenhorst, wie nicht weniger die Hertzogen zu Braunschweig angegebener massen nicht geständig, Sich interventorio nomine beim Prozess mit angegeben, so ist aus allen Umständen gnugsam zu vermercken, obwohl der punctus spolii richtig, die an gegenseiten auch dawieder eingeführte exceptiones wegen angemasster proprietät, feudalität und sonsten ohnerheblich, daß dannoch propter potentiam adversariorum et difficultatem executionis das Käys. Kammergericht in puncto spolii noch zur Zeit hoc rerum statu etwas zu erkennen, vielleicht bedenckens haben, ¶ deswegen in selbigem 47. Jahr am Kaiserlichen Reichshofrat Prozess wegen Raubes auf Urteil der Rückgabe angefangen, so folgends an das Kaiserliche Kammergericht verwiesen, woselbst die Sache annoch rechtshängig, und darin längst unterworfen, weilen aber die Könige in Dänemark und Herzoge zu Holstein als geborene Grafen zu Oldenburg-Delmenhorst und zugleich mit Interessierte wie auch die Erzbischöfe und Erzstift Bremen als angegebene Lehnsherren des Hauses und Grafschaft Delmenhorst, wie nicht weniger die Herzöge zu Braunschweig angegebener Maßen nicht geständig, sich als Bürgen beim Prozeß mit angegeben, so ist aus allen Umständen genugsam zu vermerken, obwohl der Vorwurf des Raubes richtig, die an Gegenseiten auch dawieder eingeführte Widerreden wegen angemaßter Proprietät, Feudalität und sonsten unerheblich, daß dannoch wegen der Macht der Parteien und der Schwierigkeit der Vollstreckung das Kaiserliche Kammergericht wegen des Vorwurfs des Raubes noch zur Zeit bei diesem Stand der Sache etwas zu erkennen vielleicht Bedenken haben,
dahero für diesem wohlmeint- daher vor diesem wohlmeint-  
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lich vorgeschlagen, weilen das Stifft Münster quoad jus proprietatis in petitorio auf Delmenhorst von Alters nichts zu praetendiren hatt, und wen man gleich in puncto spolii, wie zu verhoffen, Sententiam erhalten würde, dannoch damit mehr nicht, als percepti fructus und sumptus sine expensis zu gewinnen, wann aber die Herren Gegentheile restitutione praevia novum processum in puncto proprietatis et petitorii anstellen würden, alsden an seiten Münster eine wiederwärtige Urtheil vielleicht nicht unbillig zu befahren, ¶ lich vorgeschlagen, weilen das Stift Münster hinsichtlich des Eigentumsrechts in der Petitorienklage[1] auf Delmenhorst von alters nichts vorzuweisen hat, und wenn man gleich wegen des Vorwurfs des Raubes, wie zu verhoffen, Urteil erhalten würde, dannoch damit mehr nicht als Genießung derer Früchte und Aufwendungen ohne Gerichtskosten zu gewinnen, wann aber die Herren Gegenteile zur vorhergehenden Wiederherstellung einen neuen Prozess wegen Eigentum anstellen würden, alsdann an Seiten Münster ein widerwärtiges Urteil vielleicht nicht unbillig zu befahren,
[1] Klage auf Erhalt der Sache
Wegen Herpsteden aber man Münsterischen theils besser befugt, in Ansehung, Herpsteden von alters hero den Graven von Hoya zuständig gewesen, deren jus an. 1541. das Stifft Münster durch angelobte und würckliche zahlung einer ansehnlichen Geld Summen, benenntlich 11000. Goltgülden, rechtmässig an sich bracht, die Grafen von Oldenburg auch An. 1547. als Delmenhorst eingenommen, durchaus keine praetension auf Herpsteden gehabt, sondern vielleicht propter malam custodiam, sich solcher vorgestandener guten occasion mit bedienet, Herpstede zugleich occupirt und gleichsam ratione perceptorum fructuum wegen Delmenhorst bisherzu einbehalten, gleichwohl (wie man berichtet) bey hochgemeltem Hertzogen zu Braunschweig wegen der belehnung sich angeben, auch dieselbige, sonderlich weil unterdessen An. 1582. der Männliche Stamm wohlgemelter Grafen von Hoya gantz abgegangen, ohnschwer erhalten haben sollen; wegen Harpstedt aber man münsterischen Teils besser befugt, in Ansehung, Harpstedt von alters her den Grafen von Hoya zuständig gewesen, deren Recht im Jahr 1541 das Stift Münster durch angelobte und wirkliche Zahlung einer ansehnlichen Geldsumme, benenntlich 11000 Goldgulden, rechtmäßig an sich gebracht, die Grafen von Oldenburg auch im Jahr 1547, als Delmenhorst eingenommen, durchaus keinen Anspruch auf Harpstedt gehabt, sondern vielleicht wegen schlechter Bewachung, sich solcher vorgestandener guten Gelegenheit mitbedient, Harpstedt zugleich okkupiert und gleichsam mit dem Grund der Genießung der Früchte wegen Delmenhorst bisherzu einbehalten, gleichwohl (wie man berichtet) bei hochgemeltem Herzog zu Braunschweig wegen der Belehnung sich angeben, auch dieselbige, sonderlich weil unterdessen im Jahr 1582 der männliche Stamm wohlgemelter Grafen von Hoya ganz abgegangen, unschwer erhalten haben sollen;  
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Obs nicht besser und dienlicher certum pro incerto zu nehmen, und mit itzigem Grafen zu Oldenburg, als einem Friedsamen Herrn, die Sachen dahin zu richten, daß man Ihro Gnaden das Hauß und Graffschaft Delmenhorst gegen erlegung einer sichern Geld-Summen ratione perceptorum fructuum et sumptuum erblich über, und untergelassen, hingegen aber Ihro Gnaden, Herpstede dem Stifft Münster eingeräumt hetten; Und ob man wohl Münsterschen theils niemahln geständig gewesen, daß Herpstede ein Fürstlich Braunschweigisch Lehn, jemahlen gewesen oder noch sey, sondern stets sustiniert und angeben, daß es neben Delmenhorst von der Käys. Maj. zu Lehn getragen werde, wie den diese beyde stücke, allen Käys. regalien und belehnungen voriger Bischoffen und Landfürsten zu Münster in specie mit einverleibt seyn, so stünde dennoch, wenn mans zu vorderst mit Herrn Grafen zu Oldenburg einig, und darauf das Hauß und Ampt Herpstede dem Stifft Münster wieder eingeräumbt, darüber nach befindung weiters zu handeln, und ist nach allen Umständen wohl zu vermuthen, daß man propter dubium litis eventum an seiten Oldenburgs zu solchen tractat nicht ungeneigt und die Herren Grafen lieber Herpstede, als welches in bonis majorum nicht gewesen, als Delmenhorst, tanquam bonum avitum aus Handen geben würden, und obwohl Delmenhorst besser als Herpstede, so muß man doch causa pacis solches so hoch nicht achten, sondern des gemei- Ob es nicht besser und dienlicher gewiss für ungewiss zu nehmen, und mit jetzigem Grafen zu Oldenburg als einem friedsamen Herrn die Sachen dahin zu richten, daß man Ihro Gnaden das Haus und Grafschaft Delmenhorst gegen Erlegung einer sicheren Geldsumme mit dem Grund der Genießung der Früchte und Einnahmen erblich über- und untergelassen, hingegen aber Ihro Gnaden Harpstedt dem Stift Münster eingeräumt hätten; und ob man wohl münsterschen Teils niemals geständig gewesen, daß Harpstedt ein Fürstlich Braunschweigisch Lehen jemals gewesen oder noch sei, sondern stets beharrt und angeben, daß es neben Delmenhorst von der Kaiserlichen Majestät zu Lehen getragen werde, wie denn diese beiden Stücke, allen Kaiserlichen Regalien und Belehnungen voriger Bischöfe und Landfürsten zu Münster im Besonderen mit einverleibt sein, so stünde dennoch, wenn man zuvorderst mit Herrn Grafen zu Oldenburg einig, und darauf das Haus und Amt Harpstedt dem Stift Münster wieder eingeräumt, darüber nach Befindung weiter zu handeln, und ist nach allen Umständen wohl zu vermuten, daß man wegen Zweifel am Ausgang des Streits an Seiten Oldenburgs zu solchem Handeln nicht ungeneigt und die Herren Grafen lieber Harpstedt als welches in den Gütern der Vorfahren nicht gewesen, als Delmenhorst, gleichsam als Erbgut, aus Händen geben würden, und obwohl Delmenhorst besser als Harpstedt, so muß man doch des Friedens wegen solches so hoch nicht achten, sondern des gemei-
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nen Sprüchworts gedencken, daß nemlich ein halb Ey besser, als ein lediger Topf sey. nen Sprichworts gedenken, dass nämlich ein halbes Ei besser als ein lediger Topf sei.  
[Wildeshausen] [Wildeshausen]  
Die Stadt und Ampt Wildeshausen (worunter nur drey Kerspele, benentlich Wildeshusen, Kneten und Huntelosen gehörig) seyn An. 1429 durch weilandt Herrn Niclasen gebohrnen Grafen zu Delmenhorst, Ertzbischoffen zu Bremen, weilandt Herr Henrichen von Moerse Bischoffen zu Münster vor 4200 Goltgülden verpfandet, hernacher durch Münster einem Grafen von Hoya für 4000 Goltgülden wieder versetzet, und praetendiren die von Bremen, daß solche 4000 Goltgülden durch Bremen dem Grafen zu Hoya hinwieder gut gemacht, und also Wildeshausen wiedter ahn Bremen bracht, von den Münsterschen aber ohnrechtmässigerweise de facto einbehalten werde, dessen man aber an Münsterschen Seiten angegebener massen gar nicht geständig, und seyn an beiden seiten starke probationes und praesumptiones und daher incertus litis eventus, Die Stadt und Amt Wildeshausen (worunter nur drei Kirchspiele, benenntlich Wildeshausen, Kneten und Huntlosen gehörig) sind Anno 1429 durch weiland Herrn Nikolaus geborenen Grafen zu Delmenhorst, Erzbischof zu Bremen, weiland Herr Heinrich von Moers, Bischof zu Münster, für 4200 Goldgulden verpfändet, hernach durch Münster einem Grafen von Hoya für 4000 Goldgulden wieder versetzt und beanspruchen die von Bremen, daß solche 4000 Goldgulden durch Bremen dem Grafen zu Hoya hinwieder gut gemacht und also Wildeshausen wieder an Bremen gebracht, von den Münsterschen aber unrechtmäßigerweise de facto einbehalten werde, dessen man aber an münsterschen Seiten angegebenermaßen gar nicht geständig, und sind an beiden Seiten starke Beweise und Vermutungen und daher ungewisser Ausgang des Streits,  
jedoch weilen die vorigen gemeinen Friedens-tractaten unter anderen accordirt, daß neben dem Ertz-stifft Bremen, zugleich auch Wildeshausen der Cron Schweden eingeräumt werden sollen, massen selbe auch bereits die possession eingenommen, so muß mans zwar vor dießmahl wohl dahin gestellt seyn lassen, es wäre aber höchlich zu betauren, daß das Uhraltes von VVigberto VVidekindi Sohn, dessen Begräbnüß auch zu Wildeshausen, daselbst in honorem Sti. Alexandri filii Stae Felicitatis (cujus caput auratae thecae jedoch weil die vorigen gemeinen Friedenstraktate unter anderen übereinstimmen, dass neben dem Erzstift Bremen zugleich auch Wildeshausen der Krone Schweden eingeräumt werden sollen, maßen selbe auch bereits den Besitz eingenommen, so muß man zwar für diesmal wohl dahingestellt sein lassen, es wäre aber höchlich zu bedauern, daß das uralte von Wigberto Widekindi Sohn, dessen Begräbnis auch zu Wildeshausen, daselbst zu Ehren Hl. Alexanders, des Sohnes der Hl. Felicitas (dessen Haupt eingeschlossen in einen vergoldeten Schrein  
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inclusum adhuc ibi asservatur) gestifftetes altes collegium von XXIV. canonichen und etlichen vicarien, neben der Catholischen Religion, undt so vielen unschuldigen Seelen vergehen, undt eine widerwärtige Religion dorthin eingeführet werden solte bis heute dort aufbewahrt wird), gestiftetes altes Kollegium von 24 Kanonikern und etlichen Vikarien, neben der katholischen Religion und so vielen unschuldigen Seelen vergehen und eine widerwärtige Religion dorthin eingeführt werden sollte.  
[Borckelo] [Borculo]  
Borckelo ist zwarn An. 1553 nach tödtlichem Abfall weilandt Herrn Jobsten Grafen zu Brunckhorst und Herrn zu Borckelo ohne Leibserben, dem Stifft Münster als ein eröffnet Mannlehn heimgefallen, dessen Wittib aber Maria Grafinn von der Hoya bey der Leibzucht biß An. 1579, als sie verstorben, und die Herrschaft domahlen pure dem Stifft Münster incorporirt, gelassen, folgens vermöge einer am Gelrischen Hofe zu Arnheimb pro Comite in Styrumb in praetenso possessorio (reservato tamen petitorio) gefälleter widerrechtlichen Urtheilen An. 1616 durch die Herrn Staaten von Geldren und Zütpfen mit gewalt eingenommen, den Herrn Grafen zu Styrumb eingeräumbt, ahn seiten Münster aber in petitorio hernacher die Sache am Käys. Cammer-Gerichte ausgeübt ein obsiegliches Urtheil contra Styrumb erhalten, darüber executorialen ausgangen insinuirt, und beruhet jetzo die Sache in puncto decernendarum arctiorum executorialium, hierüber ist ein besonder tractat Exegesis genant (worzu ich pro modulo ingenii auch mit cooperirt) in truck gangen, worzu mich kürtze halben beziehe. Borculo ist zwar Anno 1553 nach tödlichem Abfall weiland Herrn Jobsten Grafen zu Bronkhorst und Herrn zu Borculo ohne Leibeserben dem Stift Münster als ein eröffnetes Mannlehen heimgefallen, dessen Witwe aber, Maria Gräfin von der Hoya, bei der Leibzucht bis Anno 1579, als sie verstorben und die Herrschaft damals rein dem Stift Münster eingegliedert, gelassen, folgends vermöge eines am geldrischen Hofe zu Arnheim für den Grafen zu Styrumb wegen beanspruchtem Besitze (vorbehaltlich jedoch des Petitoriums) gefällten widerrechtlichen Urteils Anno 1616 durch die Herren Staaten von Geldern und Zutphen mit Gewalt eingenommen, den Herren Grafen zu Styrum eingeräumt, an Seiten Münster aber in petitorio hernach die Sache am Kaiserlichen Kammergericht ausgeübt, ein obsiegliches Urteil contra Styrum erhalten, darüber vollstreckbaren Ausgang eingebracht und beruht jetzt die Sache auf dem Punkt, die Mittel der Vollstreckung zu bestimmen, hierüber ist eine besondere Abhandlung, Exegesis genannt, (wozu ich nach Kräften auch mit beigetragen) in den Druck gegangen, wozu mich Kürze halber beziehe.  
Und so viel von den Städten und Aemptern, so vom Stifft Münster abgangen, oder Und so viel von den Städten und Ämtern, so vom Stift Münster abgangen oder  
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je de facto entzogen, und vorenthalten werden, folgen nun diejenige, so annoch dabey und untergehörigh. je de facto entzogen und vorenthalten werden, folgen nun diejenigen, so annoch dabei und untergehörig.   
   

HIS-Data 91-1: Hobbeling 1655: Erstes Buch HIS-Data Home
Stand: 22. Dezember 2018 © Hans-Walter Pries