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Zedler: Caussa, ist ein General-Wort HIS-Data
5028-5-1713-1
Titel: Caussa, ist ein General-Wort
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 5 Sp. 1713
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 5 S. 794
Vorheriger Artikel: Caussa, die Ursach, wird bey denen Medicis
Folgender Artikel: Caussa per Accidens
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Römisches Recht
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Caussa, ist ein General-Wort, und begreifft den Anfang einer vorgestellten Abhandlung oder Sache, zumahl wenn solche zu Unternehmung eines Processes überleget wird; daferne sie aber nachgehends im Gerichte untersucht wird, so heißt es nicht mehr Caussa, sondern Iudicium[1], oder eine Klage.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: Indicium
  Caussa ist auch eine generale Benennung vom Lite, jene begreifft so wohl Capitales als Civiles in sich, da hingegen Lis nur die Caussas civiles zum Grunde hat.  
  Caussa ist ein Negotium controversum, oder streitige Sache, oder Species facti, über welcher ein Streit entstanden, oder eine Sache, so vor Gerichte gebracht worden, und über welche gestritten wird, Ingleichen eine Ursache, ein Rechts-Handel, Obligation, der Ursprung, Veranlassung, gegebene Gelegenheit, oder eine vorhergegangene That, dadurch jemand veranlasset wird, einen Rechts-Handel anzustellen, ingleichen ein Betrug, Verdrehung des Rechts, wie auch das Eigenthum an einer Sache. l. 24. π.
  Fer-  
  {Sp. 1715/1716}  
  ner wird das Wort Caussa von denenjenigen Dingen gebraucht, darauf ein Advocat in seinen Sachen meistentheils zielen muß, das ist, daher die besten Probationes genommen werden; Also heißt Caussa soviel als Titulus, und dieses ist zu verstehen, wenn man fragt: Quo Titulo possides Rem? So heißt die Frage so viel, Auf welchen Titul in Jure kanst du dich beruffen, daß die Sache dir zukommt? darauf erfolget die Antwort: Ich habe es Titulo Donationis, Emtionis, Haereditatis, primae occupationis, und dergleichen. So kan man auch sprechen: Quae est caussa possessionis? und zur Antwort geben: Donatio, Emtio, denn wenn man die Possession behaupten soll, so muß das erste Fundament aus den schönsten Aetiologien in solchen Titulo gesucht werden.  
  2)[1] Ferner heißt es auch so viel, als commodum vel incommodum, das ist, die Nutzung einer Sache, und wenn die Juristen sprechen: Dominium non sine caussa transfertur, so heisset es so viel: Wenn einer das Eigenthum über etwas bekommen soll, so müssen ihm auch die Nutzungen eingeräumet werden; denn das ist eben die Ursach, warum ich die Herrschafft verlange, und warum ich der Herrschafft wegen vielmahl zu thun bekomme.
[1] HIS-Data: 1) fehlt
  3) Heißt auch Caussa qualitas facti, das ist, die Beschaffenheit derer nöthigen Umstände, welche man erkennen muß, ehe denn die Sache recht kan vorgetragen, untersucht und entschieden werden. Drum heißt es: Omne Jus in caussa positum est, das ist, in facto et facti cognitione, so verstehet man unter denen Worten so viel, wenn man von einem Dinge recht urtheilen will, so muß man die Beschaffenheit derer Umstände wohl untersuchen, sonst wird man ein schlechter Caussidicus, noch viel weniger ein Caussae Judex seyn. Ingleichen begreifft sie allen Nutzen und Commodum, so aus einer Sache kan percipirt werden, Lib. 9.. …
 
  oder alles dasjenige, was der Kläger hätte, wenn die Sache zur Zeit der Litis-Contestation wäre restituiret worden.
L. 20. …
  Caussa bona, dadurch wird dem Gegentheil rechtmäßiger Weise abgewinnen. l. f. π. …
  Caussa bonorum, l. 52. …
  der Nutzen.  
  Caussa cadere, heißt den Proceß verliehren. Siehe Cadere caussa Tom. V. pag. 47.  
  Caussa Capitalis, siehe Capitalis caussa.  
  Caussam cognoscere, heißt, eine Sache wohl und reifflich überlegen, examiniren, und darüber Recht sprechen.  
  Caussam dicere, heißt processiren.  
  Caussam agere, advociren.  
  Caussa civilis, eine Bürgerliche Sache, wird auch minor genennet, die aus dem Jure Civili, so aus denen so genannten gesetzten Raths-Schlüssen, Plebiscitis, Käyserlichen Verordnungen und Sprüchen derer Rechts-Gelehrten bestehet, wird dem Juri praetorio entgegen gesetzet.  
  Caussae connexae, sive Continentia caussarum, die Sachen, so einander anhängig, und auseinander flüssen, oder herrühren, oder sonst eine Verwandniß miteinander haben, welche nicht leiden, daß sie separiret, sondern verursachen, daß sie vor einem, und eben demselben Richter ausgemacht werden.
  • Mindan. de continent. Caussa …
  • Menoch. Arbitr. Jud. Quaestion. …
 
 
  • als das Possessorium und Petitorium
J. 10. C. de Judic.
 
 
  • die Actio ad exhibendum,
 
 
 
  • und die Rei Vindicat.
Brunnem. tit. de quibus reb. …
  Caussa conservans ist, die etwas zu erhalten pflegt, was von einem  
  {Sp. 1717/1718|S. 795}  
  andern ist gemacht worden; So sagte Carolus V: Er mögte nicht neue Schlösser bauen, wenn er nur dieselbe erhalten könnte, welche vor ihm wären erbauet worden.  
  Caussa criminalis, eine peinliche oder Todt-Sache, welche auf die Verringerung des Lebens oder menschlichen Cörpers abzielet, als die Hand oder eines anderen Gliedes Abhauung, oder Abschneidung, oder, wie man insgemein zu reden pflegt, wenn die Klage an Haupt und Haar[1] gehet, dahin auch die Landes-Verweisung und Staup-Besen gehörig ist.
Ordin. Provinc. de an. 1543 et Anno 1555
[1] HIS-Data: vergl. Haut und Haar
 
  wird auch Major genennt.
 
  Caussa debiti, oder debendi, die Ursach, daß einer etwas schuldig worden.  
  Caussa ecclesiastica heist eine geistliche Sache.  
  Caussa efficiens heist die würckende Ursach, und welcher der Effect am meisten zugeschrieben wird.  
  Caussa exheredationis heist die Ursach, warum ein Vater sein Kind oder sonst jemand einen enterbt, dergleichen ist bey dem Vater:  
 
1) Wenn das Kind den Vater geschlagen, oder sonst mit gewaltsamer Hand angegriffen:
Zoannetti in tract. de defensione …
 
2) Wenn es den Vater atrociter, das ist höchst-schmählich, geschändet, fluchet, oder grosse Injurien anthut.
 
 
3) Wenn es den Vater nicht aus dem Gefängniß mit Bürgschafft entledigen wolte, wovon zwar die Tochter per SCtum Vellejanum ausgenommen.
 
 
4) Wenn es den Vater, so er unvermögend wäre, nicht ernehren oder erhalten wolle.
 
 
5) Wenn es seinen Vater peinlich angeklagt hätte, und es nicht um gemeinen Nutzens willen geschehen.
 
 
6) Wenn ein Kind denen Eltern durch Gifft oder andere Wege und Mittel nach dem Leben gestellet hätte.
 
 
7) Wenn es durch Verhetzung seine Eltern in Gefahr und Schaden brächte.
 
 
8) Wenn es den gefangenen Vater nicht vom Feind erlösen wollte.
 
 
9) Wenn das Kind den Vater nicht wollte testieren, oder ein Testament oder Codicill machen lassen.
 
 
10) Wenn es sich zu leichtfertigen Leuten, als Gaucklern, Landstreichern und Henckersbuben begeben.
 
 
11) Wenn sich ein Kind in der Zauberer und dergleichen Gesellschafft begeben hätte.
 
 
12) Wenn es des Vaters Ehebette beflecket.
 
 
13) Wenn er ein überwiesener Ketzer worden wäre, welches aber von der Arianischen und andern dergleichen verbotenen Religionen zu verstehen ist.
 
 
14) Wenn eine Tochter, ein hurisches und unzüchtiges Leben treibt: Es ist aber solches nicht zu verstehen von einer Tochter, die ein- oder verschiedene mahl sich vergangen.
Carpzov. Prax. Crim. …
 
  sondern von einer solchen, die völlig vom unzüchtigen Huren-Leben profession, so zu reden, macht, und einem jeden, der es nur verlanget, zu willen ist.
L. 9. C. de in off. testam.
 
  Nach dem Verstand des Imperatoris kan nicht einmahl eine Tochter des schändlichen geführten Lebens wegen exheredirt werden, es sey denn, daß selbige, wenn ein Vater seiner in solchen Leben stehenden Tochter einen Mann zu geben gemeynet, und selbige nicht will, sondern viel lieber ihr angefangenes schändliches Werck fortzutreiben sucht.
 
 
  Auch wenn ein Kind zu einer solchen Ehe schreitet,
 
  {Sp. 1719/1720}  
 
  davon die Eltern Schande und Schmach haben, und scheinet dieses allerdings rechtmäßige Ursache zu seyn, ungeachtet in der Nov. CXV. darinn die obigen Ursachen enthalten, nichts davon zu lesen ist.
L. 1. …
 
  Die Caussae und Ursachen, warum ein Kind seine Eltern in denen Gütern, so Castrensia vel quasi genennet werden, enterben kan, sind
 
 
 
1) Wenn die Eltern den Sohn peinlich verklagen: Es wäre denn des Lasters verletzter Majestät oder der Ketzerey und Land-Verräterey halben.
 
 
 
2) Wenn der Vater mit des Sohns Eheweib, oder Concubine Unzucht gepflogen hätte.
 
 
 
3) Wenn der Vater dem Sohn, oder seinem Weibe mit Gifft vergeben wollen.
 
 
 
4) Wenn der Vater dem Sohn von diesen Gütern zu testiren verwehret.
 
 
 
5) Wenn der Vater dem Sohne öffentlich oder heimlich nach dem Leben gestanden hätte.
 
 
 
6) Wenn der Vater dem Sohn, da er unsinnig worden, die Nahrung nicht geben wolte.
 
 
 
7) Wenn der Vater seinen Sohn nicht aus dem Gefängniß lösen wolte.
 
 
 
8) Letztlich, wenn der Vater ein überwiesener Ketzer worden wäre.
 
 
  Die Caussae, weswegen ein Bruder dem anderen die Erbschafft entziehen kan, werden erzehlt in der Nov. XXII. c. 47. und sind in diesem Versic. enthalten: Jure pellitur a fratre frater tribus de Caussis, ut si arguit hunc sceleris, vel ei vult tollere vitam. Vel si jacturam rerum sibi moverit umquam,
Barbosa in l. 27. …
  Caussa facti bedeutet die That nicht selber, sondern weßwegen eine Sache geschiehet.  
  Caussa fiscalis, was dem Fisco an Straffen oder Gütern, item, was des Fürsten Cammer zugefallen.  
  Caussa favorabilis, eine Sache, zu deren Beförderung man sonderlich geneigt seyn soll, und durchgehends eine besondere Gunst nach sich ziehet, als da sind: derer  
 
  • Unmündigen,
  • Wittwen,
  • Kirchen-
  • Matrimonial-
  • und anderer bedrängten Personen Sachen.
 
  Caussa feudalis, eine Lehens-Sache.  
  Caussa finalis, die End-Ursache, derentwegen etwas gethan wird, oder etwas gutes, dadurch sich Caussa efficiens bewegen läßt.  
  Caussa formalis, die förmliche Ursache, durch was etwas geschiehet.  
  Caussa impulsiva, die antreibende Ursach, was mich zu einer Sache antreibt, oder veranlaßt; diese hat bey denen Juristen Griechische Namen, denn der Antrieb steckt entweder in demjenigen, der es thut, und das heißt proēgoumenē, oder der Antrieb befindet sich ausser demselben, der es verrichtet, und das heiset Caussa prokatarktikē.  
  In eadem caussa esse heist, eben das Recht zu etwas haben, wenn zwey einerley Condition sind, oder zwey Sachen auf eins hinausfallen.  
  Caussa instrumentalis, und inserviens, heist dieselbige, welche sich von einer höhern und mächtigern regieren lässet.  
  Caussa justa heist eine  
  {Sp. 1721/1722|S. 796}  
  rechtmäßige Ankunfft und Erwerbungs-Art, oder eine solche Handlung, durch welche man rechtmäßiger Weise die Herrschafft über eine Sache erlangen kan.  
  Caussa justa litigandi heist, gerechte Ursach zu streiten.  
  Caussa Lucrativa wird genennet, ein Ding so Gewinn trägt, wenn das Dominium, oder Eigenthum, uns umsonst, ohne einige Beschwerde, zugewandt wird, als durch Erbschaft, Legirung, Donation, Fideicommiss und dergleichen. L. 17. de O. et A. …
  Caussa magna, so viel als Caussa criminalis, ingleichen wenn einer condemnirt wird, etwas zu zahlen, in Jure civili werden als Caussae magnae angeführt die Caussae matrimoniales, status, famae und alle Criminal-Sachen.  
  Caussa minima, die sich nicht über 10 Goldfl. erstrecket,  
  Caussa modica, Golh. ad l. 2. …
  die sich nicht über 100. Goldfl. erstrecket.  
  Caussa materialis, die Materie eines Handels, oder daraus etwas gemacht wird.  
  Caussa matrimonialis, eine Ehe-Sache.  
  Caussa mortis, die Ursache des Todes.  
  Caussa momentanea, die den gegenwärtigen Besitz anbetrifft. Golh. ad l. 106. d. jud.
  Caussa novationis, das Recht oder Beschaffenheit der Novation.  
  Caussa onerosa wird genennet, wenn uns das Eigenthum nicht umsonst zugewandt wird, sondern etwas darfür abgehet, als wie im Kauff, oder Tausch, da ich wohl etwas bekomme, aber auch dargegen etwas geben muß.  
  Caussa ordinaria, eine Rechts-Sache, so durch einen ordentlichen Process auszuführen.  
  Caussa obligationis heist die Verbindung selbst l. 40. ad SCt. Treb.
  Caussa perpetua, siehe perpetua caussa.  
  Caussa petendi ist das Recht, daraus man klagt, der Grund der Klage.  
  Caussae piae sind solche Sachen, die auf Erbauung der Kirchen, oder Erhaltung derselben, z.E. derer Clöster, Schulen, Spitäle, Wäysenhäuser, und dergleichen, abzielen, ingleichen die Vermächtniß zu Führung einer Brücken, oder Bevestigungs-Baues, die Stipendia vor Studirende.
  • Reusneri Tr. de Testam. …
  • Tiraquell. de Privileg. …
 
  Daß die piae caussae nur eine stillschweigende Hypothec ohne Vorgangs-Recht haben, behauptet, Neguzant. de Pignor. …
  • Kopp. …
  • Carpzov. Jur. for. …
  • Richter de Jure …
 
  Beutherus hergegen statuirt in seinem Tractat: Daß in Krafft der Fundamenten Juris die Kirchen-Güter der Praelation halber, in Schuld-Sachen, für allen andern Creditoren befreyet seyn; also daß wo es sich begäbe, daß vom Kirchen-Geld einem etwas ist vorgestreckt worden, der hernach seine Substantz durchbrächte, und fallit würde, solches Geld vor allen Dingen müste erstattet werden, wenn auch denen andern und ältern Creditorn nicht ein Pfennig überbliebe.
 
 
  Et cap.6. sagt er also: daß die Monasteria, Xenodochia, Nosocomia, Orphanotrophia, und alles ad pios usus, zu heiligen und Gott wohlgefälligen Dingen angewendte und vermachte Geld, wo dasselbige etwan, wie gemeiniglich der Gebrauch, den Stifft oder Allmosen zum Besten, ausgeliehen worden wäre, und derjenige, so es empfangen, verdürbe, vor allen andern Creditoren der Vorzug von Rechts wegen haben soll, wie er denn gleich hernach die Ursache beysetzet; daß in denen Rechten die piae caussae so hoch privile-
 
  {Sp. 1723/1724}  
 
  girt, und denenselben dermassen favorisiret werde, daß auch die Legata ad pias caussas, ob schon das Testament an ihm selbst nichtig, imperfect und unkräfftig schiene, doch müsten entrichtet und vorgezogen werden, damit ja denen piis caussis und geistlichen Stifftungen nichts abgebrochen und entzogen werde.
Bartol. consil. …
 
  In Chur-Sachsen, nach der Erläut.Proc.Ord. muß denen piis caussis eine expressa hypotheca constituiret werden.
§. 2. ad Tit. 45.
 
  Ein Testament ad pias caussas hat auch seine Gültigkeit ohne Solennitaeten, wenn nur pia caussa instituirt, oder substituirt worden. Ja es ist eine Dispositio ad pias caussas auch nur auf einen Zettel geschrieben gültig.
Brunn. de Jur. Eccles. …
  Caussa privilegiata wird genennet eine Sache, so Wittwen, Wäysen, das Heyraths-Gut, Alimenta und Nahrung betrifft. Jac. Blum. Proces. Cam. …
  Caussa probabilis, eine beweißliche glaubliche Sache.  
  Caussa propria ist, daraus iemand selbst Nutzen oder Schaden hat.  
  Caussa procreans, die etwas vom neuen hervor bringt, ob gleich die Materie nicht allzeit neu ist; wie ein Baumeister aus alten Steinen ein neu Haus zu wege bringt.  
  Caussa proxima, ist, welche den Effect, also zu reden, berühret, bey denen Klagen heist sie auch generalis, wenn das Klag-Libell sich auf ein jus reale gründet, als auf das Eigenthum, Erbrecht, Dienstbarkeit oder geschehene Verpfändung und Possess.  
  Caussa pupillaris, eines Unmündigen oder Wäysen Sache.  
  Caussa remota, ist, welche gleichsam von weiten etwas zu dem Effectu contribuiret; z.E. wenn ein Missethäter verdammt wird, so ist der Richter Caussa proxima, doch der Gesetz-Geber, der solches also zu richten verordnet hat, ist Caussa remota. Und solche Distinction ist bey denen Juristen gar gemein, denn wenn sie fragen: quae est caussa remota? so wollen sie gemeiniglich wissen, was vor ein Gesetz vorhanden, darnach sich die Caussa proxima zu richten hat; Heist auch in den Klagen specialis, wenn sich selbige auf einen geschlossenen Contract oder begangene Übelthat gründet.  
  Caussa secunda heißt, was mittelbar, oder durch natürliche Mittel geschiehet.  
  Caussa separata heist eine absonderliche oder abgesonderte Sache, die einer andern nicht anhängig ist.  
  Caussae summariae sind solche Sachen, so ohne ordentlichen Proceß und Weitläufftigkeit in der Kürtze abzuthun sind; oder, worinnen nach der Billigkeit procediret werden muß, Maranta
 
  dergleichen sind
 
 
1) Kirchen-Sachen, davon die Election, Praebend, Canonicat, oder einem andern geistlichen Beneficio, ratione tituli dependiret.
 
 
2) Ehe-Sachen,
Clement. dispendiosam. de Judic.
 
3) Wucherliche Sachen, wenn nemlich wieder den Creditorem excipirt wird, daß der Contract wucherlich sey.
d. Clement. de Iudic.
 
4) Die Sachen, so gegenwärtige und künftige Alimenta, nicht aber die, so die vergangene betreffen.
P. II. der Cammer-Gerichts-Ordnung. §. it. So eine Partey begehret Leibes-Nahrung.
 
5) Die Caussae missionis in bonorum possesionem ex primo decreto, wie auch die Caussa missionis in bonorum possessionem ex Edicto D. Hadriani, welche der in dem Testament eingesetzte Erbe begehret.
  • Dic. cap. 2. Cammer-Gerichts-Ordnung,
  • it. Misso ex primo Decreto …
  {Sp. 1725/1726|S. 797}  
   
  Edict. D. A. toll.
  • Menoch. adipisc. …
 
6) Die Caussae der Possession, daraus ein geringes Praejudicium entsteht.
  • L. 8. C. unde vi.  
  • Gail. L. 1. … cap. 3.
  • der Cammer-Gerichts-Ordnung §. ingleichen Sachen der streitigen Possession etc.
 
7) Die Nullitäts-Sachen wider die Processe und Urtheil.
c. 2. 2. §. it. in Sachen der Nullität wider Proceß und Urthel.
 
8) Die Caussae diffamar.
dict. cap. 2. §. it. in Sachen L. diffamari.
 
9) Sachen, so in Curia derer Kauff-Leute agiret werden; von welchen sehr weitläufftig handelt Maranta. d. disp. …
 
 
10) Die Sachen, so den Friedens-Bruch betreffen,
dic. c. 2. §. it. in Sachen des Friedens-Bruchs.
 
11) Die Interventions-Sachen, wenn nemlich der Dritte, ratione seines habenden Interesse intervenirt, denn alsdenn muß summariè von dessen Recht und Interesse Erkänntniß angestellet werden.
Gail. 1. …
 
12) Die Sachen, da man ad exhibendum agiret: Denn in solchen Fällen wird summariè procedirt, und werden geringe Beweißthümer admittiret, allein durch das Juramentum.
L. 3. …
 
13) Die Caussae exsecutivae, oder da man auf klare Brieff und Siegel klaget. Diesen können auch nachfolgende Sachen in specie beygesetzet werden:
 
 
 
a] eine abgeurthelte Sache
 
 
 
b] der Ausspruch eines Schied-Richters oder Schiedmanns,
 
 
 
c] die Acta publica,
 
 
 
d] des Fürsten Befehle,
 
 
 
e] das Juramentum Litis decisorium.
 
 
  Von andern Sachen, so summarisch seyn, besiehe sonderlich
 
 
 
  •  Marant. ...
  • Zanger. de Except. ...
 
 
  Andere erzehlen folgende:
 
 
  Erstens, wegen der Person des Klägers sind,
 
 
 
a) derer Kaufleute,
 
 
 
b) derer Fremden
 
 
 
c) miserabler Personen
 
 
 
d) Studenten,
 
 
 
e) Dienstbothen,
 
 
 
f) Gefangenen,
 
 
 
g) Bauern,
 
 
 
h) Fuhrleute,
 
 
 
i) derer Beraubten ihre Sachen.
 
 
  Zweytens, wegen der Litis Quantität
 
 
 
a) Liquidations-
 
 
 
b) Taxations-
 
 
 
c) Straff- oder Buß- und kleine Sachen.
 
 
  Drittens, wegen derer Sachen Beschaffenheit, sind vorhanden:
 
 
 
a) die Ehe- und Gewissens-
 
 
 
b) Praeliminar-
 
 
 
c) Possessions-
 
 
 
d) Fiscalische
 
 
 
e) Steuer-
 
 
 
f) Wart- und Verpfleguns-
 
 
 
g) Vermächtniß-
 
 
 
h) Fideicommiss-
 
 
 
i) Besoldungs-
 
 
 
k) Liedlohns-
 
 
 
l) Mitgifts- oder Ehe-Gelder-
 
 
 
m) gebrochenen Friedens-Sachen.
 
 
  Viertens, wegen der Zeit-
 
 
 
a) Sachen, so mit der Zeit ergehen,
 
 
 
b) Cautions-
 
 
 
c) Zinnß-
 
 
 
d) Verpfändungs-
 
 
 
e) Gewaltthatens-
 
 
 
f) Praebendens-
 
 
 
g) Zehend-
 
 
 
h) Schmäh- oder Injurien- und
 
 
 
i) Concurs-Sachen
  • Boenik. Pract. Pract. ...
  • Stryk. Introduct. ad Prax forens. ...
 
  worzu noch der E.M.G.O Tit. 25. §. 1. benennet werden,
 
 
 
  • Sequestrations-Sachen,
  • Current- Erb- und wiederkäuffliche Zinsen,
  • ausgelegte Begräbniß-Kosten,
  • Unmün-

    {Sp. 1727/1728}

    digen-
  • Wittwen- und Wäysen-Sachen,
  • piae caussae novi operis nunciatio etc.
 
 
 
It. Wenn sich ein Vormund oder Curator excusiren will, oder selbiger zu removiren ist.
Ludovici Einleitung zum Civil-Process. …
  Caussa superior, die gleich in die Augen fällt, und in Rechten gegründet ist.  
  Cum caussa sua res transfertur, die Sache wird mit allem ihren Recht und Gerechtigkeiten auf einen andern gebracht. l. 67. …
  In caussam descendere, dem Process beytreten.  
  Caussam publicam sustinere, aller Welt Augen aussetzen.  
  Ob Caussam dari, wenn etwas in einer gewissen Absicht gegeben, welche nach der Discretion erfolgen muß.  
  Caussam in vinculis dare, l. 2. …
  im Gefängniß Defension führen.  
  Caussam subscribere, die Rationes decidendi dem Urthel beyfügen.  
  Caussam mortis praestare. l. 9. …
  it. einen ermorden.  
     

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Stand: 1. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries