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Zedler: Grentzen [1] HIS-Data
5028-11-831-4-01
Titel: Grentzen [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 11 Sp. 831
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 11 S. 433
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Hinweise:

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Übersicht
Einteilung
  Marksteine
 
  künstliche
  natürliche
Gebiet
  Stadt- oder Dorfmarkung
  Weichbild
 
  Gerichtszwang
  Flecken, Weiler, Höfe
  Schlösser und Burgen
  Landvogteien und Landgerichte
alter Brauch
Gegenwart
Besteinung
  Landschieder, Umgänger oder Untergänger
  Interessenten
  Grenzsteine

Stichworte Text Quellenangaben
  Grentzen, sind öffentliche Zeichen und sichtbare Gemercke, dadurch die Landschafften und liegende Güter erkenntlich und ordentlich von einander unterschieden werden.  
  Sie werden auch Marcken und Untermarcken genennet, darum, daß sie Gemerck und Andeutung geben, wie weit sich ein Land oder Gut erstrecke. Daher auch die Grentz-Örter des heiligen Römischen Reichs Marcken, und die Fürsten, die denenselben vorgesetzet, und heute zu Tage damit belehnt sind, Marg-Grafen tituliret werden.  
Einteilung Heutiges Tages wird dieser Unterschied in Acht genommen, daß man die Grentzen allein denen Land-Marcken, die man mit einem besondern Namen Frontiere nennet, welche die Herrschafft und Gebiete von ein ander unterscheiden, und die Marck-Steine gemeiniglich nur denen privat-Gütern zugeeignet.  
Marksteine Derer Marck-Steine sind etliche unterschiedliche Art und Gattungen, und werden genennet nach denen Sachen, die sie untermarcken, und von einander abtheilen, die kann man füglich in zweyerley Sorten zusammen zühen.  
künstliche Denn erstlich werden etliche durch Menschen-Hand aufgerichtet, das sind gesetzte Marck-Steine, derer zwölff Geschlecht sind, als  
 
  • Bann-Steine, welche Zwing und Bann, oder die hohe Obrigkeit scheiden, daher man es auch Obrigkeit-Steine nennt. Etlicher Orten heist man es Land-Steine, Land-Grentzen und Land-Marcken. Und wo man an denen Grentzen keine Steine setzt, sondern Gräben aufwirfft, und dicke starcke Häger zeucht, werden sie Land-Gräben und Land-Wehren genennt;
  • Gleit-Steine, welche das Gleit und die gleitliche Obrigkeit bemercken;
  • Freyhungs-Steine, die sonderbare Freyheiten, deren man sich in einem gewissen Be-

    {Sp. 832}

    zircke gebrauchen kann, bedeuten;
  • Forst-Steine, sind die, so die forstliche Obrigkeit und Jagen unterscheiden, heissen auch Jagd-Steine, wiewohl die Forst-Steine etwas mehrers auf sich haben;
  • Marckungs-Steine, so eines Stadt oder Dorffs-Zwing und Bann, die man Marckung nennet, unterscheiden:
  • Zehent-Steine, die den Zehenten und Zehen-Recht ausweisen:
  • Weid-Steine, welche den Vieh-Trieb und Weitgangs-Gerechtsame bedeuten, der wird auch ein Tratt-Stein genannt;
  • Güter-Steine, die Gärten, Äcker, Wein-Gärten, Wiesen, Felder, Wälder und andere liegende Güter, von einander absondern, werden auch genennet Scheid-Steine, welche die Weite derer Strassen und Wege verzühlen;
  • Wasser-Steine, so die Flüsse, Bäche, Fisch-Wasser und Fisch-Grentzen untermarcken:
  • Loch-Steine, welche in denen Berg Wercken die Fünd- und Ertz-Gruben mit ihren Massen und Mehrzielen unterscheiden, werden auch Schnur-Steine genennet, weil man die Gruben und Gänge mit angeschlagenen Schnürlein marckscheidet und versteinet.
 
  Und alle diese Steine haben ihre besondere Zeichen und Gemercke. In etlichen Landen ist gebräuchlich, daß man Bild-Stöcke und Stücken von Holtz an Stat derer Marck-Steine setzet, die auch sonderbar bemercket werden.  
natürliche Darnach vor das andere werden auch offter Mahlen die Güter, und vornemlich die Herrschafften und Gebiete nicht durch aufgerichtete, und mit der Hand-Arbeit gemachte Marck-Steine, sondern von der Natur an die Hand gegebene Grentzen und Marcken von einander unterschieden, das sind selbst-gewachsene Marcken, als die Gebürge und hohe Spitzen, oder Rücken derer Berge. Bisweilen sind auch zu Grentzen gesetzt die Thäler, die Land-Strassen und Fuß-Steige, die flüssenden Wasser und Bächlein, auch namhafften Brunnen-Qvellen u.s.w. Und wiewohl diese natürlichen gewachsenene Gemercke an und vor sich selbst keine rechtmäßigen Grentzen und Marcken sind, so werden sie doch durch die Einwilligung derer Völcker und aufgerichteten Verträge dazu legitimiret, geordnet, und mit sonderbaren Zeichen oder Wapen bemercket.  
Gebiet Alle Reiche, Fürstenthüme, Graf- und Herrschafften haben ihren gewissen Bezirck und bestimmte Landschafften,, welche mit öffentlichen bekannten Grentzen und Marcken unterschieden sind, und was innerhalb solchen Bezirck gelegen, so nicht besonders befreyet und ausgenommen, ist dem Herrn selbiges Landes mit aller Obrigkeit unterworffen, daß er darinnen zu gebieten und verbieten hat, daher es ein Gebiete genennet wird.  
Stadt- oder Dorfmarkung In solchem Bezircke oder Gebiete sind unterschiedliche Städte, Dörffer und Weiler gelegen, die haben auch ihr sonderbar Land und gebanntes Feld innen, das denen Gemeinen und Einwohnern mit dem Eigenthum und andern anhangenden Rechten und Gerechtigkeiten zuständig ist. Also hat eine jede Stadt oder Dorff eine eingezirckte Weidreichin um sich her von Feldern, Wiesen, Äckern, Gärten, Höltzern, Wassern, Grund und Boden, welche mit ordentlichen Marck-Steinen und öffentlichen Gemercken eingesteint und unterschrieben sind, darinnen die Nutzbarkeit des Eigenthums, auch Wun, Weid, Trieb und Tratt, denen Gemeinschafften oder Bürgern derselben Stadt oder Dorffs zuge-  
  {Sp. 833|S. 434}  
  hören, welchen Begriff man eine Stadt- oder Dorffs-Marckung nennet.  
  Man heist auch diese eingesteinte Marckung Zwing und Bann, darum daß die Obrigkeit des Orts darinnen zu zwingen und zu bannen, das ist, zu gebieten und zu verbieten hat; Oder weil alle Güter, die darinnen gelegen, also eingebannt und verboten sind, daß die Innhaber derselben gezwungen, auf alle vorfallende Feld-Streitigkeiten, auch andere Handlungen und freventliche Verbrechen, vor denen Richtern derselben Stadt und Dorffs Red und Antwort zugeben, desgleichen von solchen Gütern ohne der Obrigkeit Erlaubniß gegen andere Ausgesessene nichts zu verändern, wie denn Krafft derselben auf diesem Fall die verbürgerte Einwohner die Marcklosung zu denen veränderten Gütern haben.  
  Es ist auch etlicher Orten gebräuchlich, weil die Zehenten gemeiniglich auf denen Äckern und Gütern, die in der Marckung liegen, dem Zehent-Herrn desselbigen Orts zugehörig sind, und die Zehent-Gerechtigkeit sich auch so weit erstreckt, als die Zwing und Bann begreiffen, daß man die Marckung den Zehenten nennet, und wenn man sagt, dieses Gut sey in der Stadt und Dorffs-Zehenten gelegen, so wird es von der Marckung verstanden.  
Weichbild Doch ist die Marckung und Zehenten eigentlich nicht ein Ding, sondern sie haben unterschiedliche Bedeutungen, und werden auch an mehren Theils Orten besonders von einander unterschieden. Im Sächsischen Land-Rechte werden die Zwing und Bänn, so weit ein Gebiet um die Stadt ist, Weichbild genennt. Denn vor Alters pflegte man ein höltzern Creutz oder Bild-Stock, darauf eine Faust mit einem Schwerde gehefftet, an die Grentz- und Untermarck zu setzen, zu einem Anzeichen, daß man der Enden über Hals und Hand zu richten, und derentwegen bey einem solchen Bild, gleichwie heutiges Tages bey denen Marck-Steinen wieder zurück weichen muß, und einen andern in sein Gebiet weiter nicht greiffen dürffe; Wie denn noch jetziger Zeit gebräuchlich, daß man an die Strassen und Grentz-Orte, wie auch an die Untermarck derer Feld-Güter, Creutze u. Bild-Stöcke setzet, den unbefugten Eingang dadurch zu verwahren.  
  Andere heissens Weit-Bild und Weit-Bier, weil das Recht so weit gehet, als das Gebiete. Es wird auch von etlichen Fluhr genannt, welch Wort doch nicht eigentlich die gantze Marckung, sondern nur einen Theil derselben bedeutet. Denn in denen fruchtbaren wohlgebaueten Ländern wird eine jede Marckung nach dreyen Orten des Acker-Baues in drey Theile unterschieden: der eine Theil über Winter, der andere über Sommer gebauet, und der dritte in Brach geleget.  
Gerichtszwang So weit nun die Marckung einer Stadt oder Dorffs reichet, so weit erstreckt sich auch derselben Gerichts-Zwang, daß der Richter des Orts über alle rechtliche Fälle, die sich darinnen zutragen, ordentlich zu urtheilen hat, und dürffen die Parteyen ihre Sachen in erster Instantz ohne sondere von der hohen Obrigkeit ausgebrachte Commission und erhebliche Ursachen vor kein ander Gericht bringen.  
Flecken, Weiler, Höfe Was aber die kleine Flecken und Weiler, auch eintzige Höfe betrifft, die kein eigen Gericht haben, sondern in die nächstgelegene Stadt oder Dorff gerichtbar sind, haben nichts destoweniger auch ihre besondere eingesteinte Marckung, mit denen Rechten und Gerechtigkei-  
  {Sp. 834}  
  ten, als wie die Städte und gerichtbare Flecken, unter welchen die vornehmste ist die Viehtrifft und Weidgang, dessen sie sich, so weit ihre Zwinge und Bänne gehen, einig und allein zu gebrauchen, daran ihnen niemand aus gesessener Macht hat, Eingrieff zu thun, oder sie zu überfahren, es hätte denn jemand durch einen alten Gebrauch oder sonderbaren Vertrag die Zufahrt mit seinem Viehe auf einer andern Marckung hergebracht.  
  Und ob wohl die Landes-Fürsten und Herren in ihrer unterworffener Städte Zwing und Bännen die Obrigkeit und Macht zu gebieten und zu verbieten haben, so sind sie doch nicht befugt, denen Gemeinen an ihrem Weidgang Eintrag zu thun, und denselben denen Ausgesessenen zu verleihen, noch auch vor sich selbsten eine solche starcke Heerde zu halten, daß dadurch die Weiden überschlagen, und dem gemeinen Weidgang ein Abbruch zugezogen würde; desgleichen sind sie nicht berechtiget, die Weiden und Viehtriebe denen Gemeinen zum Nachtheil und Schaden zum Feld- und Acker-Bau umbrechen, oder zum Garten-Recht einfangen zu lassen, doch werden etliche Fälle hievon ausgenommen.  
  Hingegen müssen die Gemeinen und Einwohner von allen Gütern, die in ihren Marckungen liegen, auch ihre besondere Beschwerden tragen, vornemlich aber der Herrschafft des Orts Steuern und Schatzungen geben, deren auch die Ausgesessene und Geistlichen, die Güter in der Marckung haben, nicht befreyet. Also auch sind sie verbunden, die gemeinen Strassen, Wege und Stege in ihren Zwing und Bännen zu erhalten, welches doch auch unterschiedlich, und nach dem Herkommen des Orts gebraucht wird.  
Schlösser und Burgen Gleicher Gestallt haben die Schlösser und Burgen ihren sonderbaren Bezirck und Marckungen um sich her, darinnen der Weidgang und andere Rechte, und gemeiniglich auch die Obrigkeit und das Gebiet ihnen zugehörig und anhängig sind. Doch sind etliche Schlösser, die gleichwohl ihre eingesteinte Marckung, aber kein anhangend obrigkeitliches Gebiet darinne haben.  
Landvogteien und Landgerichte Also sind auch die Land-Voigteyen des Teutschen Römischen Reichs mit ihrem bestimmten Bezirck eingemarckt, denen der Gerichts-Zwang und das Land-Gericht anhängig ist, die erstrecken sich auch zu Weilen in andere Herrschafften, Gebiete und Obrigkeiten, wie man an denen Land-Gerichten in Schwaben und Francken, desgleichen in der Pfaltz-Neuburg, zu Höchstädt, und in der Land-Grafschafft Bare, auch andern Orten mehr siehet, welche aber meisten Theils derer Grentzen halber streitig sind, und denen der Gerichts-Zwang von denen anstossenden Herrschafften wiedersprochen wird. Vornemlich aber hat das Kayserliche Hof-Gerichte zu Rothweil seinen gewissen District, der mit sonderbaren Grentzen und nahmhafften Marcken umschrieben ist.  
alter Brauch Die Alten haben grossen Fleiß und Vorsorge mit denen liegenden Gütern und Feld-Marckungen gehabt, und pflegten sie solche mit ihrem bestimmten Masse, wie sie ausgetheilet, und einem jeden zugeeignet und eingemarcket waren, in meßingene Taffeln zu verzeichnen, die sie Formas nenneten, und selbige öffentlich aufzuhalten, damit, wenn etwa durch Länge der Zeit, oder Ergüssung derer Wasser, die Grentzen unrichtig und verrückt worden, man aus denenselben die entstandenen Streitigkeiten entschei-  
  {Sp. 835|S. 435}  
  den, und jedweden sein gewisses Maß zuschreiben konnte.  
Gegenwart Es ist aber dieser Gebrauch bey denen vorgegangenen vielfältigen Veränderungen derer Regimenter vorlängst in Abgang kommen, und werden heutiges Tages die Güter und Marckungen mit ihren Massen denen Lager- u. Saal-Büchern auch Lehn-Briefen einverleibet. Zu Zeiten werden auch sonderbare Verträge darüber aufgerichtet, und in denenselben die Grentzen oder gesetzte Marck-Steine ausführlich und umständlich beschrieben, daraus man auf begebene Irrungen und Mißverständnisse gemeiniglich eine Nachricht haben, und die Parteyen vergleichen kann.  
  Nichts desto weniger geschicht es offter Mahls, daß die Marck-Steine ausgeworffen, verändert und gar verlohren werden. Und ob schon in den Lager-Büchern und andern brieflichen Urkunden selbige aufgezeichnet sind; so ist es doch mißlich, daß man den alten Ort des verlohrnen Steines eben gerade wieder antreffen, und einen neuen an seine vorige Stelle einsetzen könne, sonderlich, wenn etwa vor vielen Jahren die Marck-Steine verlohren worden.  
Besteinung Auf daß aber dieselben um desto weniger verrückt, auch im Falle einer oder mehr ausgeworffen, und hinweg kommen wäre, ein anderer wiederum an sein rechtes Lager füglich gebracht werden könnte, und sonderlich, daß man über lange Zeit wissen möge, was die gesetzten Steine ausweisen, und unterscheiden, weil manch Mahl die Einwohner des Ortes, auch gar alte Leute, nicht anzeigen können, warum dieser oder jener Marck-Stein gesetzet worden, und was er bedeute; so ist in alle Wege rathsam, daß man die Besteinung, sonderlich, wenn es Herrlichkeiten, Zwing und Bänn, Zehnten, Weidgänge, Treib und Tratt betreffen, ordentlich beschreibe, Jahr und Tag, auch die Parteyen, zwischen denen die Bestimmung vorgenommen, wohin die Steine, und wie weit sie von einander gesetzet, umständlich verzeichne, und alles fleißig und genau observire.  
Landschieder, Umgänger oder Untergänger Wenn die Grentz- und Marckungs-Steine richtig gesetzt, und von aller Vermuthung einiger Betrügerey frey seyn sollen, so müssen die von der Obrigkeit hiezu bestellten Landschieder, Umgänger oder Untergänger dazu genommen werden. Ruland de Commiss.
  Sie werden deswegen so genennt, weil die Besietzer derer Felder jährlich ihre Äcker mit solchen umzuzühen und zu besichtigen pflegen. L. 3. C. fin. reg.
  Es führet Myler von Ehrenbach in Metrolog. … folgende Worte von ihnen an: Die Untergänger sind erkieste Richter, und geschworne Schiedmänner, welche die Marcksteine setzen, und nachbarliche Güter entscheiden, die heist man Steinsetzer, Landschieder und Umgänger, weil sie die Marck umgehen, und die Grentzen derer Felder zubesichtigen pflegen, so man auch Untergänger heist, dazu gemeiniglich drey oder vier, oder etwa mehr, nachdem ein Ort volckreich ist, aus dem Gerichte, Rath und der Gemeine, alle Zeit, wenn man es halten kann, der Feldmeß-Kunst erfahrne und Bauverständige Werckmeister verordnet werden.  
  Es müssen aber zu Messung derer in dem Bezirck gelegenen Güter keine, die ausser der Feldmarckung wohnen, genommen werden, sondern alle Zeit solche, die in dem Bezirck seßhafft sind, es wäre denn,  
  {Sp. 836}  
  daß sie selbst einen auswärtigen mit dazu verlangten. Jedoch ist in diesem Falle dessen Obrigkeit zu reqviriren. Oetting. de Jure Limit. …
  Oder die Untergänger begehrten es selbst, so mag man wohl alsdenn einen ausgesessenen Untergang nehmen. Doch wenn er einer andern Herrschafft zugethan, so soll es alle Zeit mit Wissen und Bewilligung derer Amt-Leute geschehen, die den nächsten zu protestiren haben, daß dieser Actus ihrer Herrschafft und dero Ober- und Gerechtigkeit nicht praeiudicirlich seyn solle.  
Interessenten Bey der Aufrichtung solcher Marck-Steine müssen alle diejenigen, die einig Interesse dabey haben, hierzu citiret werden. L. 3. C. fin. reg. …
  Und zwar zu dem Ende, damit eine jede Partey bey der Ocular-Inspection und Grentz-Bezühung ihr Interesse dabey observiren könne. Daher sagt Oettinger de Jure Limit. … Es ist insonderheit zu wissen, daß alle Steinsatzungen mit Vorwissen derer Parteyen, die damit interessiret sind, und mit ihrer Einwilligung müssen vorgenommen werden, sonsten dieselbe nicht gültig, und an ihnen selbst richtig sind, auch von denen Untergängern nicht angenommen, sondern cassiret und ausgeworffen werden sollen.  
Grenzsteine Die Rechts-Lehrer erfordern auch, daß solche Grentz-Steine mit einem gewissen Zeichen bemercket seyn sollen, nemlich, mit einem Creutz oder Buchstaben, Schnitt und andern Charactere, damit die rechten von denen falschen unterscheiden werden können. Hieron. de Monte de fin. reg.
  Daher werden nach der heutigen Observantz ihnen gewisse Marckzeichen, Steineyer, Beleg oder Gemerckung beygeleget. Besoldus Thes. pract. voc. Marckstein.
  Es gebrauchen auch etliche zu solchen Zeichen, Ziegelsteine, oder Gläser, auch Kohlen, die man vor Alters vor Marck-Zeichen zu rechten Marcksteinen gehalten. Oettinger de Jure Limit. …
  Es werden solche beygelegte Sachen Zeugen genennt, weil sie von der Grentzung zeugen können.  
  Wie viel aber solche Steine hinzulegen sind, ist in denen Gesetzen nicht ausgemacht, sondern solches kommt auf die Gewohnheiten eines jeden Landes an. OettingerEtliche nehmen zwey, etliche drey Steinlein zu Zeugen, sonderlich zu denen Ort-Steinen, die sie aus einem breiten Steine oder Blatten von einander schlagen, daß sich, wenn man dieselben versucht, die Steine recht wieder zusammen fügen.  
     

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Stand: 18. Februar 2023 © Hans-Walter Pries