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Quellenangaben |
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Grentzen, sind
öffentliche
Zeichen und sichtbare Gemercke,
dadurch die Landschafften und
liegende Güter erkenntlich und
ordentlich von
einander
unterschieden werden. |
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Sie werden auch Marcken und Untermarcken
genennet, darum, daß sie Gemerck und Andeutung geben, wie weit sich ein
Land
oder
Gut erstrecke. Daher auch die Grentz-Örter des
heiligen Römischen Reichs
Marcken, und die
Fürsten,
die denenselben vorgesetzet, und heute zu
Tage damit
belehnt sind,
Marg-Grafen
tituliret werden. |
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Einteilung |
Heutiges Tages wird dieser
Unterschied in Acht genommen, daß man die
Grentzen allein denen Land-Marcken, die man mit einem besondern
Namen
Frontiere nennet, welche die
Herrschafft und
Gebiete von ein ander
unterscheiden, und die Marck-Steine gemeiniglich nur denen privat-Gütern
zugeeignet. |
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Marksteine |
Derer Marck-Steine sind etliche unterschiedliche
Art und Gattungen, und
werden genennet nach denen
Sachen, die sie untermarcken, und von einander
abtheilen, die kann man füglich in zweyerley Sorten zusammen zühen. |
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künstliche |
Denn erstlich werden etliche durch
Menschen-Hand aufgerichtet, das sind
gesetzte Marck-Steine, derer zwölff
Geschlecht sind, als |
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- Bann-Steine, welche
Zwing und Bann, oder die
hohe
Obrigkeit scheiden, daher man es auch Obrigkeit-Steine nennt. Etlicher
Orten
heist man es Land-Steine, Land-Grentzen und Land-Marcken.
Und wo man an denen Grentzen keine Steine setzt, sondern Gräben aufwirfft,
und dicke starcke Häger zeucht, werden sie Land-Gräben und Land-Wehren
genennt;
- Gleit-Steine, welche das Gleit und die gleitliche
Obrigkeit bemercken;
- Freyhungs-Steine, die sonderbare
Freyheiten,
deren man sich in einem
gewissen
Be-
{Sp. 832}
zircke
gebrauchen kann,
bedeuten;
- Forst-Steine, sind die, so die forstliche Obrigkeit und
Jagen unterscheiden, heissen auch Jagd-Steine, wiewohl die Forst-Steine
etwas mehrers auf sich haben;
- Marckungs-Steine, so eines
Stadt oder
Dorffs-Zwing und
Bann, die man Marckung nennet, unterscheiden:
- Zehent-Steine, die den Zehenten und Zehen-Recht
ausweisen:
- Weid-Steine, welche den Vieh-Trieb und
Weitgangs-Gerechtsame bedeuten, der wird auch ein Tratt-Stein
genannt;
- Güter-Steine, die Gärten,
Äcker, Wein-Gärten, Wiesen,
Felder,
Wälder und andere
liegende Güter, von einander absondern, werden
auch genennet Scheid-Steine, welche die Weite derer
Strassen und Wege verzühlen;
-
Wasser-Steine, so die Flüsse, Bäche, Fisch-Wasser und
Fisch-Grentzen untermarcken:
- Loch-Steine, welche in denen Berg Wercken die Fünd- und
Ertz-Gruben mit ihren Massen und Mehrzielen unterscheiden, werden auch
Schnur-Steine genennet, weil man die Gruben und Gänge mit angeschlagenen
Schnürlein marckscheidet und versteinet.
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Und alle diese Steine haben ihre besondere
Zeichen und Gemercke. In etlichen
Landen ist gebräuchlich, daß man Bild-Stöcke und Stücken von Holtz an Stat derer
Marck-Steine setzet, die auch sonderbar bemercket werden. |
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natürliche |
Darnach vor das andere werden auch offter Mahlen die
Güter, und
vornemlich
die Herrschafften und
Gebiete nicht durch aufgerichtete, und mit der Hand-Arbeit
gemachte Marck-Steine, sondern von der
Natur an die Hand gegebene
Grentzen und Marcken von einander unterschieden, das sind selbst-gewachsene
Marcken, als die Gebürge und hohe Spitzen, oder Rücken derer Berge. Bisweilen
sind auch zu Grentzen gesetzt die Thäler, die Land-Strassen und Fuß-Steige, die
flüssenden Wasser und Bächlein, auch namhafften Brunnen-Qvellen u.s.w. Und
wiewohl diese natürlichen gewachsenene Gemercke an und vor sich selbst keine
rechtmäßigen Grentzen und Marcken sind, so werden sie doch durch die
Einwilligung derer
Völcker und aufgerichteten Verträge dazu legitimiret,
geordnet, und mit sonderbaren
Zeichen oder Wapen bemercket. |
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Gebiet |
Alle
Reiche,
Fürstenthüme, Graf- und
Herrschafften haben ihren gewissen
Bezirck und bestimmte
Landschafften,, welche mit öffentlichen bekannten Grentzen
und Marcken unterschieden sind, und was innerhalb solchen Bezirck gelegen, so
nicht besonders befreyet und ausgenommen, ist dem
Herrn selbiges
Landes mit
aller Obrigkeit unterworffen, daß er darinnen zu
gebieten und verbieten hat,
daher es ein Gebiete genennet wird. |
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Stadt- oder Dorfmarkung |
In solchem
Bezircke oder Gebiete sind unterschiedliche
Städte,
Dörffer und
Weiler gelegen, die haben auch ihr sonderbar
Land und gebanntes Feld innen, das
denen Gemeinen und
Einwohnern mit dem
Eigenthum und andern anhangenden
Rechten
und Gerechtigkeiten zuständig ist. Also hat eine jede Stadt oder Dorff eine
eingezirckte Weidreichin um sich her von Feldern, Wiesen,
Äckern, Gärten,
Höltzern,
Wassern, Grund und Boden, welche mit ordentlichen Marck-Steinen und
öffentlichen Gemercken eingesteint und unterschrieben sind, darinnen die
Nutzbarkeit des Eigenthums, auch
Wun, Weid,
Trieb und Tratt, denen
Gemeinschafften oder
Bürgern derselben Stadt oder Dorffs zuge- |
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{Sp. 833|S. 434} |
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hören, welchen
Begriff man eine Stadt- oder
Dorffs-Marckung nennet. |
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Man heist auch diese eingesteinte Marckung
Zwing und
Bann, darum daß die
Obrigkeit des
Orts darinnen zu zwingen und
zu bannen, das ist, zu
gebieten und zu verbieten hat; Oder weil alle
Güter, die
darinnen gelegen, also eingebannt und verboten sind, daß die Innhaber derselben
gezwungen, auf alle vorfallende Feld-Streitigkeiten, auch andere
Handlungen und
freventliche Verbrechen, vor denen
Richtern derselben
Stadt und
Dorffs Red und
Antwort zugeben, desgleichen von solchen Gütern ohne der Obrigkeit Erlaubniß
gegen andere Ausgesessene nichts zu
verändern, wie denn
Krafft derselben auf
diesem Fall die verbürgerte
Einwohner die Marcklosung zu denen veränderten
Gütern haben. |
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Es ist auch etlicher Orten gebräuchlich, weil die Zehenten gemeiniglich auf
denen
Äckern und
Gütern, die in der Marckung liegen, dem
Zehent-Herrn
desselbigen
Orts zugehörig sind, und die Zehent-Gerechtigkeit sich auch so weit
erstreckt, als die
Zwing und Bann begreiffen, daß man die Marckung den Zehenten
nennet, und wenn man
sagt, dieses Gut sey in der Stadt und Dorffs-Zehenten
gelegen, so wird es von der Marckung
verstanden. |
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Weichbild |
Doch ist die Marckung und Zehenten eigentlich nicht ein
Ding, sondern sie
haben unterschiedliche
Bedeutungen, und werden auch an mehren Theils
Orten
besonders von einander
unterschieden. Im Sächsischen
Land-Rechte werden die
Zwing und Bänn, so weit ein
Gebiet um die
Stadt ist,
Weichbild
genennt. Denn vor
Alters pflegte man ein höltzern Creutz oder Bild-Stock, darauf
eine Faust mit einem Schwerde gehefftet, an die Grentz- und Untermarck zu
setzen, zu einem Anzeichen, daß man der Enden über Hals und Hand zu richten, und
derentwegen bey einem solchen Bild, gleichwie heutiges
Tages bey denen
Marck-Steinen wieder zurück weichen
muß, und einen andern in sein Gebiet weiter
nicht greiffen dürffe; Wie denn noch jetziger
Zeit
gebräuchlich, daß man an die
Strassen und Grentz-Orte, wie auch an die Untermarck derer Feld-Güter, Creutze
u. Bild-Stöcke setzet, den unbefugten Eingang dadurch zu
verwahren. |
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Andere heissens Weit-Bild und Weit-Bier,
weil das
Recht so weit gehet, als das
Gebiete. Es wird auch von etlichen
Fluhr genannt, welch
Wort
doch nicht eigentlich die
gantze Marckung, sondern nur einen
Theil derselben
bedeutet. Denn in denen fruchtbaren wohlgebaueten Ländern wird eine jede Marckung nach dreyen
Orten des
Acker-Baues
in drey Theile unterschieden: der eine Theil über
Winter, der andere über
Sommer
gebauet, und der dritte in Brach geleget. |
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Gerichtszwang |
So weit nun die Marckung einer
Stadt oder
Dorffs reichet, so weit erstreckt
sich auch derselben
Gerichts-Zwang, daß der
Richter des
Orts über alle
rechtliche Fälle, die sich darinnen zutragen,
ordentlich zu
urtheilen hat, und
dürffen die Parteyen ihre
Sachen in erster
Instantz ohne sondere von der
hohen
Obrigkeit ausgebrachte Commission und
erhebliche Ursachen vor kein ander
Gericht bringen. |
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Flecken, Weiler, Höfe |
Was aber die kleine
Flecken und Weiler, auch eintzige
Höfe
betrifft, die kein
eigen
Gericht haben, sondern in die nächstgelegene
Stadt oder
Dorff
gerichtbar sind, haben nichts destoweniger auch ihre besondere eingesteinte
Marckung, mit denen
Rechten und Gerechtigkei- |
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{Sp. 834} |
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ten, als wie die Städte und gerichtbare Flecken, unter welchen die
vornehmste ist die Viehtrifft und Weidgang, dessen sie sich, so weit ihre
Zwinge
und Bänne gehen, einig und allein zu gebrauchen, daran ihnen niemand aus
gesessener Macht
hat, Eingrieff zu thun, oder sie zu überfahren, es hätte denn jemand durch einen
alten
Gebrauch oder sonderbaren Vertrag die Zufahrt mit
seinem Viehe auf einer andern Marckung hergebracht. |
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Und ob wohl die
Landes-Fürsten und
Herren in ihrer unterworffener
Städte
Zwing und Bännen die Obrigkeit und
Macht zu
gebieten und zu verbieten haben, so
sind sie doch nicht befugt, denen
Gemeinen an
ihrem Weidgang Eintrag zu thun, und denselben denen Ausgesessenen zu
verleihen,
noch auch vor sich selbsten eine solche starcke Heerde zu halten, daß dadurch
die Weiden überschlagen, und dem gemeinen Weidgang ein Abbruch zugezogen würde;
desgleichen sind sie nicht berechtiget, die Weiden und Viehtriebe denen Gemeinen
zum Nachtheil und
Schaden zum Feld- und
Acker-Bau umbrechen, oder zum Garten-Recht einfangen zu lassen,
doch werden etliche Fälle hievon ausgenommen. |
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Hingegen müssen die
Gemeinen und
Einwohner von allen
Gütern, die in ihren
Marckungen liegen, auch ihre besondere
Beschwerden tragen,
vornemlich aber der
Herrschafft
des
Orts
Steuern und Schatzungen geben, deren auch die Ausgesessene
und
Geistlichen, die Güter in der Marckung haben, nicht befreyet. Also auch sind
sie
verbunden, die gemeinen Strassen, Wege und Stege in ihren
Zwing und Bännen
zu erhalten, welches doch auch unterschiedlich, und nach dem
Herkommen des Orts
gebraucht wird. |
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Schlösser und Burgen |
Gleicher
Gestallt haben die Schlösser und Burgen ihren sonderbaren
Bezirck
und Marckungen um sich her, darinnen der Weidgang und andere
Rechte, und
gemeiniglich auch die Obrigkeit und das
Gebiet ihnen zugehörig
und anhängig sind.
Doch sind etliche Schlösser, die gleichwohl ihre eingesteinte Marckung, aber
kein anhangend obrigkeitliches Gebiet darinne haben. |
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Landvogteien und Landgerichte |
Also sind auch die Land-Voigteyen des
Teutschen Römischen Reichs mit ihrem
bestimmten Bezirck eingemarckt, denen der Gerichts-Zwang und das
Land-Gericht
anhängig ist, die erstrecken sich auch zu Weilen in andere
Herrschafften,
Gebiete und
Obrigkeiten, wie man an denen
Land-Gerichten in
Schwaben und
Francken, desgleichen in der Pfaltz-Neuburg, zu Höchstädt, und in der
Land-Grafschafft Bare, auch andern
Orten mehr siehet, welche aber meisten Theils
derer Grentzen halber streitig sind, und denen der Gerichts-Zwang von denen
anstossenden Herrschafften wiedersprochen wird. Vornemlich aber hat das
Kayserliche Hof-Gerichte zu Rothweil seinen
gewissen
District, der mit
sonderbaren Grentzen und nahmhafften Marcken umschrieben ist. |
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alter Brauch |
Die Alten haben grossen
Fleiß und Vorsorge mit denen
liegenden Gütern und
Feld-Marckungen gehabt, und pflegten sie solche mit ihrem bestimmten Masse, wie
sie ausgetheilet, und einem jeden zugeeignet und eingemarcket waren, in
meßingene Taffeln zu verzeichnen, die sie Formas
nenneten, und selbige
öffentlich aufzuhalten, damit, wenn etwa durch Länge der
Zeit, oder Ergüssung
derer
Wasser, die Grentzen unrichtig und verrückt worden, man aus denenselben
die entstandenen Streitigkeiten entschei- |
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{Sp. 835|S. 435} |
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den, und jedweden sein gewisses Maß zuschreiben konnte. |
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Gegenwart |
Es ist aber dieser
Gebrauch bey denen vorgegangenen vielfältigen
Veränderungen derer
Regimenter vorlängst in Abgang kommen, und werden heutiges
Tages die
Güter und Marckungen mit ihren Massen denen Lager- u. Saal-Büchern
auch Lehn-Briefen einverleibet. Zu Zeiten werden auch sonderbare Verträge
darüber aufgerichtet, und in denenselben die Grentzen oder gesetzte Marck-Steine
ausführlich und
umständlich beschrieben, daraus man auf begebene Irrungen und
Mißverständnisse gemeiniglich eine Nachricht haben, und die Parteyen vergleichen
kann. |
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Nichts desto weniger geschicht es offter Mahls, daß die Marck-Steine
ausgeworffen,
verändert und gar verlohren werden. Und ob schon in den
Lager-Büchern und andern brieflichen Urkunden selbige aufgezeichnet sind; so ist
es doch mißlich, daß man den alten
Ort des verlohrnen Steines eben gerade wieder
antreffen, und einen neuen an seine vorige Stelle einsetzen könne, sonderlich,
wenn etwa vor vielen
Jahren die Marck-Steine verlohren worden. |
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Besteinung |
Auf daß aber dieselben um desto weniger verrückt, auch im Falle einer oder
mehr ausgeworffen, und hinweg kommen wäre, ein anderer wiederum an sein rechtes
Lager füglich gebracht werden könnte, und sonderlich, daß man über
lange Zeit
wissen möge, was die gesetzten Steine ausweisen, und
unterscheiden, weil manch
Mahl die Einwohner des
Ortes, auch gar alte Leute, nicht anzeigen können, warum
dieser oder jener Marck-Stein gesetzet worden, und was er
bedeute; so ist in
alle Wege rathsam, daß man die Besteinung, sonderlich, wenn es
Herrlichkeiten,
Zwing und Bänn,
Zehnten, Weidgänge,
Treib und Tratt betreffen,
ordentlich
beschreibe,
Jahr und
Tag, auch die Parteyen, zwischen denen die Bestimmung
vorgenommen, wohin die Steine, und wie weit sie von einander gesetzet,
umständlich verzeichne, und alles fleißig und genau observire. |
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Landschieder, Umgänger oder Untergänger |
Wenn die Grentz- und Marckungs-Steine richtig gesetzt, und von aller
Vermuthung einiger Betrügerey
frey seyn
sollen, so
müssen die von der
Obrigkeit
hiezu
bestellten Landschieder, Umgänger oder Untergänger dazu genommen werden. |
Ruland de Commiss. … |
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Sie werden deswegen so genennt, weil die Besietzer derer Felder jährlich
ihre Äcker mit solchen umzuzühen und zu besichtigen pflegen. |
L. 3.
C. fin. reg. |
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Es führet
Myler von Ehrenbach
in Metrolog. … folgende
Worte von ihnen an: Die Untergänger sind
erkieste
Richter, und geschworne Schiedmänner, welche die Marcksteine setzen,
und nachbarliche
Güter entscheiden, die heist man Steinsetzer, Landschieder und
Umgänger, weil sie die Marck umgehen, und die Grentzen derer Felder zubesichtigen pflegen, so man auch Untergänger heist, dazu gemeiniglich drey oder
vier, oder etwa mehr, nachdem ein Ort volckreich ist, aus dem
Gerichte,
Rath und
der
Gemeine, alle
Zeit, wenn man es halten kann, der Feldmeß-Kunst
erfahrne und
Bauverständige Werckmeister
verordnet werden. |
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Es müssen aber zu Messung derer in dem
Bezirck gelegenen
Güter keine, die
ausser der Feldmarckung
wohnen, genommen werden, sondern alle
Zeit solche, die
in dem Bezirck seßhafft sind, es wäre denn, |
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{Sp. 836} |
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daß sie selbst einen auswärtigen mit dazu verlangten. Jedoch ist in diesem
Falle dessen Obrigkeit zu
reqviriren. |
Oetting. de Jure Limit. … |
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Oder die Untergänger
begehrten es selbst, so
mag man wohl alsdenn
einen ausgesessenen Untergang nehmen. Doch wenn er einer andern
Herrschafft
zugethan, so
soll es alle Zeit mit Wissen und Bewilligung derer
Amt-Leute
geschehen, die den nächsten zu protestiren haben, daß
dieser Actus ihrer Herrschafft und dero Ober- und
Gerechtigkeit nicht praeiudicirlich seyn solle. |
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Interessenten |
Bey der Aufrichtung solcher Marck-Steine müssen alle diejenigen, die einig Interesse dabey haben, hierzu
citiret werden. |
L. 3.
C. fin. reg. … |
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Und zwar zu dem Ende, damit eine jede Partey bey der Ocular-Inspection
und Grentz-Bezühung ihr Interesse dabey observiren könne. Daher
sagt Oettinger de Jure Limit. … Es ist
insonderheit zu
wissen, daß alle Steinsatzungen mit Vorwissen derer Parteyen,
die damit interessiret sind, und mit ihrer Einwilligung
müssen vorgenommen werden, sonsten dieselbe nicht gültig, und an ihnen selbst
richtig sind, auch von denen Untergängern nicht angenommen, sondern
cassiret und ausgeworffen werden sollen. |
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Grenzsteine |
Die Rechts-Lehrer
erfordern auch, daß solche Grentz-Steine mit einem
gewissen
Zeichen bemercket seyn sollen, nemlich, mit einem Creutz oder
Buchstaben, Schnitt und andern Charactere, damit die rechten von denen
falschen
unterscheiden werden können. |
Hieron. de Monte de fin. reg. |
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Daher werden nach der heutigen Observantz ihnen gewisse Marckzeichen,
Steineyer, Beleg oder Gemerckung beygeleget. |
Besoldus Thes. pract. voc. Marckstein. |
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Es gebrauchen auch etliche zu solchen
Zeichen, Ziegelsteine, oder Gläser,
auch Kohlen, die man vor Alters vor Marck-Zeichen zu rechten Marcksteinen
gehalten. |
Oettinger de Jure Limit. … |
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Es werden solche beygelegte
Sachen Zeugen genennt, weil sie von der
Grentzung zeugen können. |
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Wie viel aber solche Steine hinzulegen sind, ist in denen Gesetzen nicht
ausgemacht, sondern solches kommt auf die
Gewohnheiten eines jeden
Landes an.
Oettinger … Etliche nehmen zwey, etliche
drey Steinlein zu Zeugen, sonderlich zu denen Ort-Steinen, die sie aus einem
breiten Steine oder Blatten von einander schlagen, daß sich, wenn man dieselben
versucht, die Steine recht wieder zusammen fügen. |
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