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Quellenangaben |
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Gradus Academicus, ist eine
Personal-Ehre
in der
gelehrten
Welt,
die von der hohen
Obrigkeit mehren
Theils
wegen der
Gelehrsamkeit,
denen, so es verdienen, beygeleget wird. |
Itter. Synops. Philos. moral.
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Wieviel dieser Graduum seyn, sind die
Scribenten
noch nicht einig. Alstedius Encyclopaed. ...
zählet
deren drey, den untersten, mittelsten und obersten, welche er
Baccalaureatum, Magisterium und Docturam
nennet.
Beckmann Politic. parallel. ... zählet deren gleich
Falls nur 3. nemlich Baccalaureatum, Licentiam und Docturam.
Insgemein werden dererselben 4. gezählet, nemlich |
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davon an gehörigen Orten besondere Artickel
nachzusehen. |
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Wenn und zu welcher
Zeit
diese
Academische
Ehren-Stellen aufgekommen, kann man so genau nicht
sagen.
Einige
wollen den
Ursprung
von denen Zeiten Augusti herhohlen, darunter
Zasius, Corrasius, Franzkius und Eckholtus
ad tit. de O.J. die
vornehmsten sind, die den
Grund
ihres
Satzes
in l. 2.
π.
eod. suchen. Allein wenn sie daselbst eine solche Doctor-Promotion
suchen, wie heute zu
Tage
auf denen
Vniuersitaeten vorgenommen wird, so können wir ihnen
nicht beypflichten, indem aus
verschiedenen
Stellen derer
Justinianischen Gesetze zwar erhellet, daß sowohl die Advocaten als
Medici ein Examen ausstehen, und nach demselben bißweilen
Adprobation erhalten haben. |
- l. Nemini II.
C.
de Adu. diuers. Judicior.
- l. 8. et 10. C. de Prof. et Med.
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Allein zu geschweigen, daß diese
Gesetze
lange nach des Augusti Zeiten erst gegeben worden, so gehöret heute zu
Tage weit mehr zur Erlangung der
Doctor-Würde,
als jene Adprobation, und diese Würde hat auch über dieses eine
gantz andere
Würckung
als jene. Aber L. 2. de O.J. und §. Responsa ... wird
nur
gesagt,
daß Augustus einigen das
Recht,
Responsa in
Jure zu geben,
mitgetheilet
habe, deren
Meynungen ein solches
Ansehen
erlanget hätten, daß der
Richter
davon nicht abgehen dürffen. |
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Jac. Gentilettus Exam. Concil. Trident.
...
will
aus tit. de Prof. et Med. ...
beweisen,
die Doctores und
Licentiati
Juris
wären zu Caroli des grossen Zeiten in Brauch gewesen: allein aus dem
gantzen
Zusammenhange derer angeführten
Worte
erhellet, daß unter denen Worten
Magistri und
Doctores nichts anders
verstanden
werde, als diejenigen, so
öffentlich lehren. |
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Dahero wohl
wahr bleibet, was Schubartus de Comit. Palat. ...
behauptet, daß wir von denen Römern bey denen
Academischen
Titeln,
weiter nichts als die blossen
Namen
Magister, und Doctor haben, worinnen ihm |
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Conring Antiqu. Academ. ...
- Paganinus Gaudentius de Justinianei
Seculi moribus ...
- Klockius Consil. ...
- Mauritius de Origine Honor. Acad.
...
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beystimmen. |
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Die Rabbinen machen den ersten
Menschen,
Adam, auch zu den ersten Doctor, und fabuliren: es sey dem
Adam ein
Buch
vom Himmel |
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{Sp. 499|S. 267} |
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gegeben worden, darinnen die himmlische
Weisheit enthalten gewesen, wie etwa heute zu Tage auf denen
Vniuersitäten denen Doctoribus in der
Promotion ein Buch gegeben wird. |
Altingius de Ebraeor. Republ.
Schol. ... |
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Derer Sinenser
Gewohnheit
mögte wohl unsern
Gebräuchen
etwas näher kommen, als bey welchen denen, die in dem ausgestandenen Examine
vor andern den Preiß behalten, 3. Gradus beygeleget werden, die unsern
Baccalaureis, Licentiatia und Doctoribus fast gleich sind. |
Jarricus Thes. Rer. Indic.
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daher sie auch Trigaut.
Expedit. Sinic. 5. mit diesen Namen
beleget. |
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Es
verrichtet diese
Handlung
ein vornehmer
Gelehrter,
der gleichsam als
Cantzler
von dem Könige
dazu
bestellet wird, und wird zuvor ein scharffes Examen angestellet,
da jedem Candidaten ein
Satz
von dem
Reiche
und
Republic
auszuarbeiten vorgegeben, und aus der Ausarbeitung
geurtheilet
wird, welcher der
Ehre
würdig sey, da es denn so strenge gehalten wird, daß unter 20. kaum einer seines
Wunsches theilhafftig
wird. |
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Die
Doctores
haben ihre besondern und grossen
Freyheiten,
tragen besondere Kleidung, Hüte u.s.f. und werden zur Beherrschung und
Verwaltung
des
gemeinen Wesens
vorgezogen.
Wer den Doctor-Titel
erlanget hat, wird dennoch
jährlich
wieder examiniret, und so er nicht in der
Gelehrsamkeit
zugenommen, wird ihm diese Ehre mit gröstem Schimpfe wieder genommen. |
- Spizelius de Re litterar. Sinens.
...
-
Conring. Antiquit. Academic. ...
- Schroeter. Histor. tot. Orbis terrar. ...
- Conzen Politic. ...
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Dieses scheinet gar
glaublich,
daß im 13.
Jahrhunderte diese
Academische
Ehren-Titel
in Teutschland
Mode geworden, daher diejenigen
irren,
welche sie erst ins 14de
Seculum setzen. |
- Praun von adel. Geschlechtern in Reichs-Städten ...
- Lipsius
Programm. apud
Sagittarium Lipsio Proteo ...
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Das
Recht,
diese Ehren-Titel
mitzutheilen,
ist ein
Regale,
und gehöret dem, der die
Superioritatem
territorialem hat. Ob es aber in dem
Teutschen Reiche
alleine dem Kayser
zukomme, ist schwer auszumachen. Die meisten
meynen,
dieses gehöre unter die
Reseruata Imperatoris, wie es auch selbst die
Evangelischen
Stände bekennen, |
apud
Lundorp.
Act. Publ. ... |
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Doch meynen einige, es stehe dieses Recht allen
Landes-Herren
zu, doch also, daß die von ihnen creirte Doctores nicht weiter als in ihrem
Lande gölten. |
-
de Rhetz
Dissert. de Jure Statuum Imperii circa sacra ...
-
Thomasius Schol. ad
Monzamban.
...
-
Simon de Jurisd. territor. Stat. Imp. sublimi
...
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Diese hohe
Obrigkeit exerciret diese Regale entweder mittelbar, oder
unmittelbar.
Dieses letztere geschicht bey weiten nicht so offt als jenes, doch finden wir
auch sogar ein
Exempel
von dem Czaar in Moscau, Michaele Federowitz. |
Olearii Persische
Reise-Beschreib. ... |
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Mittelbar geschicht es entweder durch die
Academien, welches am
gewöhnlichsten
ist, oder durch die
Comites Palatinos, oder
Kayserliche Hof-Pfaltz-Grafen. Diese bekommen dazu
ausdrückliche
Priuilegia vom Kayser, jene aber erhalten diese
Freyheit
mehren
Theils
bey ihrer Stifftung, ob man wohl
Exempel findet, daß einige Academien
nicht allen
Facultäten, oder wohl gar keine Doctores creiren dürffen. |
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Es
sollen
aber diese
Ehren-Stellen keinem
conferiret werden, als der dazu
würdig
erkennet
wird, und können aller Dings auch
Weibs-Personen
dazu gelangen, wie denn noch
anno |
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{Sp. 500} |
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1732. dergleichen an Laura Maria Catharina Bassi in Bononien
geschehen. |
Gelehrte Zeitungen 1732. ... |
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Hingegen werden alle Hur-Kinder, die nicht legitimiret sind,
ausgeschlossen, ingleichen alle ungläubige, und die sich mit groben
Lastern
beflecket. |
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Jeder von diesen Gradibus hat seine besondere Vorrechte und
Priuilegia, davon die besondern
Articel
nachzulesen. |
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Es hat übrigens auch nicht wenig Verächter dieser Ehren-Titel gegeben,
worunter |
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- Carlstad, der es gar vor eine
Sünde
gehalten,
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Lutherus Tomo IX. Jenens.
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Unschuldige Nachrichten 1718. ... |
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- Breckling, der es in seinem Verbo Diaboli ...
Teuffels-Werck nennet,
- und andere Schwärmer mehr.
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Itter de honoribus Academicis.
Frf. 1698.
in 4. |
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