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Zedler: Augspurgische Confeßion HIS-Data
5028-2-2166-2
Titel: Augspurgische Confeßion
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 2 Sp. 2166
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 2 S. 1108
Vorheriger Artikel: Augspurgerus (Augustus)
Folgender Artikel: Augen-Höhle
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Augspurgische Confeßion wird diejenige Glaubens-Bekäntniß genennet, welche Carolo V. an. 1530 auf dem Reichstage zu Augspurg von den Lutheranern übergeben wurde.  
  Denn der Käyser Carolus V machte an. 1529 einige Hoffnung, daß weil die Streitigkeiten über die Religion jemehr und mehr über Hand nahmen, selbige folgendes Jahr auf dem Reichstage mit aller Sanfftmuth solten abgehandelt und untersuchet werden. Der Churfürst in Sachsen Ioannes hatte dieses kaum erfahren, als er es alsbald Lutherum und andere Geistlichen wissen ließ.  
  Lutherus verfaßte hierauf seine Meinung von den streitigen Lehr-Puncten auf des Churfürsten Befehl in 17 Articuln, welche er in Torgau verfertigte, kurtz und deutlich. Als sich hierauf der Churfürst im April auf den Reichstag erhob, so folgten ihm  
 
  • Lutherus,
  • Philipp Melanchthon,
  • Iohannes Agricola,
  • Iustus Ionas
  • und Georgius Spalatinus,
  • wie auch Ioannes Brentius,
  • und Erhardus Schnepsius.
 
  Von diesen blieb Lutherus in Coburg, die andern aber machten sich einmüthig über die 17. Articul, und verfertigten durch die Feder Melanchthonis daraus ein Glaubens-Bekäntniß, welches von Luthero, dem es alsbald überschicket wurde, in einem an die Fürsten, so ist mit ihm hielten, nach Augspurg geschriebenen Brieffe in allen Stücken gebilliget wurde.  
  Die Religions-Sache kam bey Eröffnung des Reichstages alsbald vor, und gleich in der andern Session hielt erstlich der Päbstliche Nuncius eine Rede, und darauf ersuchte der Churfürst von Sachsen und andere Stände durch den Cantzler Gregorium Pontanum den Käyser um die Erlaubniß, ihr Glaubens-Bekäntniß öffentlich verlesen zu dürffen.  
  Als endlich der Kayser nach langem bitten hierzu seine Einwilligung gab, so verlaß Christian Bayer, ein Chur-Sächsischer Rath, dasselbige im Namen derer vorgemeldeten Fürsten, derer Städte Nürnberg und Reutlingen öffentlich in deutscher Sprache, Gregorius Pontanus aber, Chur-Sächsischer Cantzler, stund dabey und hielt das lateinische Exemplar.  
  Sie wurde hierauf dem Kayser übergeben, der sie auch sehr gütig aufnahm, die beyden Secretarii aber, Valdesius und Schweissius, erhielten Befehl, sie in die Spanische Sprache zu übersetzen, wodurch die andern Abgesandten auswärtiger Potentaten zu einem gleichen Verfahren angetrieben wurden, dergestalt, daß diese Confeßion gantz Europä bekannt wurde.  
  Die Catholischen satzten indessen auf Käyserliche Erlaubniß einige Theologos, nemlich  
 
  • Iannem Fabrum,
  • Ioannem Eccium,
  • Conradum Vimpinam,
  • Conradum Collinum,
  • Ioannem Cochlaeum Medardum,
  • und Augustinum Marium
 
  nieder, welche diese Confeßion wiederlegeten, welche auch dem Befehle nachkamen, und nach 6. Wochen ihre Wiederlegung zum Vorschein brachten.  
  Inzwischen wendete man viele Mühe an, einen Vergleich zu stifften, welche doch leer ausschlug, zumahl da Philippus, Landgraf von Hessen, davon zog.  
  Als endlich der Reichs-Schluß verfertiget wurde, der vor die Lutheraner nicht günstig war, zumahl da unter andern darinnen stund, daß ihre Confeßion aus Gottes Wort zur Gnüge wiederlegt sey, so protestirten diese darwider.  
  Zu gleicher Zeit verfertigten sie eine Apologie wider obgedachte Wiederlegung, und bemüheten sich, selbige dem Käyser  
  {Sp. 2167|S. 1109}  
  zu übergeben, der sie aber keines weges annehmen wolte. Der Verfasser dieser Schutz-Schrifft war Melanchthon, welcher sie hernachmahls weiter ausführete, und ist selbige endlich unter die Symbolischen Bücher der Lutherischen Kirche aufgenommen worden.  
  Das Original, welches Carolo V. übergeben worden, wird in dem Kayserlichen Archiv, mit welchen die an. 1531 in Wittenberg gedruckte Edition völlig übereinstimmet, aufbehalten. Daher wurde auch selbige von denen Lutherischen Ständen, welche an. 1561. zu Naumburg einen Convent hielten, nochmahls unterschrieben und dem Kayser Ferdinando I. übergeben.  
  Melanchthoni waren unterdessen einige neu entstandenen Religions-Streitigkeiten sehr zu wider, und lag ihm nichts mehr am Hertzen, als selbigen auf alle mögliche Art abzuhalten. Er besorgte zu solchem Ende in Wittenberg an. 1540 eine Edition der Augspurgischen Confession, und veränderte darinnen etwas in einigen Articuln, sonderlich in dem 10. denen Anhängern Zwinglii zugefallen.  
  Hieraus entstund der Unterscheid der geänderten und ungeänderten Augspurgischen Confession, jene ist von der Reformirten Kirche angenommen worden; Zu dieser aber, nehmlich der ungeänderten, hat allezeit die Lutherische Kirche sich eintzig und allein bekennet.
  • Chytraeus.
  • Caelestinus hist. Aug. Conf.
  • Saubert. de mirac. A. C.
  • Dorschaeus de providentia circa Aug. Conf.
  • Selneccerus de init. caus. et progressu Aug. Conf.
  • Mylius Praelect. in A.C.
  • Varen. Exeges. A.C.
  • Sleidan. de statu Relig.
  • Seckendorf Hist. Lutheran.
     

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Stand: 28. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries