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Zedler: Crönung HIS-Data
5028-6-1682-3
Titel: Crönung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 1682
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 861
Vorheriger Artikel: Crönewoude, (Albertus Leoninus à)
Folgender Artikel: Croesius, (Gerhardus)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Crönung, Coronatio, ist die Inauguratio eines souverainen Potentatens, Kaysers oder Königs bey dem Antrit seiner Regierung, da demselben nach vorhergegangener Salbung die Crone aufgesetzt, auch andere Reichs Insignia übergeben werden, und derselbe durch diese und andere Solennitäten und Ceremonien in die Regierung installirt wird.  
  Die Kayserliche Crönung war ehemahls dreyerley, nemlich die zu Aachen, die Lombardische und Römische A.B. 22. 25. 26.
  von welchen heut zu Tage nur die erste noch gebräuchlich ist.  
  Wenn der Crönungs-Tag herannaht, werden die Reichs-Insignien von Nürnberg an den Ort der Crönung überschickt, zu welchem Ende die Chur-Fürsten an den Nürnbergischen Rath ein Schreiben abgehen lassen. Der neuerwählte Kayser erinnert auch den Marggrafen von Brandenburg seiner Pflicht, nemlich daß er als Burg-Graf zu Nürnberg diese Kleinodien durch seine Lande unter Bedeckung einiger Mannschafft sollte führen lassen, damit sie sicher und unverletzt nach Aachen gebracht wird; was dieses vor Insignien seyn, steht unter dem Titel: Reichs-Insignien.  
  In der güldnen Bulle ist ausdrücklich verordnet, daß in Aachen solle die Crönung geschehn, welches auch lange Zeit beobachtet worden. Nachdem aber die Teutschen fast 100. Jahr lang die blutigsten Kriege mit Franckreich geführt, und Aachen denen Frantzösischen Grentzen allzu naheliegt, hat man der Sicherheit wegen einen andern Ort erwählen müssen, doch bekommt die Stadt Aachen allezeit gnugsame Reversalien, daß dieses ihrem Rechte nicht praejudicirlich seyn solle.  
  Die Crönung verrichtet der Churfürst von Mayntz oder Cölln, nachdem die Stadt in eines seinem Ertz-Bißthum liegt, liegt sie keinen von beyden, so alterniren diese Ertz-Bischöffe. Ehemahls sind grosse Streitigkeiten deßwegen gewesen. siehe Mayntz (Churfürst von)  
  die Crone wird dem Kayser von denen drey Geistlichen Churfürsten mit gesammter Hand aufgesetzt. Nach verrichteter Crönung legt der Kayser den gewöhnlichen Eid ab, daß er die Ge-  
  {Sp. 1683|S. 862}  
  setze halten, Gerechtigkeit handhaben, des Reichs Gerechtsame erhalten, und die Kirche vertheidigen wolle.  
  Nachdem dieses alles vorbey ist, wird der Kayser in die Kayserliche Burg geführt. Wenn er daselbst angelangt ist, fangen die Churfürsten an, ihre Ertz-Ämter zu verrichten, deren Beschreibung an gehörigen Orte zu finden ist. So lange dieses währet, stehn die Chur-Fürsten alle vor der Kayserlichen Tafel, welche etliche Stufen höher ist, als die dabey stehenden Tafeln derer Churfürsten, an welchen niemand sitzt, als die Churfürsten selbst. Wenn die Kayserin zugegen ist, hat sie entweder eine besondere Tafel, die 3. Stuffen niedriger als ihres Gemahls ist, oder sitzt neben dem Kayser an seiner Tafel.  
  Was hierbey vor andere Ceremonien vorgehn, z.E. was dem Volcke Preiß gegeben wird, ist nicht nöthig weitläufftig hier zu erzehlen, da es fast jeder selbst wissen wird.  
  Die Römische Crönung ist schon seit Carolo V. unterlassen worden, doch haben die Kayser schweren müssen, so bald es die Umstände des Reichs leiden wollten, die Römische Crönung zu empfangen, wie wohl Kayser Leopoldus solches auch nicht versprochen.  
  Die Lombardische ist noch länger bey Seite gesetzt worden, und wird auf derselben in keiner Capitulation gedacht, noch der Kayser zu derselben Annehmung verbindlich gemacht.
     

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Stand: 11. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries