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Zedler: Fideicommissum HIS-Data
5028-9-814-2
Titel: Fideicommissum
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 9 Sp. 814
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 9 S. 426
Vorheriger Artikel: Fideicommissarius
Folgender Artikel: Fideicommissum Familiae
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Fideicommissum, ein Fideicommiss, ist ein Vermächtniß oder Disposition, vermöge welcher der Erbe entweder die gantze Erbschafft oder einen Theil derselben einem andern sofort nach angetretener Erbschafft, oder nach Verlauff einer gewissen Zeit auszuantworten, in einem Testament oder andern letzten Willen gebeten wird.
  • t. de leg. et fideic. …
  • t. C. de fideic.
  • t. Inst. de fideic. hered.
  • Richter
  Es hat dieselben zuerst der Kayser Augustus erlaubt, wiewohl sie schon vorher gewöhnlich waren. §. 1. J. de fideicomm. Heredit.
  Die Causa efficiens oder würckende Ursache einer solchen anvertrauten Erbschafft oder Vermächtniß ist des Testatoris Wille, oder der ein fideicommiss constituiret. L. 2. de Leg. …
  Massen in denen fideicommissis lediglich der Wille des Testatoris attendiret wird. L. 16. …
  Da nun dieser die Causa proxima eines Fideicommissi ist, so ist nichts daran gelegen, ob dieser Wille mit Worten oder schrifftlich exprimiret werde, ja es kan auch mit einem blossen Nutu ein fideicommiss vermachet werden. Struu. …
  Jedoch wird requiriret, daß wo der Testator Kranckheit halber es zu thun nicht vermag, noch reden können, zuvor seine Meynung erkläret habe, und derjenige der ihn fragt, ausser allen Verdacht sey. Denn, wenn der Testator von Natur nicht reden kan, so kan er auch durch Kopff-Knicken kein fideicommiss verlassen. Carpzou
  Durch Schrifften geschicht die Vermachung eines Fideicommissi entweder in einem vollkommenen Testament oder Codicill, oder auch in einem Schreiben, davon ein Exempel zu finden in L. 75. … Struu. …
  Oder ab intestato, wenn der Erbe ab intestato gebeten wird, daß er entweder die gantze Erbschafft, oder einen Theil davon einem andern restituire,
  • L. 76. π.
  • L. 3. L. 5. C.
  Soll auch ein letzter Will durch ein Fideicommiss hinterlassen werden, so ist der Zeugen Gegenwart, die zugleich und zu einer Zeit adhibirt werden müssen, nöthig. Carpzou
  und zwar müssen deren regulariter fünffe seyn; Carpzou. l.c.
  so, daß wo weniger Zeugen adhibiret worden, das Fideicommiss vor nichtig erkläret wird. Richter
  Es wäre dann, daß in einem testamento priuilegiato, wo gar keine, oder doch weniger Zeugen erfordert werden, ein Fideicommiss verordnet würde. Besold. …
  wie denn auch in denen Fideicommissis conuentionalibus, kein solemnis numerus testium requiriret wird, sondern es ist genug, wenn die Conuention klar ist, welche mit zwey Zeugen kan probiret werden.  
  Wenn auch die ordentliche Zahl derer Zeugen nicht zu haben ist, so recommendiret sich ein vom Kayser Justiniano eingeführtes nützliches Remedium in L. fin. C. de fideicom. welches dahin abzielet, daß wenn der Testator dem Erben andeutet, einem andern etwas von seiner Verlassenschafft zu zustellen, derselbe adstringiret seyn soll, des Testatoris letzten Willen zu erfüllen, wenn schon kein Zeuge dabey gewesen; solte er aber ungetreuer  
  {Sp. 815|S. 427}  
  Weise das Vermächtniß verneinen, kan er mit einem Eide beleget werden, und muß er sodann entweder schwören, daß der Testator ihm nichts befohlen habe, oder das Fideicommiss praestiren, Struu. …
  Doch muß auch hierbey der Testator behutsam verfahren, und er seinen Willen dem Erben selbst gegenwärtig zu verstehen geben, so, daß er den Testatorem so wohl sehe, höre und verstehe. Richter
  Dahero hat das Beneficium nicht statt, wenn der Erbe abwesend ist, und werden sodann fünff Zeugen requiriret, Sintemahl sonst, und wo durch Schrifften der abwesende Erbe zur Praestation eines Fideicommiss könnte obligiret werden, leicht geschehen könte, daß eine verstellte u. betrügliche Scriptur constituiret, und gewisse Zeugen suborniret würden. Thesaur. Lib. II. …
  Wäre aber der Testator stumm, so ist es genug, wenn er dem gegenwärtigen Erben seinen Willen schrifftlich zustelle, nicht aber ist es genug, wenn er solche Scriptur dem abwesenden Herrn zuschickte. Peregr. de Fideic. …
  Daß aber der grauirte Erbe auch in das Fideicommiss consentire, und solches abzutragen verspreche, ist von keiner Nothwendigkeit, Stryck. de Caut. Test. …
  Hätte aber der Testator verschiedene Erben, entweder ex testamento oder ab intestato eingesetzet, so ist darauf zu sehen, ob er das Fideicommiss von allen will praestiret wissen, oder nur von einigen, denn wenn nur einige zugegen, andere aber abwesend seyn, und er hätte generaliter z.E. gesagt, mein Haus soll dem Meuio restituiret werden, so sind zwar die gegenwärtigen grauirt, daß sie nach ihren Erb-Portionen das Fideicommiss abstatten, wegen der abwesenden aber kan das Fideicommiss nicht bestehen, wenn schon die andern des Testatoris Verordnung gestünden. Müller ad Struu. …
  Weil aber geschehen kan, daß der Erbe, dessen Treu und Glauben der Testator das Vermächtniß anvertrauet hat, bald stirbet, so hat der Fideicommissarius billig zu vigiliren, daß er den Erben zeitlich zur Bekänntniß inn- oder ausser Gericht anhalte, ausser dem dürffte ihm nicht so wohl das Recht als die Probatio ermangeln; wenn aber der Erbe das Fideicommiss nicht gestehen will, so kan der Fideicommissarius ihm per d. L. vlt. C. de Fideic. das Jurament deferiren, welches er ohne einige Relation, wenn der Fideicommissarius zuvor das Juramentum malitiae praestirt hat, abschwören, oder praestanda praestiren muß. Wären auch der Erben mehr, als einer, müssen sie alle schwören, oder alle zahlen. Schwören aber nur einige, so müssen die übrige, die nicht geschworen, ihre Portiones entrichten. Struu. …
  Und dieses, was von der nothwendigen Praestirung des Juraments gemeldet worden, hat nicht nur in Fideicommisso Vniuersali, sondern auch in particulari, ja auch in Legatis statt, weil die Ratio erwehnter Constitution bey dem blossen Willen des Testatoris beruhet, daß derselbe nicht zu nichte gehe, womit sich auch die Praxis in Teutschland conformiret. Richter
  Es können aber alle diejenige Fideicommittiren, welche nicht davon gehindert werden, oder denen es nicht verboten ist, und das Jus restandi haben:
  • L. 2. de Leg. I.
  • Leg. 6. §. 1. de jur. Cod.
  Wer nun ein Fideicommiss durch ein Testament ordnen will, muß vornehmlich einen rechtmäßigen Erben einsetzen, und so dann es seiner Treue und Glauben übergeben, daß er die Erbschafft einem andern restituire; §.
  {Sp. 817}  
    2. J. de Fideicomm. hered.
  Dahero wird der Erbe ein Heres Fiduciarius, ein Trau-Erbe genannt: L. 46. …
  Solchemnach wird das Fideicommiss von demjenigen zu praestiren erfordert, auf welchem die Erbschafft des verstorbenen, oder ein Theil davon, durch eine letzte Willens-Verordnung verfället, er succedire nun ex testamento oder ab intestato. Lauterbach
  Ja es können auch Fideicommissarii ersuchet werden, das Fideicommiss wieder einen andern gantz, oder zum Theil zu restituiren, welchen Falls aber der erstere Fideicommissarius, von dem andern die quartam Trebellianicam nicht abziehen kan, sondern er wird einem Legatario gleich gehalten, L. 47. …
  Es kan auch ein Donatarius mortis caussa mit einem Fideicommiss gravirt werden. Sand. …
  Wäre auch die Erbschafft dem Fisco heimgefallen, z.E. wenn der Erbe des verstorbenen Todt nicht gerochen hätte, so muß auch selbiger das Fideicommiss nach Abzug des vierten Theils restituiren. L. 4. …
  Es müssen aber auch diejenigen, welchen ein Fideicommiss verlassen werden kan, personae capaces seyn, mit welchen nemlich eine Testamenti factio passiua statt hat, Struu. …
  Wäre aber der Fideicommissarius gestorben, ehe er das Fideicommiss bekommen, so wird das Recht eines Universal-Fideicommisses auf dessen Erben transmittiret: Gail. …
  Es kan aber ein Fideicommiss nicht nur gewissen Personen, sondern auch gantzen Corporibus, oder in genere einer gantzen Familie, welchen Falls bloß die Manns-Personen, welche von einem Geblüt herrühren, und einerley Stamm- und Namen sind, vermacht werden; Dahero auch die Fideicommissa Familiae Stamm-Güter, so zur Erhaltung Stamm und Namens verordnet worden, genannt werden, und von denen Bonis auitis, oder hereditariis majorum, von welchen in L. si in emtionem …; welche titulo feudi, oder auch in andern, als eines Fideicommissi Familiae Respect besessen werden, ob sie schon auch keine Alienation leiden, und andere Effectus mit dem Fideicommiss haben, unterschieden, Struu. …
  Es begreifft auch das Wort Agnatio alle Manns-Personen, sie seyn von ab- oder aufsteigender oder auch Transversal-Linie L. 196. …
  Weil nun des Fideicommittenten Recht auf ewig radicirt bleibet, so folget, daß wenn schon der Possessor stirbet, dennoch das Dominium rei Fideicommissariae ipso jure auf die übrigen Successores, die von des Fideicommittenten Familie seyn, transferirt werden. Knipsch. …
  Doch können nicht alle zugleich concurriren, sondern sie erben ordine successiuo, daß nemlich der nächste von der Linie den remotiorem excludire, und derselbe am ersten admittirt werde, den der Testator genennet hat, weil er die meiste Affection gegen denselben zu tragen, praesumirt wird, wenn er auch schon sonst eben der nächste Anverwandte nicht wäre, Lauterbach l.c.
  Wie, wenn aber der Testator in genere, denen Nächsten, oder der Familie etwas vermacht hat, so fraget es sich: Ob die Proximitas respectu des Testatoris, oder Fideicommittentis, oder Respectu des gravirten Erben, in Consideration komme? Resp. Uber diese Qvaestion sind die Dd. nicht eins, und brauchte eine imperatoriam Decisionem; denn wenn einer seinem Agnato die Erbschafft, oder einen Theil davon verlassen, und disponiret hat, daß solches bey der Familie  
  {Sp. 817|S. 428}  
  bleiben, oder, welches eins, nicht von derselben alienirt werden soll, so wollen einige, daß bey einen solchen Fideicommiss auf die nächste Freunde, des letzt verstorbenen gesehen werden soll, welches auch dem menti Fideicommittentis gemäß kommet. Lauterbach tit. ad SCtum. Treb. …
  Hingegen wollen andere auf proximitatem Testatoris gesehen wissen, als da ist Gail. …
  Es fällt dahero schwer ein Decisum bey so wider einander lauffenden Sententien zu machen, und dürffte die Meynung Struuii l.c. wohl die beste seyn, welcher diese Frage nicht so sehr juris als voluntatis testatoris zu seyn, welche ex verbis oder circumstantiis, zu eliciren vorgiebt, ausser dem, und da in diesen Fideicommissis auf gleiche Weise und Ordnung, wie sonst ab intestato geschicht, succedirt wird, sonst aber gewiß ist, daß in successione ab intestato allezeit die Proximitas respectu vltimi morientis attendiret werden muß, wo der Testator nicht etwas besonders verordnet, so scheinet die erstere Sentenz der letztern zu praevaliren. Müller ad Struu. l.c.
  Es fragt sich aber ferner, ob in dergleichen Fideicommiss das Jus repraesentationis statt habe, wenn solches den nächsten Freunden unter einen nomine collectiuo, nemlich der Familie, mithin denen Descendenten, und Agnaten, vermacht worden? Massen von dem Testatore praesumiret wird, daß er sich der rechtlichen Ordnung conformiren wolle. Nun ist aber bekannt, daß der Enckel mit des Vaters Bruder in der Succession concurriret; Nou. CXVIII. …
  Wo nun ein Bruder, ein Fideicommiss vermacht hätte seinen andern Brüdern, so tritt des Verstorbenen Sohn in seines Vaters Stelle: Menoch. …
  Jedoch ist auch hier die Repraesentatio weiter nicht zu extendiren, als sie die LL. ab intestato erlauben; Sand. …
  Und diese Sententz wird pro communi, und in praxi recepta ausgegeben, wenn auch schon der Testator die nächste Anverwandte zum Fideicommiss vocirt hätte; Sixt. …
  Excludiren aber hier nicht die Brüder von doppelten Band, die einbändige, die nur vom Vater, nicht aber von der Mutter Brüder sind? Resp. So scheinet es, weil nach der gemeinen Regel derer Doctorum in denen Fideicommissis die Successio, wo der Testator kein anders exprimiret hat, nach der Disposition derer gemeinen Rechte angestellet werden muß, mithin consanguineus dem Germano zu postponiren sey. Gail. …
  Allein, weil hier die Ratio, warum in Successione regulari die fratres germani vorgezogen werden, in dergleichen Fideicommiss, wo die Agnati allein succediren, so scheinet die Duplicitas vinculi nicht genug zu seyn, den consanguineum abzuweisen, Brunn. …
  Das Objectum eines Vniuersal-Fideicommiss, oder was dadurch vermacht werden kan, ist entweder die gantze Erbschafft oder ein Theil davon, doch kan dem heredi fiduciario nicht mehr zu restituiren angemuthet werden, als er von der Erbschafft empfähet.  L. 9. …
  Es ist aber der der heres Fiduciarius derjenige, welcher restituiret; der Fideicommissarius aber, dem restituiret wird, und ist dieser letztere ein heres improprie sic dictus. §. 7. J. de Fideic. hered.
  Was die Form und Differentia specifica, wodurch ein Fideicommiss von andern letzten Willen discerniret wird, anlanget, so bestehet solche darinn, daß die Erb-  
  {Sp. 818}  
  schafft verbis indirectis und precariis deferiret wird, z.E. Ich bitte, ich ersuche, ich verlange, ja es können auch Befehls-Worte gebraucht werden. Wiewohl heute zu Tag mehr auf die Intention und Willen des Testatoris, und was demselben conuenient kommet, als auf die Worte gesehen wird.
  • l. 19 … Brun. …
  Die Würckungen eines Fideicommissi sind  
 
1) daß der eingesetzte Erbe nach dem Ciuil-Rechte Erbe bleibt, ob er schon die Erbschafft restituiren muß.
§. 3. …
 
2) daß der Erbe heute zu Tage efficaciter obligirt sey, das Fideicommiss zu praestiren, und wo es pure verlassen, ist er, so bald die Erbschafft angetreten worden, weil er eo ipso des Testatoris Willen agnosciret hat, dazu gehalten. Wäre aber das Fideicommiss mit Bedingung vermacht, so wird bey deren Ermangelung die Dispositio Fideicommissi angesehen, als wäre sie nie geschehen. Weil auch de jure novissimo die Heredes Fiduciarii nicht schuldig sind, die Erbschafft anzutreten.
Nou. l.c. 1.
  so kan der Fideicommissarius den Richter angehen, u. bitten, den Fiduciarium dahin anzuhalten, die gantze Erbschafft zu restituiren, welchenfalls er, der Fiduciarius, weder Nutzen noch Schaden ex additione zugewarten hat.  §. 6. …
  Er hat aber weder rei vindicationem, oder hypothecariam, oder hereditatis petitionem, sondern nur eine extraordinaire imploration des richterl. Amtes, wodurch der sich widersetzende Erbe compellirt wird, die Erbschafft anzutreten und zu restituiren, welches durch Nou. l.c. 1. nicht aufgehoben worden.
  • Obrecht Diss. de Restitutione Fideicomm. Straßb. 1667.
  • Wildvogel de Translat. Fideicomm. Jena 1693.
  • Harprecht de Remedio l. vlt. C. de Fideicomm. Tübingen 1678.
     

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Stand: 4. September 2013 © Hans-Walter Pries