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Zedler: Cammer-Zieler HIS-Data
5028-5-439-7
Titel: Cammer-Zieler
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 5 Sp. 439
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 5 S. 235
Vorheriger Artikel: Cammer-Tuch
Folgender Artikel: Cammin
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Cammer-Zieler, also werden die Termine genennet, welche die Reichs-Stände zur Unterhaltung des Cammer-Gerichts zu Wetzlar an Gelde entrichten müssen.  
  Sie werden nach der Cammer-Matricel von denen Reichs-Ständen zusammen getragen, und zu Besoldung derer Adsessorum, und anderer Gerichts-Bedienten, angewendet.  
  Es sind aber deswegen lange Zeit grosse Klagen geführet worden, und vor einigen Jahren  
  {Sp. 440}  
  aus Mangel der Besoldung nur 9 Adsessores gewesen, da deren sonst 50 seyn sollen. Daher an. 1711 bey Eröffnung dieses hohen Gerichts der Kayserliche Ober-Fiscal einen nachdrücklichen Recess gegen die gesammten Stände vorlase, darinnen sie zu Abtragung derer grossen Reste solcher Cammer-Zieler nach und nach ernstlich ermahnet, und die Gerichts-Procuratores, so denen daselbst bedienet sind, erinnert worden, solches nach ihrer Pflicht ihren hohen Principalen zu hinterbringen, und sich die Beförderung dieses hochlöblichen Judicii auf das Beste angelegen seyn zu lassen, wie auch sich wegen solcher Reste bey dem Pfennig-Meister-Amte zu erkundigen.  
  Es ist nachgehends von Erhöhung derer Salarien vor die Cammer-Adsessores, und wie solche ausfündig zu machen, auf dem Reichs-Tage vieles gehandelt worden.  
     

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Stand: 19. April 2012 © Hans-Walter Pries