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Zedler: Ager HIS-Data
5028-1-770-4
Titel: Ager
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 770
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 425
Vorheriger Artikel: Agentus, Donatus
Folgender Artikel: Ager, eine kleine Stadt
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Ager, ist ein Bauer-Guth, und bedeutet ein Stück Land ohne Gebäude, ist aber ein Gebäude dabey, so heists fundus und villa, eine Meyerey.  
  it. ein iedes Stück Land, so zum Ackerbau, Viehzucht, Fischerey, Holtzung, u.d.g. nutz ist, daher heist auch ager ab agendo, weil Leute immer auf denen Äckern arbeiten.  
  Bißweilen heist auch ager eine gantze Gegend, oder Landschafft, z.E. die gantze Gegend um eine Stadt herum mit Feldern, Wiesen, Flüssen, Teichen, Gärten, Wäldern, Bergen.  
  Ager assignatus, ein Acker, der unter die alten Soldaten, zur Belohnung ihrer gethanen Dienste, ausgetheilet, und jedem ein gewisses Stücke zugeeignet worden.  
  Ager Colonus, ein Acker, so  
  {Sp. 771|S. 426}  
  schon zum säen zugerichtet.  
  Ager farrarius, ein Frucht-Acker.  
  Ager emphyteuticus, ein Acker, davon man Erb-Zinß geben muß; ewiger Bestand.  
  Ager metatus, ein getheilter Acker, da iedem seine portion davon zugesprochen worden; kommt her von metari, ausmessen, weil die Äcker, ehe sie getheilet wurden, vorhero ausgemessen werden musten. Denn es waren dreyerley Arten Äcker,  
 
1) da ein gantzer Acker getheilt, und iedem ein Stück zugeeignet wurde;
2) da ein gantzer Acker zwar in einem Stücke bleibet, doch seine gewisse Grentzen hat, und einem gantze Orte, Stadt, oder Dorffe eigen ist;
3) [1] ager arcifinius, der gar nicht ausgemessen wurde, noch gewisse Gräntzen hatte, kam ab arcendis hostibus her, denn wenn die Feinde ein Stück Landes eingenommen hatten, und davon vertrieben wurden, so konnte man es wegnehmen, so weit als es die Feinde inne gehabt, und da waren keine Grentzen gesetzt, wie weit man es hätte wegnehmen dürffen.
[1] HIS-Data: Nummerierung fehlt in der Vorlage
  Ager novalis, der Brach-Acker, Neu-Bruch, werden  
 
1) diejenigen Felder genennet, welche man eine Zeitlang feyren lässet, und hernach wieder anbauet;
  • l. 30. §. 2 ff. d. V.S.
  • et Varro lib. de Lingua lat.
 
2) Diese, welche noch niemahln angebauet worden, oder von welchen man aufs wenigste nicht weiß, daß einstens selbige besäet worden.
  • Vid.
    • l. ult. in f. ff. de Ter. mot.
    • I. utiles, 39. pr. d. pet. hered.
    • c. 21. d. VS.
    • et C. f. X. d. privil. ad Zoes.
  • Conf.
    • II. n. 22. lib. 2. Tom. 6. et
    • Oettinger de Iur. ...
  Ager purus, ein Acker, worauf kein Grabmahl gebauet ist.  
  Ager quaestorius, ein Acker oder Stück Land, so denen Feinden abgenommen, in gewisse Äcker eingetheilet, und von Quaestoribus dem Römischen Volcke verkaufft wurde.  
  Ager restibilis, ein Acker, so jährlich, oder allezeit besäet wird.  
  Ager subsecivus, ein Acker, der sich nicht wohl theilen lässet. Denn alle Äcker, so denen Feinden abgenommen wurden, sind entweder assignirt, i.e. denen alten Soldaten vor ihre treue Dienste ausgetheilet, und iedem etliche Flecken zu eigen gegeben worden, daß sie davon leben konten, und diese Äcker der Soldaten hatten gewisse Gräntzen, daher sie auch agri limitati genennet. Oder sie wurden auch sub hasta verkaufft; oder es wurden auch die Äcker zum Nutzen des gemeinen Besten zurück behalten, wenn nemlich bey Austheilung unter die Soldaten ein Stück Feld übrig blieb, welches unter sie nicht getheilet werden konte, so fiel es dem gemeinen aerario anheim, und dieses hieß hernach ager subsecivus.  
  Ager tutelatus, ein Wald, daraus das Bau-Holtz, so zu öffentlichen Gebäuden gebrauchet wurde, als zu Stadt-Mauren, Bädern, u.d.g. gehauen ward.  
  Agri vectigales, ein Land, davon man seine Renthen zinset. Cic. ep. ...
  Die Römer pflegten diejenigen Felder oder Güther, so sie denen Völckern, welche sie Kriege überwunden, abnahmen, dem Fisco, oder öffentlichen Schatzkammer, zuzueignen; diese Felder nun gaben sie hernach denen Besitzern vor ein gewisses Geld gleichsam zu Lehn, und hatte er nur das Recht zu besitzen, und alle Nutzungen, so lange er lebte, zu geniessen; Wer nun einen dergleichen Acker im Besitz hatte, der hatte agrum vectigalem, i.e. den er vor ein gewisses Geld zu seinem Besitz und Gebrauch, nicht auch Eigenthum, bekommen.  
  Agri limitrophi, Äcker oder Felder, derer Besitzer das Gedreyde, so darauf erbauet wird, auf die Gräntzen des Reichs fahren, und es denen Soldaten, so daselbst wider die Einfälle der Feinde Wache hielten, zum Proviant bringen musten. de Ludewig in iure ...
     

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Stand: 6. November 2016 © Hans-Walter Pries