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Zedler: Feudum Camerae HIS-Data
5028-9-699-11
Titel: Feudum Camerae
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 9 Sp. 699
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 9 S. 369
Vorheriger Artikel: Feudum Cambucae
Folgender Artikel: Feudum capitale
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Feudum Camerae oder de Camera, ist ein Lehn,  
  {Sp. 700}  
  welches um derer getreuen Dienste willen, aus der Schatz- oder Rent-Cammer des Lehn-Herrn, einem auf sein Leben in gewissen Einkünfften oder Jahrs-Gelde gegeben und gereichet wird, sonst Cammer-Lehn genannt.
  Dieses Feudum rührt aus der Antiquität her, da alle Officiales nicht nur mit ihren Ämtern, sondern auch zugleich mit denen Revenuen loco salarii beliehen wurden. Diejenigen nun, so an die Rent-Cammer angewiesen wurden, hatten Feudum Camerae, oder auch Bursae, von der Geld-Börse also benennt, wie davon in Legibus Malcolmi, Regis Scotorum, vieles anzutreffen. du Fresne voce Feudum Camerae et Bursae.
     

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Stand: 4. Januar 2013 © Hans-Walter Pries