| Art: | - staatlicher Verwaltungsbezirk
- zusätzlich durch die für die einzelnenProvinzeneingeführten Kreisstände
- 1825/28-1841/46: Mitwirkung
- 1841/46-1850: partielle Selbstverwaltung
- 1850-1853: volle Selbstverwaltung
- 1853-1872/87: partielle Selbstverwaltung
- 1872/87-1946: volle Selbstverwaltung
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| Rechtsgrundlage: | Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom30.04.1815 u.v.a. |
| Gültigkeit: | 1815-1947 |
| Zugehörigkeit: | JederRegierungsbezirkwird in Kreise eingeteilt. |
| Umfang: | - Regel: AlleOrtschaften, die in den Grenzen eines Kreises liegen,gehören zu demselben... Die Grenzen werden - zumindest inWestfalen - jedoch nicht bestimmt. Vielmehr werden dort dieGebiete der Kreise durch Aufzählung der zugehörigen Kommunenfestgelegt.
- Ausnahmen
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| Vorgänger: | |
| Nachfolger: | u.a. Kreis (Britische Zone) |
| Bestand: | Nachweis bei den einzelnen Regierungsbezirken |