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Zedler: Ausfuhr derer Waaren HIS-Data
5028-2-2232-11
Titel: Ausfuhr derer Waaren
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 2 Sp. 2232
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 2 S. 1150
Vorheriger Artikel: Ausfördern
Folgender Artikel: Ausführende Mittel, allgemeine
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Ausfuhr derer Waaren ist ein dem Landes-Herren zukommendes regale, kraft dessen er diejeni-  
  {Sp. 2233}  
  gen Sachen, welche die Republic selbst bedarf und derselben Nutzen schaffen, aus seinem territorio in ein anders zu führen verbieten kan.  
  Daher kan ein Fürst die Ausfuhr des Korns, wenn dasselbe anfänget theuer und rar zu werden, und sein Land solches selbst gebrauchet, allerdings verbieten, worunter auch das Mehl verstanden wird. Hertius de superior. territ.
  Wiewohl doch ein Fürst solches Verbot nicht ohne wichtige Ursachen ergehen lassen kan, indem in Deutschland, falls solches von einem Reichs-Fürsten geschiehet, die Reichs-Cammer decreta poenalia ausfertigen und solche Verbote aufheben kann, wie dergleichen beym Klockio de Contrib. … zufinden; add. R.I. 1553. §. 14.
  Doch kan ein Reichs-Fürst, wenn er obgemeldete wichtige Ursachen zum Verbot hat, auch nicht gezwungen werden, solches aufzuheben, wie wir denn finden, daß, als a. 1403 der Landgraf Hermann von Hessen die Ausfuhr des Korns verbot, und der Ertz-Bischof von Mayntz bey dem Kayser Ruperto darüber klagte, der Herr Landgraf, als er die Ursache allegirte, wie das Korn in seinem Lande nöthig wäre, Recht behalten habe. Electa I. publ. T. VI.
  Zu diesem regali gehöret ferner, daß er die Sachen, welche zur Üppigkeit dienen, und welche in grosser Menge und Überfluß in der Republique sich finden, verhandeln und ausführen lasse; dagegen befehle, daß diejenigen Sachen, welche die Republic nothwendig gebrauchet, hereingeführet werden; (jedoch die Waaren, welche zur Üppigkeit dienen, nicht in gar zu grosser Menge) dagegen aber solche Sachen, welche das Land selbst überflüßig zeuget, nicht herein geführet werden; wie solchergestalt im Bayerischen und Lüneburgischen die Einfuhr des Saltzes verboten, siehe das Kayserliche hierüber dem Hause Lüneburg ertheilete privilegium de anno 1417. beym Aenea Sylvio historia Frid. III.
     

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Stand: 28. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries