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Quellenangaben und Anmerkungen
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Lager- und Flur-Bücher |
Endlich werden auch die Marckungen mit Verzeichniß aller und jeden
Umstände
in die Lager- und Fluhr-Bücher eingetragen, wovon
von Seckendorff
im Fürsten-Staate in Addit. … folgende Cautel anführet: Es
gehet aber der Vorschlag insgemein und hauptsächlich dahin, man solle die
Fluhr
oder Marckung nach ihrer natürlichen unveränderlichen Gelegenheit, und nach dem
Ruthen- und Acker-Masse, nicht aber nach blosser
Ordnung derer
Personen oder
Namen derer Innwohner und Besietzer beschreiben, auch die
Äcker oder Morgen
alle mit einem
gewissen Numero in der Beschreibung
bemercken, und wo
möglich, einen Grundriß verfertigen. |
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Und p. 46.
sagt er: die gemeine Art ist, daß solche |
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{Sp. 837|S. 436} |
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Fluhr-Bücher, eben wie Lehn- oder Erb-Bücher pflegen gemacht zu
seyn, nemlich, es stehet eines Innwohners Namen nach dem andern darinnen, und
bey einem jeden ist zufinden, was er vor
Güter habe, wie viel Hufen-Äcker oder
Morgen, neben wem sie liegen, wem sie Lehn- oder giltbar, und dergleichen.
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Landesgrenzen |
Und p. 49. meldet er, was einem Bezirck-Brief einzuverleiben sey:
So fern es zum Vergleich kömmt, werden die dazu
verordnete
fleißig
unterrichtet, wie sie eigentlich handeln
sollen, insonderheit, daß die Grentzen
des Landes, und davon
dependirende Hoheit aufs
deutlichste gezogen, von andern particular-Marckungen,
dadurch etwa blosser Gerichts-Zwang, Zoll, etc. bedeutet wird, wohl
unterschieden, auch mit wahrhafften Stücken, als beständigen kundbaren Flüssen,
Bergen, Reinen, Steinen, und nicht mit vergänglichen Bäumen, Gräben, etc.
abgezeichnet. |
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private Grenzziehung ohne Einwilligung der Gerichts-Herren |
Hierbey
fraget es sich, ob denen privat-Besietzern derer Felder und
anderer unbeweglichen Güter erlaubet ist, ohne Einwilligung ihrer
Gerichts-Herren eigenmächtiger Weise, jedoch mit Zuzühung derer
Interessenten, die Grentzen zuzühen und zu reguliren? Wir halten
davor, daß eine solche privat-Grentz-Bezühung, wenn geschworne und von
denen Gerichts-Herren niedergesetzte
Feld-Messer dazu genommen werden, gar wohl
geschehen könne. Und ist dieses auch denen
gemeinen Rechten nicht zuwieder. |
L. 2.
C. fin. reg. …. |
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Denn ein jeder ist
Herr seiner
eigenen
Sachen, und kann damit schalten, wie
er
will, |
L. 21. C. maniat. |
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zu Mahl, wenn es denen Nachbarn, oder dem Landes-Herrn nicht zum
Praeiuditz gereicht, als wie hier, da an Stat
des Gerichts-Herrn die geschwornen
Feldmesser
dazu genommen werden. |
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Daß solches auch in
Sachsen
nicht mißbilliget werde, erwähnet
Carpzou
J. E. … Daß von denen
Unterthanen Grumberg wegen Marcksteinsetzung
einige
Straffe nicht
möge genommen werden. |
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Ob nun aber wohl, wie
gesagt, denen Privat-Leuten mit Zuzühung derer
Feldmesser
nicht verwehrt ist, ihre Grentzen mit gewissen Steinen zu unterscheiden; so wird
dennoch, wenn solche Grentz-Steine recht
glaubwürdig und gültig seyn sollen, die
obrigkeitliche Auctorität dazu erfordert. |
Mascard. de Probat. Concl. … |
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Dieses ist
vornemlich heutiges
Tages an denenjenigen
Orten
nöthig, wo die
Grentzen in die Erb- Saal- und Lager-Bücher eingetragen werden
müssen. |
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Abmarkung der Landesgrenzen |
Wie ein
Landes-Herr die Grentzen seiner Ländereyen in Ansehung seiner
Nachbaren zu besorgen habe, zeiget Oettinger l.c.
… mit folgenden: Ist derowegen eine hohe
Nothdurfft, daß ein
Herr seines
Landes Grentzen, wo sie nicht von
Natur mit Bergen, Thälern, Flüssen u.s.w.
scheinbar
unterschieden, mit hohen gewapneten Steinen wohl bemarcken, und
dieselbe durch seine
Beamte in beständigem Wesen verhalten, und keinen
unbefugten Eingriff daran
thun lasse. Zu welchem Ende die
Amtleute in Antretung
ihrer
Verwaltungen, forderst derselben Weite, Reichen und Begriff nach Anweisung
derer aufgerichteten Verträge und Lager-Bü- |
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{Sp. 838}[1] |
[1] |
HIS-Data: berichtigt aus 738 |
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cher mit Fleiß erlernen, und wie sie vermarckt, von Steinen zu
Steinen, von Zielen zu Zielen erkundigen, solche auch nachgehends offter Mahlen,
und
gewöhnlich
jährlich besuchen, und etwa alle fünf Jahr ein Mahl, nicht allein
mit
alten des Feldes
erfahrnen Personen und Untergängern, sondern auch mit
jungen Leuten untergehen sollen, damit sie die Marckstein und Ziele wohl
einbilden, und im
Gedächtniß behalten, auch über lange
Zeit in vorfallender
zweiffelhafftigen
Ungewißheit derer abgegangenen Land-Marcken beständige
Kundschafft und Zeugniß ihrer Wissenschafft geben können. |
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Markweisung |
Bey etlichen
ansehnlichen
Gemeinen ist es
gebräuchlich, daß die alten ihre
Jugend zu Zeiten, und in gewissen Jahren um die
Zwing und Bänn zuführen, und
ihnen die Marcken zu weisen, und zum Gedächtniß unter sie
Geld und andere
Sachen
auszutheilen pflegen. |
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Befragungen der Amtleute |
Damit aber die
Amtleute desto
fleißiger ihrer anbefohlenen
Ämter sich
angelegen seyn lassen, u. mit mehrern Ernst und Eifer gegen die benachbarten
Hand haben mögten, so wären sie zu Zeiten, wenn sie ohne das zur
Cantzley oder
Rent-Cammer in ihre Rechnungen beschrieben werden, sonderlich auf nachgesetzte
Interrogatoria zu befragen, und ob sie
wüsten
Red und Antwort darum zu
geben, zu examiniren. |
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- Erstlich ob die Grentzen ihres anvertrauten
Amts allenthalben mit hohen
gewapneten Steinen und künstlichen
Zeichen wohl vermarckt?
- ob irgend keine abgangen, und an was
Orten?
- ob sie noch alle an ihren rechten Stellen stehen, oder ob man nicht
vermerckt, daß sie verrückt worden?
- was solche Marckungen ausweisen, ob sie allein die
hohe Landes-Obrigkeit,
Grund und Boden, oder auch den Forst oder zu Mahl das Geleite unterschieden?
- wer die angrentzenden
Herrschafften, ob sie
gute Nachbarschafft halten,
oder an denen Grentzen Eingrieff thun?
- Ob fremde Herrschafften Privat-Güter im
Lande, und keine
Obrigkeit darauf haben,
wie dieselben vermarckt, ob sie gewapnete Steine daran setzen lassen?
- Ob nicht auch ihre untergebene
Amtsassen über die Marckung ausländische Untergang führen, und
Marck-Steine setzen lassen?
- ob sich nicht auf denen Grentzen an der Anwand oder dem Untermarck Schlag- oder
Blutrünstige Händel, oder gar Todschläge begeben, und wie sie gerechtfertiget worden?
- ob nicht in der Nacheile auf dem Unterziele, oder gar über dasselbe, von
denen anstossenden oder andern
Herrschafften
Maleficanten beygefangen worden?
- ob man nicht ermordete oder erschlagene Leichnamme an und durch die Grentzen geführet?
- ob sich nicht iemand an denen Grentzen selbst entleibt, und wie man sich in solchem Todes-Fall
verhalten habe?
- ob man nicht in denen Grentzen, auf ihrem anbefohlenen
Gebiet, ehe man an die Zoll-Stadt kommt,
den Zoll abfahre?
- ob die
Zehent-Herren und vniuersales Decimatores in denen Grentzen des
Amts sich
derer Novalien anmassen?
- ob nicht die benachbarten über die Marcken die Weide besuchen u.s.w.
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Wenn nun die
Amtleute nach Anleitung dieser und dergleichen Fragstücke ihre
anbefohlne Amt-Grentzen in guter Obacht halten, und ernstlich Hand haben, die
sich zutragende Fälle alle
Zeit berichten, und die darauf erfolgende
Befehle
gehorsamlich exseqviren, so werden sie, so
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{Sp. 839|S. 437} |
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viel an ihnen gelegen, ihren
Herrschafften
des
Orts nichts verabsäumen oder
vergeben.
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zuständige Obrigkeit |
Hier ist auch zu
untersuchen, auf welcher
Obrigkeit Einwilligung und Auctorität
die Marckungs-Steine zusetzen sind.
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Denn einige rechnen diesen Actum zu
der Ober-Jurisdiction, als Ruland. …
Caspar Leopold. de concurrend. Jurisd. … wenn er
sagt : Zur hohen
Zent gehören die Marckungs-Sachen, Marckstein
ausgraben, sie auch heben.
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Einige aber schreiben ihn den
Unter-Gerichten zu;
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Ertel. de Jurisdict. Inf.
… |
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andere auch wohl gar der Landes-herrlichen Hoheit, als
Myler von Ehrenbach in Metrolog. …
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öffentliche Grenzen |
Es ist aber ein
Unterscheid zu machen unter denen
öffentlichen
Grentz-Steinen, durch welche
gantze
Provintzien und
Gebiete von einander gesondert werden, und
unter denen Grentzen derer Privat-Leute. Bey dem erstern Falle ist
gewiß,
daß die Aufrichtung solcher Grentz-Steine der Direction des
Landes-Herrn
zustehe, alsdenn die Grentzen und Gerechtsamen seines
Landes
verwahren und
beschützen muß;
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arg. l.
2 … |
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Hieher gehören des Oetingeri de Jure Limitum
…
Worte: Die Stein-Satzung oder Land-Scheidung hangen der hohen
Landes-Obrigkeit an, und hat einjeder Herr in seinem Lande und Gebiete allein
Macht, Marck-Steine zu setzen, die Untergänger zu führen, und keine Außgesessene
zuzulassen, und werden solche Anstallten unter die Actus
Jurisdictionales oder obrigkeitlichen Handlungen gezählet.
Und ferner: Wo auch die Landes-Obrigkeit von der Maleficischen
und centbarlichen Obrigkeit abgesondert und zweyen unterschiedlichen Herren
zugehörig, so hat doch der Cent-Herr über die Steinsetzer nichts zugebieten,
sondern sie sind dem Herrn des Lands unterworffen.
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Myler von Ehrenbach
in Metrolog. … |
Privat-Grenzen |
Aber in dem letztern Falle, wenn die
Güter derer Privat-Leute zu
begrentzen, so ist wohl die Sorgfalt und Inspection über die Aufrichtung
solcher Marckungs-Steine der
Obrigkeit, der die
Unter-Jurisdiction von
dem
Landes-Herrn
anvertrauet, zuzugestehen. |
-
Wehner Obs. Pract. voc.
Voigtey.
- Ertel. de Jurisd. infer. …
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Daraus erhellet, daß die Marckungs-Sachen in so weit zu der
centbaren
Jurisdiction gehören, wenn etwas in Ansehung dieser Grentz-Steine begangen
worden, das an und vor sich selbst die
Untersuchung und Ahndung der centbaren
Jurisdiction mit sich bringet, und dessen
Bestraffung eine
Leibes-Straffe
involvirt, Vermöge der
Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung
art. 114. Welcher bößlicher und gefährlicher Weise eine
Untermarckung, Reinigung, Mahl oder Marck-Stein verrückt, abhauet, abthut oder
verändert, soll darum peinlich am Leibe nach Gelegenheit, Gefährlichkeit,
Grösse, Gestallt und Gelegenheit derer Sachen, und Person nach Rath gestrafft
werden. |
Carpzou Prax. Crim. … |
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Das Amt eines
Richters bey der Aufrichtung solcher Privat Grentz-Steine,
wenn unter denen Nachbarn Grentz-Irrungen vorfallen, bestehet kürtzlich in
solchen: |
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Erstlich muß er eines jeden Possess untersuchen, |
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{Sp. 840} |
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wer nemlich der
gegenwärtige Besietzer der
Sache ist, und hier wird die Possess vor
gnugsam erwiesen gehalten, wenn einer die Felder hat ackern, besäen und
bestellen lassen, |
L. 30 §. 5. de adquir. possess. |
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hernach muß er um das
Eigenthum
bekümmert seyn, was ein jeder desselben
Orts
eigenthümlich berechtiget. |
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Endlich einen
Feldmesser an den streitigen Ort schicken, der messen
muß, wieviel der Kläger
wohl weniger hat, als er haben
soll, und wie viel ein jeder besietzt. |
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Wenn es
nöthig ist, muß er den streitigen Ort selbst in Augenschein nehmen, und die Parteyen zu der
Besichtigung
citiren lassen. |
L. 8.
π.
Fin. reg. ... |
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und also nach Untersuchung der
Sache, so wohl in dem Possessorio als Petitorio, einen Bescheid geben, was einem jeden
zugehören soll, und entweder neue Grentz-Steine setzen, oder die alten umgerissenen wieder in
Ordnung
bringen lassen. |
Schneidvv. ad §. 20. |
Kommissionen |
Es geschieht öffters, daß die Grentz-Steine entweder durch
Krieg, oder durch
Überschwemmung derer
Wasser, oder auch durch die Länge der
Zeit so undeutlich
worden, und in
Unordnung gekommen, daß hernach grosse Streitigkeiten dieser
wegen entstehen; zu deren Entschuldigung alsdenn gewisse Commissionen angestellt
und
verordnet werden. Es sind aber die Commissionen entweder
gerichtliche, oder
aussergerichtliche. |
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aussergerichtliche |
Diese sind, wenn von denen interessirten Parteyen mit Einwilligung derer
benachbarten
Herren, ohne
richterliche Auctorität zur Besichtigung und
Setzung derer Grentz-Steine gewisse Deputirten abgeschickt, und
dieserhalben besondere Verträge aufgerichtet werden. |
von Seckendorff Teutscher Fürsten-Staat. Th.
II. … |
gerichtliche |
Jene aber werden von dem
Richter entweder
Amts wegen, wenn er siehet, daß an der
Setzung derer Marck-Steine viel gelegen, auf Anhalten derer Parteyen, wenn
nebst dem Zeugen-Verhör der Besichtigung die Clausel die Steine wegzunehmen,
oder wieder neue setzen zu lassen angehängt wird. Dieses letztere geschiehet
entweder ordentlicher Weise, wenn der
Beweis-Termin angesetzt ist, oder
ausserordentlich zum immerwährenden Gedächtnisse. |
Ludou. Gilhaus. in Arb. Judic.
… |
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Obwohl in Ansehung dieser letztern Commission ein
Zweifel
vorfallen könnte, ob sie auch Stat hätte, indem sie sonst nicht, als etwa wegen hohen
Alters oder Unpäßlichkeit derer Zeugen, zugelassen ist. Nun können aber die
Steine nicht
sterben, kranck werden oder untergehen. Ferner ist bekannt, daß die
Wegnehmung oder Verneurung derer Marckungs-Steine eigentlich zu dem Processe
wegen Einrichtung derer Grentzen gehöre, (ad iudicium finium regundorum)
daher sie auch nicht eher vorgenommen werden kann, biß der Richter die
Sache
genau untersuchet, und die Parteyen gebührend darüber vernommen. |
arg.
L. I.
π. de Except. rei iudicat. |
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Eine zur immerwährenden
Gedächtniß angestellte
Commission aber geschieht ohne
richterliche
Erkenntniß nur auf des einen
Parts Ansuchen. |
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Dieses alles könnte nun wohl einiges Bedencken verursachen; es wird dennoch
nichts destoweniger eine solche Commission bey der Aufrichtung derer
Marckungs-Steine, mit gutem
Rechte angeordnet, indem auch dieselben durch das
Alter undeutlich, verrückt oder
verändert werden können. |
Ruland de Commiss. … |
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Denn |
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{Sp. 841|S. 438} |
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daß solche Steine durch allerhand Zufälle
Schaden leiden, ist mehr als zu
bekannt. |
Myler in Metrolog. … |
Verfahren |
Wenn nun eine solche Commission zu Besichtigung derer Grentzen
angestellet wird, procedirt man folgender
Gestallt: |
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Ladung |
die Commissarii müssen
vornemlich dreyerley
Personen hierzu
citiren lassen,
nemlich den Part, der die Commission ausgebeten, seinen Gegentheil, und
entlich Grentzverständige. Diese
Citation, nebst welcher eine Copey der
Commission zu überschicken ist, darf eine nicht gar zu lange Frist in
sich begreiffen, als wie etwa das Zeugen-Verhör, weil man hiebey keine
Fragstücke von
Nöthen hat. Die Citation ergehet deßwegen an die Parteyen,
daß sie sehen, wie die Grentz-verständige in ihrer
Gegenwart das Jurament
ablegen. |
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Es wird auch ein Actuarius dazu gezogen, der nebst dem Commissario
die Aussage derer
Feldmesser niederschreibet, und wenn die Parteyen wieder die
Messer etwas erhebliches zu
erinnern haben, können sie solches dem
Commissario
vortragen, und sie als verdächtig angeben. Bey derer
Citation
der Landschieder und Untergänger ist wohl Acht zu haben, daß man solche
erwählet, die von dem streitigen
Orte nicht gar zu weit
wohnhafft: denn so viel
als
Districte sind, so viele Differentien trifft man bey denen
Grentz-Bezühungen an, und also könnte durch fremde Feldmesser, die der
Gelegenheit des Orts nicht recht kundig wären, denen Parteyen einiger Tort
geschehen. |
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Legitimation |
Sind die vorgeladenen Partheyen erschienen, so geschicht die Legitimation.
Darauf bittet der Part, der die Commission ausgewürcket, daß die
Marckungs-Steine aufgerichtet, und die
Feldmesser vereidet werden. Excipirt
nun der Gegentheil wieder sie, daß sie parteyisch seyn, und man findet diese
Parteyligkeit, so werden sie alsbald als verdächtige abgeschafft, und andere an
ihre Stelle genommen: Ist aber diese Ausflucht von einiger Weitläufftigkeit, und
braucht eine mehrere Untersuchung, so wird sie an den
Richter gewiesen. |
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Anwesenheit der Parteien |
Endlich begeben sich die Commissarii an den streitigen
Ort, und erinnern
die
Feldmesser auf das
fleißigste ihres abgelegten
Eides. Es wird auch denen
Parteyen nicht verwehrt, sich an den Ort mit hin zubegeben. Denn ob sie wohl nur
insgemein deßwegen
citirt werden, daß sie sehen sollen, wie die
Kunstverständige den Eid abschwören, und also ihre
Gegenwart zu nichts weiter
mehr nöthig zu seyn scheinet; so stehet ihnen doch
frey, die Commissarios
zu erinnern, daß sie bey der gesuchten Grentz-Bezühung nicht etwa einige
Grentz-Steine versehen, oder sonst einigen
Irrthum begehen. Widrigen Falls
können sie darwieder protestiren, und hierdurch ihr
Recht
frey behalten. |
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Aufrichtung der Steine |
Bey der Aufrichtung derer Steine muß der Commissarius genau und
eigentlich besichtigen, was die Grentz-Steine vor äusserliche
Zeichen haben, und
bey einem jeden eine summarische Relation auf notiren lassen. Wenn
einige grosse Steine ohne Eyer gefunden werden, so
fragt es sich, ob man
dieselbe wohl an ihren vorigen
Ort und Stelle bringen soll? Die
Feldmesser
unterlassen es zwar, indem dergleichen Steine die gehörigen Marckmahle, durch
welche sie so zu
sagen einig
Ansehen bekommen,
ermangeln; Aber es ist doch aller
Dings zu behaupten, und diese Steine müssen auch wieder derer Feldmesser ihren
Willen an ihre vorige
Örter gebracht werden. Denn daß sie vor die- |
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{Sp. 842} |
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sen gezeichnet gewesen, und hernach durch derer Leute Betrug oder auf andere Art
zu
Grunde gangen, können Leute drüber vernommen werden. |
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Damit die Grentzen nun in Zukunfft nicht verdunckelt werden
mögen, so müssen
diese Grentz-Steine auf ihre vorigen Plätze wieder kommen. Sind die gesetzten
Grentz-Steine so zu
Schaden gekommen, daß sie kaum
erkennet, oder auf vorige
Stelle gebracht werden können, so muß man an deren Stat neue wieder aufrichten,
und auch die Eyer, die sonst bey denenselben gewest sind, mit dazu legen. |
arg.
l. 1. et 2 c. de fund. limitroph. |
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Nun mögte man zwar einwenden, daß sich die
Macht des Commissarii nicht so
weit erstrecken würde; Allein er ist auch bißweilen befugt, dasjenige, so mit
dem Haupt-Negotio einige Verwandschafft hat, zu expediren. Denn
wenn dem
Feldmesser
frey stehet, auf Ansuchen derer Parteyen solche
Grentz-Steine zu renoviren, so wird auch wohl ein Commissarius mit
der Einwilligung des ihm adjungirten eben diese Befugniß haben,
sonderlich wenn niemand einige Praeiuditz daraus erwächst. Er muß aber
bey dieser Renovation in allen Stücken die Figur derer ersten Steine,
ihre Grösse, Höhe und Breite vor Augen haben, damit nicht bey sich ereigneten
Streitigkeiten ein Irrthum hierdurch entstehe. |
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Kommissionsbericht |
Nach vollbrachtem Commissions-Actu, läst derer Commissarius
der Feldmesser
Relation und alles, was bey der
gantzen Commission vorgegangen, in einen
Rotulum
bringen, und schicket solchen versiegelt demjenigen zu, der ihm die Commission
aufgetragen. |
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Grundriß |
Biß Weilen wird auch zu besserer Information des
Richters ein
Grundriß des gantzen streitigen Platzes beygelegt. arg. Recess. Imp. d. Anno
1654. §. 51. ibi. Wenn es um Grentzen, Waidwerck, Jagen und dergleichen
Jura und
Gerechtigkeiten zu thun, und den Augenschein einzunehmen von Nöthen, solle zu
des Richters bessern Information eine jede Partey einen richtigen Abriß zu
produciren schuldig seyn. |
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Jährlicher Beritt |
Übrigens ist zur Erhaltung sonderlich derer
öffentlichen Grentz-Steine nicht
wenig gelegen, daß sie
jährlich von gewissen hierzu
bestellten Leuten beritten
und besichtiget werden.
von Seckendorff
im Teutschen Fürsten-Staate
l.c. … in
verbis: Indem er sich läst angelegen seyn, die Grentzen seines Landes, wie er
sie von Alters her gefunden, oder durch Verträge mit denen benachbarten
getheidiget und eingerichtet, zu erhalten, da er denn jährlich durch die
Beamte
die Grentzen bereiten und bezühen, auch auf derer benachbarten Thun und Lassen
bey denen Grentzen gute Achtung geben, und darüber allenthalben schrifftliche
Nachricht und Urkunden aufrichten lässet, dawieder niemand verstattet, daß er
seine fremde
Botmäßigkeit über die Grentzen erstrecke, Land und Leute zu seinem
Gehorsam zühe, oder sonst über die Grentzen nur seiner Macht rücken möge. „Die
Sorgfallt die öffentlichen Grentz-Steine zu verwahren, stehet vornemlich denen
Landes-Herren zu.“ |
arg. L. 2. … |
Wirkungen |
Die Aufrichtung und fleißige
Verwahrung
ermeldter Grentz-Steine pfleget
unterschiedene
Würckungen nach sich zu zühen, und zwar |
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1) |
so erweisen sie nicht nur |
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{Sp. 843|S. 439} |
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die Gerechtsame derer
Districte und Ländereyen, sondern auch das
Eigenthum
derer Privat-Leute. |
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L. 1. §. 4.
π. ad Leg. Corn. de fals. |
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Daher werden sie auch bey denen
Grentz-Streitigkeiten sonderlich in
Consideration gezogen, und man
vermuthet in Ansehung ihrer keine
Veränderung, biß das Gegentheil erhärtet ist. |
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- L. 2.
C. Fin. reg.
- Sixtin. Consil. …
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|
Obwohl durch dergleichen Grentz-Steine das
Eigenthum
erweißlich gemacht werden kann, so muß man doch nicht davor halten, als
wenn die Proprietät derer unbeweglichen
Güter
durch sie eintzig und allein könne
bewiesen werden. Denn der
Schluß ist
nicht richtig: man siehet auf denen Grentzen derer Felder und
Districte
keine Grentz-Wapen und Marckungs-Steine, also stehet dem Besietzer auch kein
Eigenthum über dieselben zu. Es kann einer ja seine
Rechte auch auf andere
Art durch briefliche Urkunden, alte Zeugen u.d.g. erhärten: |
|
L. 1.
pr. π. de flum. |
|
2) |
Determiniren die Grentz-Steine auch die Pertinentien derer
unbeweglichen Güter, welche als ein Anhang zu denen Haupt-Sachen gehören,
und ist nicht genug, daß derer Pertinentz-Stücke Erwähnung gethan
wird, sondern es müssen auch ihre Grentzen exprimirt und erwiesen
werden. |
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Stryck. de Probat. Pertinent. …
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3) |
Verhindern sie, daß durch das
Wasser eines
Grund und Boden nichts zuwachsen kann; |
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|
4) |
darf sie auch niemand verrücken, oder ihnen sonst einen
Schaden zufügen, welches bey denen alten
Völckern
schon
Gebrauch gewesen. Bey denen Ebräern wurden die, so Grentzen verrückt
hatten, nach göttlichen
Befehle verflucht, |
|
siehe
Deut. 27. |
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|
bey denen Römern mit einer sehr harten
Straffe belegt. |
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L. 3. l.
4. C. … |
|
|
Ingleichen ist in der
peinlichen
Hals-Gerichts-Ordnung Art. 114. eine schwere
Straffe auf sie
gesetzt, wie aus denen §. 11. angeführten
Worten zu ersehen. Einige
wollen
gar diese
Bestraffung auf eine Todes-Straffe erstrecken, |
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Blumlacher Art. cit. ad 114. n. 1. |
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|
welches alsdenn wohl Stat haben kann, wenn der
gantzen
Republic
hiedurch ein sehr groß Praeiuditz und
Schade zugezogen wird: |
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arg. l. penult.
… |
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sonst ausser diesen Fall ist dieses Verbrechen
wohl nur ausserordentlich zu
bestraffen. |
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- Oetinger de Jure Limit.
- Hildebrand de Diuersitate Lapidum finalium
eorumque Jure.
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