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Zedler: Gradus Academicus HIS-Data
5028-11-498-4
Titel: Gradus Academicus
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 11 Sp. 498
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 11 S. 266
Vorheriger Artikel: S. Gradus, siehe S. Gratus
Folgender Artikel: Gradus arctissimi
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Gradus Academicus, ist eine Personal-Ehre in der gelehrten Welt, die von der hohen Obrigkeit mehren Theils wegen der Gelehrsamkeit, denen, so es verdienen, beygeleget wird. Itter. Synops. Philos. moral. ...
  Wieviel dieser Graduum seyn, sind die Scribenten noch nicht einig. Alstedius Encyclopaed. ... zählet deren drey, den untersten, mittelsten und obersten, welche er Baccalaureatum, Magisterium und Docturam nennet. Beckmann Politic. parallel. ... zählet deren gleich Falls nur 3. nemlich Baccalaureatum, Licentiam und Docturam. Insgemein werden dererselben 4. gezählet, nemlich  
   
  davon an gehörigen Orten besondere Artickel nachzusehen.  
  Wenn und zu welcher Zeit diese Academische Ehren-Stellen aufgekommen, kann man so genau nicht sagen. Einige wollen den Ursprung von denen Zeiten Augusti herhohlen, darunter Zasius, Corrasius, Franzkius und Eckholtus ad tit. de O.J. die vornehmsten sind, die den Grund ihres Satzes in l. 2. π. eod. suchen. Allein wenn sie daselbst eine solche Doctor-Promotion suchen, wie heute zu Tage auf denen Vniuersitaeten vorgenommen wird, so können wir ihnen nicht beypflichten, indem aus verschiedenen Stellen derer Justinianischen Gesetze zwar erhellet, daß sowohl die Advocaten als Medici ein Examen ausstehen, und nach demselben bißweilen Adprobation erhalten haben.
  • l. Nemini II. C. de Adu. diuers. Judicior.
  • l. 8. et 10. C. de Prof. et Med.
  Allein zu geschweigen, daß diese Gesetze lange nach des Augusti Zeiten erst gegeben worden, so gehöret heute zu Tage weit mehr zur Erlangung der Doctor-Würde, als jene Adprobation, und diese Würde hat auch über dieses eine gantz andere Würckung als jene. Aber L. 2. de O.J. und §. Responsa ... wird nur gesagt, daß Augustus einigen das Recht, Responsa in Jure zu geben, mitgetheilet habe, deren Meynungen ein solches Ansehen erlanget hätten, daß der Richter davon nicht abgehen dürffen.  
  Jac. Gentilettus Exam. Concil. Trident. ... will aus tit. de Prof. et Med. ... beweisen, die Doctores und Licentiati Juris wären zu Caroli des grossen Zeiten in Brauch gewesen: allein aus dem gantzen Zusammenhange derer angeführten Worte erhellet, daß unter denen Worten Magistri und Doctores nichts anders verstanden werde, als diejenigen, so öffentlich lehren.  
  Dahero wohl wahr bleibet, was Schubartus de Comit. Palat. ... behauptet, daß wir von denen Römern bey denen Academischen Titeln, weiter nichts als die blossen Namen Magister, und Doctor haben, worinnen ihm  
 
  • Conring Antiqu. Academ. ...
  • Paganinus Gaudentius de Justinianei Seculi moribus ...
  • Klockius Consil. ...
  • Mauritius de Origine Honor. Acad. ...
 
  beystimmen.  
  Die Rabbinen machen den ersten Menschen, Adam, auch zu den ersten Doctor, und fabuliren: es sey dem Adam ein Buch vom Himmel  
  {Sp. 499|S. 267}  
  gegeben worden, darinnen die himmlische Weisheit enthalten gewesen, wie etwa heute zu Tage auf denen Vniuersitäten denen Doctoribus in der Promotion ein Buch gegeben wird. Altingius de Ebraeor. Republ. Schol. ...
  Derer Sinenser Gewohnheit mögte wohl unsern Gebräuchen etwas näher kommen, als bey welchen denen, die in dem ausgestandenen Examine vor andern den Preiß behalten, 3. Gradus beygeleget werden, die unsern Baccalaureis, Licentiatia und Doctoribus fast gleich sind. Jarricus Thes. Rer. Indic. ...
  daher sie auch Trigaut. Expedit. Sinic. 5. mit diesen Namen beleget.  
  Es verrichtet diese Handlung ein vornehmer Gelehrter, der gleichsam als Cantzler von dem Könige dazu bestellet wird, und wird zuvor ein scharffes Examen angestellet, da jedem Candidaten ein Satz von dem Reiche und Republic auszuarbeiten vorgegeben, und aus der Ausarbeitung geurtheilet wird, welcher der Ehre würdig sey, da es denn so strenge gehalten wird, daß unter 20. kaum einer seines Wunsches theilhafftig wird.  
  Die Doctores haben ihre besondern und grossen Freyheiten, tragen besondere Kleidung, Hüte u.s.f. und werden zur Beherrschung und Verwaltung des gemeinen Wesens vorgezogen. Wer den Doctor-Titel erlanget hat, wird dennoch jährlich wieder examiniret, und so er nicht in der Gelehrsamkeit zugenommen, wird ihm diese Ehre mit gröstem Schimpfe wieder genommen.
  • Spizelius de Re litterar. Sinens. ...
  • Conring. Antiquit. Academic. ...
  • Schroeter. Histor. tot. Orbis terrar. ...
  • Conzen Politic. ...
  Dieses scheinet gar glaublich, daß im 13. Jahrhunderte diese Academische Ehren-Titel in Teutschland Mode geworden, daher diejenigen irren, welche sie erst ins 14de Seculum setzen.
  • Praun von adel. Geschlechtern in Reichs-Städten ...
  • Lipsius Programm. apud Sagittarium Lipsio Proteo ...
  Das Recht, diese Ehren-Titel mitzutheilen, ist ein Regale, und gehöret dem, der die Superioritatem territorialem hat. Ob es aber in dem Teutschen Reiche alleine dem Kayser zukomme, ist schwer auszumachen. Die meisten meynen, dieses gehöre unter die Reseruata Imperatoris, wie es auch selbst die Evangelischen Stände bekennen, apud Lundorp. Act. Publ. ...
  Doch meynen einige, es stehe dieses Recht allen Landes-Herren zu, doch also, daß die von ihnen creirte Doctores nicht weiter als in ihrem Lande gölten.
  • de Rhetz Dissert. de Jure Statuum Imperii circa sacra ...
  • Thomasius Schol. ad Monzamban. ...
  • Simon de Jurisd. territor. Stat. Imp. sublimi ...
  Diese hohe Obrigkeit exerciret diese Regale entweder mittelbar, oder unmittelbar. Dieses letztere geschicht bey weiten nicht so offt als jenes, doch finden wir auch sogar ein Exempel von dem Czaar in Moscau, Michaele Federowitz. Olearii Persische Reise-Beschreib. ...
  Mittelbar geschicht es entweder durch die Academien, welches am gewöhnlichsten ist, oder durch die Comites Palatinos, oder Kayserliche Hof-Pfaltz-Grafen. Diese bekommen dazu ausdrückliche Priuilegia vom Kayser, jene aber erhalten diese Freyheit mehren Theils bey ihrer Stifftung, ob man wohl Exempel findet, daß einige Academien nicht allen Facultäten, oder wohl gar keine Doctores creiren dürffen.  
  Es sollen aber diese Ehren-Stellen keinem conferiret werden, als der dazu würdig erkennet wird, und können aller Dings auch Weibs-Personen dazu gelangen, wie denn noch anno  
  {Sp. 500}  
  1732. dergleichen an Laura Maria Catharina Bassi in Bononien geschehen. Gelehrte Zeitungen 1732. ...
  Hingegen werden alle Hur-Kinder, die nicht legitimiret sind, ausgeschlossen, ingleichen alle ungläubige, und die sich mit groben Lastern beflecket.  
  Jeder von diesen Gradibus hat seine besondere Vorrechte und Priuilegia, davon die besondern Articel nachzulesen.  
  Es hat übrigens auch nicht wenig Verächter dieser Ehren-Titel gegeben, worunter  
 
  • Carlstad, der es gar vor eine Sünde gehalten,
Lutherus Tomo IX. Jenens. ...
 
  • die Waldenser,
Unschuldige Nachrichten 1718. ...
 
  • Breckling, der es in seinem Verbo Diaboli ... Teuffels-Werck nennet,
  • und andere Schwärmer mehr.
Itter de honoribus Academicis. Frf. 1698. in 4.
     

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Stand: 17. Februar 2023 © Hans-Walter Pries