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Hobbeling: Kurze Beschreibung des ganzen Stifts Münster in Westfalen HIS-Data
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  Beschreibung > Zweites Buch: Cap. I - V
 

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Übertragung Normaltext mit Übersetzung Anmerkungen
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Zweytes Buch Zweites Buch  
Von denjenigen Städten und Aembtern so annoch zum Stifft Münster gehören Von denjenigen Städten und Ämtern, so annoch zum Stift Münster gehören  
Cap. I Kap. 1  
Wolbeck Wolbeck  
Das Ampt Wolbeck, so ungezweifelt seine denominationem vom Ampthauß Wollbeck hatt, ist das Grösseste und Weitläufftigste Ampt im Stifft Münster, begreifft unter sich XLVII Kirspelen groß und klein, thuet zur ordinari Kirspel Schatzung 9156. Reichßthaler 8 stüver 6. pfennige, gehören darunder neben verscheidtenen unterherrlichkeiten, und vielen Adlichen Ritterbürtigen Personen drey Städte, so zu den Münsterschen Landttagen verschrieben werden, als Beckum, Ahlen und Telget. Sendenhorst und Steinfurt seyn auch zwarn etwan bevestiget, gehören aber nicht zu den Landtagen. Das Amt Wolbeck, so ungezweifelt seine Bezeichnung vom Amthaus Wolbeck hat, ist das größte und weitläufigste Amt im Stift Münster, begreift unter sich 47 Kirchspiele groß und klein, tut zur ordentlichen Kirchspielsschatzung 9156 Reichstaler 8 Stüber 6 Pfennige, gehören darunter neben verschiedenen Unterherrlichkeiten und vielen adligen ritterbürtigen Personen drei Städte, so zu den münsterschen Landtagen verschrieben werden, als Beckum, Ahlen und Telgte. Sendenhorst und Drensteinfurt sind auch zwar etwas befestigt, gehören aber nicht zu den Landtagen.  
Die Unterherrlichkeiten seyn fürerst, eines Hochwürdigen Thum-capituls drey Go- Die Unterherrlichkeiten sind vorerst eines Hochwürdigen Domkapitels drei Go-  
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gerichte, benentlich zum Backenfeld, Meeste und Telget, deren jedes einen absonderlichen Gograven hatt, es gehören auch zu den beyden wohlgemeltes Thum-Capittuls Häusern Schönevlieth und Schönebeck absonderliche beyfänge, worüber die Herren Besitzere selbiger beyden Häuseren, undt so von ihnen darzu verordnet, die dazu gehörige jurisdiction exerciren. gerichte, benenntlich zum Bakenfeld, Meest und Telgte, deren jedes einen absonderlichen Gografen hat, es gehören auch zu den beiden wohlgemelten Domkapitels Häusern Schöneflieth und Schonebeck absonderliche Beifänge, worüber die Herren Besitzer selbiger beider Häuser, und so von ihnen dazu verordnet, die dazu gehörige Gerichtsbarkeit ausüben.  
Zum andern hat der von Recke zu Drensteinfurt eine Unterherrlichkeit cum mero et mixto Imperio in der Freyheit oder Flecken Steinfurt, und ausserhalb zwischen den vier pfalen, wie es genant wird, der übrige theil des Kirspels Steinfurt gehört unter das Gogericht Sendenhorst, immassen auch die executiones rerum judicatarum und andere Landfürstliche Befehle den Herrn zu Steinfurt betreffend beym Richtern zu Sendenhorst gesucht, und dorthin adressirt werden. Zum andern hat der von Recke zu Drensteinfurt eine Unterherrlichkeit mit hoher und niederer Gerichtsbarkeit in der Freiheit oder Flecken Steinfurt, und außerhalb zwischen den vier Pfählen, wie es genannt wird, der übrige Teil des Kirchspiels Steinfurt gehört unter das Gogericht Sendenhorst, immaßen auch die Vollstreckung der Rechtssachen und andere landfürstliche Befehle den Herrn zu Steinfurt betreffend beim Richter zu Sendenhorst gesucht und dorthin adressiert werden.  
Drittens gehöret hierunter die Unterherrlichkeit Heessen, gleichfals denen von der Recke zuständig, worunter gehörig das Kirspel Heessen. Es will auch der von der Recke zu Heessen noch eine Bauerschafft aus dem Gogericht Ahlen, Osterwick genannt, darunter ziehen, worüber zwischen dem Land-Fürsten und ihme, von der Recke, noch differentz ist, jedoch hat der von der Recke An. 1584. den 3. Octobris sententiam definitivam gegen die Beampten zu Wollbeck und Richtern zu Ahlen am Fürstlich Münsterschen Hoffgericht erhalten, so auch sine appellatione in rem judicatam ergangen. Drittens gehört hierunter die Unterherrlichkeit Heessen, gleichfalls denen von der Recke zuständig, worunter gehörig das Kirchspiel Heessen. Es will auch der von der Recke zu Heessen noch eine Bauerschaft aus dem Gogericht Ahlen, Oestrich[1] genannt, darunter ziehen, worüber zwischen dem Landfürsten und ihm, von der Recke, noch Differenz ist, jedoch hat der von der Recke Anno 1584, den 3. Oktober, End-Urtheil gegen die Beamten zu Wolbeck und Richter zu Ahlen am Fürstlich Münsterschen Hofgericht erhalten, so auch ohne Berufung rechtskräftig ergangen.
[1] im Kirchspiel Altahlen: Bau- und Kunstdenkmäler von Westfalen Kreis Beckum 1897 S. 3
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Zum Vierten gehöret unter das Ampt Wollbeck der Schenkinge zu Beveren Hoheit oder Unter-herrlichkeit über das Kerspel Ostbeveren. Zum Vierten gehört unter das Amt Wolbeck der Schenking zu Bevern Hoheit oder Unterherrlichkeit über das Kirchspiel Ostbevern.  
Zum Fünfften haben die von Drolßhagen zu Lüdeckenbecke über etliche beygelegene Bauerschafften und Meyerhöfe gleichfals ebenmässige jurisdiction. Zum Fünften haben die von Drolshagen zu Lütkenbeck über etliche beigelegene Bauerschaften und Meierhöfe gleichfalls ebenmäßige Gerichtsbarkeit.  
Neben diesen obgemelten Hoheiten oder Unterherrlichkeiten sind in obgemeltem Ampt Wollbeck drey fürstliche Gerichter und Gogerichter, benentlich zu Sendenhorst, Ahlen und Beckum, deren Vorstehere respectu oppidorum Richteren und respectu darunter gehöriger Kirspelen und Bauerschafften uffem platten Lande, Gografen genant werden. Neben diesen obgemelten Hoheiten oder Unterherrlichkeiten sind in obgemeltem Amt Wolbeck drei fürstliche Gerichte und Gogerichte, benenntlich zu Sendenhorst, Ahlen und Beckum, deren Vorsteher in Rücksicht auf die Städte Richter und in Rücksicht darunter gehöriger Kirchspiele und Bauerschaften auf dem platten Lande Gografen genannt werden.
Ferner ist Wollbeck ein absonderlich Gericht, dessen bottmässigkeit streckt sich weiters nicht als im Wigbold und Kerspel Wollbeck auch etliche ohnweit von der Wollbeck in den Kerspelen Sendenhorst, Alberschloh, Alveskerken etc. gesessene bauren, so nach dem Ampthauß Wollbeck ihre Landfolge thun müssen und Pfalbauren genant werden. Was aber solcher Pfalbauren Schatzung und andere Kerspelsauflagen betrifft, selbige verrichten sie in Ihren Kirspelen den Pastoren oder darzu verordneten receptoren, werden auch durch der Kirspele Frohnen zum Fall der mißbezahlung ohne einige contradiction des Richters oder des Gerichts-Dieners zu Wollbeck deswegen executirt. Ferner ist Wolbeck ein absonderliches Gericht, dessen Botmäßigkeit streckt sich weiter nicht als im Wigbold und Kirchspiel Wolbeck, auch etliche unweit von der Wolbeck in den Kirchspielen Sendenhorst, Albersloh, Alverskirchen etc. gesessene Bauern, so nach dem Amthaus Wolbeck ihre Landfolge tun müssen und Pfahlbauern genannt werden. Was aber solcher Pfahlbauern Schatzung und andere Kirchspielsauflagen betrifft, selbige verrichten sie in ihren Kirchspielen den Pastoren oder dazu verordneten Rezeptoren, werden auch durch der Kirchspiele Fronen zum Fall der Mißbezahlung ohne einigen Widerspruch des Richters oder des Gerichtsdieners zu Wolbeck deswegen vollstreckt.  
Ob sonsten die Stadt Münster unter das Ob sonsten die Stadt Münster unter das  
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Ampt Wollbeck gehörig sey oder nicht, will zwar von jetztgemelter Stadt in Zweifel gezogen werden; einmahl aber ist gewiß, daß von undencklichen Jahren hero, wie noch alle und jede Rescripta, edicta und Befelchschreiben die Stadt Münster und darinn begriffene Pfarren und parochien concernirend oder so darinn zu publiciren und zu vollziehen, wann sie auf Fürstlicher Münsterschen Cantzleyen expediirt, von darab an die Beampten zur Wolbeck, und von denselben an den Fürstlichen Richter der Stadt Münster, von demselben fürters an andere gehörige Oerter gelangt, ohnweigerlich angenommen, publicirt und vollnzogen werden. Amt Wolbeck gehörig sei oder nicht, will zwar von jetztgemelter Stadt in Zweifel gezogen werden; einmal aber ist gewiß, daß von undenklichen Jahren her, wie noch alle und jede Reskripte, Edikte und Befehlschreiben, die Stadt Münster und darin begriffene Pfarren und Gemeinden betreffend oder so darin zu publizieren und zu vollziehen, wenn sie auf Fürstlich Münsterscher Kanzlei abgegangen, von darab an die Beamten zu Wolbeck und von denselben an den Fürstlichen Richter der Stadt Münster, von demselben fürters an andere gehörige Örter gelangt, unweigerlich angenommen, publiziert und vollzogen werden.  
