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Zedler: Ehestand [5] HIS-Data
5028-8-360-2-05
Titel: Ehestand [5]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 382
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 206
Vorheriger Artikel: Ehestand [4]
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Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Bibel
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

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Übersicht
erste Christen
Griechenland heute

Stichworte Text   Quellenangaben
erste Christen Unter denen ersten Christen findet man unterschiedene Ketzer, welche den Ehestand verworffen haben.
  • 1. Tim. 4, 5.
  • Ignatius Epist. ad Philad.
  Die Saturniani, Marcionitae, Manichaei, Encratitae, Valesii, Apostolici, Adamitae, Priscillianistae, Misanthropi thaten dergleichen.
  • Irenaeus aduersus Ethnic.
  • Augustinus contra Faustum …
  • Eusebius
  • Clemens Strom. III.
  • Augustinus de Haer. …
  • Joach. Hildebrand de Nupt. Veter. Christian.
  Viele wolten wenigstens nicht zulassen, daß man sich zum andern mahle verheyrathete, welcher Meynung auch  
 
  • Tertullianus de Exhort. Castit. 9.
  • Clemens Alexandrinus Strom. III.
  • Basilius Magnus Epist. ad Amphil. 4.
  • Ambrosius de Offic. I. c. vlt.
  • Das Concilium Neocaesariense can.
 
  {Sp. 383|S. 207}  
 
  2. 3.
 
 
  • Gregorius Nazianzenus Orat. 31.
  • Hieronymus contra Jouian. I. 4.
 
  und andere zu seyn scheinen. Da aber doch unterschiedene von diesen Patribus an andern Orten gantz anders schreiben, so hat ihnen vielleicht die Oratorie in Recommendation der Keuschheit zur Verwerffung der andern Ehe beweget. Hildebrand l.c.
  Als Ketzer werden auch die Nuptiatores von Augustino de Haeret. 82. gehalten, welche wider den zu Ausgang des 4. Seculi gewöhnlichen ehelosen Stand predigten.  
  Die Abelonii hatten auch ihre besondere Meynung vom Ehestande. Siehe Abelianer Tom. I. p. 91. seqq. Hildebrand l.c.
  Die Geistlichen heyratheten in der ersten Kirche, welches auch das Concilium Nicaenum adprobirte, und obgleich Pabst Siricius schon im 4. Seculo solches verboten, so ist es doch in unterschiedenen Ländern, sonderlich in Teutschland nicht gehalten worden, bis es auch hier von Gregorio VII. eingeführt wurde.
  • Socrates Hist. …
  • Sozomenus
  • Ruffinus Hist. …
  • Hildebrand l.c. …
  Ehe zwey Personen sich mit einander verlobten, eröffnete solches der Bräutigam dem Priester, und muste solches mit Einwilligung der Kirche geschehen, wie denn die Priester offt selbst die Heyrath stifften helffen.
  • Tertullianus de Monog. …
  • Georgius Ambianates ad Tertull.
  • Albiaspinaus Obseru. Eccl. 24.
  • Hildebrand l.c.
  Hingegen die Jungfern fragten alte Witben um Rath, welche hernach deswegen zum Priester giengen, welches auch nach der Zeit unterlassen wurde, als man den Coelibatum in so hohem Werthe hielt, daß man nicht einmahl dem Priester erlaubte einen Rath in Heyraths-Sachen zu geben. 
  • Hieronymus Epist. ad Nepot.
  • Hildebrand l.c.
  Nach erhaltener Einwilligung derer Priester wurde das Verlöbniß vollzogen, doch durfften sie sich nicht mit denen Heyden oder Jüden verheyrathen.
  • Tertullianus de Monog. …
  • Cyprianus ad Quirin. …
  • Hildebrand l.c.
  Daß die Christen die Blut-Schande vermieden haben, kan man von selbst leicht erachten, und ist es daher eine Verläumdung, wenn ihnen die Heyden solches Schuld geben, welches sonder Zweiffel daher rühret, weil die ersten Christen einander Bruder und Schwester, oder die Alten Vater und Mutter nennten. Hildebrand l.c.
  Bey Schlüssung der Heyrath muste der Consens beyder Personen und ihrer Eltern seyn.
  • Tertullianus ad Vxor. II.
  • Ambrosius de Abrah. I. c. vlt.
  • Hildebrand l.c. …
  Bey dem Verlöbniß wurde auch ein Mahl-Schatz und sonderlich ein Trau-Ring gegeben, welche man an den Gold-Finger der linken Hand steckte
  • Tertullianus Apolog. 6.
  • Clemens Alexandr. Paedag. …
  • Isidorus Hispal. de Diu. Off. …
  • Hildebrand l.c. …
  Das Verlöbniß wurde durch einen Kuß bestätiget.
  Ingleichen gaben sie einander die Hände und liessen die Ehestifftung niederschreiben.
  • Georgius Ambianates ad Tertull. l.c.
  • Tertullianus ad Vxor. …
  • Hildebrand l.c.
  Nach diesem richtete der Braut Vater ein Gastmahl aus, und gab dem Bräutigam den dotem, welches aus dem Hieronymo Epist. ad Oceum. und Leone in dist. … zu sehn, da man findet, daß eine ordentliche Frau von einer Concubine durch den dotem unterschieden sey.
  • Hildebrand l.c.
  {Sp. 384}  
  Zwischen denen Sponsalibus und der Hochzeit war eine Zeit gesetzet, wiewohl solches nicht nöthig war indem unterschiedene Exempel in der Heil, Schrifft zu finden, da beydes zugleich vollzogen worden. Hildebrand l.c. …
  An denen Sonn- und Fest-Tagen, wie auch in der Fasten- und Advent-Zeit waren keine Hochzeiten erlaubt.
  • Ambrosius ad 1. Cor. 7.
  • Augustinus de Temp. 2.
  • Concil. Laodic. …
  • Synodus Bracar.
  • Hildebrand. l.c. …
  Die öffentliche Abkündigung von der Cantzel hat das Concilium Lateranense II. An. 1139. eingeführet; doch musten auch in der ersten Kirche die Verlobten ihr Bekenntniß wegen der vorhabenden Heyrath ablegen.
  • Tertullianus de Pudic. 4.
  • Hildebrand l.c.
  Ausser andern Schmuck, womit die Braut geziert war, hatte sie sich mit einem Schleyer bedeckt.
  • Tertullianus de Veland. Virgin. …
  • Ambrosius de Abrah. I. sub fin.
  • Hildebrand l.c.
  Am ersten Hochzeit-Tage erschien die Braut mit fliegenden Haaren, am andern aber wurden sie ihr nach Art derer Weiber unter eine Haube gesteckt.
  • Isidorus Hispal. de Offic. Eccl. …
  • Hildebrand l.c. …
  Die Trauung soll ihren Ursprung aus dem Paradiesse haben, da GOtt unsere ersten Eltern zusammen führte und segnete Gen. 2, 23.
  wie denn auch die Israeliten ihre Ehe mit öffentlichem Gebet anfiengen, wie der 128. Psalm bezeugt.
  In der ersten Kirche soll sie schon unter denen Römischen Bischöffen Euaristo und Sotere im ersten und andern Seculo gewöhnlich gewesen seyn. Wenigstens schreibt schon Tertullianus ad Vxor. … Ambrosius Epist. 70. und andere davon. Hildebrand l.c.. …
  Ob bey der andern Ehe auch eine Trauung vorhergegangenen, davon schreiben die Alten nicht allzudeutlich.
  • Isidorus de Diu. Offic. …
  • Hildebrandus l.c.
  Bey der Copula Sacerdotali war auch eine Oblatio, welches Baronius von der Messe und Heil. Abendmahl versteht. Hildebrand l.c. …
  Bey der Trauung wurden auch Fackeln angezündet
  • Hesychius. in Leuit. IV.
  • Nicephorus Hist. eccl. …
  • Hildebrand l.c.
  Der Hochzeit-Schmauß, als eine uralte Gewohnheit, wird auch von CHristo nicht verworffen, und war in der ersten Kirche gewöhnlich. 
  • Eusebius Hist. Eccl. …
  • Zosimus Hist. II.
  • Hildebrand l.c.
  Doch wurde im Concilio Agathensi 39. denen Geistlichen untersagt, dabey zu erscheinen, hingegen wurde es ihnen im 9ten Seculo auf dem Synodo zu Aachen im 83. canone erlaubt. Hildebrand l.c. …
  Die Ursachen der Ehescheidung sind nach Christi und Paulli Einsetzung der Ehebruch und malitiosa desertio.
  • Matth. 5, 32. 19, 9.
  • 1. Cor. 7, 10.
  welches auch in der ersten Kirche beobachtet worden. Hildebrand l.c.
  Die christlichen Kayser erlaubten Anfangs denen Eheleuten mit beyder Bewilligung die Ehe zu zerreissen und von einander zu gehen, allein die Geistlichen erkannten bald, daß solches der Göttlichen Ordnung nicht gemäß; daher lehrt Basilius Moral. Reg. 73. daß nur der Ehebruch die Ehe trennen könne, womit auch andre übereinstimmen.
  • Gregorius Nazianzenus Orat. …
  • Asterius Amasen. in Matth. 19, 9.
  • Chromat. in Matth. 5.
  Doch wollten einige nicht zu geben, daß der andere Theil wieder heyrathete, welches doch andere vor billig und erlaubt hielten.
  • Epiphanius Haer. 59.
  • Ter-
  {Sp. 385|S. 208}  
   
  tullianus de Exhort. Castit. …
   
  • Heineccii Abbildung der Griechischen Kirche Th. II. …
  Wenn der eine Ehe-Gatte den andern boßhafftig verließ, liessen sie nicht leicht eine neue Ehe zu, wo nicht der deserirende Theil ein Ungläubiger war, da sie Paulli Entscheidung 1. Cor. 7. 15. gelten liessen
  • Theod. Beza de Diuort. …
  • Heineccius l.c.
  Alle übrigen Ursachen hielten sie vor unerheblich und meynten, Christus habe uns ausser dem Ehebruch zur Gedult und Gelassenheit ermahnet.
  • Gregorius Nazianzenus Orat. 36.
  • Basilius Homil. …
  • Heineccius l.c.
  Wegen der vierdten Ehe, so der Patriarch zu Constantinopel den Kayser Leoni nicht erlauben wollte, ist der Titel: Leo Griechischer Kayser nachzulesen.  
Griechenland heute Heut zu Tage wird in Griechenland kein Verlöbniß ausser der Kirche geschlossen; sondern die beyden Personen gehen nebst ihren Bey-Stande in die Kirche, stellen sich nach geendigter Messe vor die heilige Thür ausser dem Chor, der Bräutigam zur rechten und die Braut zur lincken Hand. Unterdessen liegt der Mahl-Schatz auf dem Altar in gleicher Ordnung, nemlich ein goldener Ring auf der rechten und ein silberner zur lincken Seite. Darauf geht der Priester aus dem Chor, zeichnet die Verlobte dreymahl mit dem Creutz und giebt ihnen, wenn sie noch nicht vereheligt gewesen 2. brennende Wachs-Kertzen in die Hand.  
  Wenn dieses geschehen, führt er sie vorwärts in die Kirche und beräuchert sie creutzweiß, unterdessen wird eine Collecte gesungen, ihnen der Segen gegeben, und noch ein Gebet gesprochen, nach welchem der Priester die Ringe nimmt, den goldenen dem Bräutigam und den silbernen der Braut giebt, und zu jedem dreymahl spricht:  
 
Dieser Knecht GOTTes N.
Diese Magd GOTTes N.
empfängt hiermit den Mahlschatz von wegen
der Magd N.
des Knechtes N.
GOttes.
 
  Drauf nimmt er die Ringe nochmahls in die Hand, machet mit denenselben ein Creutz über das Haupt, und steckt sie denen Verlobten an die Finger. Der Bey-Stand tritt nachgehends hinzu, und verwechselt dieselben also, daß der Bräutigam den silbernen und die Braut den goldenen empfängt. Endlich beschlüßt der Priester die Handlung mit einem Gebete.
  • Euchol. Graec.
  • Heineccius l.c.
  Auf die Verlöbniß folgt die Trauung, bey welcher ein Unterschied zwischen der ersten und andern Ehe gemacht wird. Bey der ersten Ehe gehen Braut und Bräutigam in Begleitung einiger Freunde in die Kirche wobey brennende Wachs-Kertzen vorgetragen werden. Vorher gehet der Priester mit einem Rauch-Faß und singt den 128. Psalm, bey jedem Vers antwortet das Volck [ein Satz griechisch]. Darauf spricht der Diaconus die grosse Collecte.  
  Nach diesem nimmt der Priester die Cronen, und setzt sie dem Braut-Paar auf das Haupt, segnet sie, und nach etlichen gesprochenen Gebeten reichet er ihnen einen Becher mit Wein, läßt sie dreymahl daraus trincken, und geht in der Proceßion unter Absingung etlicher Lieder mit ihnen in der Kirche herum, wobey die Frey-Werber ihnen die Cronen nachtrugen. Nach diesem geben die neuen Ehe-Leute einander einen Kuß, die Anwesenden legen ihre Gratulation ab und führen dieselben nach Hause.
  • Euchol. …
  • Heineccius l.c. …
  Bey der andern Ehe  
  {Sp. 386}  
  wurde denen neuen Ehe-Leuten die Communion nicht erlaubt, wie solches bey der ersten gewöhnlich, welches schon im Concilio Laodicensi Can. I. An. 265. verordnet worden, wie man denn auch seit dem 8ten Seculo nach Nicephori Verordnung die Aufsetzung derer Cronen unterlassen, bis solches in denen neuern Zeiten wieder eingeführet worden. Doch weil überhaupt die Griechische Kirche denen andern Ehen nicht gewogen, sind die dabey gewöhnlichen Gebeter mehr einem Buß-Gebet um Vergebung der Sünde als einer Anrufung des Göttlichen Beystandes zu einem H. Wercke ähnlich.
  • Euchol. …
  • Heineccius l.c.
  Sie gestatten nemlich die vierte Ehe gar nicht, die andre und dritte auch nur in gewissen Fällen. Die Priester verliehren ihr Amt. Bey denen Layen wird untersucht, ob die contrahirenden Personen annoch jung und denen Versuchungen des Fleisches nicht widerstehen können, oder ob sie bereits zu ihren Tagen kommen? Ob sie aus der vorhergehenden Ehe Kinder gezeugt oder nicht? Im ersten Falle dispensiren sie, im andern nicht.
  • Metrop. Critop.
  • Ricaut.
  • Heineccius l.c. Th. II. …
  Sie lehren, daß beyde Personen zur ehelichen Beywohnung geschickt seyn müssen, so wohl nach der natürlichen Beschaffenheit als ihrer Verwandtschafft nach. Wie sie denn die Ehe zwischen Anverwandten bis in den siebenden Grad der Neben-Linie verboten halten, statuiren auch die Gevatterschafft vor eine geistliche Anverwandtschafft, und treiben dieses noch höher als die Lateinische Kirche
  • Basilik. Lib. …
  • Crusius Turco-Graec.
  Sie erfordern derer Eltern, Vormünde und Anverwandten Consens, und halten alle heimliche Sponsalia vor unzuläßig.
  • Metrop. Critop. l.c. …
  • Smith. de Statu hod. Eccl. Gr.
  Sie lehren zwar, daß allein der Ehebruch eine Ursache der Ehescheidung seyn könne,
  • Metrop. Critop. l.c. …
  • Confess. Eccl. Gr. Orthod. …
  Doch soll ihre Praxis mit dieser Lehre nicht allerdings übereinstimmen. Denn es stehet nicht nur denen Partheyen selbst frey, mit beyderseitigem Consens ins Closter zu gehen; sondern der Patriarch scheidet bisweilen eine Ehe ums Geld, und vergönnet dem Manne sich an eine andere zu verheyrathen; und dennoch darff er wohl nachgehends demselben auferlegen, seyn erstes Weibe wieder zu sich zu nehmen. Ja wenn ein Ehe-Mann wider sein Weib verbittert, oder nach einer andern begierig wird, so ist die Auflösung des ersten Ehe-Bandes über die massen leicht zu erhalten.
  • Metrop. Critop.
  • Ricaut. l.c. …
  • Smith. l.c. …
  • Heineccius l.c.
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries