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Zedler: Ehestand [3] HIS-Data
5028-8-360-2-03
Titel: Ehestand [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 372
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 202
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Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Bibel
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

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Stichworte Text Quellenangaben 
Historie Endlich haben wir noch einige Erläuterung aus der Historie hinzuzusetzen. Cleobulus lehrte, man sollte in Gegenwart anderer Leute seine Frau weder lieb haben, noch sich mit ihr zancken. Der ältere Cato sagte: Es habe ihn iederzeit gereut, daß er einem Weibe was geheimes vertrauet habe. Ferner meynt er, man könne sich nicht mehr vergehen, als wenn man seine Frau oder Kinder schlage. In gleichen sey das Lob eines geschickten Ehe-Mannes ebenso, als eines geschickten Raths-Herrns. Ja er bewundert an dem Socrate dieses eintzige, daß er mit seinem bösen Weibe und so dummen Kindern iederzeit so friedlich und so freundlich umgegangen. Plutarchus in Cat. majore.
  Unter denen heydnischen Philosophen sind viele dem Ehestande und überhaupt dem weiblichen Geschlechte zuwider gewesen. Democritus hat nach dem Stobaeo Serm. LXXIV. nicht viel von Kinder-zeugen gehalten. Diejenigen, welche Kinder hätten, wüsten nach seiner Meynung von vieler Gefahr und Mühe, hingegen von weniger Lust zu sagen. Ein wohlhabender Mann thäte besser, wenn er einen Sohn seines Freundes an Kindes-Statt annähme. Bey einer solchen freyen Wahl könnte er einen Sohn  
  {Sp. 374}  
  haben, wie er sich selber wünschte.  
  Secundus ein Sophist zu denen Zeiten Kaysers Adriani, antwortete auf die Frage, was ein Weib sey: es wäre eine Werckstatt, da Menschen gemacht werden, ein boßhafftiges Thier, ein nothwendiges Ubel. Ferner sagt er auf eben diese Frage: Es wäre des Mannes Schiffbruch, des Hauses Wetter, eine Hinderniß der Ruhe, eine Gefangenschafft des Lebens, ein täglicher Schade, ein freiwilliger Streit, ein kostbarer Krieg, ein bestialischer Stuben-Geselle, eine uns zur Seite sitzende Bekümmerniß, eine uns umfassende Löwin, ein ausgeschmückter Meer-Strudel. Wie solches in seinen moralischen Sententien, welche Holstenius herausgegeben, zu finden ist.
  Euripides soll einen solchen Haß wider das weibliche Geschlecht gehabt haben, daß man ihn deswegen misogynēs genennet. Bey dem Menandro, dessen Fragmenta nebst des Philemonis Werck herausgegeben, lieset man: ein Weib sey das allerärgste unter denen wilden Thieren, welche so wohl zu Wasser als zu Lande anzutreffen wären. Von dem Prometheo wird behauptet, daß er mit Recht an den Caucasum sey geschmiedet worden, weil er das denen Göttern so verhaßte weibliche Geschlechte wieder in die Welt gebracht habe.  
  Ein Spanischer Poete hat bey der bekannten Fabel von dem Orpheu und seinem Weibe, als er sie aus der Hölle zurück führen wollen, nachfolgende Gedancken gehabt. Der Pluto hätte es übel empfunden, daß sich Orpheus mit seiner Music dahin gewagt, und dadurch die Quaal derer Verdamten gelindert hätte, daß er sich vorgenommen, ihn mit der grösten Straffe zu belegen, da ihm diese am wichtigsten geschienen wenn er ihm sein Weib wieder zustellte. Weil ihm aber die Music des Orphei so wohl gefallen, habe er ihm zur Belohnung diese Straffe wieder in so weit gemindert, daß er ihm das Weib unter der Bedingung wiedergegeben, daß er ihrer bald loß werden können, anderer Meynungen von denen Weibern zu geschweigen.  
  Sonst hat die Disputation, welche an. 1595. contra mulieres herausgekommen, und nachgehends unter dem Titel: Mulieres non esse homines wieder aufgeleget worden, grosses Aufsehen verursachet. Placcius in Theatr. Anonym. et Pseud. p. 373.
  Allein es ist von denen Gelehrten schon damahls geglaubet worden, daß der Auctor es nicht im Ernst gemeynet, und Bayle in Diction. hat folgende Meynung, daß des Auctoris Absehen wider die Socinianer zu schreiben gewesen, in dem er zeigen wollen, daß sie vermögend wären, bey Verdrehung der heiligen Schrifft auf solche Art aus derselben auch darzuthun, die Weiber wären keine Menschen.  
  Was übrigens so wohl einige Kirchen-Lehrer, als viele Ketzer vor arge Gedancken von denen Weibern und dem Ehestande gehabt, gehört in die Kirchen-Historie.  
Philosophie Die Philosopher, wenn sie von dieser Materie handeln, gehen nach der Vernunfft. Von welchen nebst obbesagten nachzulesen sind
  • Barbeyrac in Notis über Pufend. Jus Nat. et Gent.
  • Titius in not. ad Pufend. de Offic. Hom. et Ciu. II. 2.
  • Huber de Jure Ciuit. II. 2.
  • Alberti in Compend. Jur. Nat. II. 10.
Rechte Ein Verzeichniß derer von dieser Materie gehaltenen Juristischen Disputationen ist in der gelehrten Fama Th. II. p. 137. zu finden.  
Gelehrte Von dem Ehestande derer Gelehrten insonderheit haben einige worunter sonderlich  
 
  • Mellemannus in Dissert. de Matrimonio Litterati,
  • Heinsius
 
  {Sp. 375|S. 203}  
 
  in Diss. an viro litterato ducenda fit vxor et qualis?
 
 
  • Goetze in Diss. de Conjugio Eruditorum,
 
  bekannt sind, geschrieben.  
  Übrigens sind die Gedancken, welche ein gewisser Poete von denen, so im heyrathen allzu scrupuloes oder vielmehr eigensinnig sind, in Lateinischen Versen ausgedrücket, nicht ungeschickt:  
  [12 Zeilen lateinische Verse]  
Bibel In der heiligen Schrifft lehret unser Heyland selbst, was in dem Ehestande zu lehren sey. Er führet die Menschen auf die Betrachtung, wie es GOtt hierinnen haben wolte, als der Schöpffer derer Menschen, welchen, als seinen Wercken, er ja Regeln vorzuschreiben hätte, darnach sie sich richten sollten, wie dann alle, die einen GOtt und Schöpffer erkennen, zugleich als die richtigste aller Folge bekennen müssen, daß man dessen Ordnung zu folgen allerdings verbunden sey. Beyer in Delineatione Juris Diuini
  Diesemnach sprach der Herr Jesus: Habt ihr nicht gelesen, daß, der im Anfang den Menschen gemacht hat, der machte, daß ein Mann und eine Frau seyn sollte? Matth. 19, 4. seqq.
  und sprach: Darum wird ein Mann seinen Vater und Mutter verlassen, und an seinem Weibe hangen, und werden die zwey seyn ein Fleisch. So sind sie nun nicht zwey, sondern ein Fleisch. Was nun GOtt zusammen gefüget hat, soll der Mensch nicht scheiden  
  D. i. Dieser soll es bey dem lassen, was er von jenes Willen lieset, und zu wissen bekommen hat. Man lieset also, daß ein Mann und ein Weib beysammen seyn sollen, daß diese Vereinigung beständig und unscheidbar seyn solle; daß jedes von beyden es mit dem andern so gut und treu, als mit sich selbst meynen, und das Weib den Mann, der Mann das Weib vor sein eigen Fleisch achten, d.i. wie Paullus auf diesen Grund zum bündigsten folgert, Eph. 5, 28. seq.
  als sein eigen Fleisch nähren und pflegen.  
  Man lieset in dem von JEsu Christo angezogenen Orte ferner, daß diese Verbindung auf das Kinder-Zeugen angesehen seyn solle, wenn es heisset: GOtt schuf den Menschen zu seinem Bilde, ja zum Bilde GOttes schuf er ihn, und er schuf sie ein Männlein und ein Fräulein. Und GOtt segnete sie und sprach: Seid fruchtbar und mehret euch, und füllet die Erde etc. Gen. I. 27.
  Das wusten wiederum die Heyden soweit zu erkennen, daß sie eine Zusammentretung einer Manns- und Weibs-Person vor keine rechte Ehe halten wolten, wenn sie nicht die Erzeugung derer Kinder zum Haupt-Zweck hätten, weshalben auch die Römer ihre Bürger anhielten eidlich zu versichern daß sie deshalben zur Ehe geschritten wären und in selbiger lebten.
  • Macrobius Saturnal. …
  • Gellius
  Man lieset aus denen angezogenen Orten, daß man das erzeugte erziehen solle, denn wie könnte sonst die Zahl derer Menschen vermehret, und darmit die Welt er-  
  {Sp. 376}  
  füllet werden? Bey ermangelnder und unterlassener Erziehungs-Sorge, müste ja das erzeugte gleich wieder verderben, und das menschliche Geschlecht in kurtzem vergehen, und da der Mensch ein Bild GOttes ist, also sein Verhalten nach dessen Thun und Verfahren anstellen soll; so zeiget ihm ja die vor Erhaltung des menschlichen Geschlechts mit Anordnung des Ehe-Standes bewiesene Vorsorge GOttes, daß sie für die Erhaltung ihrer Kinder, in und mit deren Erziehung sorgen sollte, wie auch sonsten GOtt die Eheleute unter ihnen selbst auf die Befolgung des Vorbildes JEsu Christi, des Sohnes GOttes, gewiesen hat. Eph. 5.
  Zugeschweigen, daß ieder bey sich selbst schlüssen kan, daß es derer Menschen Schuldigkeit sey, zu anderer Menschen Besten Kinder zu zeugen und zu ziehen, da sie derer von andern erzeugten und erzogenen zu ihrem Besten gebraucht haben. Beyer l.c. …
  Aus alle dem schlüsset man weiter, daß Mann und Weib, sonderlich zu Erreichung des Zwecks vom Ehestande, behülfflich seyn sollen, daß dieses mehr ein Mittel den Zweck zu erreichen, als der Zweck selber ist, worzu es doch Einige  z.E. Pagenstecher in Sicilimentis Lauterbachianis Manipulo … machen, und daher auch die Vereinigung Manns und Weibs vor eine vollkommen rechtmäßige Ehe halten wollen, die da eben nicht auf Kinder-Erzeug- und Erziehung, sondern nur auf Pflegung und Hülffe in leibliche und häuslichen Umständen angesehen ist, davon Beyer l.c. … saget, daß es etwa mehr eine zutragende als zu billigende Sache sey, und meisten theils bey dergleichen noch einige Hoffnung von der Möglichkeit oder Absicht Kinder zeugen zu können und zu wollen mit unterlauffe, die das Werck desto leidlicher mache.  
  Ehe bleibt also eine denen Menschen angewiesene Ordnung GOttes, die überhaupt selbigen vorgeschrieben, doch ieder deshalber nicht gezwungen ist, in den Stand der Ehe zu treten, sondern es kommt dißfals auf die Uberlegung derer persönlichen Umstände vor GOtt an, die iezuweilen gar wohl so gethan seyn können, daß es bey dem und jenem heisset 1. Cor. 7, 1.
  Es ist dem Menschen gut, daß er kein Weib berühre, da sonst überhaupt gesagt worden: Es ist nicht gut, daß der Mensch alleine sey, vielmehr gut, daß er sich vereheliche, und eine Gehülffin zu sich nehme.  
  Nemlich Paullus redete von der damahls bevorstehenden Verfolgungs-Noth, in welcher mit Weib und Kind zu leben sehr gefährlich, und ein solcher Umstand manchem eine Gelegenheit zu Verleugnung des angenommenen christlichen Glaubens und zur Verlästerung des einmahl vor der Welt Heiland erkannten Herrn JEsu Christi war. Er setzte auch zuvoraus, daß einer die Gabe keusch ausser dem Ehestande zu leben hätte, deutlich lehrende, daß diesen nur der Ungemächlichkeit halber vermeiden, sich dabey aber die Freyheit Unzucht zu treiben vorbehalten wollen, eine sündliche Sache und allerdings unrecht sey, wie seine wohlbedächtig gesetzte, und mit gehörigem Wohlbedacht zu lesende Worte es deutlich geben.  
  So können andere Umstände sich ereignen, welche da, wie die Noth denen darzu sonst geschickten einrathen ledig zu bleiben, und weil dergleichen nicht überall noch allzeit ist, wird deshalber doch die Fortpflantzung des menschlichen Geschlechts, so lange diese Welt stehet, nicht aufhören, und in so weit diese Ordnung GOttes bleiben.
  {Sp. 377|S. 204}  
   
  Hom. et. Ciu. … de Jure N. et G. …
   
  • Thomasius in Jurisprud. Diu. …
Juden Die Jüden halten davor, es sey iede, wenigstens Manns-Personen, indem einige die Weibs-Leute von solcher nöthigenden Pflicht loß zehlen, Mischna Tit. Jabimoth. VI.
  damit halten es manche, andere sind dagegen, meynende, es sey Weibs-Person wie Manns-Person verbunden, in die Ehe zu treten, wo er anders von Natur darzu tüchtig sey, da sie doch die Ausnahme gestatten, wann einer die Gabe der Enthaltung habende, keuscher Weise eheloß bleibt, um dem Studiren, oder der Betrachtung und Erlangung des Gesetzes desto besser obliegen zu können. Seldenus de Jure N. et G. …
  Ausser dem Fall, und bey habender natürlicher Vermögenheit hielten sie, vermöge derer Worte: Seyd fruchtbar und mehret euch, iede Manns-Person, solange sie nicht Kinder, beyderley Geschlechts, oder, solcherley Enckel hätte, verbunden, in Ehestand zu treten, und selbigen zu üben, ja einige der Rabbinen sind so weit gegangen, zu sagen: daß, so lange das natürliche Vermögen vorhanden sey, einem Mann auch obliege, den Ehestand zu dessen Gebrauch zu üben, er möchte Kinder haben so viel er immermehr wolte. Der in der Knechtschaffttt Kinder beyderseits Geschlechts gezeuget, und sie nach erlangter Freyheit noch im Leben hatte, muste den Ehestand brauchen, um freye Kinder, so viel an ihm beyderley Geschlechts zu gewinnen.  
  Wenn auch ausser dem Jüdenthum die Heyden eheloß bleiben wollten, so sahen sie ihn als einen Todt-Schläger an, wie denn einige derer Heyden von der Schuldigkeit zu heyrathen und Kinder zu zeugen, fast auf Jüdischen Schlag, was die Nothwendigkeit des Wercks anbetrifft, gesprochen haben Stobaeus Serm. LXV.
  Unter denen Jüden satzte man das angetretene 21. Jahr vor dem Termin an, obgedachter Schuldigkeit ein Genüge zu leisten, daß mit ausgelebtem 20. die dringende Pflicht in den Ehestand zu treten angieng, der da nachzukommen heut zu Tage manchen Jüden die Ermangelung derer Mittel verbietet.  
  Ob nun wohl also eines ieden Israeliten Schuldigkeit überhaupt war, in die Ehe zu treten, so durffte es doch nicht mit ieder Person ohne Unterscheid geschehen. Da durfften einige sich der allzu nahen Verwandtschafft halber nicht nehmen. Uber dieses war auch die Ehe mit leibeigenen Knechten und Mägden aus anderm Volck verboten, wie dann davon der Chaldäische Übersetzer Onkelos die Worte Mosis, Deut. 23, 10. Es soll keine Hure seyn unter denen Kindern Israels, und kein Hurer unter denen Söhnen Israels etc. also schon zu seiner Zeit gedollmetschet: Kein Israelitisch Weib soll einen leibeigenen Knecht, und kein Israelitischer Mann soll keine leibeigene Magd zur Ehe nehmen, damit nemlich die frey-reine Art dieses Volcks erhalten würde, worauf auch andere Völcker und die Teutschen mit solcher Strenge hier und dar gesehen, daß das Land-Recht verordnet, man solle ein freyes Weibs-Bild verbrennen, die einen eigenen d.i. leibeigenen Mann nähme, und einem solchen Pursche das Haupt abschlagen. Seldenus l.c.
  Ein Jüdisch Huren-Kind durffte wohl eine Leibeigene unter denen Jüden sich findende Magd eines auswärtigen Geschlechts heyrathen, und konnte dadurch wohl seine sonst auch vor Huren-Kinder zuhaltende Nachkommen des Schimpfes erledigen,  
  {Sp. 378}  
  wenn sie alle knechtisch gebohren, und hernach in Freyheit gesetzt wurden. So mochte dergleichen auch ein Herr seinem Ebräischen Knechte geben, um andere Leibeigne, als Zucht davon zu haben, daß in so weit die Knechte seinem Herrn, bey dessen ihm gegebener Magd, gleichsam vor einen Bescheller dienen muste, nach rauher alter Weise, da in gewisser Art das Leibeigne Volck dem Viehe gleich gehalten wurde.  
  Es verstehet sich aber, daß die leibeigene Knechte auswärtigen Geschlechts unter denen Jüden nicht mehr Abgötterer seyen, sondern an einen wahren GOtt glauben musten, ob sie sich gleich übrigen Theils nicht zum Jüdenthum bekennen. Sintemahl denen Jüden überhaupt untersaget war, sich mit einer Heydnisch-lebenden Person in den Ehestand einzulassen, oder darinnen zu bleiben, welches letztere doch der Sohn GOttes denen Christen zugelassen hat.  
  Nebst dem sind einige derer Jüden in denen Gedancken gestanden, daß sich keine Jüdische von Ur-Vätern her abstammende Person mit iemanden derer 7. verdammten Völcker, oder mit iemanden aus ihrer Nachkommenschafft verheyrathen dürffte, wenn diese gleich zum Jüdenthum getreten wären; wiewohl andere hierunter gelinderer Gedancken sind, überhaupt aber alle Rabbiner dahin übereinstimmen, daß kein Nethinäischer oder von Gibeonitern abstammender Mensch, wes Geschlechts er auch sey, der Jüdischen Ehe gewürdiget werden dürffte, obgleich alle diese Leute sich bald von Anfang her zum Jüdenthum begeben und beständig bekennet hätten. Einer Israelitin blieb verboten, eine Ammonitische oder Moabitische Manns-Person zu nehmen, gesetzt, daß sie ein Jüde worden, doch durfften die Weibs-Leute dieser Völcker, da sie sich zum Jüdenthum wandten, geheyrathet werden, davon Beyspiele an der Ruth und ihrer Schwester Arxa vorhanden sind.  
  Obgleich sich in das Jüdenthum begebende Edomiter und Egyptier vor ihre Person und Kinder die Ehe rein gebohrner alter Ur-Jüden nicht fähig waren, konnten und mochten doch ihre Kinds-Kinder darzugelangen, welches die Rabbiner aus denen Worten des Herrn schlüssen Deut. 23. 7.
  Den Edomiter sollst du nicht vor Greuel halten, er ist dein Bruder. Den Egyptier sollst du auch nicht vor Greuel halten, denn du bist ein Fremdling in seinem Lande gewesen. Die Kinder, die sie im dritten Glied zeugen, sollen in die Gemeine des Herrn kommen, d.i. fähig seyn, mit altgebohrnen Israeliten in Gemeinschafft zu treten, und also mit ihnen ein gemein Volck zu werden.  
  Wie wohl einige Rabbiner dieses so auf die Edomitische und Egyptische Manns-Personen ziehen, daß sie meynen, dergleichen zum Jüdenthum getretene Weibs-Bilder wären also fort einem rein gebohrnen alt-Jüdischen Manns-Kerle heyrathbar gewesen. Doch muß dem nicht also, oder von denen ausländischen Weibern des Salomons keine zum Jüdenthum getreten seyn, weil es ihm die Schrifft übel ausleget, daß er sie genommen hätte, und hiermit unrecht wider die Gesetze geschehen zu seyn erkennet, 1. Reg. 11, 1. seqq.
  Mit einem so genannten Huren-Kinde und dessen Nachkommen durffte von reinen Jüdischen Leuten keine eheliche Verbündniß getroffen werden, damit alle abgeschreckt würden, solcherley Kinder durch unrechtmäßige Wege zu zeugen, doch mochten Jüden-Genossen, die aus dem Heydenthum zum Jüdenthum getreten waren,  
  {Sp. 379|S. 205}  
  sich mit Huren-Kinder-Art ehelich einlassen; waren aber jene bis in das 10. Glied bey dem Jüdenthum gewesen, so stand es ihnen auch nicht mehr frey, sich mit Huren-Kinder-Art in eheliche Verbündniß zu begeben.  
  Gleiches setzen die Rabbiner von denen Verschnittenen, die zum Jüdenthum getretene und freigelassene durfften heyrathen, was sonst denen Juden verboten war, nur keine noch in Abgötterey stehende Person.  
  Zwischen Leibeigenen derer Jüden, aus welchem auswärtigen Volcke sie waren, erachtete man keine Ehe, nur eine Beywohnung zuseyn, welcher Meynung auch die Römer waren, doch musten sich bey denen Jüden und Heyden die Leibeigene der groben Blut-Schande enthalten.  
  Was sonderbares war es übrigens mit dem Hohen-Priester und denen Priestern. Denn diese durfften keine Hure oder geschwächte, von ihrem Mann verstoßene, und wie die Rabbinen hinzufügen, keine vom Barfüsser verschmähete nehmen; jener aber muste nebst angezeigten, eine Witbe zu nehmen meiden, und eine Jungfrau heyrathen, wenn er im Hohen-Priester-Amt würcklich stehende zum Ehestand schreiten wollte, dann hatte er vor Betretung des Amts eine Witbe, doch übrigens zuläßige Person genommen, mochte er sie hernach bey Betretung des Amts allerdings behalten.  
  Die Heyden zu Athen sollen hierinnen denen Jüden nachgeaffet haben, sintemahl Demosthenes zu verstehen giebt, daß ihr Heiligthums-König oder Hohe-Priester keine andere, als eine Jungfrau zur Ehe nehmen dörffen.
  • Seldenus de Vxore Ebraica …
  • Demosthenes Orat. in Naeram.
  • Petitus ad Leges Atticas
  Die also aus Israelitischem oder Levitischem Geschlecht einen Priester haben wollte, muste ihre 10. Ahnen von väterlicher und mütterlicher Seite her dergestalt beweisen, daß sie beyderseits Mütter, Groß- und Ur-Mütter rein Jüdischen Geblütes gewesen zu seyn darthat; war sie aber auch aus Priesterlichem Stamme, so war es mit bewiesenen 8. Ahnen genung. Seldenus l.c. erläutert die Sache mit nachstehendem Exempel:  
  [Grafik]  
  Wollte nun Elisabeth einen Priester haben, und zwar aus Priesterlichem Geschlecht; so lag ihr ob die Richtigkeit derer bezifferten Ahnen bis n. 4. und bis n. 5. einschlüßlich darzuthun, daß sie aus Israelitisch- oder Levitischem Stamme war. Daß aber der Beweiß nur von Weiber-Ahnen des Vaters und der Mutter gefordert wurden, führen die Rabbinen daher, weil Weiber einander die Ankunffts-Mängel nicht so leicht vorwürffen, als die Männer einander zu thun pflegten, daß ihrer Seits die Unrichtigkeit, wo sie wäre, bald an sich selbst offenbahr würde, bey Weibern nicht, weshalber Untersuch und Beweißthum ihrer Seits nöthig sey, der hörte auch auf, wo eine weibliche Ahne an einen am Altar dienenden Priester vermählet gewesen war, indem man davor hält, daß es mit denen andern schon seine Richtigkeit gehabt haben müste, weil man ihn sonst nicht  
  {Sp. 380}  
  bey dem Altar gelassen haben würde.  
  Die gemeine Israeliten und die Leviten mochten sich in ihrem Volck verheyrathen, wie sie wolten, und bedurften der von Hohen-Priestern und Priestern und derselbigen zubeobachtende Wahl ihres Orts nicht.  
  Die Ehe aber wurde überhaupt entweder kurtz und mit dem Beyschlaff, oder mittels vorhergehender Verlöbniß und Eheberedung gestifftet, und hernach durch den Beyschlaff vollzogen, nachdem die Einsegnung erst empfangen war.  
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries