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Zedler: Geheime Kriegs-Raths-Collegium HIS-Data
5028-10-605-1
Titel: Geheime Kriegs-Raths-Collegium
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 605
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 316
Vorheriger Artikel: Geheime Cabinets-Collegium
Folgender Artikel: Geheime Raths-Collegium
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Geheime Kriegs-Raths-Collegium, ist dasjenige Chur-Sächß. Collegium, wo die Kriegs-Sachen expediret werden.  
  In diesen praesidirt gemeiniglich der General-Feld-Marschall, oder doch der en Chef commandirende General, welchem andere geheime und Kriegs-Räthe adsistiren.  
  Dieses Collegium besorget alle Verfassungen, Kriegs-Rechte, Ordonanzen, Kriegs- Zahl- und Proviant-Ämter, und was sonst hierzu gehörig. Nicht weniger hat es die Ober-Aufsicht über die untere Militair- und Gouvernements-Gerichte, welche auch in Justiz-Sachen die Soldaten oder doch militarische Sachen betreffen, von diesem Collegio die benöthigte Ordres erwarten, und auf eingegebene Adpellationes, nach Beschaffenheit der Sache, an dasselbe oder an den General en Chef berichten. Bey demselben werden die Repartitiones wegen einzuqvartierender Cavallerie und Infanterie gefertiget. Ordonnanz d. 1. Mart. 1697. ...  
  Von selbigen werden die Musterungen anbefohlen. ibid. ...
  Es werden von selbigem die March-Routen gefertiget. ibid. ...
  An selbiges müssen die Umqvartierungen berichtet, ib. ...
  auch die Qvartier-Gelder verrechnet, ib. ...
  sowohl die Qvartier-Listen eingeschicket, ib. ...
  nicht weniger wegen  
  {Sp. 606}  
  inhafftirter Deserteurs berichtet werden. Mand. d. 3. Jan. 1695. u.s.f.
  Es besorget in mittelst dieses Collegium alles dasjenige, was zu denen Kriegs-Sachen gehöret, immediate, und auf solche Art publiciret es auch die deswegen ergehende Ordres. In soferne aber dergleichen Ordonanzen, Reglements und andere Mandata nicht die blosse Militz, sondern das Land zugleich binden, so wird zwar die immediate Publication diesem Collegio nicht streitig gemacht; es soll aber selbiges so viele Exemplaria, als nöthig, an das geheime Consilium schicken, welches hernach solche der Landes-Regierung zufertiget, damit diese auch ihres Orts die Publication bewerckstellige, wie solches in Rescr. d. 3. Dec. 1714. deutlich versehen wird.  
     

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Stand: 1. Februar 2023 © Hans-Walter Pries