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Zedler: Decretales HIS-Data
5028-7-374-8
Titel: Decretales
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 374-376
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 208-209
Vorheriger Artikel: Decreta
Folgender Artikel: Decretalis Bonorum Possessio
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text   Quellenangaben
  Decretales, ist ein Name, welcher denen Päbstli-  
  {Sp. 375|S. 209}  
  chen Briefen gegeben wird, worinnen eine Antwort auf einige denen Päbsten von einem Bischoff oder geistlichen Richter, oder auch wohl einer Priuat Person vorgelegte Fragen enthalten.  
  Man hat keine ältere, als von dem Pabst Siricio an, bey welchem der erste Collector derer Decretalium Dionysius Exigius anfängt, und bey Anastasio endiget. Jedoch ist zu Anfang des neunten Seculi des so genannten Isidori Mercatoris Collection herausgekommen, in welcher auch derer ältern Päbste Briefe von Clemente an gelieffert worden, deren Richtigkeit, welche selbst von vielen Gliedern der Römischen Kirche in Zweifel gezogen wird, von Turriano hauptsächlich verfochten, und von Blondello hingegen bestritten worden.  
  Gregorius IX ließ die Decretales unterschiedlicher Päbste von an. 1150 an, da Gratianus sein Volumen Decret. unter dem Titel:: Concordia Discordantium Canonum herausgegeben, bis 1230 durch Raymundum colligiren. Desgleichen schob er auch noch einige andere mit ein von einigen Päbsten und Vätern, so vor dem Gratiano gelebt.  
  Diese Decretales sind in fünff Bücher eingetheilet, jedes Buch hat seinen Titel, die Titel ihre Capitel, etliche Capitel ihre §. Die Weise, sie anzuführen, ist diese:  
 
  • Erstlich Cap. mit dem Anfangs-Worte und Anzahl,
  • nach diesem das eigenthümliche Merckmahl derer Decretalium, nemlich das Wort extra oder X,
  • und dann des Titels Rubric,
 
  z.E. C. ad aures 6. extra de Praescript.  
  Bißweilen wird das Merckmahl derer Decretalium auch weggelassen.  
  Zu gedachten fünff Büchern hat Bonefacius VIII. an. 1297 noch das sechste setzen lassen, deßwegen auch, wenn etwas aus diesem adlegirt wird, es also heisset: z.E. C. odia de Re J. in 6to.  
  Clemens V brachte aufs neue die Decreta des Concilii zu Vienne, auf welchem er an. 1311 praesidiret, wie auch seine eigene Brieffe und Constitutiones zusammen, weil er aber darüber starb, hat sein Nachfolger Joannes XXII, selbige unter dem Titel Clementinarum an. 1317 herausgegeben, ungeachtet es Clemens auf seinem Tod-Bette verboten. Wenn sie angeführet werden, geschiehet es also:  
 
  • Erstlich wird gesetzet Cap. mit dem Anfangs-Worte, unter Benennung Clementinae,
  • nach diesem die Rubric, oder Clem. 3. de Rescript.
 
  Zuletzt wurde unter des Pabsts Joannis XXII, Namen Extrauagantes, und zu Ausgange des 15 Seculi Extrauagantes communes publiciret. Diese werden eben wie die Clementinae angeführet, nur, daß an Statt Clem. gesetzt wird Extrauagantes z.E. Extrauag. 2. de elect.
  • Doujat. Hist. du droit canon.
  • Ziegler. de Origine Juris.
  • Mastricht Hist. Jur. Eccles.
  • Turrian. Defens. Can. Apostol. et decretal.
  • Dau. Blondell. Pseudo-Isidorus et Turrianus Vapu.
  • Chiffle. de Juris Architect. 6.
  • Baluz, de Pap. Auenion. ...
  • Pancirollus de Clar. Leg. Interpr. II. 2.
  Es sind auch noch zwey Bücher des Juris Canonici, welche in dem Corpore Canonico gefunden werden, nemlich die Institutiones, und das siebende Buch derer Decretalium; Jene hat verfertiget J. Paul. Lancellotus, ein Rechts-Gelehrter zu Perugia, dieses aber hat zusammen getragen Petrus Mattheus, ein Holländischer Rechts-Gelehrter zu Leiden, aber keines von beyden hat Päbstl. Auctorität; Das siebende Buch derer Decretalium wird auf gleiche Weise angezogen, wie die Decretales Bonifac. VIII, nur an Statt des Worts in sexto wird gesagt in septimo. Z.E. Cap. litis de Cardin. in septimo.  
  Die Institutiones Lancel-  
  {Sp. 376}  
  loti werden auf gleiche Weise, wie die Justinianischen angeführet, nur wird das Wort I.Can. darzu gesetzt; als §. 1. Instit. Jur. Can. de. 1. Diuin. cet.  
     

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Stand: 27. März 2012 © Hans-Walter Pries