Was sonsten der Stadt Münster Gelegenheit, darinn befindliche Stifft, Clöster, Kirchen, Hospitalen, und andere Sachen betrifft, davon hatt Hermannus Kersenbrock, quondam Rector Scholae Monasteriensis, in seinem tractatu de motibus Anabaptisticis ausführlich geschrieben, wohin mich Kürtze halben beziehe, warauß auch unter andern zu sehen, daß An. 1533. Prior Bischopinckhomannus (wie er alda genandt wird) und zugleich Thumprediger gewesen sey, Dominus Henricus Mumpericus Dominicanus SS. Theol. Doctor. Ich werde auch berichtet, daß die Dominicani oder praedicatores für dem Jahr 1500. bereits ihre residentz auffem Bispinghove gehabt haben sollen.¶ Was sonsten der Stadt Münster Gelegenheit, darin befindliche Stifter, Klöster, Kirchen, Hospitalen und andere Sachen betrifft, davon hat Hermann von Kerssenbrock[1], der Rektor der münsterschen Schule, in seiner Abhandlung über die Bewegung der Wiedertäufer[2] ausführlich geschrieben, wohin ich mich der Kürze halber beziehe, woraus auch unter anderem zu sehen, daß Anno 1533 Prior Bischopinckhomannus (wie er allda genannt wird) und zugleich Domprediger gewesen sei, Herr Heinrich Mumperich, Dominikaner, Doktor der Theologie. Ich werde auch berichtet, daß die Dominikaner oder Prediger vor dem Jahr 1500 bereits ihre Residenz auf dem Bispinghof gehabt haben sollen.
[1] 1519-1585
[2] Anabaptistici furoris Monasterium inclitam Westphaliae metropolim evertentis historica narratio / Hrsg. von H. Detmer. Münster: Theissing, 1900 (Die Geschichtsquellen des Bistums Münster; 5)
Ob auch der berühmte Historicus, Albert Crantzius, Decanus Hamburgensis, in appendice suae metropoleos anziehet: Ecclesiam Monasteriensem in Ob auch der berühmte Historiker Albert Krantz[1], Dekan in Hamburg, im Anhang seiner Metropolis[2] anziehet: Die münstersche Kirche
[1] † 1517
[2] Basel 1548 und öfter
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hoc esse insignem et memorabilem, quod nullos ordines mendicantium ab initio sit passa, nisi paucissimis in locis, quodque patres prospexisse visi sint multa Ecclesiarum praejudicia, quae se magis magisque in singulos dies aperiunt, dannoch deme ohngeachtet, sub regimine Domini Ferdinandi Archi-Episcopi et Electoris Coloniensis, Episcopi Monasteriensis, Bavariae Ducis, piae memoriae, mehr Ordines mendicantes, als Franciscani de Observantia, Clarissen, Capuciner, auch ohnlengst Dominicaner (welche jedoch vorhinn, wie zuvorn angezeigt, ihre Behausung aufm Bispinghoff bereits gehabt) zu Münster und an deren mehr orten eingeführt, auch neue Kirchen und Clöster für sie erbauet, quod quotidie adhuc continuatur. zeichnet sich darin aus und ist bemerkenswert, dass sie zu Beginn keine Bettelorden zuließ, sondern nur in einigen sehr wenigen Orten, und dass die Brüder viele Vorurteile in den Kirchen gegenüberstanden, die sich mehr und mehr in einzelnen Tagen öffneten, dannoch dem ungeachtet, unter der Regierung des Herrn Ferdinand, Erzbischof von Köln, Bischof von Münster, Herzog von Bayern, seligen Angedenkens, mehr Bettelorden als Franziskaner der Observanz, Klarissen, Kapuziner, auch unlängst Dominikaner (welche jedoch vorhin, wie zuvor angezeigt, ihre Behausung auf dem Bispinghof bereits gehabt) zu Münster und an deren mehr Orten eingeführt, auch neue Kirchen und Klöster für sie erbaut, was bis heute täglich fortgeführt wird.  
Es muß aber wegen gemelter Stadt Münster in soviel hierbey ferners zum Bericht und mehrerer information angezeiget werden, daß die vorige Fürstlich Münsterische Richter der Stadt Münster, gleich andern Fürstlichen gemeltes Stiffts Richtern und Gograven undt citationen und mandaten, sonderlich aber in denen für ihnen aufgerichteten contracten den Nahmen eines Regierenden Zeitlichen Landts-Fürsten, als von deme sie ihre authorisation haben, in principio voran setzen lassen, welches aber nuhn etliche Jahre hero, sonderlich als viel man observiren können, bey Zeiten etwa Timmerscheidts Notarii und gewesenen Gerichtsschreibers zu Münster unterlassen, und nicht länger observirt worden, dahero meines geringfügigen ermessens nicht Es muß aber wegen gemelter Stadt Münster in soviel hierbei ferner zum Bericht und mehrerer Information angezeigt werden, daß die vorigen Fürstlich Münsterischen Richter der Stadt Münster gleich anderen Fürstlichen gemeltes Stifts Richter und Gografen und Ladungen und Befehle, sonderlich aber in denen vor ihnen aufgerichteten Verträgen den Namen eines regierenden zeitlichen Landesfürsten, als von dem sie ihre Authorisierung haben, zu Beginn voran setzen lassen, welches aber nun etliche Jahre her, sonderlich als viel man observieren können, bei Zeiten etwa Timmerscheidts, des Notars und gewesenen Gerichtsschreibers zu Münster, unterlassen und nicht länger observiert worden, daher meines geringfügigen Ermessens nicht  
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undienlich seyn solle, solche alte observantz pro conservanda authoritate Principis Monasteriensis, als Gerichts-Herrn, cuique constitutio judicis competit, zu erneweren, und dem alten Stylo, gleich ahn anderen Fürstlichen Gerichtern beschicht, sich dießfals zu conformiren.¶ undienlich sein solle, solche alte Observanz zum Erhalt der Autorität des Fürsten von Münster, als Gerichtsherrn, und dem die Einsetzung des Richters zusteht, zu erneuern und dem alten Stil, gleich an anderen fürstlichen Gerichten beschieht, sich diesfalls zu anzupassen.  
In diesem Ampt Wollbeck seyndt wenig Geistliche Stifft und Clöstere, ausserhalb die collegiat, undt zugleich Pfarrkirchen zu St. Mauritz, welche doch ad Clerum intraneum der Statt Münster mit gehörig. Es ist auch in selbiger Pfarr St. Mauritii ein Personal oder Rectorat Corde genandt, zum adelichen Gottes-hauß Cappenberg, Ordinis Praemonstratensis, im Ampt Werne belegen, gehörig, woselbst ein adlicher Capitular zum Cappenberg gemeinlich zu residiren pflegt. In diesem Amt Wolbeck sind wenig geistliche Stift und Klöster außerhalb der Kollegiat- und zugleich Pfarrkirche zu St. Mauritz, welche doch zum inneren Klerus der Stadt Münster mit gehörig. Es ist auch in selbiger Pfarre St. Mauritz ein Personal oder Rektorat, Coerde genannt, zum adeligen Gotteshaus Cappenberg, im Prämonstratenserorden, im Amt Werne belegen, gehörig, woselbst ein adliger Kapitular zum Cappenberg gemeinlich zu residieren pflegt.  
Gleichfals ist in der Stadt Beckum ein Collegiat Kirch von etlichen Canonichen und Vicarien, deren Propst ist Archi-Diaconus loci ein Dumbherr zu Münster, Decanus ist zugleich Pastor & habet cum Sacellano curam animarum. Gleichfalls ist in der Stadt Beckum eine Kollegiatkirche von etlichen Kanonikern und Vikaren, deren Propst ist Ortsarchidiakon, ein Domherr zu Münster, Dekan ist zugleich Pastor und hat mit dem Kaplan die Seelsorge.  
So seyn auch zu Beckum, wie gleichfals zu Ahlen, zwey Schwestern Häuser oder Closter ordinis S. Augustini, deren jedes einen Pater aus dem Frater Hauß zu Münster zu haben pflegen. So sind auch zu Beckum, wie gleichfalls zu Ahlen, zwei Schwesternhäuser oder -klöster des Augustinerordens, deren jedes einen Pater aus dem Fraterhaus zu Münster zu haben pflegen.  
Ist auch hiebey ferners zu gedencken, und billig zu beobachten, daß zum Ampthauß Wollbeck gehörig sey der ansehnliche Schultenhoff Oedingkberg sampt anderen untergehörigen Erb- und Kotten im Kerspel Glandorff Stiffts Osnabrüg gelegen, welche als Landtfürstliche Ist auch hierbei ferner zu gedenken und billig zu beobachten, daß zum Amthaus Wolbeck gehörig sei der ansehnliche Schultenhof Oedingberg samt anderen untergehörigen Erb- und Kotten im Kirchspiel Glandorf Stifts Osnabrück gelegen, welche als landfürstliche  
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Münstersche Aygengehörige, alle und jede im Stifft Münster bewilligte schatzungen, stets nacher Münster und nicht Osnabrügh hiebevorn geben, bis daran ohngefähr im Jahr 1594. oder 95. die von Ossenbrüg vermög des Regensburgischen Reichtags Abscheidts de An. 1594. (warinn eine starcke Türckensteur bewilligt, und dabey, in 550. nachdem nun die vorgesetzte freywillige Hülffleistung etc. placidirt, daß die Landtsfürstliche Obrigkeit, auch diejenige, so vorhin exempt und nicht schatzbar gewesen, zu collectiren bemächtiget seyn solle) diese Münsterschen Höffe zu solcher Türckensteuer in Schatzung zu bringen angefangen, wogegen zwar an seyten Münster ein Käyß. Mandatum am Speyrischen Cammer-Gericht ausgewürcket, undt durch domahlen Advocatum Patriae weylandt Dr. Anthon Hoffschlages in übergegebener supplication pro fundamento (sed plane erroneo) gesetzt worden, als wann gemelte Höffe im Stifft Münster belegen weren, welches aber gantz irrig, und dahero gemeltes mandat folgents cum condemnatione expensarum cassirt, hernacher auch gemelte Höffe von Osnabrüggischen bey anderen begebenheiten ferners collectirt, und die alte gewohnliche Schatzungen dem Stifft Münster entzogen worden, dahero wohl nötig were auf Mitteln zu gedencken, wie alles wieder in vorigen Stand zu bringen.¶ münstersche Eigenhörige alle und jede im Stift Münster bewilligte Schatzungen stets nach Münster und nicht Osnabrück hiebevorn geben, bis daran ungefähr im Jahr 1594 oder 95 die von Osnabrück vermöge des regensburgischen Reichtagsabschieds vom Jahr 1594 (worin eine starke Türkensteuer bewilligt und dabei in 1550, nachdem nun die vorgesetzte freiwillige Hilfeleistung etc. angenommen, daß die landesfürstliche Obrigkeit, auch diejenige, so vorhin exemt und nicht schatzbar gewesen, zu kollektieren bemächtigt sein solle) diese münsterschen Höfe zu solcher Türkensteuer in Schatzung zu bringen angefangen, wogegen zwar an Seiten Münster ein Kaiserliches Mandat am speyerischen Kammergericht ausgewirkt und durch damaligen Advocatum Patriae weiland Dr. Anthon Hoffschlages in übergegebener Supplikation[1] wegen der Grundlage (aber vollkommen fehlerhaften) gesetzt worden, als wenn gemelte Höfe im Stift Münster belegen wären, welches aber ganz irrig, und daher gemeltes Mandat folgends mit Auflegung der Kosten aufgehoben, hernach auch gemelte Höfe von Osnabrückischen bei anderen Begebenheiten ferner kollektiert und die alten gewöhnlichen Schatzungen dem Stift Münster entzogen worden, daher wohl nötig wäre, auf Mitteln zu gedenken, wie alles wieder in vorigen Stand zu bringen.
[1] Eine Art Appellation im Prozess vor dem Reichshofrat
Dabey auch wohl zu beobachten, daß das Stifft Münster vermögh obgemelten Reichstags recessus de An. 1594. ebenfals wohl befugt ge- Dabei auch wohl zu beobachten, daß das Stift Münster vermöge obgemelten Reichstagsrezeß vom Jahr 1594 ebenfalls wohl befugt ge-  
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gewesen, die im Kirspel Twistering und mehr orten der Aempter Vechta und Wildeshausen wohnhaffte Oldenburgischen, Diephollischen, Hoyischen und andterer außländtischen Herren aygenhörigen, so von ihren Guet-Herren collectirt werdten, und zur Münsterschen Schatzung wenig praestiren, ebenfals zur Schatzung ahnzuhalten, welches aber domahlen versäumbt, jetzo aber voriges fundamentum der Türcken-Steuer cessirt, es könte aber in gleichmässigen Fällen und occasionen schier künfftig in achtung genommen werden. Folget nun das Ampt wesen, die im Kirchspiel Twistringen und mehr Orte der Ämter Vechta und Wildeshausen wohnhaften oldenburgischen, diepholzischen, hoyischen und anderer ausländischer Herren Eigenhörigen, so von ihren Gutsherren kollektiert werden und zur münsterschen Schatzung wenig beitragen, ebenfalls zur Schatzung anzuhalten, welches aber damals versäumt, jetzt aber vorige Grundlage der Türkensteuer zessiert, es könnte aber in gleichmäßigen Fällen und Gelegenheiten schier künftig in Achtung genommen werden. Folgt nun das Amt  
Cap. II Kap. 2
Sassenberg Sassenberg  
Unter das Ampt Sassenberg gehören IX. Kirspele, thun zur ordinari Kirspel-Schatzung 1244. Reichßthaler, gehört darunter eine Stadt, so zu den Landtagen verschrieben wird, benantlich Warendorf auf der Embse belegen, warinn zwey Pfarrkirchen, aber keine Clöstere, ausserhalb daß die Patres Franciscani de observantia ohnlängst dorthin gepflantzet seyn, und in Religione Catholica viel guts thun. Unter das Amt Sassenberg gehören 9 Kirchspiele, tun zur ordentlichen Kirchspielsschatzung 1244 Reichstaler, gehört darunter eine Stadt, so zu den Landtagen verschrieben wird, benanntlich Warendorf auf der Ems belegen, worin zwei Pfarrkirchen, aber keine Klöster, außerhalb daß die Väter Franziskaner der Observanz unlängst dorthin gepflanzt sind und in der katholischen Religion viel Gutes tun.  
Sonsten hatt das Ampt Sassenberg, neben einem Stattlichen lustigen Ampthauß, undt dabey belegenen Flecken oder Freyheit unterschiedliche Manns- und Jungfern Abteyen, Stifft und Clostere, als Sonsten hat das Amt Sassenberg, neben einem stattlichen lustigen Amthaus und dabei belegenen Flecken oder Freiheit unterschiedliche Männer- und Jungfernabteien, -stifte und -klöster, als  
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Erstlich die berümte wohlbegütete Abtey Marienfeld Ordinis Cisterciensis im Kirspel Harßewinckel belegen, mit einem durchfließendem lustigen Bach die Lütter. Erstlich die berühmte wohlbegüterte Abtei Marienfeld des Zisterzienserordens im Kirchspiel Harsewinkel belegen, mit einem durchfließendem lustigen Bach, die Lutter.  
Zum andern, das adlich frey weltliche Stifft Freckenhorst nechst bey der Stadt Warendorff gelegen, warinnen die Frau Abtissin gemeinlich Gräfflichen, die andere Canonissen und Stiffts-Jufferen aber adlichen Ritterbürtigen Standes seyn müssen. Es seyn auch etliche Canonichen und Vikarien alda sub uno Decano, qui curam animarum habet. Zum andern das adelig freiweltliche Stift Freckenhorst nächst bei der Stadt Warendorf gelegen, worin die Frau Äbtissin gemeinlich gräflichen, die anderen Kanonissen und Stiftsjungfern aber adelig ritterbürtigen Standes sein müssen. Es sind auch etliche Kanoniker und Vikare allda unter einem Dekan, der die Seelsorge hat.  
Drittens die Abtey und Junfferen Cloester zum Vinnenberge Ordinis S. Benedicti auf dem Fluß Bever gelegen, dem Herrn Abten zu Leißborn als superiori & Visitatori untergehörig. Drittens die Abtei und Jungfernkloster zum Vinnenberg[1] im Benediktinerorden auf dem Fluss Bever gelegen, dem Herrn Abt zu Liesborn als Oberen und Visitatoren untergehörig.
[1] im Kirchspiel Milte
   
Zum Vierten das Kloster und Abtey Rengerinck Ordinis Cisterciensis, gleichfals auf der Bever gelegen, dem Herrn Abten zu Marienfeld untergehörig, und werden zu Rengerinck gemeinlich Adliche und Patritiae und Plebeae indifferenter zu Junfferen und conventualien angenommen.  Zum Vierten das Kloster und Abtei Rengering[1] im Zisterzienserorden, gleichfalls auf der Bever gelegen, dem Herrn Abt zu Marienfeld untergehörig, und werden zu Rengering gemeinlich Adlige und Stadt-Adlige und Gemeine ohne Unterschied zu Jungfern und Konventualen angenommen.
[1] im Kirchspiel Ostbevern
   
Was die Jurisdiction in diesem Ampt Sassenberge anlangt, hatt zwarn ein zeitlicher Bischoff und Landtfürst darinn, gleich auch durch den gantzen Stifft Münster, die Landts-Fürstliche hohe Obrigkeit, die Herren oder Junckeren zum Harenkotten aber, als Korff und Schmiesing (jetzo aber, emortua ibidem familia Schmising, Ketteler) haben ex infeudatione eines zeitlichen Landsfürsten zu Münster die    
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Jurisdiction cum mero & mixto Imperio, über alle Kirspele des Ampts Sassenberg, ausserhalb der Stadt Warendorff, Kerspel Beelen, und dem district umb das Ampthauß Sassenberg, so dem Landfürsten ohne concurrentz der Harkottischen allein zuständig, sonsten seyn in mehrgemeltem Ampt Sassenberg keine fernere Underherrlichkeiten. Und folget nun weiters das Ampt Stromberg. Was die Gerichtsbarkeit in diesem Amt Sassenberg anlangt, hat zwar ein zeitlicher Bischof und Landesfürst darin, gleich auch durch das ganze Stift Münster, die landesfürstliche hohe Obrigkeit, die Herren oder Junker zu Harkotten aber, als Korff und Schmiesing (jetzt aber, da die Familie Schmising ausgestorben, Ketteler) haben durch Belehnung eines zeitlichen Landesfürsten zu Münster die hohe und niedere Gerichtsbarkeit über alle Kirchspiele des Amtes Sassenberg, außerhalb der Stadt Warendorf, Kirchspiel Beelen und dem Distrikt um das Amthaus Sassenberg, so dem Landesfürsten ohne Konkurrenz der Harkottischen allein zuständig, sonsten sind in mehrgemeltem Amt Sassenberg keine fernere Unterherrlichkeiten. Und folgt nun weiters das Amt Stromberg.  
Cap. III Kap. 3
Stromberg Stromberg  
Das Ampt Stromberg hatt unter sich XII. Kirspele, thut zur ordinari Kirspels schatzung 2732. Rthlr. 1. stüver 9. pfenninge, hatt eine vornehme alte Abtey Leißborn genandt Ordinis S. Benedicti, dessen Praelat auch Superior und Visitator der beiden Junffern Clösteren unser Lieben frauen zu Uberwasser undt S. Aegidii in Münster ist. Das Amt Stromberg hat unter sich 12 Kirchspiele, tut zur ordentlichen Kirchspielsschatzung 2732 Reichstaler 1 Stüber 9 Pfennig, hat eine vornehme alte Abtei, Liesborn[1] genannt, im Benediktinerorden, dessen Prälat auch Oberer und Visitator der beiden Jungfernklöster unserer Lieben Frauen zu Überwasser und St. Aegidii in Münster ist.
[1] im Kirchspiel Liesborn
   
Zu der H. Creutzkirchen zum Stromberg (woselbst weylandt bischoff Henrich von Moerse ex equi lapsu Anno 1450. mortuus, begraben, und wenn er lenger gelebt, vorhabens gewesen, allda eine collegiat kirchen zu stifften) geschehen annoch aus den benachbarten, so wohl Catholisch, als Uncatholischen ortern täglichs vielfältige peregrinationes, Pilgerfahrten undt offertoria, non sine miraculis. Zu der Heiligkreuzkirche zu Stromberg (woselbst weiland Bischof Heinrich von Moers nach einem Sturz vom Pferd im Jahr 1450 gestorben, begraben, und wenn er länger gelebt, vorhabens gewesen, allda eine Kollegiatkirche zu stiften) geschehen noch aus den benachbarten sowohl katholischen als unkatholischen Orten täglich vielfältige Wanderungen, Pilgerfahrten und Opfergänge, nicht ohne Wunder.  
Es seyn auch alhie zum Stromberg, wie Es sind auch allhier zu Stromberg, wie  
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auch zur Wollbeck und Sassenberg etliche Fürstliche Burg-lehn, mehrentheils adlichen, auch wohl etlichen, sonderlich zur Wollbeck, unadlichen Personen zuständig. auch zu Wolbeck und Sassenberg etliche fürstliche Burglehen, mehrenteils adligen, auch wohl etlichen, sonderlich zur Wolbeck, unadligen Personen zuständig.  
Im Ampt Stromberg seyn zwey Fürstliche Gograffen, als einer zu Oelde, deme IX. und der andere zu Hertzfeld, deme nur zwey Kirspele untergehörig seyn; die von Ketteler zur Assen haben auch jurisdictionem cum mero et mixto Imperio im Kirspel Liborgh als ein Lehn der Abteyen Abdinckhoff in Paderborn. Im Amt Stromberg sind zwei fürstliche Gografen, als einer zu Oelde, dem 9, und der andere zu Herzfeld, dem nur zwei Kirchspiele untergehörig sind; die von Ketteler zu Assen haben auch die hohe und niedere Gerichtsbarkeit im Kirchspiel Lippborg als ein Lehen der Abtei Abdinghof in Paderborn.  
Die von Wendt zum Grafenstein praetendiren auch im Kirspel Diestede gleichmässige jurisdiction, man ist ihnen aber an seiten des Landts-Fürsten zu Münster mehr nicht geständig als im Freygericht, so sie von Herrn Graffen zu Rittberg zu Lehn tragen, worüber noch litis pendentz am Fürstlich Münsterischen Hoffgericht ist. Die von Wendt zum Grafenstein beanspruchen auch im Kirchspiel Diestedde gleichmäßige Gerichtsbarkeit, man ist ihnen aber an Seiten des Landesfürsten zu Münster mehr nicht geständig, als im Freigericht, so sie von Herrn Grafen zu Rietberg zu Lehen tragen, worüber noch Streit anhängig am fürstlich münsterischen Hofgericht ist.  
Es hatt sonsten das Ampt Stromberg ausserhalb dem Wigbold Oelde, und der immunität für dem Ampthauß Stromberg auffm Steinwege genandt, keine bevestigte Stätte.  Es hat sonsten das Amt Stromberg außerhalb dem Wigbold Oelde und der Immunität für das Amthaus Stromberg, auf dem Steinweg genannt, keine befestigte Städte.  
Ist aber hiebey zu gedencken, daß Stromberg für etlichen hundert Jahren, als die Dignitäten des Römischen Reichs ausgetheilet, eins ex Burggraviatibus imperii (deren vier im Reich, als Magdeburg, Nürnberg, Reineck und Stromberge und theils Fürstmässig seyn) gewesen wie noch, und gleich die Chur und Fürsten aus dem Hause Sachsen sich Burggrafen zu Magdeburg intituliren, die Chur und Fürsten des Hauses Brandenburg den Ist aber hierbei zu gedenken, daß Stromberg vor etlichen hundert Jahren, als die Dignitäten des Römischen Reichs ausgeteilt, eins von den Burggrafschaften des Reichs (deren vier im Reich, als Magdeburg, Nürnberg, Rheineck und Stromberg und teils fürstmäßig sind) gewesen wie noch, und gleich die Kur und Fürsten aus dem Hause Sachsen sich Burggrafen zu Magdeburg intitulieren, die Kur und Fürsten des Hauses Brandenburg den  
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Titul der Burggraffschaft Nürnberg (wavon sie doch praeter titulum wenig, sondern ihre Gerechtigkeit neben darzu gehörigen Landte, und Unterthanen tempore Sigismundi Imperatoris der Stadt Nürnberg mehrentheils übergelassen haben) führen;¶ Titel der Burggrafschaft Nürnberg (wovon sie doch außer dem Titel wenig, sondern ihre Gerechtigkeit neben dazu gehörigen Lande und Untertanen zu Zeiten Kaisers Sigismund der Stadt Nürnberg mehrenteils überlassen haben) führen;  
Also und gleichermassen kan meines geringfügigen ermessens ein zeitlicher Bischoff und Landtfürst des Stiffts Münster mit guten Ehren und fuegh neben dem ordinari titul, sich Burggraff zum Stromberge, als nunmehr ante aliquot Secula dem Stifft Münster inkorporiert intituliren, und weilen die Churfürsten von Cöllen, den titul des Hertzogthums Westphalen und Engarn, die Bischoffe zu Würtzburg und Lüttig den Titul von Francken und Bullion, die Bischoffe zu Straßburg den Titul eines Landtgrafen in Elsas, die Bischöffe von Paderborn den titul von Pyrmont (welche Landen etliche dennoch nicht völlig einhaben oder besitzen) führen, so sehe ich meines theils keine Ursache, warumb nicht ein zeitlicher Bischoff zu Münster ex indentitate rationis den titul des Burggrafen zum Stromberg gebrauchen sollen, immassen auch dann hiebey erinnere, das weylandt Bischoff Johann von der Hoya Hochlöblichen Andenckens an einem auffm Ampthauß Horstmar (so nunmehro leider eingeäschert) aufgerichteten Gebäu, unter andern Waffen und titulen auch das Waffen von Stromberg, (benenntlich 3 Vogel gleichs den von Vehlen, Ruschenburg, Rhemmen, Bernsfeld, Lintlo etc.) mit hinsetzen lassen. ¶ Also und gleichermaßen kann meines geringfügigen Ermessens ein zeitlicher Bischof und Landesfürst des Stifts Münster mit guten Ehren und Fug neben dem ordentlichen Titel sich Burggraf zum Stromberg, als nunmehr seit einigen Jahrhunderten dem Stift Münster inkorporiert intitulieren, und weil die Kurfürsten von Köln den Titel des Herzogtums Westfalen und Engern, die Bischöfe zu Würzburg und Lüttich den Titel von Franken und Boullion, die Bischöfe zu Straßburg den Titel eines Landgrafen in Elsaß, die Bischöfe von Paderborn den Titel von Pyrmont (welche Länder etliche dennoch nicht völlig innehaben oder besitzen) führen, so sehe ich meines Teils keine Ursache, warum nicht ein zeitlicher Bischof zu Münster aus dem gleichen Grunde den Titel des Burggrafen zum Stromberg gebrauchen sollen, immaßen auch dann hierbei erinnere, das weiland Bischof Johann von der Hoya hochlöblichen Andenkens an einem auf dem Amthaus Horstmar (so nunmehr leider eingeäschert) aufgerichteten Gebäude unter anderen Wappen und Titeln auch das Wappen von Stromberg (benenntlich 3 Vögel gleich den von Velen, Ruschenburg, Rhemmen, Bernsfeld, Lintlo etc.) mit hinsetzen lassen.  
Daß aber Daß aber  
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etliche vorgeben wollen, als wenn des Stiffts Regalia vom Stromberg herrühren oder dependiren sollen, solches ist irrig, sintemahlen ex Crantzio aliisque probatis auctoribus kundbar, daß weylandt Käyser Friederich der erster, welchen man Barbarossam nennet, weilandt Bischoffen Hermann von Catzenellenbogen, fundatorem Collegiorum S.S. Ludgeri et Martini zu Münster, so mit Kays. Maj. in Italien, und deroselben Geheimer Ratt, oder wie etliche wollen, Cantzeler gewesen, lengst dabevorn, ehe Stromberg zum Stifft Münster kommen, ohngefehr um das Jahr 1160 zum Reichßfürsten mit Verleihung der Regalien gemacht und erhöhet hatt, ohne deme wann solche Regalia vom Stromberg derivirten, so könten selbige weiters nicht als über dem District, welchen vorige Burggrafen zum Stromberg gehabt, und keines wegs durch den gantzen Stift Münster sich erstrecken. Und folget nun hierauf weiters das Ampt Werne. etliche vorgeben wollen, als wenn des Stifts Regalien vom Stromberg herrühren oder abhängen sollen, solches ist irrig, sintemalen aus Krantz und anderen verlässlichen Autoren kundbar, daß weiland Kaiser Friedrich der Erste, welchen man Barbarossa nennt, weiland Bischof Hermann von Katzenelnbogen, den Gründer der Kollegiate St. Ludger und St. Martin zu Münster, so mit Kaiserlicher Majestät in Italien und derselben Geheimer Rat oder, wie etliche wollen, Kanzler gewesen, längst dabevor, ehe Stromberg zum Stift Münster kommen, ungefähr um das Jahr 1160, zum Reichsfürsten mit Verleihung der Regalien gemacht und erhöht hat, ohne dem man solche Regalien vom Stromberg ableitete, so könnten selbige weiter nicht als über den Distrikt, welchen vorige Burggrafen zum Stromberg gehabt, und keineswegs durch das ganze Stift Münster sich erstrecken. Und folgt nun hierauf weiter das Amt Werne.  
Cap. IV Kap. 4
Werne Werne  
Das Ampt Werne hatt nur eine eintzige Stadt, so zu den Landtagen verschrieben wird, als nemlich Werne, ohnweit vom Lippstroem gelegen, wavon auch das Ampt den Namen hatt, warinn ein Fürstlich Ampthauß hiebevorn gewe- Das Amt Werne hat nur eine einzige Stadt, so zu den Landtagen verschrieben wird, als nämlich Werne, unweit vom Lippestrom gelegen, wovon auch das Amt den Namen hat, worin ein fürstlich Amthaus hiebevor gewe-  
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sen, so aber in Vorjahren, ausserhalb das bauhauß (welches zur custodi der gefangenen und sonst gebraucht wird) abgebrant, undt nicht widter erbawet worden, hatt sonsten gemeltes Ampt Werne XIII. Kirspele und thut zur ordinari Kirspel-schatzung 1922 Rthlr. 3 stüver 10 pfenning, ist auch der Flecken oder Wigbold Olphen darunter mit begriffen, so zwaren etwas bevestiget, aber keine Stadt, sondern nur Wigbolds Gerechtigkeit hatt.¶ sen, so aber in Vorjahren, außerhalb das Bauhaus (welches zur Bewachung der Gefangenen und sonst gebraucht wird) abgebrannt und nicht wieder erbaut worden, hat sonst gemeltes Amt Werne 13 Kirchspiele und tut zur ordentlichen Kirchspielsschatzung 1922 Reichstaler 3 Stüber 10 Pfennig, ist auch der Flecken oder Wigbold Olfen darunter mit begriffen, so zwar etwas befestigt, aber keine Stadt, sondern nur Wigboldsgerechtigkeit hat.  
Sonsten ist nicht ohne, daß zwarn ein zeitlicher Landfürst des Stiffts Münster über das gantze Amt Werne die Superiorität oder Landts Fürstliche Obrigkeit hatt, was aber das Gogericht oder Gerichtsbakeit anlanget, haben die von Buren zum Davensberge, itzo nachdem selbige abgangen, deren Erben, als die Morrien zu Nortkirchen Erb-Marschalck und Wolff zu Füchtelen pro medietate concurrentem jurisdictionem, durch das gantze Ampt (Werne, und Wigbold Olphen, warin die jurisdiction dem Landts-Fürsten allein privative zuständig ist).¶ Sonsten ist nicht ohne, daß zwar ein zeitlicher Landesfürst des Stifts Münster über das ganze Amt Werne die Superiorität oder landesfürstliche Obrigkeit hat, was aber das Gogericht oder Gerichtsbakeit anlangt, haben die von Büren zum Davensberg, jetzt nachdem selbige abgegangen, deren Erben, als die Morrien zu Nordkirchen, Erbmarschall, und Wolff zu Füchteln zur Hälfte die konkurrierende Gerichtsbarkeit durch das ganze Amt ( Werne und Wigbold Olfen,[1] worin die Gerichtsbarkeit dem Landesfürsten allein privat zuständig ist).
[1] Anm. von den Steinen: Hier soll es vielleicht heissen: Werne und das Wigbold Olphen ausgenommen.
Es befindet sich zwar aus alten Nachrichtungen, daß bey Bischoffs Erichs von Sachsen und Frantz von Waldecks Regierung mann den von Büren mehr nicht als die Halbscheid der schlechten Brüchten von fünff Marcken geständigen wollen, die hohen Brüchten aber dem Landtfürsten allein vorbehalten werden, es haben die von Es befindet sich zwar aus alten Nachrichtungen, daß bei Bischof Erichs von Sachsen und Franz von Waldecks Regierung man den von Büren mehr nicht als die Halbscheid der schlechten Brüchten[1] von fünf Mark geständigen wollen, die hohen Brüchten aber dem Landesfürsten allein vorbehalten werden, es haben die von
[1] Bußgelder
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Büren hernacher ein anders mit ordentlichen Rechten erhalten, darüber folgents An. 1566. bey Bischoff Bernhards von Raesfeldt zeiten ein Vertrag erfolgt, und mehrgemelten von Büren die Halbscheid aller Brüchten groß und klein, ausserhalb der obgemelten beiden Oerteren Werne und Olphen, indifferenter eingeräumt worden. Einen zeitlichen Richter im Ampt Werne, wie auch andere Gerichtsdienere, hatt ein zeitlicher Landtfürst, gleichwohl mitt vorwissen und bewilligung der Davensbergischen Erben, anzuordtnen. Die Gefangene werden, vermöge jetzgemelten vertrags, pro conditione loci, woselbst sie ergriffen, entweder auf Werne oder Davensberg gebracht. Büren hernach ein anderes mit ordentlichen Rechten erhalten, darüber folgends Anno 1566 bei Bischof Bernhard von Raesfelds Zeiten ein Vertrag erfolgt, und mehrgemelten von Büren die Halbscheid aller Brüchten groß und klein, außerhalb der obgemelten beiden Orte Werne und Olfen, ohne Unterschied eingeräumt worden. Einen zeitlichen Richter im Amt Werne wie auch andere Gerichtsdiener hat ein zeitlicher Landesfürst, gleichwohl mit Vorwissen und Bewilligung der davensbergischen Erben, anzuordnen. Die Gefangenen werden, vermöge jetzgemelten Vertrags, bedingt durch den Ort, woselbst sie ergriffen, entweder auf Werne oder Davensberg gebracht.  
Es seyn auch im Ampt Werne von alter hero fünf beyfange gewesen als 1. zu Lenckeler, dem Herrn Propsten zum Cappenberg zuständig. 2. Deren von Mönster zu Meinhovel, 3. Deren Erb-Marschalck Morrien zur Capelle. 4. Deren Hacken, itzo Recken zu Wulffsberg. 5. Deren von Hovel, folgents Hasenkampf undt itzo Freyherrn Böhmer zu Stockumb. Diese Beyfänge, wie hochgemelter Bischoff Frantz von Waldeck An. 1552 auf Freytag nach invocavit an den damahligen Amptmann zu Werne Joansen von der Recke aus Sassenberg schreibt, richten to Halse und to Bucke, die eingesessene seynd auch dem Landtfürsten nicht Bruchfällig, es wehre dann daß sie ausserhalb Beyfangs delinquirten.¶ Es sind auch im Amt Werne von alters her fünf Beifänge gewesen als 1. zu Lenklar, dem Herrn Propsten zum Cappenberg zuständig, 2. deren von Münster zu Meinhövel, 3. deren Erbmarschall Morrien zur Capelle, t. deren Hacke, jetzt Recke zu Wulfsberg, 5. deren von Hövel, folgends Hasenkamp und jetzt Freiherrn Böhmer zu Stockum. Diese Beifänge, wie hochgemelter Bischof Franz von Waldeck Anno 1552 auf Freitag nach Invocavit an den damaligen Amtmann zu Werne, Johann von der Recke aus Sassenberg, schreibt, richten to Halse und to Bucke, die Eingesessenen sind auch dem Landesfürsten nicht bruchfällig, es wäre dann, daß sie außerhalb Beifangs delinquierten.  
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Ob aber der Herr Propst zum Cappenberge criminalem jurisdictionem oder jus gladii habe, davon wird in gemeltem Fürstlichen schreiben etwa gezweifelt, aber dannoch gestanden, daß er in seinem Beyfang einen Galgen habe. Ob aber der Herr Propst zum Cappenberg die Strafgerichtsbarkeit oder die hohe Gerichtsbarkeiti habe, davon wird in gemeltem fürstlichen Schreiben etwa gezweifelt, aber dannoch gestanden, daß er in seinem Beifang einen Galgen habe.  
Es haben auch die Drosten zu Vischering in mehrgemeltem Ampt Werne und Kerspel Lüddinckhausen einen absonderlichen Beyfang im Brembrock genant, warinn sie eingelangtem Bericht nach executiones rerum judicatarum und Bestraffung schlechter excessen haben sollen; ob aber dieser Beyfang, gleich den ob specificirten fünfen, ebenmässige Gerechtigkeit habe, davon kan ich keinen Bericht thun. Es geschicht auch in obgemeltem Bischoff Frantzen schreiben an den Amptmann Recken keine meldung; Inmassen auch Schulte Steinhorst, Landtfürstlicher zum Ampthaus Wollbeck gehöriger Colonus, einen gleichmässigen Beyfanck cum executionibus rerum judicatarum und bestraffung geringer excessen besitzlich herbracht hatt. Es haben auch die Drosten zu Vischering in mehrgemeltem Amt Werne und Kirchspiel Lüdinghausen einen absonderlichen Beifang, im Brembrock genannt, worin sie eingelangtem Bericht nach Vollstreckungen von Rechtstiteln und Bestrafung schlechter Vergehen haben sollen; ob aber dieser Beifang, gleich den oben spezifizierten fünf ebenmäßige Gerechtigkeit habe, davon kann ich keinen Bericht tun. Es geschieht auch in obgemeltem Bischof Franz Schreiben an den Amtmann Recke keine Meldung; inmaßen auch Schulte Steinhorst, landesfürstlicher zum Amthaus Wolbeck gehöriger Colon, einen gleichmäßigen Beifang mit Vollstreckungen von Rechtstiteln und Bestrafung geringer Vergehen besitzlich hergebracht hat.  
Es ist auch in mehrgemeltem Ampt Werne ein vornehm Adlich Propstey Closter oder Gottshauß belegen, Cappenberg genandt, Ordinis Praemonstratensis, so durch weylandt Godefrid und Otten, gebrüdere Grafen zum Cappenberg, neben dem Gotteshauß Varler An. 1122. dem Adelichen Stand zum besten sub obedientia Episcopi Monasteriensis, uti ordinarii, gestifftet, bisherzu auch keine andere als Adliche Ritterbürtige personen praeviis probationibus von Vatter und Mutter seyten, Es ist auch in mehrgemeltem Amt Werne ein vornehmes adliges Propsteikloster oder Gotteshaus belegen, Cappenberg genannt, im Prämonstratenserorden, so durch weiland Gottfried und Otto, Gebrüder, Grafen zum Cappenberg, neben dem Gotteshaus Varlar Anno 1122 dem adligen Stand zum Besten unter der Obrigkeit des Bischofs von Münster als Ordinarius gestiftet, bisherzu auch keine andere als adlige ritterbürtige Personen unter vorhergehenden Beweisen von Vater und Mutter Seiten,  
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wie beym Thumbstifft zu Münster bräuchlich, angenommen seyn wordten, wie noch. wie beim Domstift zu Münster gebräuchlich, angenommen sein worden, wie noch.  
Von diesem Adlichen Gottshauß findet sich "in antiquo libro Privilegiorum Ecclesie Cappenbergensis, uti et alibi, quod Wernerus Episcopus Monasteriensis, (qui Ecclesiae Monsteriensi ab an. 1131. usque ad annum circiter 1151. laudabiliter praefuit et Cappenbergae sepultus est) publicis literis testatur, Godefridum et Ottonem, fratres Comites de Cappenberg, ministeriales centum et quinque cum praediis, quibus inbeneficiati erant, cum uxoribus et parvulis omnique posteritatis spe S. Paulo et ecclesie Monasteriensi libere contulisse, ut Episcopus et Capitulum Monasteriense favorabiles existant fratribus in Cappenberg, postmodumque eundem Episcopum Wernerum ad petitionem sui Capituli Ecclesiam Cappenbergensem, utpote ab omni subjectione liberam et de amplo patrimonio fundatam Monasteriensi Eclesiae in filiam concessisse, seque vicissim consilio suorum et majoris Ecclesiae canonicorum consensu in aliqualem recompensam Ecclesias in Ahlen et Werne, Ecclesiae Cappenbergensi donasse, ut ibi agant fratres vices Episcopi, fructus percipiant, liberam habeant facultatem praedicandi, poenitentias injungendi, missas celebrandi, infirmos visitandi, mortuos sepeliendi. Von diesem adligen Gotteshaus findet sich "in dem alten Buch der Privilegien der Kirche in Cappenberg, wie auch sonst noch, daß Werner, Bischof von Münster (der der Kirche von Münster vom Jahr 1131 bis zum Jahr ungefähr 1151 lobenswert vorstand und in Cappenberg begraben ist) mit öffentlichem Brief bezeugt hat, dass Gottfried und Otto, Brüder, Grafen von Cappenberg, 105 Ministerialen mit den Gütern, mit denen sie belehnt worden waren, mit Frauen und Kindern und mit aller Hoffnung auf Nachkommenschaft dem Hl. Paulus und der Kirche von Münster frei übertragen haben, damit der Bischof und das Kapitel von Münster den Brüdern in Cappenberg gewogen sein sollten, und späterhin derselbe Bischof Werner auf Begehren seines Kapitels die Kirche von Cappenberg, wie nämlich von aller Unterwerfung frei und aus dem umfänglichen Erbe begründet, der Kirche von Münster als Tochter übergeben habe, und er wiederum auf den Rat der Seinen und mit Zustimmung der Kanoniker der Alten Kirche als gewissen Ausgleich die Kirchen in Ahlen und Werne der Kirche von Cappenberg geschenkt habe, damit dort die Brüder an Stelle der Bischöfe handeln sollten, den Nutzen empfangen sollten, und die freie Möglichkeit haben sollten zu predigen, Bußen aufzuerlegen, Messen zu halten, Kranke zu besuchen und Tote zu begraben.  
Hujus filiationis intuitu Praepositus Cappenbergensis ad electionem Episcopi Monasteriensis suffragii causa evocabatur, electumque per litteras praesentabat Archi-Episcopo Coloniensi, uti metropolitano, pro confirmatione et, si intererat solemnitatibus Ecclesiae majoris, assidebat Deca- Eingedenk dieses Tochterverhältnisses wurde der Propst von Cappenberg bei der Wahl des Bischofs von Münster zur Abstimmung gerufen, und präsentierte den Gewählten mit einem Brief dem Erzbischof von Köln als Metropolitan wegen der Bestätigung und saß neben dem  
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no, percipiebatque erogationes, in Comitiis quoque Episcopo et Decano proximus erat, et memoria utriusque in utraque Ecclesia agebatur." Dekan, wenn er an den Zeremonien der Alten Kirche teilnahm, und empfing die Ausgaben, war im Rat auch dem Bischof und dem Dekan der Nächste, und handelte im Gedenken beider in jeder Kirche."  
Dabey dann zu wissen undt wohl zu beobachten, auch ex Crantzio aliisque probatis auctoribus zu bescheinen, daß ante pauca Secula die Suffraganei Episcopi (wie dann Münster, Lüttig, Osnabrüg und Minden Suffraganeaten eines Ertzbischoffen zu Cölln, als Metropolitani, seyn) ihre Confirmation bey ihren Ertzbischoffen und Metropolitanen gesucht und empfangen, welche jetzo a Sede Apostolica mit grossen übermässigen Kosten mus erhalten werden. Mutatio temporum, rerum et morum. Jedoch geben jetzo die concordata Germaniae inter Nicolaum summum Pontificem et Fridericum tertium Imperatorem An. 1445. erecta, dießfals ziel und maeß, wiewohl dannoch concordata Galliae inter Leonem X. Pontificem et Franciscum I. Galliae Regem An. 1516. Bonnoniae conclusa einem zeitlichen Könige in Franckreich ungleich mehr als Caesareae Majestati (cuius olim fuit non solum omnia beneficia conferre, sed etiam ipsum Pontificem constituere et confirmare) einräumen. Folgt nun ferners Dabei dann zu wissen und wohl zu beobachten, auch nach Krantz und anderen verlässlichen Autoren zu bescheinen, daß vor einigen Jahrhunderten die Suffraganbischöfe (wie dann Münster, Lüttich, Osnabrück und Minden Suffragane eines Erzbischofs zu Köln, als Metropolitan, sind) ihre Bestätigung bei ihrem Erzbischof und Metropolitanen gesucht und empfangen, welche jetzt vom Apostolische Stuhl mit großen übermäßigen Kosten muß erhalten werden. Wandel der Zeiten, Dinge und Sitten. Jedoch geben jetzt die im Jahr 1445 aufgerichteten Konkordate zwischen Papst Nikolaus und Kaiser Friedrich III. diesfalls Ziel und Maß, wiewohl dannoch die im Jahr 1516 in Bologna zwischen dem Papst Leo X. und dem französischen König Franz I. einem zeitlichen Könige in Frankreich ungleich mehr als der Kaiserlichen Majestät (der einst nicht nur oblag, alle Lehen zu übertragen, sondern auch den Papst selbst zu bestimmen und zu bestätigen) einräumen. Folgt nun ferner  
Cap. V. Kap. 5
Dülman. Dülmen  
Das Ampt Dülmann ist etwan klein, aber gutt und fruchtbar, und hatt der Landfürst darinn zimbliche güter. Das Ampt hatt nur vier Kirspele, und Das Amt Dülmen ist etwas klein, aber gut und fruchtbar, und hat der Landesfürst darin ziemliche Güter. Das Amt hat nur vier Kirchspiele, und  
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darunter zwey stätte, so zu den Landtagen verschrieben werden: als Dülman und Halteren, davon diese in confluentia des Stever und Lippstrohms gelegen; es hatt auch das Ampt Dülmann neben unterschiedlichen negst dabey gelegenen Adelichen Burglehnen, auch einen Flecken oder Freyheit, die Burglehen aber neben einem guten theil des Ampthauses seyn An. 1587. als die Hispanischen zu Senden gelegen, abgebrant, zum theil wieder auferbauet, liegen aber noch mehrenteils wüst und unbewohnt. Es ist sonsten des ganzen Ampts Dülman Ahnschlag in der ordinari Kirspelschatzung 1048. Rthlr. darunter zwei Städte, so zu den Landtagen verschrieben werden: als Dülmen und Haltern, davon diese im Zusammenfluss des Stever- und Lippestroms gelegen; es hat auch das Amt Dülmen neben unterschiedlichen nächst dabei gelegenen adligen Burglehen auch einen Flecken oder Freiheit, die Burglehen aber neben einem guten Teil des Amthauses sind Anno 1587, als die Hispanischen zu Senden gelegen, abgebrannt, zum Teil wieder auferbaut, liegen aber noch mehrenteils wüst und unbewohnt. Es ist sonsten des ganzen Amts Dülmen Anschlag in der ordentlichen Kirchspielsschatzung 1048 Reichstaler.   
In der Stadt Dülmen ist, neben einem Jungfern Closterlein oder Süstern Hauß Ordinis S. Augustini, warinn ein Pater aus dem Frater-Hause zu Münster, gleichwie zu Beckem und Ahlen, wie vorangeregt, die direction hatt, eine Collegiat Kirch in honorem Sti. Victoris, Patroni Xantensis, worinn ein zeitlicher Thumkelner zu Münster Praepositus, auch in der Statt und Kirspel Dülmann ArchiDiaconus ist, welcher auch collationem Decanatus, und theils andern Geistlichen beneficien, ein zeitlicher Dechand aber neben dem Sacellano die seelsorg haben. In der Stadt Dülmen ist, neben einem Jungfernklösterlein oder Süsternhaus im Augustinerorden, worin ein Pater aus dem Fraterhause zu Münster, gleichwie zu Beckum und Ahlen, wie vorangeregt, die Direktion hat, eine Kollegiatkirche zu Ehren St. Victors, des Patrons von Xanten, worin ein zeitlicher Domkellner zu Münster Propst, auch in der Stadt und Kirchspiel Dülmen Archidiakon ist, welcher auch die Besetzung des Dekanats, und teils anderen geistlichen Benefizien, ein zeitlicher Dechant aber neben dem Kaplan die Seelsorge haben.  
Es ist auch sonderlich hiebey zu beobachten, daß der berühmter, Hochgelehrte Edelmann Hermannus Buschius (dessen Voreltern, wie berichtet, auf dem Hauß Dülman ein Adlich Burglehn und Sitz gehabt, er Buschius auch alda An. 1536. verstorben seyn solle) in der Es ist auch sonderlich hierbei zu beobachten, daß der berühmte hochgelehrte Edelmann Hermann Buschius (dessen Voreltern, wie berichtet, auf dem Haus Dülmen ein adliges Burglehen und Sitz gehabt, er Buschius auch allda im Jahr 1536 verstorben sein solle) in der  
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Pfarrkirche zu Dülmann (warunter das Hauß Dülman mit gehörig) mit einem schlechten Epitaphio an einem Pilar, so schier nicht langer zu lesen, begraben sey, und meritirte der guter berühmter Edelmann wohl ein besser Epicedion, oder je des alten renovation und erfrischung. Pfarrkirche zu Dülmen (worunter das Haus Dülmen mit gehörig) mit einem schlechten Epitaph an einem Pfeiler, so schier nicht länger zu lesen, begraben sei, und verdiente der gute, berühmte Edelmann wohl ein besseres Trauer-Stück oder je des alten Erneuerung und Erfrischung.  
Hiebey auch zu gedencken, daß im Kirspel Dülmann, die im Jahr 1477. durch weylandt Gerharten von Keppel Rittern, fundirte schöne Carthaus, oder Cartheuser Closter, Wedderen, so in fundatione auch wohl Marien-Burg genandt wird, gelegen, und ist dessen fundation aus nachfolgenden dreyen Distichis, so an der Pforten des Closters in einem Stein gehauen, zu vernehmen, als nemlich: Hierbei auch zu gedenken, daß im Kirchspiel Dülmen die im Jahr 1477 durch weiland Gerhard von Keppel, Ritter, gegründete schöne Karthause oder Karthäuser-Kloster Weddern, so in der Gründung auch wohl Marienburg genannt wird, gelegen, und ist dessen Gründung aus nachfolgenden dreien Distichen, so an der Pforte des Klosters in einen Stein gehauen, zu vernehmen, als nämlich:  
Sub Duce Burgundo quondam Mavortis alumno
Extitit armigeris Nussia cincta viris.
Illic Hermannus Gerardo a Keppele natus
Saucius interiit, spes patris una sui.
Post dedit hanc nobis Pater arcem Carthusianis.
Tu procul hinc remove, Sancta Maria, malum.
Ao.
1472.
Unter dem Herzog von Burgund, einstmals Zögling des Mars,
lag Neuss, von Kriegern umgeben.
Dort starb Hermann, Sohn Gerhards von Keppel,
verwundet, eine Hoffnung seines Vaters.
Danach schenkte uns der Vater diese karthausische Burg.
Du, Heilige Maria, bewahre sie künftig vom Bösen.
Im Jahr 1472 [1]
[1] Neuß wurde 1474/75 von Herzog Karl dem Kühnen  belagert. Die Schenkung erfolgte 1476: BKD Coesfeld 1913 S. 81f. Die Jahreszahl ist daher wohl zu lesen: 1477.
Und ligt gemelter Gerhard von Keppel fundator neben Goswin von Raeßfeldt, Ritteren, Herrn zum Ostendorff, so auch etliche Cellen und Pfründten alda fundirt, zu Wedderen aufm Chor begraben. Und liegt gemelter Gerhard von Keppel, der Gründer, neben Goswin von Raesfeld, Ritter, Herr zu Ostendorf, so auch etliche Zellen und Pfründe allda gegründet, zu Weddern auf dem Chor begraben.  
Der Sohn aber Hermanni von Keppel ligt zu Nuiß in der Collegiat Kirchen Sti. Quirini mit diesem Epitaphio: Der Sohn aber, Hermann von Keppel, liegt zu Neuß in der Kollegiatkirche St. Quirin mit diesem Epitaph:  
Hermannus de Keppele, Fortuna, aetate, armis, Hermann von Keppel, ausgezeichnet mit Glück, Kraft und Rüstung  
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adolescens egregius, dum sub Domino suo Episcopo Monasteriensi Henrico de Schwartzenburg adversus Carolum, Burgundiae Ducem, Novesium, Coloniensis Dioecesis oppidum, extremis viribus oppugnantem militaret, subito in Caesareis castris cruentissima et miserabili seditione exorta, in suo Popilione nil tale verentem ac misere destitutum subita crudelissimorum irruptione Iatronum confossum vides, filio suo dulcissimo atque unigenito moestissimi parentes posuere. Anno M CCCC LXXV. heranwachsend, kämpfte zu der Zeit unter seinem Herrn Heinrich von Schwarzenburg, Bischof von Münster, gegen Karl, den Herzog von Burgund, als dieser die Stadt Neuß in der Diözese Köln mit äußerster Kraft belagerte, als plötzlich in den Kaiserlichen Lagern ein greulicher und schrecklicher Aufruhr ausbrach, sah man ihn in seiner Schar nichts befürchtend und schlecht gerüstet durch einen äußerst grausamen Einfall der Söldner erstochen, die tief betrübten Eltern haben ihrem süßesten und einzigem Sohn dies errichtet. Im Jahr 1475.  
Was sonsten die jurisdiction oder Gerichtsbarkeit des Ampts Düllmann ahnlangt, haben beedte Stätte Düllmann und Halteren ihre besondere Fürstliche Richtere, deren Jurisdiction sich aber weiters nicht, als innerhalb der Stätten Mauren erstreckt, darneben ist ein Gograff, der sich intitulirt Gograff an der Greinpaulen (est locus judicii zu Düllmann negst für der Lüdingheuser pforten, woselbst für dem Hessischen Einfall ein Gerichtshäußlein zu stehen plach) dessen Gerichtszwang über die untergehörige Dorff- und Bauerschafften gehet.¶ Was sonsten die Jurisdiktion oder Gerichtsbarkeit des Amts Dülmen anlangt, haben beide Städte Dülmen und Haltern ihre besonderen fürstlichen Richter, deren Jurisdiktion sich aber weiters nicht als innerhalb der Städte Mauern erstreckt, daneben ist ein Gograf, der sich nennt Gograf an der Greinpaulen (ist der Ort des Gerichts zu Dülmen nächst vor der Lüdinghäuser Pforten, woselbst vor dem hessischen Einfall ein Gerichtshäuslein zu stehen pflegte) dessen Gerichtszwang über die untergehörigen Dorf- und Bauerschaften geht.  
