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Zedler: Fideicommissum Familiae conventionale HIS-Data
5028-9-819-1
Titel: Fideicommissum Familiae conventionale
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 9 Sp. 819
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 9 S. 429
Vorheriger Artikel: Fideicommissum Familiae
Folgender Artikel: Fideicommissum particulare
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Fideicommissum Familiae conventionale wird ein Conuentional, oder ein abgeredetes und bedungenes Fideicommiss genannt, welches aber nur unter Fürsten und grossen Herren pfleget aufgericht zu werden, davon das fundament zu finden. in L. quoties 3. C. de Don. quae sub mod.
  Es sind aber solche Fideicommissa nichts anders als Pacta Durchläuchtiger, Gräflicher, Frey-Herrlicher und Adelicher Personen, über Güter, welche des Besitzers Glauben überlassen worden, daß selbige nach seinem Tode dem ältesten, oder einem andern aus der Familie restituiret werden: Teutsch. Stamm-Güter.  
  Insgemein werden solche Fideicommissa getheilet in vniuersalia und particularia, jene wollen verworffen werden, weil durch Consumirung des gesammten Vermögens die Facultas testandi benommen wird. Schlit. ...
  Dahero pro Cautela, und damit dergleichen Vniuersal-Fideicommiss bestehen könne, die Adhibirung des Juraments bey dergleichen Pacto recommendiret wird. Thesaur. ...
  Da auch solche Fideicommissa das Absehen haben, daß sie stets bey einer Familie bleiben sollen, so ist zu Abwendung aller Widerwärtigkeiten dienlich, daß die Ursache der Succession in denen determinirten Gütern, denn die Personen, welche succediren sollen, männ- und weiblichen Geschlechts zugleich, welches letztere aber etwas rares; ferner, wenn verschiedene in einer Familia concurriren, ob sie alle, oder nur der Senior zu admittiren sey, exprimiret werde, massen insgemein dem ältesten Bruder das Fideicommiss pfleget zugeschrieben zu werden; wobey doch abermahls zu verordnen, ob die Successio linealis, oder eine andere statt haben soll, massen verschiedene Controuersien, wegen des Juris Repraesentationis, entstehen könne, so wohl als auch über der Frage: wenn der ältere Bruder eher, als das Fideicommiss an ihn gekommen, gestorben ist, ob seine Kinder, oder mit deren Ausschlüssung der andere Bruder admittirt werde; Ingleichen, wenn die eine Linea ausgestorben, wie sodann der Transitus auf eine andere anzustellen, ob sodann auf diejenige zu sehen, welchem dem Disponenten, oder dem Letztverstorbenen am nächsten verwandt sind? Welchen durch klare Exprimirung aller Fälle heilsamlich kan prospiciret werden. Fusar. ...
  Wiewohl die Dd. rathen, daß es besser und sicherer sey, per vltimam voluntatem ein Fideicommiss zu constituiren, als durch ein Pactum oder Contractum, weil der letzte Wille mehr Favor in LL. findet als die Actus inter viuos.
  • Stryck. de Caut.
  • Test. ...
  • Stryck de Fideicommissorum illustrium Constitutione et Dispositione. Halle 1701.
     

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Stand: 1. September 2013 © Hans-Walter Pries