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Zedler: Gau-Grafen HIS-Data
5028-10-423-3
Titel: Gau-Grafen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 423
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 225
Vorheriger Artikel: Gauginse
Folgender Artikel: Gavi
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Stichworte Text Quellenangaben
  Gau-Grafen oder Göw-Grafen, Gow-Grafen, Go-Grafen waren zu Zeiten derer Carolingischen Kayser Richter über einen gewissen District Landes, die den Königs-Bann im Namen des Königs oder Kaysers und des Reichs in demselben allein führten, welches auszuüben sonst niemanden gebührete. Auctor Actor. Lindauiens.
  Demnach thun diejenigen unrecht, welche unter dem Wort Gograf mit Roleuingio de Laud. Antiq. Saxon. Hoch-Graf verstehen. Pottgieser de Statu et Conditione seruor. tam veter. quam nouo II. 8. §. 4.
  Wie nicht weniger auch diejenigen, so das Wort Gograf von geh, gehligen, gehend, weil sie schnell und geschwind gerichtet, herleiten, wie solches  
 
  • die Glossatores Jur. Saxon.
  • Althamer. in Tacit. de Mor. Germ.
  • Knichen.
  • Besoldus
  • Schönborner
  • und andere
 
  thun. Brummer de Scabin antiq. aeui med. et recent. c. 4. §. 2. p. 290.
  Sondern diese Benennung kommt vielmehr von dem Wort Gau oder Gow, wovon an seinem Ort, her, Massen ein solcher Gau-Graf über einen Gau gesetzet war.
  • Conring. de Duc. et Comit. Imper. §. 6 seq. Dissert. de iudic. reipubl. Germ. §. 25.
  • Gryphiander de Weichbild. ...
  • du Fresne Glossar. v. Gograuius.
  • Speidel voc. Go-Graf.
  • Meibom, ad Irmensul. in Scriptor. Rer. Germ. Tom. III. p. 30
  • Thulemarius ...
  • Daniel Otto J.P. c. 18.
  • Sagittar. Hist. Bardeuic. ...
  • Schlöpken Chron. Bardevic.
  In ihrem Bestallungs-Briefe war unter andern absonderlich enthalten, daß sie die Gerechtigkeit lieben, dieselbe befördern, derer Kirchen, armen, Witben und Waysen Recht und Gerechtigkeit schirmen, und sich dererselben annehmen sollten.  
  Zu Kriegs-Zeiten war ihr Amt, daß sie die edle und Frey-Bürger aufmahnen, dem Kayserl. Kriegs-Heer überliefern, und des Kriegs Endschafft auswarten musten.  
  Nebst ihren eigentlichen Gütern wurden ihnen zu Erhaltung ihres Standes von dem Kayser und dem Reiche sonderbare Güter an Wäldern, Äckern und Wassern, samt deren Gerechtigkeiten zu ihrem Nutzen eingeräumet, auch musten ihnen gewisse Leib-eigene selbige Güter bauen, bestellen und handhaben.  
  Solches Gräfliche Amt und Titel war nicht erblich, wenn aber ein Graf nach seinem Tode einen Sohn hinterließ, der zu solchem Amte geschickt war, so bekam er solches vor andern.
  • Lehmanns Speier. Chron. II. 17.
  • Hachenberg de German. med. Dissert.
  {Sp. 424}  
   
  ...
  Bey gedachtem Meindersen in addend. p. 269. ist aus einem alten Schöpffen-Buch der Stadt Hervord, welches um das Jahr 1350. zur Zeit Caroli IV. geschrieben zu seyn scheinet, das Officium eines Gogreven dero Zeit zu ersehen, verbis: De hogste Richtere tho Hervorde iß de Gogreve; wente he richtet to Hände, und to Halse; und dinget unter Königs Banne umme Bry und umme egen, dat tho Hervorde gelegen iß. Unde legt sin Vogtgeding unter Konigs Banne, over ses Wecken, nach Vryes Mannes Recht.  
  Heut zu Tage ist das Amt eines Gografen in der Grafschafft Ravensberg und vielleicht an andern Örtern mehr eine nicht geringe Dignität; im Chur-Fürstenthum Braunschweig-Lüneburg aber, wie auch im Stifft Hildesheim bedeutet ein Gogrefe die unterste Gerichts-Person bey denen Beamten, und ist nichts mehr als etwa ein Dorff-Schultze.  
     

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Stand: 17. November 2016 © Hans-Walter Pries