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Zedler: Feudale oder Feudorum Jus HIS-Data
5028-9-685-6
Titel: Feudale oder Feudorum Jus
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 9 Sp. 685
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 9 S. 362
Vorheriger Artikel: Feudale debitum
Folgender Artikel: Feudorum Jus, siehe Feudale Jus
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Feudale oder Feudorum Jus.  
  Nach Schilteri Meynung, verstehet man unter Jus Feudorum oder feudale, ingleichen durch Vsus et Consuetudines Feudorum denjenigen Theil der Rechts-Gelahrheit, welcher mit denen Lehnen zuthun hat. Wieder  
  {Sp. 686}  
  diese Erklärung machet Gebauer folgenden Einwurff. Niemand, saget er, würde die Vsus et Consuetudines feudorum iurisprudentiam feudalem nennen.  
  Nun ist es zwar wahr, daß, wenn Jurisprudentia vor eine Fertigkeit des Verstandes, die Gesetze gehörig zuerklären, und auf die vorkommende Fälle anzuwenden, genommen wird, alsdenn Vsus et Consuetudines feudales keine gleich lautende Redens-Art davon seyn kann. Wenn aber Jurisprudentia nur so viel bedeutet, als der gantze Inbegriff derer Rechte (complexus iurium), so können diese beyden Redens-Arten Jurisprudentia feudalis und Vsus et Consuetudines feudorum wohl eine vor die andere gebraucht werden.  
  Dieß ius feudale oder Lehn-Recht nun hat nach Schilters Meynung eine dreyfache Bedeutung.  
 
1) So verstehet man dadurch die Zusammentragung derer zu denen Lehnen gehörigen Gesetze und Gebräuche, so saget man zum E. das Langobardische, das Sächßl. Recht, Jus feudale Allemannicum, Langobardicum etc.
2) Ein von denen Rechtsgelehrten gefertigtes Buch, worinnen nach denen Lehn-Gesetzen und Gebräuchen die bey denen Lehnen vorkommende Fälle in einem ordentlichen Zusammenhang vorgetragen und beurtheilet werden. So saget man z.E. Struuii ius feudale, Titii Teutsches Lehn-Recht.
3) So bedeute es eine Fertigkeit des Verstandes, die Lehn-Gesetze auf die vorkommende Fälle geschickt anzuwenden. Ob ich nun auch gleich öffters in der vorerwehnten Bedeutung die beyden Redens-Arten vertauschen, und z.E. sagen kann: Struuii Jus Feudale und Struuii Jurisprudenta feudalis; So geht es doch in dieser letztern nicht an, und hat zwar Jurisprudentia feudalis aber niemahls Jus feudale diesen Verstand, denn man kann nicht sagen, insigni praeditus est iure feudali, sondern insigni praeditus est iuris feudalis prudentia. Nicht der Mann besietzet ein unvergleichliches Lehnrecht; sondern eine unvergleichliche Klugheit und Wissenschafft des Lehn-Rechts. Dahero denn das Jus feudale überhaupt die Lehn Gesetze und Gebräuche eines Landes bedeutet, wenn sie gleich nicht zusammen getragen sind, z.E. nach dem Fränckischen, nach dem Fuldischen Lehn-Recht, secundum ius feudale Burgundicum etc.
 
  In Teutschland hat man vornehmlich das Jus Feudale Saxonicum, Allemannicum und Langobardicum.  
  Das Sächsische Lehn-Recht wird in der Glossa des Land Rechts Lib. I. Art. 14. 26. und im Proeomio des Lehn-Rechts Kayser Friedrichen I. oder II. zugeschrieben. Ob nun zwar diese beyden Friedriche viele Lehns-Verordnungen publicirt, so scheint doch der gantze Codex Feudalis von einem JCto kurtz nach dem Land-Rechte priuata auctoritate zusammen getragen zu seyn, und wird von vielen Eyko von Repkow vor den Verfasser gehalten. Christoph Zobel hat ihn mit der Glossa an. 1589. zu Leipzig drucken lassen, worauf er in Bürgermeisters Codicem Juris Germanici eingerückt worden. Schilter hat es zu Straßburg an. 1695. in 4. ohne Glossen verbesserter herausgegeben.  
  Das Jus Feudale Alemannicum oder Schwäbische Lehn-Recht soll zwar, wie die MSSta bezeugen, von Carolo M. seyn, allein es ist nur aus dessen Constitutionibus etwas weniges genommen, das andere aber bestehet aus Verordnungen derer folgenden Kayser und aus Excerptis aus  
  {Sp. 687|S. 363}  
  dem Sächsischen Lehn-Rechte. Es scheint auch, daß es mit dem Schwäbischen Land-Rechte einen Verfasser habe. Schilter hat es mit vielen MStis conferirt und mit einem gelehrten Commentario zu Straßburg an. 1697 in 4. ans Licht gestellet, auch hat es, nebst verschiedenen dahin gehörigen Schrifften, Schertz ib. 1728. in Fol. wieder herausgegeben.  
  Das Jus Feudale Langobardicum übertrifft an Alter das Sächsische und Schwäbische Lehn-Recht, und ob es gleich später in Teutschland recipirt worden, wird es doch das Jus commune genennet. Es besteht aus Kayserlichen und Königlichen Langobardischen Verordnungen, und aus Urtheilen und Responsis in Lehns-Sachen, und haben es Gerhardus Niger und Obertus ab Orto, Mayländische Bürgermeister, zu Friderici Barbarossae Zeiten zuerst priuata auctoritate colligirt. Nach der Zeit hat es Hugolinus ein JCtus zu Bononien unter Friderico II. mit Kayserlichen Constitutionibus vermehret, dasjenige, was Vsu Fori geändert worden, hinzugesetzt und es in 2. Bücher verfast, wie es noch in unsern Händen ist.  
  Hernach haben Jo. Ardizo und Jacobus Aluarottus nach dem 58. Titel des 2. Buchs noch unterschiedene Capitula extraordinaria hinzugethan, welche Jacobus Cuiacius restituirt, sie sind aber nicht in grosses Ansehen gekommen, ausser daß man sie zu Erklärung derer andern Bücher braucht. Nach und nach hat man auch Kaysers Friderici II. und anderer Kayser Verordnungen unter dem Titel Extrauagantes hinzugesetzt.
     

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries