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Zedler: Edictum HIS-Data
5028-8-222-10
Titel: Edictum
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 222
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 126
Vorheriger Artikel: S. Edictius
Folgender Artikel: Edictum Aedilitium
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

  Text Quellenangaben  und Anmerkungen
  Edictum hat in der Römischen Rechts-Gelehrsamkeit zweyerley Bedeutungen.  
  Unter der freyen Republic waren es diejenigen Gesetze,, welche die Praetores, und Aediles Curules jedes Jahr bey dem Anfange ihrer Regierung auf öffentlichem Marckt auf einer weissen gegipsten Tafel, so auch deswegen Album genennet wurde, aufhiengen, und in welchen sie de-  
  {Sp. 223|S. 127}  
  nen Bürgern in was vor Fällen u. auf was vor Art und Weise sie ihre Gerichtbarkeit handhaben wolten zu vernehmen gaben.
  • Dio Cassius ...
  • Suidas v. Deukōma
  • Cicero de Fin. ...
  Hieraus entstund eine doppelte Art von Edictis, indem sie theils praetoria, theils Aedilitia genennet wurden. Siehe Edictum Praetorium und Aedilitium.  
  Unter denen Kaysern bedeutet Edictum diejenige Art derer Constitutionum, welche dieselben unter ihren Namen aus eignen Antrieb, und ohne daß sie entweder von denen Unter-Obrigkeiten, oder eintzeln Unterthanen hierum ersucht worden, gegeben haben.  
  Von dergleichen Art Gesetze findet man zwar von denen ersten Kaysern bis auf die Zeiten Adriani sehr wenig, weil Augustus aus einem besondern Staats-Absehen, seine Gesetze nach Art derer Römischen Obrigkeits-Personen in denen Comitiis dem Volcke vortrug, und durch die Menge derer Stimmen auctorisiren ließ; Tiberius aber und seine Nachfolger entweder in Person, oder durch die Quaestores, so deswegen auch Candidati Principis genennet worden, den Vortrag an den Rath thaten, und ihre Gesetze unter denen so genannten Senatus Consultis versteckten. Man findet aber dennoch, daß bey denen Alten derer Edictorum Augusti, deren Gellius Noct. Attic. ... gedencket, und Claudii Meldung geschicht. Von denen Zeiten Adriani aber sind sie desto häufiger, und ist dieses vielleicht die Ursache, daß in dem Codice Justinianeo keine ältere Constitution, als selbigen Kaysers anzutreffen.  
  Es werden aber diese Edicta Principum[1] in allgemeine und besondere eingetheilet.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: Pincipum
  Die besondern sind  
 
  • bald monitoria, dergleichen l. 7 §. vlt. π. de suspect. ... vorkommen;
  • bald monitoria, die auch breuia genennet werden, dergleichen beym
    • Tacito Annal. III.
    • Lampridio in Alexandro
    • Capitolino in Diadum.
    • und Plinio Epist. V. ...
 
  vorkommen.
  • Brummer ad L. Cinc. ...
  • Pancirollus Var. Lect. ...
  • Sigonius de Judic. ... Ant. Jur. Prouinc. ...
  • Bulenger de Imp. Rom. ...
  • Gutherius de Offic. Dom. Aug. ...
  • Leeuwen ad Pompon. ...
  • Grotius de Vit. JCt. ...
  • Baekelen de Orationibus Principum.
  • Brisson. de Form. ... Antiq. Select. ...
  • Scipio Gentilis de Lege Regia ...
  • Eberlin. de Or. Jur. 10.
  Heut zu Tage ist ein Edict so viel als ein Patent oder öffentlicher Anschlag, da ein Fürst etwas aus eigenem Trieb seinen Unterthanen zum besten verordnet.  
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries