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Zedler: Bann HIS-Data
5028-3-348-4
Titel: Bann
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 3 Sp. 348
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 3 S. 189
Vorheriger Artikel: Bankes, (Thom.)
Folgender Artikel: Bann, siehe bannum nuptiale
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Bann, Bannus, Bannum ist ein alt Gothisch Wort, woher es aber seinen Ursprung hat, ist ungewiß, einige wollen es von Band herleiten, weil es gleichsam eine Verbindlichkeit wäre. Es heist meistentheils ein Befehl, Verordnung, Denunciation, Citation, die von der Obrigkeit geschicht.  
  Bei denen Frantzosen bedeutet Heriban, Heerbann, ein Königlich Aufgebot zum Kriege, vermöge welches jedermann angekündiget wird wird, wenn die Ordnung an ihn käme, zum Auffbruch fertig zu seyn; gehorchte einer nicht, und zog nicht mit in Krieg, ohne, daß ihm der König insbesondere es erlaubt, wegzubleiben, fiel er in den Königs-Bann, was dieser sey, Siehe Königs-Bann.  
  Heerbann hieß auch die Schatzung, welche die Reichs-Stände und Unterthanen geben mußten, wenn die Königliche Cammer erschöpft worden. Sie wurde sonderlich auf die Mobilien gelegt, und waren gewisse Personen vom Könige bestellt, die solchen einforderten, welche ausdrücklichen Befehl hatten niemand zu verschonen, wovon in Caroli M. und Ludovici Pii Capitularibus viel zu finden, Lib. III. …
  Der Königs-Bann, bannum dominicum vel regium, war die höchste Straffe in peinlichen Sachen, über Leib und Leben, in Bürgerlichen bei 60. Schillingen, daher heist bannum componere in Jure Feudali sich über eine Geld-Straffe vergleichen. In diese Straffe verfiel derjenige, welcher denen Königlichen Befehlen nicht Gehorsam geleistet, sich an desselben Gesandten vergriffen, geistliche Personen in der Kirchen verwundet, oder umgebracht, einen, der im Kirchen-Banne war, umgebracht oder eines andern Braut entführt. Dieses Geld wurde in die Königliche Cammer gelieffert. Konte es aber der Delinquent nicht aufbringen, muste er davor eine gewisse Zeit dem Könige umsonst dienen.
  • Petr. Pithaeus Aduers. II. 20.
  • Lehmann Chron. Spirens. …
  • Limnaeus ad Capitul.
  • Hachenberg in Germ. …
  Kirchen-Bann ist die Straffe, vermöge welcher einer mit Einwilligung der gantzen Gemeine vor eine unwürdiges Mitglied erklärt, und daher daraus ausgeschlossen wurde, bis man rechte Zeichen einer wahren und hertzlichen Reue und Besserung spühren konnte.  
  Bey denen Jüden waren zweyerley Arten vom Banne: Nid dui u. Cherem. Der erste ist einerley mit Schammatha, obgleich etliche eine besondere Art draus machen wollen.
  • Buxtorf. Lex. …
  • Hottinger ad Goodwini …
  Niddui kömmt her von [1 Wort hebräisch] expulit, Schammat aber von [1 Wort hebräisch] excludit. Dieses Banns Auctoritaet war so groß als die Person, die einen in Bann gethan, indem es jeden frey stand, den andern zu der gleichen Absonderung zu bringen. Also wenn der König einen in Bann that, musten alle seine Gesellschaft meiden, hingegen konnte der König wohl mit einem umgehen, den ein andrer mit dem Bann belegt.
  • Seldenus de Synedriis I. 7.
  • Idem de J.N. … 
  Die Ursachen dieser Bann-Straffe werden in 24 Classen eingetheilet, und stehen in Seldens I.Nat. et Gent.
  {Sp. 349|S. 190}  
    ...
  Ein solcher Verbannter muste allezeit vor einen andern Juden 4 gute Schuh ausweichen, er durffte auch nicht mit ihnen essen, trinken, baden etc. Besserte er sich nicht binnen 30 Tagen, muste er noch länger Bande bleiben, seine Kinder wurden nicht beschnitten, und wenn er darinn starb, legte man einen Stein auf den Sarg, wodurch man anzeigte, daß der verstorbene der Steinigung werth gewesen sey. Seldenus I. Nat.
  Wenn einer sich nicht besserte, wurde er mit einem schärffern belegt, welcher Cherem hieß, diesen erkennte das Synedrium, und dadurch wurde einer mit erschrecklichen Verfluchungen aus der Gemeine gestossen, und niemand gieng mit ihm um, ja es konte nichts anders als der Tod folgen, weil alles verbannte sterben muste, Jos. 7. 11.
  Damit aber alle es erfuhren, wenn einer in diesen Bann geworffen worden, wurde es öffentlich mit Posaunen-Schall ausgeruffen.  
  Bei denen Christen ist der Bann gleich in der ersten Kirche gewöhnlich gewesen, und von Paulo wieder unterschieden gebraucht worden.
  • 1. Cor. 10, 5.
  • 1. Tim. I. 20.
  Im andern Seculo pflegte man ihnen nachdrücklich den göttlichen Zorn fühlen zu lassen, und schloß sie so lange vom H. Abendmahl und von der Christlichen Gemeine aus, biß sie rechtschaffene Früchte der Buße hatten sehen lassen.
  • Eusebius III. 22.
  • Ireneus III. 4.
  • Centur. Magdeb. II. 6.
  Im dritten Seculo war man schon schärffer, also daß man einige bis an ihr Lebens-Ende nicht zur Gemeinschafft des H. Abendmahls ließ, welches die grosse Menge derer abfallenden verursachte.
  • Cyprianus de laps.
  • Eusebius Hist.
  Damahls wurde der Kirchen-Bann durch die gantze Gemeine einen zuerkannt. Cyprianus Epist. ...
  Als aber hernach die Bischöffe diese Gewalt an sich gezogen, ist es nicht in allen so gegangen, wie es wohl nöthig wäre. Kayser Justinianus, Leo und andere verordneten zwar, daß kein Bischoff oder Presbyter ohne Anzeigung der Ursachen einen in Bann tun sollten, allein sie konten es nicht dahin bringen, und unterstanden sich auch die Bischöffe ihre Landes-Herren in Bann zu thun. Wer diesen Bann nicht achtete, wurde in eine weltliche Straffe verdammt, ja es ist öffters Reichs-und Kirchen-Act mit einander verknüpfft gewesen.  
  Wenn man aber meynte, man habe so harte Straffe nicht verdienet, konte man an einen Synodum adpelliren, muste aber doch biß zu Auftrag der Sache im Banne seyn.  
  Kayser und Könige hatten in denen ältesten Zeiten von denen Bischöffen den Bann wenig zu befürchten, aber als die Päbste ihre Macht allzu hoch trieben, musten sie auch diese Straffe leiden, als Kayser Henrich IV. von Pabst Gregorio VII. König Henricus IV. König in Franckreich.
  • Lettres d’Ossat. p. 172.
  • Bayle dictionaire.
  In der Catholischen Kirche ist er noch gewöhnlich, aber er wird selten gebraucht, weil es die Beschaffenheit der itzigen Zeit nicht leidet. Die Protestirenden haben diese Gewalt zwar auch beybehalten, aber dieselbige auf einen gantz andern Fuß gesetzt.
  • Concilium Nicenum con. 5.
  • Novella 123. c. 11.
  • Photius in nomocan. IX. 9.
  • Capitular. Caroli M. …
  • du Fresne Glossar. voce  Excommunicatio.
  • Gabr. Albaspinaeus I. 1.
  • Lehmanni Chronicon …
  • de Roye institu. …
  • Ziegler in not. ad h.l.
  Reichs-Bann,  
  {Sp. 350}  
  bannum imperiale aut imperii, ist eine vom Kayser und denen Ständen des Römischen Reichs ausgesprochene Straffe, vermöge welcher einer, der damit belegt wird, wegen des gebrochenen Land-Friedens alle Ehre und Würde nebst allen Gerechtigkeiten verliehret, sein Leib jederman frey gegeben, und aller menschlichen Gesellschafft unwürdig erklärt wird, also daß ihn jeder ungestrafft beleidigen kan.
  • Gailius
  • Ordinatio Camer.
  und dieses wird insonderheit die Ober-Acht genennt, denn die ordentliche Acht nennt man nur der Kayserliche Befehl, denen ergangenen Verordnungen Folge zu leisten, oder sonst des Reichs-Banns gewärtig zu seyn. Wer nun diesen Decret nicht Gehorsam leistet, fällt in die Ober-Acht, oder den Reichs-Bann. Ostermann. Disput.
  Wider die vornehmsten Reichs-Stände verfähret man bey derselben nicht so hart, daß sie vogelfrey erklärt würden.
  Anfangs haben sich die Kayser dieses Rechts offtmahls allein angemaßt, gleichwie es Carolus V. im Schmalkaldischen und Ferdinandus II. im Böhmischen Kriege gethan. Aber in derer folgenden Kayser Wahl-Capitulationen hat man gesetzt, daß der Kayser solle vermöge der Cammer-Gerichts-Ordnung II. 9. seq. einen ordentlichen Proceß anstellen, oder wenn das Verbrechen so offenbar wäre, daß es keiner Untersuchung nöthig hätte, solle doch der Kayser mit denen Chur-Fürsten die Sache communiciren.
  • Capitul.
    • Ferdin. II. art. 26. et 39.
    • Ferdin. III. Art. 30.
    • Leopoldi XXVIII.
  • Schutz Colleg. …
  Als in dem itzigen Seculo die Chur-Fürsten von Bayern und Cölln in den Bann gethan wurden, beschwerte sich das gantze Reichs-Corpus darüber, die Chur-Fürsten, daß ihnen solches nur durch Privat-Schreiben kund gethan worden, die Fürsten aber daß gäntzlich ohne ihr Vorwissen diese Sache ausgemacht wurde. Daher in Caroli VI. Wahl-Capitulation §. 20. gesetzt worden, es wolle der Kayser hierinne nichts ohne Rath derer Chur-Fürsten, Fürsten und Stände vornehmen, den Proceß wider den Verbrecher ordentlich vor dem Cammer-Gericht führen, und wenn das Urtheil wider ihn gesprochen worden, die Acten auf den Reichs-Tag denen Ständen vorlegen lassen, welche aus allen 3. Collegiis Deputirte von einer Religion so viel als von der andern untersuchen sollten, über deren denen Ständen eröffneten Gutachten diese den endlichen Schluß fassen sollten.  
  Die Execution des Bannes wird denen Creyßen und Fürsten, die des Ächters Ländern am nächsten liegen, auffgetragen, zuvor aber bringt ihm ein Käyserlicher Herold das Achts-Urtheil, oder schlägt es an die Thore, oder leget es unter Trompeten-Schall vor ihrem Schlosse oder Stadt nieder.  
  Geistliche Reichs-Stände haben den Vorzug, daß ihnen nur die vom Reiche habende Regalien und Lehne eingezogen werden, und wird bey ihnen das Bann-Urtheil eine Privations-Erklärung genennet. Welches aber nur von denen Römisch Catholischen zu verstehen ist.  
  Wenn der in die Acht erklärte unmittelbare Reichs-Güter gehabt, fallen sie an das Reich, die andern an den Lehns-Herrn zurücke, doch werden die nächsten Lehns-Erben nicht von der Lehns-Folge ausgeschlossen, wenn sie nur nicht an derer geächteten Verbrechen  
  {Sp. 351|S. 191}  
  Theil genommen haben.
  Diese Reichs-Acht wird bannum generale et superius genennet.  
  Aber Bannum speciale ist, womit Fürsten, Grafen und andere Reichs-Stände, einen Verbrecher, wegen einer begangenen Ubelthat, oder auch wegen Ungehorsams belegen, und erstrecket sich solcher nicht weiter, als deren Gebiet. Carpz. pr. …
  Nach dem Sächsischen Recht ist noch eine andere Art Bann, welche wider die flüchtigen Verbrecher statt hat, die auch zweyerley ist, als Bannum primum et secundum.
  • Coler. p. 8.
  • Decis. …
  • Wehner. obs. pract. voce Acht.
 
  • Primum s. simplex Bannum wird genennet Acht, weil der Beklagte Acht haben soll, und wann er sich in einer Jahres-Frist stellet, um sich zu purgiren, und zu defendiren, wird er gehöret.
Wehn. d. I.
 
  • secundum Bannum, der auch superius betitelt wird, zu teutsch, die Ober-Acht, oder Mord-Acht, darein verfällt der flüchtige Delinquent, wenn er im ersten Bann, das ist, in einem Jahr, vom Tage der Achts-Erklärung an gerechnet, nicht erscheinet, noch seine Unschuld darthut.
Carpz. d. q. …
  und gehet auf Leib und Leben, Haab, Gut und Ehre, und erstrecket sich durch das gantze Reich.  
  Siehe Achts-Erklärung Tom. I. p. 340 seqq.  
     

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Stand: 7. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries