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Zedler: Herrschafft, in dem allerweitesten Verstande HIS-Data
5028-12-1798-9
Titel: Herrschafft, in dem allerweitesten Verstande
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 12 Sp. 1798
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 12 S. 928
Vorheriger Artikel: Herrn-Zimmern
Folgender Artikel: Herrschaft, ist ein Recht
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

  Text Quellenangaben
  Herrschafft, in dem allerweitesten Verstande ist diejenige Verhältniß derer Dinge gegen einander, da die Abrichtung derer Kräffte des einen von dem Willen des andern abhanget.  
  So wohl die Abrichtung derer Kräffte als der Wille geben zu ver-  
  {Sp. 1799|S. 929}  
  stehen, daß eines von diesen beyden Dingen ein mit Vernunfft und Willen begabtes Wesen seyn muß; und von diesem solche Eigenschafft besietzenden Wesen wird gesagt, daß es ein Herr sey, oder daß es die Herrschafft habe.  
  Nun kann dergleichen Wesen kein anders als GOTT und Menschen seyn. GOTT ist also ein HERR, und die Menschen sind Herren. Wenn wir aber GOtt auf diese Weise die Herrschafft beylegen, so ist wohl zu mercken, daß solches nur andrōpopatus geschehen könne. Indem wir GOtt, auf diese Weise, um der Schwachheit unsers Verstandes in etwas aufzuhelffen einen Verstand und Willen zuschreiben. Denn die eintzige deutliche idee, welche wir von GOtt haben, ist diese, daß er die erste, selbstständige Ursache der Welt sey. Nun schreibt man zwar wohl leblosen Dingen auch eine Herrschafft zu; als da spricht man: das Wasser wird Herr über das Feuer, dieses aber ist nicht ein eigentlicher sondern ein metaphorischer Verstand, und also hieher nicht zu zehlen.  
  Wenn wir aber die Dinge erwegen, welche der Direction des andern unterworffen sind, so sind solches entweder leblose Dinge oder es sind Menschen und Thiere. Da aber der Mensch an die Ordnung der Natur gebunden ist, und demselben nichts soll zugeschrieben werden, als was von dieser Ordnung herstammet; und eine solche Übereinstimmung mit dieser Ordnung ein Recht genennet wird: So pflegt man den Begriff eines Rechtes mit denen obigen Begriffen von der Herrschafft zu verbinden.  
  Weil man aber nicht beobachtet, daß dieser Begriff von dem Rechte dann und wann mit diesem Worte verbunden seyn kann, manch Mahl aber von demselben abgesondert ist, so entstehet daher in dem scharffsinnigen Nachdencken offter Mahls eine Verwirrung. Ein solches zeiget sich insonderheit bey der Herrschafft GOttes. Man ist nicht bemüht gewesen, die Begriffe hiebey aus einander zu setzen, und daher ist es gekommen, daß man bey der Herrschafft GOttes jederzeit auch zugleich ein Recht gedacht hat.  
  Hobbesius de ciue cap. 15. hat GOtt ein Recht zu herrschen beygeleget, weil man seiner Macht nicht wiederstehen könnte. Ein gleiches hat er in den Leuithan. c. 12. gethan. Nun wiederleget man ihn durch eine Instanz, daß man einem Strassen-Räuber auch nicht wiederstehen könnte, und dieser hätte gleichwohl keine Herrschafft. Hätte Hobbesius nicht deutlich de Jure regnandi geredet, so hätte er nach denen weitläufftigen Begriffen, die wir gegeben, gantz leichtlich können vertheidiget werden. GOtt hat kein Gesetz; und ohne Gesetz ist kein Recht: Also ist der Begriff des Rechts von GOtt gar nicht zu sagen. Und die eingewendete Instanz ist eine metabasis eis allo genos indem die Begriffe, die wir von dem Menschen abziehen, GOtt nicht können begeleget werden.  
  Moses Amyraldus de Jure Dei in creaturas setzet das Recht GOttes in die Vortrefflichkeit seines Wesens, dieses ist aber noch kein Grund, warum einer über den andern herrschen sollte. Pufend. de iure Nat. …
  Andere erfordern zwey Stücke zu der Herrschafft: ein Mahl die Macht, zum andern die Wohlthaten; welche der Grund seyn sollen, warum einer etwas von dem andern fodern könne. Sie führen also die Herrschafft GOttes aus unserer Dependenz und der Erhaltung her.
  Wir wieder-  
  {Sp. 1800}  
  hohlen aber erstlich unsere Gedancken, daß bey dem Wesen GOttes der Begrieff des Rechts nicht zu finden. Und zum andern, so setzet die Wiedererstattung derer Wohlthaten einen Mangel bey demjenigen zum voraus, dem sie wieder erstattet werden sollen. In GOtt aber ist kein Mangel; es lassen sich also diese Begriffe wiederum nicht mit dem Wesen GOttes verbinden. GOtt ist also ein HErr nach den weitläufftigem Verstande, nicht aber nach dem engern Begrieff.  
  Ferner wird die Herrschafft im weitläufftigen Verstande genommen, wenn wir von der Herrschafft über uns selbst reden. Mit diesem könnte zwar der Begriff des Rechts verbunden werden. Man pfleget aber hierauf seine Gedancken nicht zu richten, u. es ist dasselbe auch nicht nöthig. Die Herrschafft aber über sich selbst ist derjenige Zustand des Menschen, da er seine Begierden der Ordnung der Natur gemäß der Vernunfft unterwirfft. Gracian in seinen Oracel Cent. 1. max. 8. redet also hievon: Es ist keine höhere Herrschafft als die Herrschafft über sich selbst und über seine Affecten. Durch selbige triumphiret ein freyer Wille, der Gestalt, daß wenn auch eine passion in Ansehung derer Personen in uns entstehen sollte, sie dennoch an unser Amt und Pflicht sich nicht wagen darff, und solches um desto weniger, ie wichtiger die Sache ist. Es ist dieses ein bewährtes Mittel manches Verdrusses dieses Lebens überhoben zu seyn und den kürtzesten Weg zu hoher Reputation zu finden.  
  Was die Herrschafft derer Menschen anlanget, so wird dieselbe so wohl rechtmäßig als unrechtmäßig genennet. Wenn man aber von der Herrschafft überhaupt redet, so verstehet man hierunter die rechtmäßige Herrschafft.  
   
  Bleibt uns also hier noch übrig von der Herrschafft eines Haus-Vaters über sein Gesinde, zu handeln. Von Natur sind wir alle einander gleich: Also hat einer kein Recht über den andern.
  Aristoteles Polit. l. 2. hat zwar die barbarischen Völcker Knechte von Natur genennet, allein ob sie gleich sehr niederträchtig sind, so haben sie doch Kräffte und sind Menschen, Und der Vorzug derer Kräffte kann keinem ein Recht über den andern geben. Hornius de ciuit. l. 3. hat zwar vermeynet, der Stand derer Knechte käme unmittelbar von GOTT her: Alleine man hat nicht nöthig auf GOtt zurücke zu gehen, wenn man noch eine Ursache in der Vernunfft findet. Pufend. ius Nat. …
  Den Historischen Ursprung kan man wegen des Mangels der Nachricht nicht ausmachen. Die bewegende Ursache aber diesen Stand einzugehen ist die Bedürffniß gewesen, welche aus dem Rechte des Eigenthums entstanden ist. Die Leute wollten nach dem eingeführten Eigenthum entweder aus Ehrgeitz oder Geitz ein mehrers besietzen als sie selber erwerben kunten. Oder sie wollten aus Faulheit ihre eignen Güter nicht verwalten, Sie  
  {Sp. 1801|S. 930}  
  hatten also andere Leute von Nöthen. Hingegen fanden sich Leute, welche sich selber zu unterhalten nicht vermögend waren. Sie wiedmeten dahero andern ihre Kräffte, um von ihnen unterhalten zu werden.  
  Es ist also diese Gesellschafft derer Menschen aus einem stillschweigenden Vergleiche entstanden. Die Absicht derer Herren geht dahin, daß sie ihre Beqvemlichkeit und ihre Güter durch die Kräffte derer Dienstbothen vermehren mögen. Die Absicht des Gesindes aber ist diese, daß sie ihren Unterhalt bey ihren Herrn finden mögen. Die natürliche Gleichheit wird hierdurch nicht aufgehoben, sondern nur eingeschräncket. Zu dem geschicht es nur aus einer freyen Einwilligung. Es sind also dergleichen Vorträge dem Rechte der Natur nicht zu wieder.  
  Was aber von denen Knechten in besondern Verstande zu sagen ist, das gehöret unter den Titel Knechte.  
  Nachdem wir dieses vorausgesetzt haben, so folget, daß der den Knecht zu seinen Absichten gebrauchen könne, um ihm also frey zu befehlen habe. Wie weit sich aber dieser Gehorsam erstrecke, das muß aus denen Endzwecken der Gesellschafft beurtheilet werden.  
  Ein Herr hat gleichfalls das Recht, seinen wiederspänstigen Diener zu züchtigen; keines Weges aber das Recht ihm an seinem Leibe und Gesundheit Schaden zu thun, indem die Gleichheit derer Menschen keines Weges durch diesen Stand aufgehoben, sondern eingeschräncket wird. Der Herr muß also jeder Zeit betrachten daß seine Knechte Menschen sind. Thomasius Jurisp. diu. …
  Was von der Klugheit in diesem Stücke zu mercken ist, hiervon siehe den Titel Diener. Tom. VIII. p. 827.  
     

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Stand: 25. Februar 2013 © Hans-Walter Pries