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Zedler: Ehren-Ämter HIS-Data
5028-8-426-1
Titel: Ehren-Ämter
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 426
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 228
Vorheriger Artikel: Ehre, die zu Schanden wird
Folgender Artikel: Ehrenau
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Ehren-Ämter, Ehren-Stellen. Es sind diese Pflichten, die man durch Verträge solcher Personen, die dazu tüchtig befunden werden, und deßwegen einen besondern Vorzug verdienen, auferleget, dem gemeinen Wesen in einem und dem andern Stande Dienste zu leisten.  
  Es giebt hohe und niedrige, geistliche und weltliche Ehren-Ämter; und bey allen ist eine Klugheit, so wohl auf Seiten derer Beförderer, als auf Seiten derer, die solche suchen, von Nöthen. Die Beförderer müssen nehmlich dahin sehen, daß ein Ehren-Amt demjenigen vor andern aufgetragen werde, der am allermeisten fähig ist, denen Pflichten eines solchen Amtes Genüge zu leisten.  
  Der ein Amt suchen und erlangen will, der muß so wohl in Ansehung derer Mittel, als auch derer Ehren-Ämter, Theils gemeine, Theils besondre Regeln beobachten. In Ansehung derer Mittel sind drey allgemeine Regeln:  
  Die erste ist, daß man sich in denen Wissenschafften und Geschicklichkeiten, welche zu Verwaltung eines Amts gehören, feste setze. Es ist ungerecht, dasjenige in dem gemeinen Wesen verwalten wollen, wozu man nicht geschickt ist, und den mit denen Ämtern verknüpfften Nutzen genüssen wollen, da man doch dem gemeinen Wesen durch seine Ungeschicklichkeit zum Schaden wird. Ferner ist es thöricht, sich durch eine ungeschickte Verwaltung eines Amtes lächerlich und verächtlich zu machen.  
  Die andere Regel ist: Daß man sein Naturel wohl prüfe. Man muß nichts unternehmen, was unsre Kräffte übersteiget. Wer zu gemeinen Dingen gebohren ist, muß gemeine: und wer zu hohen Dingen erlesen ist, muß hohe Dinge unternehmen. Hierbey muß auch eine Neigung seyn. Was man gezwungen thut, geräth sehr selten, und wenn es auch geräth, geschicht es doch nicht in der gehörigen Geschwindigkeit. Ungeachtet wir Geschicklichkeiten genug besitzen, so kann doch bey einem Amte sich etwas finden, das uns zuwider ist, und das uns also untüchtig macht. Grotius war ein geschickter Gelehrter, aber ein ungeschickter Schwedischer Abgesandter in Franckreich.  
  Die dritte gemeine Regel ist: man judicire sein Glücke, und bediene sich desselben, wenn es gegenwärtig ist. Die Gunst des Glückes ist der gröste Weg zur Beförderung.  
  Die besondern Regeln in Ansehung derer Mittel beruhen auf denen besondern Arten derer Ehren-Ämter, die man suchet; derer grossen Herren, bey denen man sie suchet; derer Örter, wo man sie suchet, und so fort. Sie sind so vielfältig, daß wir sie nicht erzehlen können, und muß die Erfahrung hierbey die gröste Lehrmeisterin abgeben.  
  In Betrachtung derer Ehren-Ämter selbst handelt derjenige klug, welcher keine Ehren-Stellen annimmt, dabey er seine Güter zusetzen muß, und wobey er von vielen dependiret. Denn ob man gleich andern zu dienen verbunden ist, so muß doch solches nicht mit seinem Schaden geschehen.  
  Ferner ist es niemand zu rathen, daß er sich mit vielen Ämtern beschwehre. Es ist besser, eines recht, als viele ungeschickt, und zum Schaden des gemeinen Wesens zu verwalten.  
  Die besondern  
  {Sp. 417|S. 229}  
  Cautelen bey einem jeden Amte muß die Erfahrung selbst lehren. Hierbey kan man fragen, ob es besser sey, vor sich, oder in Ehren-Ämtern zu leben? Wenn wir so viel Geschicklichkeiten besitzen, daß uns das gemeine Wesen unumgänglich nothwendig brauchet: so ist es unsre Pflicht, ein Ehren-Amt anzunehmen. Sind aber andre da, die es eben so gut, als wir, verwalten können, und wir sind schon reich genug, können auch auf andre Art und Weise dem gemeinen Wesen dienen: so ist es besser, von sich selber, als wie von andern dependiren.
  • Starck de Doctorum ...
  • Buddeus Instit. ...
  Hat man ein Ehren-Amt erlanget, so muß man gleichfalls Klugheit anwenden, sich eine Hochachtung zu erwerben, sich in selbigem zu erhalten, und alle wieder dieselbe sich ereigenden Fälle klüglich zu hintertreiben. Von manchen hat man die gröste Hoffnung: Nach dem erlangten Amte aber scheinen sie ausgetauscht zu seyn; andre hingegen erlangen ein solches Ansehen, welches ihnen niemand zugetrauet hätte; die dritten aber wissen so wohl Hoffnung von sich zu machen, als dieselbe zu erhalten. Das beste Mittel hiezu ist, daß man bey Verwaltung seines Amtes iederzeit mit eben demselbigen Fleisse fortfahre, mit welchen man angefangen hat.  
  Bey Niederlegung eines Amtes muß man gleichfalls behutsam seyn. Man muß sich weder übereilen und dabey in Schaden setzen: noch allzulange zaudern, und dasjenige Ungewitter herankommen lassen, welches man durch die Abdanckung hätte vermeiden können.
  • Müller Anmerckung über Gracians Oracul Max. ...
  • Heumann in polit. Philos. ...
  • Rohr in der Klugheit zu leben, 13.
  Wer zu Rom Ehren-Ämter suchte, der muste es mit dem Volck halten, damit er dessen Vota und Suffragia bey der Wahl überkommen möchte. Dessen Gunst aber zu erhalten, liessen sie ihm  
 
1.) Congiaria austheilen,
2.) grosse Gastmahle anrichten,
3.) Kampf-Spiele anstellen,
4.) ihnen dabey auf dem Foro oder Amphitheatro eine freye Stelle ausmachen, da sie alles sehen konnten.
5.) Geld austheilen.
 
  Siehe jedes unter seinen Titel. Sigonius de Iudic. II. 30.
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries