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Zedler: Billigkeit HIS-Data
5028-3-1847-6
Titel: Billigkeit
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 3 Sp. 1847
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 3 S. 935
Vorheriger Artikel: Billigheim
Folgender Artikel: Billigkeit, (nach)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

Stichworte Text Quellenangaben
  Billigkeit, es wird dieses Wort in unterschiedenem Verstande angenommen. Wir finden dahero sowohl in dem Rechte der Natur als in der Moral des lateinischen Wortes aequitatis Erklärung.  
  Wenn wir in dem natürlichem Rechte von der Billigkeit reden, so geschiehet solches sonderlich in der Abhandlung derer Gesetze, wobey man in der Application und Interpretation fraget, was die Aequitaet und Billigkeit mit sich bringe? Man betrachtet also die Billigkeit einmahl absolute, da sie denn so viel heist, als die Gerechtigkeit, da man die Menschlichen Handlungen rechtmäßig auf das Gesetz deutet, und nach denselben die Zurechnung der Gerechtigkeit gemäß abfasset. Müllers Noten in Grotii ...
  Zum andern wird die Billigkeit auch nur respective betrachtet, wenn ich die Gesetze in Ansehung einer oder der  
  {Sp. 1848}  
  andern That erkläre. Wir wollen nicht hier die Eintheilungen anführen, welche die ICti und Doctores von der Interpretation gemacht: Wir sind zufrieden, nur dieses zu wissen, daß die meisten die Billigkeit zu der Interpretatione doctrinali extensiva hinziehen, da manche Casus nicht in denen Gesetzen enthalten wären, die aber wegen ihrer Gleichheit unter dasselbe gezehlet werden müsten. Gleichwohl wollen auch andre hierbey einen unterscheid zwischen der Aequitaet und einziehenden Erklärung bemercken.
  • Titius ad Puffendorf ...
  • Otto ad eund. ...
  Es wird diese Aequitaet sonst auch Emendatio opinionis legis genennet, das ist eine solche Verbesserung, da ich die unrichtige Meynungen, welche aus einer falschen Erklärung des Gesetzes erwachsen, anzeige; Ferner, Iuris attemperatio, eine richtige Auslegung des Rechts. Hochstetter Coll. ...
  Sie ist von der Dispensation unterschieden, weil diese der Princeps nach seinem Gefallen, jene aber der Richter nothwendig exerciret.
  • Pufendorf. de I.N. ...
  • Thomasius in Jurispr. ...
  • Wernher in element. ...
  Das Oppositum von dieser Legali Aequitate ist theils to akribodikaion, wenn man bey denen Worten des Legis bleibet, und denselben allein darnach erkläret; theils sycophantia, wenn ich auf eine Rabulistische Art die Worte des Gesetzes verdrehe, und ihnen einen falschen Verstand beylege. Chauvin Lex. ...
  Daß dergleichen Billigkeit in dem natürlichem Rechte nicht statt finde, ist leicht zu sehen, weil solche wider das heil. Wesen GOttes, als des Stiffters desselben, lieffe, daher denn solche nur in dem willkührlichen beybehalten werden kan. Siehe hievon
  • Grotium de I.B. ...
  • Osiander ad eund. ...
  • Ziegler ad eundem ...
  • Velthem. ad eund. ...
  • Willenberg in Sicillim. ...
  • Pufendorf. de Offic. ...
  • Sagittarius in otio ...
  • Buddei Instit. ...
  In sittlichen Verstande heisset die Billigkeit eine Haupt-Tugend, die man gegen andere inacht zu nehmen hat. Sie wird eingetheilet in Universalem, welche die allgemeine Zuneigung gegen andre ist, und andre Tugenden, als die Bescheidenheit, Wahrhafftigkeit, Verträglichkeit und Leutseeligkeit unter sich begreiffet, und in particularem, welche wieder eingetheilet wird in diejenige Gerechtigkeit, so fern sie ein Bemühen, einem jeden das Seinige zu geben, und in die Billigkeit in engern Verstand. Philareti Ethic. p. 245.
     

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Stand: 21. Januar 2013 © Hans-Walter Pries