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Zedler: Gesinde HIS-Data
5028-10-1282-1
Titel: Gesinde
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 1282-1288
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 658-661
Vorheriger Artikel: Gesims
Folgender Artikel: Gesinde-Brod
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  Gesinde, Brödlinge, Dienst-Boten, Ehehalten.  
  Hierunter werden diejenigen Personen beyderley Geschlechts, so uns um einen gewissen Jahr-Lohn und die tägliche Kost dienen, und unsere Befehle mit aller Treue auch möglichem Fleisse und Sorgfalt ausrichten sollen, nemlich Knechte und Mägde verstanden.  
  Insgemein hat man bey der Mieth- oder Dingung des Gesindes folgende drey Haupt-Regeln wohl zu beobachten:  
 
1.) soll man sich vor gar fremden Gesinde hüten, hingegen, wo es möglich, bekannte Knechte und Mägde annehmen, die etwas zu verliehren haben:
 
 
2.) soll man nicht zwey oder drey Brüder, zwey oder drey Schwestern in eine Haushaltung miethen; denn entweder ist wenig Friede und Verträglichkeit zwischen ihnen zu hoffen, oder sie vertragen sich allzu gut, da denn allerley Untreue, Unfleiß, Partiken, Betrügereyen und Schaden von ihnen zu befahren ist.
 
 
3.) soll man sich vor alten ausgearbeiteten Knechten und Mägden hüten: denn ausser, daß sie unvermögend und krafftloß, so sind sie auch gemeiniglich beißig, zänckisch, unerträglich, stutzig und eigenwillig, lassen sich nicht gerne einreden, und wollen offt alles besser, als die Herrschafft selbst, wissen und verstehen;
 
  hiernächst aber muß man auch  
 
  • ihnen selbst mit einem sittsamen, anständigen Leben gebührend vorgehen,
  • sich in allen christlich und verständig gegen dasselbe bezeigen,
  • treulich versorgen, und ihm keine Noth leiden lassen,
  • vielweniger den einmahl versprochnen Lohn ohne Ursach verkürtzen, oder gar zurück halten.
 
  Uber dieses soll ein verständiger Haus-Wirth nicht mehr Gesinde dingen, als es die Beschaffenheit seine Haushaltung erheischet: Denn wo überflüßiges Gesinde ist, da findet sich viel Faulheit und Nachläßigkeit, eines verläßt sich auf das andere, daß die Arbeit, die einer allein, oder doch wenige verrichten könten, bey solchem Hauffen entweder gantz und gar ungethan bleibt, oder doch liederlich genug gethan wird. Anderseits hingegen soll er auch nicht zu wenig Dingen, damit die Arbeit, sonderlich wenn sie ohne augenscheinlichen Schaden keinen Aufschub leiden kan, nicht liegen bleiben möge, und das Gesinde zugleich unter der Arbeit unverantwortlich erliegen müsse.  
  Die Pflichten des Gesindes bestehen darinnen, daß  
 
  • sie vor allen Dingen sich der Gottes-Furcht befleißigen,
  • ihre Herrschafft nicht allein, sondern auch andere insgemein, die entweder geringer als sie selbst, oder ihnen doch gleich sind, mit geziemenden Respect lieben und ehren,
  • ihnen den schuldigen Gehorsam erweisen, und nicht nur, was die Herrschafft befiehlet, und nicht wider Gottes Gebot ist, willig und treulich verrichten, sondern auch, wo sie selbst ein und anderes sehen, worinnen sie der Herrschafft einen angenehmen Gefallen erweisen, und ihren Schaden verhindern können, solches nicht unterlassen.
 
  Daneben sollen sie auch mit der Hand treu seyn, und nichts weder auf grobe noch subtile Weise, es sey Geld oder Geldes werth, entwenden, verschleppen, oder andern Leuten heimlich zustecken, sondern mit allen demjenigen, was ihrer Herrschafft ist, sparsam, treulich und fleißig  
  {Sp. 1283|S. 659}  
  umgehen; nichts liederlich verderben und umkommen lassen, was sie durch ihre Sorgfalt hätten erhalten können. Siehe Knecht und Magd.  
  Es ist aber den Herren eine mäßige Züchtigung, wenn sie sich auch gleich bis auf die Schläge erstrecken solte, verstattet, daferne sie nur nicht excediren, als in welchem Falle einem Bedienten vergönnt ist, aus dem Dienste zu gehen, und der Herr kann noch darzu willkührlich bestrafft werden. Menoch. de Arbitr. Jud.
  Ja es können auch wohl die Bedienten, wenn sie von ihren Herren verwundet oder sonst beschädiget worden, ihre Herren mit einer Injurien-Klage belangen, welche entweder die Bedienten selbst, oder ihre Eltern anstellen können, wenn sie die Herrschafft allzu sehr beschimpffet und gekräncket hat. Daferne nur in solchem Falle die Intention zu beschimpffen recht deutlich erhellet, welche sonst nicht vermuthet wird.
  • L. 5. §. 3. π. ad L. Aqvil.
  • l. 13. §. 4. π. locati.
  Ob nun wohl eine Herrschafft nicht befugt ist, um sich einige Gerichtsbarkeit anzumassen, ihre Bedienten ins Gefängniß zu werffen, oder denselben Fußschellen anzulegen, l. vnic. c. de carcer. priuat.
  so können sie doch diejenigen, die sich auf einer gottlosen That haben betreten lassen, und vermuthlich den Sinn haben durch zugehen, solange in Verwahrung behalten, bis sie solche dem Richter ausgeantwortet. Clarus. recept. …
  Die Herrschaftliche Macht bringet mit sich, daß ein Herr 1.) verbunden ist, seinen Bedienten die Kost zu reichen. l. 2. verb. famem. π. de his
  Obgleich solches Martin Coler, in Tr. de aliment. verneinet, so ist doch sein Widersprechen, welches der Billigkeit, und den ausdrücklichen Verordnungen derer Gesetze zu wider, vergebens, und bezeuget auch solches die allgemeine dießfalls in Teutschland angenommene Gewohnheit. Coler. de process. Exsecut.
  Ja selbst die natürliche Billigkeit erfordert, daß ich dem andern seine Kräffte, die er mir aufopfert, zu ersetzen suche. Das ist aber nothdürfftiges Essen und Trincken.  
  Nach der Kost muß auch denen Bedienten das Lohn bezahlet werden, welches dem Bedienten nicht zu entziehen ist. Denn man habe nicht mehr solch Gesinde in Diensten, wie die Römer, welchen sie nichts mehr als die Kost reichten, und ihnen bisweilen eine gewisse Portion Geldes zu ihrem eigenthümlichen Vermögen (peculium) überliessen l. 4. et tot. tit. π. de pecul.
  sondern freye Leute, die um ein gewisses Lohn gemiethet sind, und denen man dasselbe abgeredter und verglichner massen entrichten muß.
  • 2. Corinth. 3.
  • l. 2. 30. et tot. tit. π. locat.
  • l. 2. C. eod.
  Wenn aber kein Vergleich dießfalls vorhanden, oder nur ein ungewiß Lohn versprochen worden, so ist darauf zu sehen, was die übrigen Bedienten desselben Orts deren Statuten oder der Gewohnheit nach zu bekommen pflegen. Wenn auch durch die Gewohnheit nichts determiniret werden kan, so kömmt es auf die Erkenntniß und Entscheidung des Richters an, der nach Beschaffenheit derer Personen und der geleisteten Dienste die Quantität des Lohns bestimmen muß.
  • l. 34. π. I.R.I.
  • l. 1. C. Mandat.
  Was aber von der Summe gesagt worden, ist auch von der Zeit der Zahlung zu verstehen, daß, wenn sie sich nicht eines andern vergleichen, die Gewohnheit des Orts in Consideration zu ziehen, und bey deren Ermangelung ist das Lohn entweder bey Endigung des Dienstes, oder bey dem Ausgange des Jahres zu bezahlen.
  • l. 30. §. penult. π. locat.
  • l. 1. §. d. migrand.
  • l. 18. de locat.
  Es muß auch  
  {Sp. 1284}  
  das völlige Lohn entrichtet werden, wenn es nicht bey dem Bedienten, sondern bey dem Herrn bestanden, daß er nicht seine Dienste gehöriger massen verrichten können.
  • l. 38. π. locat.
  • l. 19. §. 9. et 10. π. eod.
  Als wenn er vor Endigung seiner Mieth-Zeit ohne rechtmäßige Ursache von dem Herrn deren Dienste erlassen worden, oder er selbst wegen des allzugrausamen Tractaments aus den Diensten gehen müssen. Carpzov III. …
  Daferne sich aber ein Unglücks-Fall bey dem Bedienten ereignet, daß er z.E. kranck oder lahm wird u.s.w. so ist er zwar nicht befugt sein völliges Lohn zu fordern, l. 15. §. 6. π. locat.
  aber doch erforderts die christliche Liebe, daß die Herrschafft aus Erbarmung einen solchen elenden Menschen im Hause behalte, und ihn pflegen und warten lasse. Struv. Syntagm. Jur. Ciu.
  Inzwischen ist das Temperament zu billigen, welches Wissenbachius Disput. … vorschlägt, wenn er sagt, man müsse einen Unterscheid machen, ob die Kranckheit lange anhält, oder nicht, und bey jenem Falle könnte das Lohn die Zeit über, da der Bediente nicht im Stande gewesen, Dienste zu thun, ihm abgezogen werden, bey diesem aber nicht.  
  Wenn aber ein Bedienter vor Endigung seiner Mieth-Zeit dem Herrn aus dem Dienste gehet, und zwar ohne wichtige Raison, so kan er nicht allein sein gantzes Lohn nicht fordern, sondern verliehret auch noch dazu denjenigen Theil, den er noch von seinem Herrn zu praetendiren hätte. Ja der Herr könne auch noch eine Interessen- Klage wider ihn anstellen, u. seine Interesse eidlich bescheinigen. arg. l. 1. C. de seru. fugitiu.
  Es ist das Liedlohn in Rechten so privilegiret, daß auch die Bedienten in Ansehung dessen bey entstehenden Concurs-Proceße an denen Gütern ihrer Herren allen Gläubigern, die eine ausdrückliche erstere Hypothec haben, vorgezogen werden, welches nicht nur in Sachsen gebräuchlich. Land-R. l. 1. art. 22.
  sondern auch in vielen andern Provintzien, so, daß es fast zu einer allgemeinen Gewohnheit gediehen Beutherus de Prael. Cred. II.
  Obwohl das bürgerliche Recht bey denen Römern nichts dergleichen verordnet. Hartmann Pistor. …
  Hierbey ist auch zugedencken, daß ein Bedienter das Jus Retentionis hat, so, daß er nicht gehalten ist, eher aus seines Herrn Hause zu ziehen, bis er wegen seines verdienten Lohnes befriediget worden. Carpzov Part. II.
  Ferner erfordert die Pflicht der Herrschafft, daß sie ihre Bedienten wider unrechtmäßige Gewalt beschützen muß. Alexand. Vol. II.
  Jedoch kan der Bediente selbst als ein freyer Mensch, wenn er geschimpffet worden, eine Klage anstellen, und nicht etwa der Herr in seinem Namen, es wäre denn, daß der Herr selbst dabey mit angegriffen worden
  • §. Inst de injur.
  • l. 15. §. 48. π. eod.
  Ein Herr ist auch befugt, vermöge seiner Gewalt, die ihm über das Gesinde zustehet, seinen flüchtigen und herum vagirenden Bedienten nachsetzen zu lassen, und sie wiederum in seine Dienste zu bringen. Ingleichen kan der Herr gegen eines von seinen Leuten, welches sich verkrochen hat, und an andern Orten aufhält, Actionem vtilem de seruis fugitiuis anstellen, arg. tot. tit. C. de seru. fugitiu.
  wie ihm denn das vtile interdictum von Herausgebung eines freyen Menschen, gegen demjenigen, der seinen Bedienten aufhält, gleichergestalt zu statten kommen kan. tot. tit. π. et C. de lib. hom. exhib.
  Es ist ihm auch unbenommen, denjenige, der sein Gesinde hat verführen und abspenstig machen wollen, zu ver-  
  {Sp. 1285|S. 660}  
  klagen. Franzk. Comment.
  Unter denen einem Bedienten zustehenden Pflichten ist wohl der Gehorsam und Ehrerbietung gegen seine Herrschafft die vornehmste. Und dieses erfordern so wohl die natürlichen Rechte, als auch die heil. Schrifft.
  • Ephes. 6, 9. et 10.
  • Tit. 2, 19. 20.
  an welchem letztern Orte sie ermahnet werden, daß sie nicht nur denen sanfftmüthigen und gelinden, sondern auch denen wunderlichen Herren Gehorsam erzeigen sollen.  
  Was den Respect anlanget, so müssen sie ihren Herren, und denen Kindern ihrer Herren Ehre erweisen L. 5. π. de obsequ.  
  Ihren Gehorsam bezeugen sie durch Leistung ihrer Dienste, da sie verbunden sind alles dasjenige zu thun, was ihnen möglich und nicht wider die göttlichen Gebote ist, und in allen Stücken ihren Herren Nutzen zu schaffen. l. 15. et tot. tit. π. et C. locat.
  Denn ob sie zwar nicht mehr nach Art derer Römer knechtischen Zustandes sind, sondern, was sie in währenden Diensten erwerben, als freye Leute gar wohl behalten können; so muß doch dasjenige, was sie durch ihre Dienste zu wege bringen, ihren Herren zur Avantage gereichen.
  • arg. l. 68. π. de Procur.
  • l. 1. et 2. π. de. Inst. act.
  Die sich aber in ihrer Herren Diensten saumselig und hartnäckig erweisen, sind nicht allein mit Zurückhaltung des Lohns, sondern auch auf andere Art zu bestraffen arg. l. 1. C. de emend. seruor.
  Wenn bey Leistung derer Dienste denen Bedienten an ihrem Leibe oder Gliedmassen ein Schaden widerfähret, so kan dieses den Herrn nicht beschweren noch er deswegen angehalten werden, die Unkosten zur Heilung oder Cur herzugeben. Denn solches wird vor einen ungefähr sich zutragenden Unglücks-Fall gehalten, da der Herr nicht verbunden ist dem Bedienten den dieserwegen erlittenen Verlust zu ersetzen;
  • l. 23. π. D.R.I.
  • arg. l. 9. §. 3. π. locat.
  • l. 25. §. 6. eod.
  wiewohl das Mitleiden und die christliche Liebe ein anders anrathen; Carpzov  
  Wie er denn auch hierzu verbunden, wenn durch sein Zuthun solch Unglück zugefüget worden, z.E. Wenn er seinem Gesinde gefährliche oder ungewöhnliche Verrichtungen zugemuthet, l. 30. §. qui nullas. π. eod.
  oder wenn der Bediente vor einem andern aus Haß gegen seinen Herrn übel tractiret und beschädiget worden
  • l. 25. §. 4. π. eod.
  • Ant. Faber in Codice
  Dieses ist aber zu verstehen, wenn der Bediente einigen Schaden erlitten an seinem Leibe. Denn wenn er an seinen Sachen was eingebüsset, so ist der Herr allerdings verbunden, den Schaden gut zu thun, indem ihm nur des Bedienten Person, nicht aber seine Sachen verpflichtet sind, und ist die Verordnung des Sächsischen Rechts hierinnen klar. Lib. III. Art. 6. Landr. vers. wenn ihm aber sein Pferdt.
  Er müßte sich denn deshalb mit seinem Gesinde eines andern verglichen haben. Meuius ad Jus. Lubec.
  Ob wohl ein Haus-Vater als eine Privat-Person eigentlich zu reden keine Iurisdiction hat, so stehet ihm doch eine mit derselben einige Gleichheit habende Macht zu,
  • arg. L.L. vnic. c. de emendat. seruor. et emendat. propinquor.
  • DD. ad L. 1. C. de priuat. carcer.
  Daher kan er in Ansehung der ihm zukommenden Gewalt allerhand das Haußwesen angehende, und die Bedienten obligirende Verordnungen machen, jedoch müssen dieselben nicht auf auswärtige Sachen gezogen werden. l. fin. Cod. de Jurisdict.
  Die Bedienten stehen vor eben denen Gerichten, als ihre  
  {Sp. 1286}  
  Herren, und haben eines priuilegirten Fori mit zu geniessen, wie sie sich denn auch derer übrigen Priuilegien ihrer Herren, so weit als ihr Zustand leiden will, anmassen können. Richter ad Authent. Hubita. C. ne fil. pro patre
  woferne es nicht durch eine Gewohnheit.  
  Nicht weniger ist vor die Sicherheit des Gesindes in denen Gesetzen Sorge getragen worden, daher ist das Wohn-Haus nicht nur dem Haus-Herrn, sondern auch wegen gleicher Raison denen Bedienten die sicherste Retirade. l. 18. π. de in jus vocand.
  Daraus niemand unter dem Vorwande einer Schuldforderung mit Gewalt zu langen l. 103. π. D.R.I.
  wie denn auch niemand befugt ist, um eine dieblich entwendete Sache zu suchen, in ein fremdes Haus einzubrechen, und die Bedienten zu beunruhigen, wenn er nicht von dem Haus-Herrn eine Injurien-Klage deshalben zu erwarten haben will l. 23. π. injur.
  Es wäre denn, daß ein gegründeter Verdacht oder gewisse Anzeigungen obhanden, daß die gestohlene Sache in dem Hause verhohlen wäre.
  • arg. l. 3. π. d. fugitiu.
  • l. vnic. π. de adquir. vel amit. possess.
  • Besold. Thes. Prac. v. Haußsuchung
  Die Hauß-Friedens-Brecher werden willkührlich, bisweilen auch am Leben gestrafft, wenn ihr Verbrechen gar zu enorm ist. Coler. P. I.  
  Unter denen Verbrechen die von dem Gesinde pflegen begangen zu werden, verdienet so wohl wegen seiner Schändlichkeit, als auch wegen der offtmahligen Begehung der Diebstahl am ersten notiret zu werden. Die Römischen Rechte haben dergleichen Diebstahl die ordentliche Straffe entzogen, und entweder nur willkührliche, wenn er gar zu arg, oder gar keine, wenn er gering gewesen, drauf gesetzt, und es der priuat Ahndung eines jeden Haus-Vaters überlassen
  • l. 11. §. 5. π. de poen.
  • l. 52. de furt.
  • §. 12. Inst. eod.
  Es sind aber unsere heutigen Gesetzgeber von dieser Verordnung abgegangen, indem sie mit Recht davor halten, daß die von denen Bedienten begangenen Deuben desto härter zu bestraffen, ie gröblicher sie sich an denen ihnen anvertrauten Sachen vergreiffen, und iemehr sie Gelegenheit hierzu haben, solchen öffters zu begehen. Wesenbec cit. loc.
  wiewohl solche Straffe gelindert wird, in dem Falle, wenn das Gesinde an statt ihres verdienten Lohns, welchen es von der Herrschafft nicht bekommen können etwas entwendet. Carpzov P. IV.
  Nach dem Chur-Sächsischen Rechte werden die Dienstboten, Tagelöhner u.s.w. wenn sie ihre Herrschafft bestohlen, wie andere Diebe bestrafft, und dießfalls kein Unterschied gehalten. Const. El. 38.
  In denen Römischen Rechten ist derjenige Diebstahl, der in einem Schiffe, Wirths-Haus, Stalle u.s.w. geschehe ins besondere angesehen, und verordnet worden, daß der Herr deßwegen hat belanget werden können, indem Falle, wenn denen auf dem Schiffe Fahrenden oder Reisenden etwas von seinen Bedienten entführet worden.
  • L. 1 et tot. tit. π. d. naut. caup. et stabul.
  • §. 3. Inst. d. obligat.
  Vor diesem muste das Entwendete zweyfach restituiret werden, heutiges Tages aber sind die Leute zu frieden, wenn sie nur das einfache wieder bekommen. Es wird in diesem Fall nicht erfordert, daß die Sachen zugezählet, oder Stück-weise nahmentlich übergeben werden, sondern es ist schon genug, wenn sie mit Vorbewust des Schiffs-Patrons, oder des, der von der Schencke oder dem Stall die Revenuen geneust, in das Schiff, Wirths-Haus, oder in den Stall gebracht worden;  
  {Sp. 1287|S. 661}  
  sonst, wenn die Passagiers denen Haus-Knechten die Sachen gleich übergeben, und der Wirth weiß nichts davon, ist er nicht verbunden, davon zu repondiren, wenn sie wegkommen. L. 3. §. 3. π. d. tit.
  Welche Meynung vor billig erkennen Carpzou. P. 2. … Hahn ad Wesenb.  
  Hieher gehöret auch, wenn die Bedienten aus dem Hause etwas auf die Gasse giessen oder werffen, und dadurch denen vorbeygehenden einigen Schaden zufügen. Vor diesem verklagte man in diesem Fall die Herren des Hauses auf die Restitution des zweyfachen; heutiges Tages aber wird der Schaden wieder gut gethan, und die Nachläßigkeit oder Boßheit willkührlich bestraft. Struu. Syntagm. Jur. Ciu.
  Es ist nichts ungewöhnliches unter denen Bedienten, daß sie nicht nur aus Vorsatz und Boßheit, sondern auch aus Versehen und Nachläßigkeit Schaden zufügen, der in dem Römischen Rechten nach der Verordnung des L. Aquiliae bestrafft wird. Denn es pflegt gar öffters das Gesinde in dem Dienste, dem sie vorgesetzt, so wohl an ihres Herrn Sachen, als auch anderer Leute ihren, Schaden zu thun, in welchem letztern Fall nicht nur die Bedienten selbst als freye Leute, sondern auch ihre Herrschafften belanget werden können, L. 1. §. 2. et 5. π. d. public.
  als wenn z.E. aus Versehen des Stall-Knechts in dem Stalle, des Kochs in der Küche, des Stuben-Heitzers an Ofen, Feuer auskäme, und eine Feuers-Brunst dadurch entstünde, L. 27. §. 9. π. ad L. Aquil.
  Es concurrirt hierbey mit das Versehen des Herrn selbst, der in seinen Diensten solche böse und nachläßige Leute hat, und sie nicht besser untersuchet
  • L. 3. §. 1. π. d. Offic. Praes. Vigil.
  • L. 11. d. per et commod. rei. vend.
  Jedoch wird der Herr nicht in Ansehung des ihm beygemessenen Versehens verbunden den Schaden zu ersetzen, es wäre denn, daß die Umstände ein anders mit sich brächten. Gail. II.
  Unter die Leichtfertigkeiten des Gesindes gehört auch, wenn sie entweder zu vielen Stunden, oder wohl gar zu vielen Tagen fortlauffen, und ihrer Herrschafften Geschäffte darüber versäumen, welches denn allerdings straffbar ist. In denen Chur-Sächsischen Gesetzen ist folgendes hiervon verordnet: Demnach auch sich eines Theils Knechte und Mägde ihrer unbändigen Art nach, ohne Erlaubniß etc. etc.
  • Ges. und Tagel. Ordnung 1551.
  • Policey-Ordnung 1661. … als wird
  Das vornehmste und gewöhnlichste Laster des Gesindes ist der Ungehorsam und Widerspenstigkeit, da sie sich denen schuldigen Diensten entziehen, und sich weigern, dasjenige zu verrichten, was ihnen von ihren Herren anbefohlen wird. Wenn noch einige Hoffnung der Besserung übrig ist, so ist einem Haus-Wirthe vergönnet, ein solch halsstarriges Gesinde auf eine Zeit lang in gefängliche Hafft zu bringen; L. vn. Cod. de emend. Seru.
  Daferne sie aber so unbändig sind, daß sie sich auch hierdurch nicht wollen gewinnen lassen, so müssen sie mit schärffern Straffen angegriffen werden, als dem öffentlichen Gefängnisse, oder mit dem Zucht-Hause, welches das bequemste Mittel ist das böse Gesinde zur Raison zu bringen, L. 8. vbi Gloss. et Bartol. Cod. quom.
  Dieses, was von einem ungehorsamen und hartnäckigten Bedienten gesaget, kan auch auf einen, der seinem Herrn davon gelauffen, adpliciret  
  {Sp. 1288}  
  werden, als welcher durch allerhand remedia possessoria und petitoria zu seiner Pflicht wiederum getrieben werden kan, und mag auch willkührlich bestraft werden. Desgleichen sind diejenigen, die solch böse Gesindel hegen und aufnehmen, zu bestrafen. L. 4. et L. pen. c. de seru. fugitiu.
  In dem Chur-Sächsischen ist in Ansehung der entlauffenen Dienst-Boten in der Policey-Ordnung C. IV. folgendes verordnet: Dieses Puncts halber ist allbereit in der Landes-Ordnung Vorsehen geschehen, und zwar dergestalt, daß sich ein Dienst-Bote unterstünde, ehe die Zeit etc. etc.  
  Da das Gesinde öffters, wenn es einmahl ihrer Herren Dienste erlassen, lieber seine Zeit mit Faullentzen und Müßiggange zubringet, denn daß es sich wieder in Herren-Dienste begeben solte, so will die Pflicht eines Regenten, daß der Bosheit solcher Bedienten, aus welchen nicht selten die ärgsten Bösewichter werden, durch heilsame Ordnungen vorgebeuget werde. In denen Chur-Sächsischen Landen ist dißfalls das erste Capitel von Dienst-losen Gesinde, Haus-Genossen und Müßiggänger an des XXIII. Titels der Chur-Sächsischen Policey-Ordnung merckwürdig, welches also lautet: Es soll iedes Orts Obrigkeit in Städten und Dörffern auf die Dienst-losen Haus-Genossen, Einkömmlinge etc. etc. Stryck de Juribus domesticor.  
       

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Stand: 9. Februar 2023 © Hans-Walter Pries