Weilen aber zu den beedten Gericht Amptern zu Düllman und Halteren absonderliche Richthöffe, so mit ansehnlichen Renten und aufkünfften versehen, gehörig, so auch in vorjahren wohl fürnehmen Adelichen Personen verleihet, so ist hierbevoren wohl zum Vorschlage kommen, daß es, zu Verbesserung der Fürstlichen Taffelgütern, besser undt dienlicher seyn würdte das Gogericht als ein schlecht und ohne deme überflüssig Ampt Weil aber zu den beiden Gerichtämtern zu Dülmen und Haltern absonderliche Richthöfe, so mit ansehnlichen Renten und Aufkünften versehen, gehörig, so auch in Vorjahren wohl vornehmen adligen Personen verliehen, so ist hierbevor wohl zum Vorschlag kommen, dass es, zur Verbesserung der fürstlichen Tafelgüter, besser und dienlicher sein würde, das Gogericht als ein schlecht und ohnedem überflüssig Amt  
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gantz zu extinguiren, und die jurisdiction über die Kirspele, ausser Düllmann, auch Bulleren und Hiddincksell dem Richtern zu Düllmen, über die Kirspele aber ausser Halteren neben Hulderen dem Richter gemelten Halteren zuzulagen, gleichwohl zum ehrlichen Unterhalt jedem aus den Auffkünfften der Richthoven etwas beyzusetzen, undt die übrige intraden zu Verbesserung der Taffelgüttern zu verwendten, welches meines erachtens ohne einige Ungelegenheit wohl zu practiciren sein würdte. ganz aufzuheben und die Jurisdiktion über die Kirchspiele, außer Dülmen, auch Buldern und Hiddingsel dem Richter zu Dülmen, über die Kirchspiele aber außer Haltern neben Hullern dem Richter gemelten Haltern zuzulegen, gleichwohl zum ehrlichen Unterhalt jedem aus den Aufkünften der Richthöfe etwas beizusetzen und die übrigen Einkünfte zur Verbesserung der Tafelgüter zu verwenden, welches meines Erachtens ohne einige Ungelegenheit wohl zu praktizieren sein würde.  
Es haben auch die von Diepenbrock zu Bulderen im Dorff und Kirspel Bulderen einen geringen Beyfang, executiones rerum judicatarum, geringe Straffen, den Angriff, aber kein jus gladii, sondern müssen die Thätere, zum Fall sie Leibstraff verdienet haben, den Fürstlichen Beampten liefern, warüber noch für wenig Jahren ein besondter Recess aufgerichtet und die Schnardsteine gesetzet seyn. Es haben auch die von Diepenbrock zu Buldern im Dorf und Kirchspiel Buldern einen geringen Beifang, Vollstreckungen von Rechtstiteln, geringe Strafen, den Angriff, aber kein Halsgericht, sondern müssen die Täter, zum Fall sie Leibstrafe verdient haben, den fürstlichen Beamten liefern, worüber noch vor wenig Jahren ein besonderer Rezess aufgerichtet und die Grenzsteine gesetzt sind.  
Die von Merfeld zu Merveldt, sonderlich die Einhabere des einen Hauses, so von weylandt Adolphen von Merfeld herkömpt, unerachtet beyde Häuser nicht allein im Ampt, sondern auch Kirspel Dülman gelegen, die von Merveld auch ihre Begräbnüsse in der Kirchen zu Düllman haben, wollen nicht allein in districtu Merfeld, (so doch an seiten des Landtsfürsten, und der Erbgenahmen weylandt Joansen von Merfeldt, als Besitzeren des andern Hauses Merfeld, nur für eine Bauerschafft geachtet, und genennet wird) Die von Merfeld zu Merveldt, sonderlich die Inhaber des einen Hauses, so von weiland Adolf von Merfeld herkommt, unerachtet beide Häuser nicht allein im Amt sondern auch Kirchspiel Dülmen gelegen, die von Merveld auch ihre Begräbnisse in der Kirche zu Dülmen haben, wollen nicht allein im Bezirk Merfeld, (so doch an Seiten des Landesfürsten und der Erbgenamen weiland Johann von Merfeldt, als Besitzer des anderen Hauses Merfeld, nur für eine Bauerschaft geachtet und genannt wird)  
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in krafft einer Ravensbergischer oder Fürstlicher Bergischer Belehnung das meri et mixti imperii cum jure gladii sich anmassen, sondern auch gar von der Münsterschen superiorität sich eximiren, warüber am Käys. Kammer-Gericht verschiedene processen, warin voriger Hertzog zu Gülich, Berge, als Graff zu Ravensberg, für die von Merfeldt als ihre Vasallen und angemasste Unterttanen interveniirt, annoch ventilirt werden, weil aber nach thötlichem Abfall der vorigen Hertzogen zu Gülich etc. die jetzige possidirende Fürsten, Churbrandenburg und Pfaltz-Neuburg, bey annoch unerörtert hangenden successions streit über die Gülich und Clevische sampt angehörigen Landten von der Käys. Maj. noch zur zeit keine Belehnung oder Regalia erlangt, undt also ad agendum inqualificirt seyn, welche exception auch am Kays. Kammergericht vorgeschützt, so bleibts für dießmahl dabey.¶ in kraft einer ravensbergischen oder fürstlich bergischen Belehnung die hohe und niedere Gerichtsbarkeit mit Halsgericht sich anmaßen, sondern auch gar von der münsterschen Landesherrschaft sich ausnehmen, worüber am Kaiserlichen Kammergericht verschiedene Prozesse, worin voriger Herzog zu Jülich, Berg, als Graf zu Ravensberg, für die von Merfeldt als ihre Vasallen und angemaßte Untertanen eingegriffen, annoch geprüft werden, weil aber nach tötlichem Abfall der vorigen Herzoge von Jülich etc. die jetzigen besitzenden Fürsten, Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg, bei annoch unerörtert hängendem Sukzessionsstreit über die jülich- und clevischen samt angehörigen Länder von der Kaiserlichen Majestät noch zur Zeit keine Belehnung oder Regalien erlangt, und also zum Handeln nicht in der Lage sind, welche Ausnahme auch am Kaiserlichen Kammergericht vorgeschützt, so bleibt es für diesmal dabei.  
Sonsten ist nicht ohne, auch ex libro feudali quondam Episcopi Florentii de Wevelinckhoven, und andteren alten Nachrichtungen befindtlich, daß ein zeitlicher Graff zu Ravensberg, als Supremus Pincerna des Stiffts Münster, von gemeltem Stifft duas Comitias oder Freygerichte zu Lehn trage, und daß wohlgemelter Grafe mit dem einen die von Merfeldt, mit dem andern freygericht aber die von Heyden subinfeudirt habe, es befindet sich aber aus folgenden Nachrichtungen gantz nicht, daß die Grafen zu Ravensberg hernacher bei dem zeitlichen Landtsfürsten Sonsten ist nicht ohne, auch aus dem Lehenbuch des früheren Bischofs Florenz von Wevelinghoven und anderen alten Nachrichtungen befindlich, daß ein zeitlicher Graf zu Ravensberg als Oberster Schenk des Stifts Münster von gemeltem Stift zwei Grafschaften oder Freigerichte zu Lehen trage, und daß wohlgemelter Graf mit dem einen die von Merfeldt, mit dem andern Freigericht aber die von Heiden unterbelehnt habe, es befindet sich aber aus folgenden Nachrichtungen ganz nicht, daß die Grafen zu Ravensberg hernach bei dem zeitlichen Landesfürsten  
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das Hauptlehn gesonnen oder empfangen, undt haben gleichwohl unterdessen die von Merfeldt und Heyden damit subinfeudirt, die von Merfeldt auch unter solchen praetext sich der ganzen jurisdiction (da es doch nur ein Freygericht) unterzogen. Die von Heyden haben zwarn, so viel man an hiesiger Fürstlichen Cantzeleyn vernehmen können, in Vorjahren sich keiner bottmäßigkeit ahngenommen, als aber die beyde Heydensche Adeliche Sitze Hagenbeck und Engelroding nunmehro an Herrn Grafen von Vehlen kommen, so ist für wenig jahren alhie der bericht eingelangt, daß wohlgemelter Graff von Vehlen, sonderlich auf direction und Antrieb eines wohlbekanten Gelehrten (welcher auch hierbevorn zu Gehmen viel dergleichen Neuerungen angefangen) bey vorigem Hessischen Dominat, als kein Münsterscher Beampter sich der Oerter finden lassen dörffen, dergleichen handel und jurisdiction zu mercklicher praejuditz hoher Landtsfürstlicher Obrigkeit zu verüben, unterstehen solle, deme billig beyzeiten vorzubiegen. Folget nun weiters das Ampt Ahauß. das Hauptlehen gesonnen oder empfangen, und haben gleichwohl unterdessen die von Merfeldt und Heiden damit unterbelehnt, die von Merfeldt auch unter solchem Vorgang sich der ganzen Jurisdiktion (da es doch nur ein Freigericht) unterzogen. Die von Heiden haben zwar, so viel man an hiesiger fürstlicher Kanzlei vernehmen können, in Vorjahren sich keiner Botmäßigkeit angenommen, als aber die beiden heidenschen adligen Sitze Hagenbeck und Engelrading nunmehr an Herrn Grafen von Velen gekommen, so ist vor wenigen Jahren allhier der Bericht eingelangt, daß wohlgemelter Graf von Velen, sonderlich auf Direktion und Antrieb eines wohlbekannten Gelehrten (welcher auch hierbevor zu Gemen viel dergleichen Neuerungen angefangen) bei vorigem hessischen Dominat, als kein münsterscher Beamter sich der Örter finden lassen dürfen, dergleichen Handel und Jurisdiktion zu merklicher Präjudiz hoher landesfürstlicher Obrigkeit zu verüben, unterstehen solle, dem billig bei Zeiten vorzubeugen. Folgt nun weiter das Amt Ahaus.   

HIS-Data 91-2: Hobbeling 1655: Zweites Buch: Cap. I - V HIS-Data Home
Stand: 12. Dezember 2016 © Hans-Walter Pries