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Zedler: Eltern [1] HIS-Data
5028-8-936-7-01
Titel: Eltern [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 936
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 501
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Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Übersicht
ehelich und unehelich
Stand der Eltern und Kinder
  Pflichten der Eltern
 
  Vorzug von Vater oder Mutter
  Stiefeltern und Großeltern
  Inhalt der Pflicht
 
  Erziehung
 
  Versorgung
  Unterweisung

Stichworte Text   Quellenangaben
  Eltern, diejenigen Personen, welche Kinder gezeugt, werden in Ansehung ihrer Kinder Eltern genennet.  
  So  
  {Sp. 973|S. 502}  
  vielerley Arten als sind, wodurch von einer Manns- und Weibs-Person können Kinder gezeugt werden; so vielerley sind auch Arten derer Eltern.  
ehelich und unehelich Ordentlicher Weise werden die Kinder im Ehestande gezeuget, und die Eltern Coniuges, Eheleut, die Kinder aber Liberi legitimi, rechtmäßige Kinder genennet. Zeuget aber ein Mann mit Kebs-Weibern Kinder, so heissen die Zeugenden Personen Concubini, Beyschläffer, die Kinder aber naturales, natürliche Kinder.  
  Begeben sich aber Leute auch ausser dem Ehestande, und zwar ohne den Entzweck Kinder zu zeugen, zusammen, und es kommen aus einer solchen auf keine Weise vor rechtmäßig zu haltenden Vermischung, Kinder hervor, so werden die zeugenden Personen Scortatores, Hurer, die Kinder aber Spurii, Huren Kinder, genennet.  
  Der Name derer Eltern gehöret eigentlich nur denen erstern; doch wird er auch in ausschweifernden Verstande denen letztern beygelegt.  
Stand der Eltern und Kinder Es ist nicht genung, daß die Kinder gezeuget werden, sondern der Nutzen der Gesellschafft erfordert, daß sie auch erzogen, das ist, daß sie auch zu tüchtigen Mitgliedern der Gesellschafft müssen gemacht werden. Diese Erziehung kan von niemand anders geschehen, als von denenjenigen Personen, welche die Kinder erzeugt haben. Es entstehet dahero eine Pflicht solcher Personen gegen die Kinder. Weil aber eine jede Pflicht ein gewisses Recht voraussetzt, hiernächst auch zur Ausführung der Pflicht der Erziehung gewisse Rechte, als Mittel, denen Eltern müssen zugegeben werden; und diesem Rechte derer Eltern einige Pflichten derer Kinder entgegen zu setzen seyn; so entstehet ein Wechsel-Verhältniß zwischen denen Eltern und Kindern in Ansehung ihrer Rechte und Pflichten. Eine jede solche Wechsel-Verhältniß wird ein Stand genennet, und dahero werden wir von dem Stande derer Eltern und Kinder zu handeln haben.  
  Das Wesen dieses Standes bestehet in denen nothwendigen Mitteln, welche zu Erziehung derer Kinder gehören, und in der Erziehung selber als dem Endzwecke. Wir wollen unsere Betrachtung also eintheilen, daß wir erstlich die Verbindlichkeit derer Eltern gegen ihre Kinder, herrnachmahls, wer von denen Eltern eigentlich die Verbindung habe, dann worinnen die nothwendigen Mittel der Erziehung bestehen, ferner was die Eltern vor Recht über ihre Kinder haben, und worauf sich dasselbe gründet, und endlich die Pflichten derer Kinder selbst genauer erwägen. Von denenjenigen Mitteln, welche die Klugheit bey der Kinder Erziehung erfodert, zu handeln, wollen wir bis unter dem Titel Erziehung derer Kinder versparen.  
Pflichten der Eltern Bey der Frage von der Verbindlichkeit, welche die Eltern gegen ihre Kinder haben, fällt dieses vor, ob solche Verbindlichkeit vollkommen, oder unvollkommen sey? Nach dem ersten ist es eine schlechterdings nöthige Schuldigkeit; nach dem andern ist es als eine Gefälligkeit zu betrachten. Daß es aber eine nöthige Schuldigkeit sey, erhellet daher. Leute, welche Kinder zeugen, leben entweder im Ehestande, oder ausser dem Ehestande, wie wir oben gezeigt haben. Bey denen, die in dem Ehestande leben, ist die Behauptung dieses Satzes von gar keiner Schwürigkeit. Der Zweck des Ehestandes, wie wir unter dem Titel Ehestand T. VIII . p. 360. seq. Erwiesen, ist nicht nur die blosse Erzeigung, sondern auch die Erziehung derer Kinder. Es folget also eine Pflicht aus der andern, und ein Stand aus dem andern. Und Eheleute sind keine Eheleute zu nennen, wenn sie sich der Erziehung entledigen wollen.  
  Nichts desto weniger sind auch diejenigen, die ausser der Ehe Kinder Zeugen, dennoch zu der Erziehung dererselben verbunden. Unsre Thaten müssen allemahl auf die Geselligkeit hinauslauffen. Es ist nicht genug Kinder in die Welt zu setzen, sondern  
  {Sp. 938}  
  sie müssen auch als geschickte Mitglieder der Gesellschafft dienen können. Wie können aber Kinder solche werden, wenn sie keine Erziehung haben. Der Satz: qui vult finem, vult etiam media, findet hierbey statt. Nun wird man zwar wohl einwenden, dergleichen Leute wollten den Endzweck nicht haben, allein man muß auch wiederum mercken, daß wenn es in denen moralischen Dingen auf die Pflichten ankömmt, das velle debere ebenso viel sey als wie das velle. Und da ihnen das Antecedens beliebig gewesen, so müsten ihnen die Consequentia, die die Gesellschafft von ihnen erfordert, gleichfalls nicht zu wider seyn. Andre mit der Last zu belegen, welche unsre Lust erwecket, kan auf keine Art und Weise gebilliget werden.  
  Hiernächst darff man nur die Triebe der Natur bemercken. Warum hat dieselbe denen Eltern die [ein Wort Griechisch] oder die hefftige Neigung zu denen Kindern eingepräget, wenn sie nicht die Erziehung derer Kinder dadurch wolte befördert wissen? Würden gleich Kinder von denen Fremden offt besser als von ihren Eltern erzogen, so rühre dieses aus der Verderbniß her, und würde bey unverderbten Eltern die Erziehung ebenso gut u. dabey noch leichter, wegen der dabey sich findenden Liebe, von statten gehen. Was leichter geschicht, ist der Natur gemässer. Die unverderbte Natur ist der göttl. Wille, der göttl. Wille ist ein Gesetz; Es ist also ein Gesetz, aus welchem eine Verbindlichkeit flüsset, daß die Eltern ihre Kinder erziehen sollen.  
Vorzug von Vater oder Mutter Weil derer Eltern zwey sind, nehmlich Vater und Mutter, so entstehet daher die andere Frage, welche unter diesen beyden Personen den Vorzug haben soll? Hobbesius de Ciue … leget der Mutter den Vorzug bey. Er leitet die Macht derer Eltern über ihre Kinder aus dem Rechte des Sieges, und schlüsset daher den Vorzug der Mutter, weil sie das Kind zuerst in ihrer Gewalt hätte. Die Gründe des Hobbesii werden überhaupt von denen Lehrern des natürl. Rechts vor unrichtig erkläret. In diesem Falle aber ist folgendes zu mercken: zwischen der Mutter u. dem Kinde ist kein Krieg. Der Sieg aber ist eine Folgerung des Krieges, also, wo kein Krieg ist, da kan auch kein Sieg seyn. Ferner so kömmt ja das Kind eher in die Hände der Weh-Mutter, als in die Hände der Mutter selbsten, hätte sich also die erstere eines Rechtes über die Kinder sich anzumassen. Endlich so behauptet ja Hobbesius, ein ieder Mensch würde in seiner Freyheit gebohren: Geräth nun ein Kind sogleich unter die Herrschaft der Mutter, so wird ja diese von ihm behauptete Freyheit gäntzl. aufgehoben. Pufend. de Jur. Nat. et Gent.
  Wir finden hierbey nöthig zu erinnern, daß, weil wir hier mehr von dem Rechte derer Eltern über ihre Kinder, als von der Verbindlichk. selber reden, man nicht meynen müsse, als wenn wir von der uns gesetzten Ordnung abwichen. Die Verbindlichk., Kinder zu erziehen, ist mit dem Rechte derer Eltern über ihre Kinder unumgängl. verbunden indem das letztere eine Folgerung aus dem erstern ist. Wer also das Recht hat, der hat auch die Verbindlichkeit, u. folgen wir nur hierbey der Lehrart derer Lehrer des natürl. Rechtes.  
  Wir kommen wieder zu den Sachen selbsten. Andre legen dem Vater den Vorzug bey; nicht daher, weil das männl. Geschlechte dem weibl. fürgienge, sondern weil der Vater über die Mutter selbst eine Herrschaft habe, und das Haupt der Familie sey.
  • Kulpisius in Coll. Grot.
  • Wilhelm. Grot. in Enchirid. …
  • Thomas. in Fundam. Jur. Nat. et Gen.
  Doch hält in dieser letztere in Jurispr. Diu. … dafür, die Gewalt über die Kinder käme aus blosen natürl. Ursachen beyden Eltern zu, deren beyde legten den Grund zu der Gesellschafft der Ehe, doch nimmt er davon aus, wenn die Eltern sich unter  
  {Sp. 939|S. 503}  
  ein ander eines andern verglichen. Pufendorf de Off. Hom. et Ciu. … setzet hierbey unterschiedene Umstände aus einander. Die Eltern befänden sich entweder in dem natürl. Stande oder in der bürgerlichen Gesellschafft, dorten erzeugten sie Kinder entweder ausser der Ehe, und da habe die Mutter, welche den Vater entdecken müste, den Vorzug: oder in der Ehe, und da käme es darauf an, wie sich die Leute in der Ehe mit einander dißfalls verglichen. In der bürgerlichen Gesellschafft sey der Mann das Haupt der Familie, und habe eine gewisse Herrschafft über die Frau, deßwegen gehöre ihm auch der Vorzug in der Herrschafft über die Kinder. Wie wenig die Herrschafft des Mannes über die Frau gegründet sey, haben wir bey dem Ehestande gezeiget, woraus dann flüsset, daß bey der Herrschafft über die Kinder ebenfalls keinen Vorzug zu finden, und beyde Eltern bey der Erziehung derer Kinder ein gleiches Recht, und eine gleiche Verbindlichkeit haben.  
Stiefeltern und Großeltern Weil noch andere Personen mit dem Namen derer Eltern beleget werden, als die Stief-Eltern und Groß-Eltern, so entstehet daher die Frage: ob diese auch eine gleiche Verbindlichkeit haben? Eine Nothwendigkeit ist es bey denenselbigen nicht, weil ein fremder des andern Endzweck auszuführen nicht verbunden ist. Weil aber doch der neue Ehegatte, der sich mit denjenigen verknüpfft, der Kinder hat, sich stillschweigend anheischig macht, was das Hauswesen anbetrifft, in allen beyzustehen; die Kinder aber zu dem Hauswesen gehören: also erfodert es die Erbarkeit, daß der neue Ehegatte gleichfalls vor seine Stiefkinder sorge.  
  Die Groß-Eltern haben in der Erziehung derer eigenen Kinder ihrer Pflicht schon ein Genügen gethan. Ist es also gleichfalls keine Nothwendigkeit bey ihnen. Weil aber die Pflicht der Erbarkeit dasjenige von einem ieden erfordert, was er auf eine bequemliche Weise der Gesellschafft zum Dienste thun kan; die Groß-Eltern aber zur Erziehung ihrer Enckel, weil sie eher mit ihnen bekannt, als fremde, bequemlicher sind: so sind sie auch auf eine gewisse Art dazu verbunden. Welches gleichfalls bey andern Anverwandten statt hat. Sind aber Eltern, Anverwandten und bekannte unvermögend, die Kinder zu erziehen, so muß sich das gemeinen Wesen dererselben annehmen, in dem der Nutzen, daß Kinder geschickte Mitglieder der Gesellschafft werden, dem gemeinen Wesen zukommt.
Inhalt der Pflicht Sind also die Eltern denen Kindern verpflichtet, so fragt es sich nunmehro, worinnen diese Pflicht bestehe? Es wird aber diese Pflicht unter dem Namen der Erziehung begriffen, und bestehet darinnen, daß man die Kinder, da sie durch die blose Geburt sich selbst zu versorgen in Ermangelung derer dazugehörigen Geschicklichkeiten untüchtig seyn, nicht alleine solange sie untüchtig dazu sind, versorge, sondern auch sie indem sie erwachsen, in den Stand setze, damit sie solches künfftig selber auf eine gesellige Art thun, und also tüchtige und nützl. Glieder der menschl. Gesellschafft werden mögen.  
Erziehung Diese Pflicht der Erziehung überhaupt kan wieder in zwey besondere Pflichten eingetheilet werden: nemlich in die Pflicht der Versorgung derer Kinder im Stande ihres kindischen Unvermögens, und in die Pflicht der Unterweisung.  
Versorgung Zu der ersten gehören wiederum die Pflicht der Säugung, der Ernährung, der Pflegung, der Beschützung, der Cur, wenn sie kranck seyn, u. wenn sie verstorben der Begrabung dererselben.  
  Wir wollen bey  
  {Sp. 930}  
  der erstern u. der letztern von diesen Pflichten stille stehen bleiben. Es wird gefraget, ob eine Mutter verbunden ihr Kind selber zu träncken, oder ob sie dieses durch andre könne verrichten lassen? Die Meynungen sind hiervon unterschieden. Einige halten davor, es wäre nicht nöthig, daß die Mutter solches selber verrichte, denn dem Kinde gienge nichts darunter ab, es bekäme seine Milch so gut von einer andern als von der Mutter, die Mutter erhalte dabey ihre Gesundheit, u. entziehe sich manchen Beschwerlichkeiten und Kranckheiten, und in der Heil. Schrifft wäre kein Gebot vorhanden, welches die Mütter dazu verbinde. Andere hingegen wenden ein: Es wäre allerdings der göttliche Wille, daß eine Mutter ihr Kind selbst träncken solte. GOtt habe ihr deßwegen die Brüste gegeben, und es so weislich geordnet, daß nach der Geburt sich in denenselben die Milch einstelle. Dieses wäre nicht vergebens geschehen, und könnte kein ander Absehen dabey seyn, als daß die Mutter das Kind selbst träncken solte. Die Natur zeige auch dieses an denen unvernünfftigen Thieren.  
  Hiernächst wäre nicht unbekannt, daß die Kinder durch fremde Milch offt viel Böses zu ihrer Ungesundheit und Verderbung des Fleisches einzusaugen pflegten. Oftmals litte auch das Gemüthe, welches von denen unordentlichen Begierden, derer säugenden Personen in dem Säuglinge etwas annehme, hierbey Schaden. Eine Mutter bekomme hierdurch mehr Liebe zu ihrem Kinde, u. werde zugleich angetrieben, sonderlich wenn sie dabey vernünfftig sey, fleißiger auf ihr Kind Acht zu haben, welches nach diesem zu der übrigen Kinderzucht nicht wenig beytrage.
  • Jäger in Obseru. ad Grot. …
  •  Wolff in denen vernünfftigeren Gedancken von dem gesellschaftl. Leben derer Menschen …
  Uberhaupt sind zwar alle Mütter verbunden, ihre Kinder selbst zu träncken, GOtt hat ihnen die dazu gehörigen Mittel gegeben, folglich will er auch den Entzweck haben, welches denn auch der eintzige wahre Grund solcher Verbindlichkeit ist. Denn daß man meynet, eine Mutter müsse um deßwillen ihr Kind selbst stillen, damit das Kind nicht durch die fremde Milch Schaden leiden möge, so träget sich doch solches nur zufälliger Weise zu, und macht nicht so wohl eine Verbindlichkeit, als nur eine Behutsamkeit, nach denen Regeln der Klugheit eine Amme zu wählen.  
  Doch werden deßwegen nicht alle einzelne Personen derer Mütter dadurch verpflichtet, diejenigen sind ausgenommen, welche wegen Schwachheit ihres Leibes sich nicht in dem Stande befinden, ihrer Pflicht ein Genügen zu thun. Es ist ja vernünfftig auf Mittel zu dencken, wodurch beyden der Mutter so wohl als dem Kinde in solchen Fällen könne geholffen werden. Gesetzt auch, daß dem Kinde durch die fremde Verpflegung etwas abgienge, so ist doch an dem Wohlseyn der Mutter weit mehr gelegen, daß es also bey der bekannten Regel bleibt, man müsse aus zweyen Ubeln das kleinere erwählen. Die Mutter ist zwar verbunden ihr Kind zu ernähren, aber nicht mit ihrem Untergange. Diejenigen hingegen, welche nur aus Bequemlichkeit oder aus andern eiteln und zur Wollust gehörigen Absichten dergleichen Pflicht unterlassen, sind billig nicht werth den Namen treuer Mütter zu führen u. gehöret dieses mit unter die Fehler der jetzigen Zeiten.  
  Was die Begrabung derer Kinder anlanget, so ist dieses zwar nicht eigentl. eine Pflicht gegen die Kinder, in dem denen Todten nichts dran gelegen ist, ob sie begraben werden, oder nicht, es gehet ihre Begräbniß vielmehr die Lebendigen an, u. geschiehet dem gemeinen Wesen zum Besten. Weil aber die Eltern verbunden sind, vor  
  {Sp. 941|S. 504}  
  ihre Kinder in Ansehung aller auch den Nutzen der menschl. Gesellschafft betreffenden Zwecke zu sorgen haben: so sind die Eltern gleichfalls verbunden, die Kosten auf das Begräbniß derer Kinder zu wenden, ungeachtet dieses nicht so wohl eine Pflicht gegen die Kinder, als eine Pflicht gegen die menschliche Gesellschafft, in Ansehung derer Kinder, ist.  
Unterweisung Was die Pflicht der Unterweisung anbelanget, so enthält sie wiederum drey besondere Stücke.  
  Erstl. müssen die Eltern denen Kindern die ächten Lehren von GOtt und der wahren Gottseligkeit beybringen; indem durch diese so wohl das geistl. und ewige, als das zeitliche Wohl derer Kinder befördert wird.  
  Zum 2. müssen sie die Eltern zu allen gesellschaftlichen Tugenden, zur Gefälligkeit, Bescheidenheit, Friedfertigkeit und Gedult anführen, daß bey ihnen sich aber blicken lassende Böse beyzeiten unterdrücken; denn hierdurch werden die Kinder zu Menschen gemacht, welche der Gesellschafft zu dienen fähig und den daher entspringenden Nutzen zu genüssen würdig sind.  
  Zum 3. müssen sie davor sorgen, daß die Kinder eine ehrliche Kunst lernen, um so wohl der Welt hierdurch nützliche Dienste zu leisten, als auch dereinst sich selbst auf eine gesellige Art zu ernähren im Stande zu seyn.  
  Sind die Eltern geschicket, und lassen es ihre andere Geschäffte zu, diese Unterweisung selbst zu unternehmen, so ist es besser, als wenn sie es durch andere Leute verrichten lassen. Die Lust, welche mit der [ein Wort Griechisch] oder natürlichen Liebe derer Eltern gegen ihre Kinder verknüpfft ist, leichtert die dabey sich findenden Mühe, u. das, was mit einer Zuneigung zu einer Sache geschiehet, geräth allemahl besser, als dasjenige, wozu wir nur durch andere äusserliche Gründe angetrieben werden.  
  Sind aber die Eltern nicht im Stande, oder werden sie durch andere wichtige Geschäffte verhindert, die Unterweisung selbst zu unternehmen: so kan auch dieses durch andere geschickte und treue Leute geschehen. Was einer durch andere ausführen läst, das wird ihm selber zugeschrieben. Doch fället deßwegen nicht alle Sorge bey denen Eltern weg, indem ihnen die Bemühung übrig bleibt, tüchtige, getreue und kluge Lehrmeister zu erwählen.  
     

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Stand: 4. Januar 2023 © Hans-Walter Pries