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Bekanntmachungen. |
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In Folge der unterm 31 Mai 1814 in Paris unter den Hohen
verbündeten Mächten getroffenen Vereinbarung sind die nach der Bekanntmachung
vom 13. Dec. v. J. dem unterzeichneten Civil-Gouverneur für Rechnung resp. des
hohen Central-Departements und des Bergischen General-Gouvernements zur
Verwaltung übertragenen Enklaven, namentlich: |
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die Territorien von Ritberg, Corvey, Rheda, Limburg,
Dortmund, Recklinghausen — |
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der Steinfurter Kreis, die Cantons Dülmen, Haltern, Borken,
Bocholt, Stadtlohn — |
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bis zur definitiven Entscheidung über das Schicksal dieser
Länder dem militairischen Besitz und der Verwaltung Sr. Maj. des Königs von
Preußen übertragen; für Allerhöchst deren Rechnung werden die Einnahmen von 15.
d. M. an berechnet, und es haben Allerhöchst dieselben mittelst
Kabinets-Befehls vom 3. d. M. darin das Militair-Commando dem General der Infanterie,
Herrn Grafen Kleist von Nollendorf, die Civil-Verwaltung aber dem
Unterzeichneten übertragen. — In Hinsicht der letztern bestimme ich, daß
solche, wie sie jetzt besteht, unverändert ihren Fortgang behalten soll, und
freue mich, die fernere bleibende Verbindung dieser Länder mit dem preuß. |
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Sp. 2 |
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Staate durch die Allerhöchste Bestimmung noch näher
begründet zu sehen. |
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Zu gleicher Zeit ist die Bestimmung erfolgt, daß der nach
obiger Bekanntmachung vom 13. Dec. v. J. bisher hiesiger Verwaltung übertragene
Meppensche Kreis so wie die zuletzt dem Lingenschen Kreis, vorher dem
Arrondissement Neuenhaus einverleibt gewesene Absplissen der Kirchspiele
Salzbergen, Emsbühren und Schepstrup am linken Emsufer, dem prov. Besitz und
Verwaltung Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Regenten von England und Hannover
gleichmäßig überwiesen werden sollen. |
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Das letztere ist von dem Unterzeichneten an den jenseitigen
Bevollmächtigten Herrn Ober-Appellations-Rath Freiherrn v. Stralenheim heute
erfolgt, und werden demnach die öffentlichen Behörden und Einwohner dieser
Bezirke, unter Entlassung aus der bisherigen Verbindung, angewiesen und
aufgefordert, künftig Sr. Kön. Hoheit dem Prinzen Regenten und dessen
Bevollmächtigten diejenige bereitwillige Folge zu leisten und das Vertrauen zu
beweisen, welche bisher dankbar, von mir anerkannt worden sind. Die Hoffnung,
daß diese Veränderung ihre Lage nicht verschlimmern werde, muß mir die Trennung
erleichtern. |
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Münster den 25. Juni 1814. |
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Kön. Preuss. Civil-Gouvernem. zwischen Weser und Rhein. |
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Vincke. |
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