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Zedler: Bauer HIS-Data
5028-3-717-5
Titel: Bauer
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 3 Sp. 717
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 3 S. 374
Vorheriger Artikel: Bauende Gewercken
Folgender Artikel: Bauer (Andreas)
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Bauer ist, der keinen Adel. noch Bürgerl. Stand hat, sondern auf dem Lande das Ackerwerck[1] abwartet, und daher sein täglich Brod erwirbt, 
Ord. Pol. d. an. 1530. und 1540. Tit. Wir Bürger.
[1] HIS-Data: siehe Acker-Arbeit
 
  Eyb. El. juris Feud. … Allwo er erinnert, daß in Latiori Significatione alle Land-Leute, oder die auf dem Land wohnen, wann sie schon Adel. Geschlechts sind, und vom blossen Feld-Bau leben, Bauern genannt werden können, wie dann dergleichen Edelleute in Schwaben Sammete Bauren genannt werden.
  • Manz. patroc. deb. …
  • Ch0ppin. de Privil. Rust. …
Reichsbauern Es ist aber derer Bauern Condition in Teutschland nicht einerley, denn einige sind keiner Herrschafft ausserhalb dem Römischen Käyser unterworffen, welche des heil. Römischen Reichs-Bauern genannt werden, die in Iurisdictionalibus, die Fraisch-Fälle ausgenommen, keiner Herrschafft, als dem Römischen Kayser, unterworffen.
  • Mager. de Advoc. Arm. …
  • Sigm. Eyb. in Elect. jur. Feud. …
  Etz-  
  {Sp. 718}  
Freibauern liche sind unter andern Fürsten, Grafen, Städten und Herrschafften auf dem Land gesessen, und treiben den Ackerbau auf ihren eigenen Gütern, sind aber nicht diensthafft, sondern freye Leute, die nichts anders, als die gemeine Land-Onera tragen, zuweilen von ihren liegenden Gründen Recognition oder Schutz-Geld entrichten, im übrigen von aller Dienstbarkeit befreyet sind, dergleichen in Schwaben, Francken, u. andern Orten zu finden, u. Frey-Bauern genannt werden; Stamm. de Serv. pers. …
Pachtleute andere aber werden zwar zu Frohnen und Diensten nicht gebraucht, haben aber doch Äcker, Wiesen und Häuser von ihrer unmittelbaren Obrigkeit, und müssen davor Jährlich einen gewissen Erb-Zinß, Guld oder Pacht entrichten, werden dahero Pacht-Leute, anderswo aber Lands-Adler genannt. Stamm. …
andere und leibeigene Bauern Andere müssen neben der Zinß, Guld und Steuer auch Pferd oder Hand-Frohnen verrichten, können aber mit ihren Gütern freywillig schalten und walten, selbige veralieniren, und sich an andere Orte wenden, und werden denen Leibeigenen Bauern, die in Pommern, Mecklenburg, Holstein etc. bekannt sind, entgegen gesetzet, als welche über obige Onera von Ihren Gütern nicht weichen, oder aufsagen, weniger selbige veralieniren können, doch kan ein Bauer nicht eigenes Willens davon lauffen, sondern wo er verkundschaffet wird, kan er von seinem Herrn repetirt, selbiger auch unter 30. Jahren, als nach welcher Zeit die Actio Furti verjährt ist, nicht praescribiret werden. Meu. P. III. dec. 101.
Ortsrecht Weil nun die Conditio derer Bauren in Teutschland erzehlter Massen variiret, so kann auch kein General-Satz von allen formiret werden, sondern es müssen eines jeden Orts Statuta, mores, und Verträge in Acht genommen, auch deswegen denen alten Saal- und Lager-Büchern nachgegangen werden.
  • Kopp. III. quaest. 13.
  • Vult. de Feud.
Feststellung der Bauerneigenschaft Es wird aber einer in Dubio vor einen Bauern gehalten, wann er, was andere Bauern thun, gleichfalls verrichtet, unter einem Herrn lang wohnet, und operas rusticas abstattet, seinen Canonem oder Bauren-Zinß entrichtet, und sich zu andern Bauren gesellet. Doch stehet ihm frey diese praesumtiones abzulehnen. Denn wenn er sich nur auf eine gewisse Zeit, oder so lange es ihm gefällt, auf eines Herren Hof als ein Bauer aufgehalten, und operas rusticas praestiret hat, ist er deswegen des Hof-Herrn Bauer nicht geworden, kan auch nicht mit dem Hof an einen andern alieniret werden.
  • L. 3. π. …
  • Meu. P. IV. …
  Doch kann auch dieser vermeinte Bauer nicht nach eigenen Belieben davon gehen, besonders wo die versprochene Zeit verlauffen, sondern er muß erst wieder kommen und resigniren, wo er ohne üble Nachrede nicht nur, sondern auch der Action ad Interesse wil befreyet seyn. Meu. P. IV. …
  Ist aber einer eines Bauern Sohn, so ist die Praesumtio wider ihn, daß er auch ein Bauer sey. L. fin. C. de impub. ...
Fron und Dienst Die vornehmste Arbeit derer Bauern bestehet darinne, daß sie ihren Gerichts-Herrn gewisse Frohnen und Dienste leisten, und dieses sind sie zu thun schuldig, es mag der Fürst durch die Beamten, oder die Vasallen vermöge ihrer Lehn-Briefe, die Gerichte exerciren. Dergleichen Dienste sind also beschaffen, daß sie 1. entweder mit Pferden und andern Zug-Vieh, oder mit der Hand praestirt werden. Jene sind diejeni-  
  {Sp. 719|S. 375}  
  gen zu thun schuldig, welche Äcker besitzen, dieserwegen Zug-Vieh halten, auch deswegen Anspanner, Pferdner, Huffner genennet werden. Die, so Hauß-Dienste leisten, sind, so gar keinen Acker, oder doch sehr wenigen besitzen, oder die nur eine Hütte haben, oder sich von Garten-Früchten nehren, heissen Hintersattler, Handfröhner, Cothsassen, oder Cossäthen, Gärtner Häußler, Haußgenossen.  
Auszug Es geschiehet auch, daß die alten Bauren ihre Güter übergeben, und sich nur einen gewissen Auszug vorbehalten, so werden dieselben, wenn sie in keiner besondern Hütte wohnen, denen Haußgenossen, wenn sie aber eine à parte Wohnung haben, denen Häußlern in Diensten und andern Dingen gleich geschätzet. Gen. d. 27. Jun. 1709.
     

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Stand: 8. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries