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Zedler: Kayser [3] HIS-Data
5028-15-285-3-03
Titel: Kayser [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 293
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 158
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Hinweise:
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Kaiser zu Rom
Deutscher Kaiser
  Päpstliche Ansprüche
  Persönliche Anforderungen

Stichworte Text Quellenangaben | Anmerkungen
weitere Kaiser Doch finden sich auch andere Machten denen der Kayserliche Titel beygelegt wird, als: China, Siam, Marocco u.s.f. Der Czaar Peter der I. von Rußland hat selbigen auch angenommen, und seine Thron-Folger haben denselben beständig fortgeführt. Es ist auch derselbe bisweilen denen Königen in Spanien und Franckreich beygelegt worden. du Fresne
Kaiser zu Rom Wenn vor Zeiten ein Kayser erwählet war, so huben ihn die Soldaten, seine Majestät zu vermehren, auf ihren Schilden in die Höhe.
  • Claudius Honor. Cons. …
  • Ammianus XX. 4
  • Liban. …
  • Pithaeus Adv. subcis. II. 6.
  • Lindenbrog und Valesius in Ammianum.
  • Pitiscus Lex. Antiq. …
  • Zonaras in Justiniano.
  • Nicephorus Gregor. III. 1.
  • Georg. Pachymerius Excerpt. II.
  • Lipsius in Tacitum Hist. …
  • Schill. Nomenclat. Philolog. …
  • Pitiscus l.c.
  Zu Rom ließe er alle mahl 12. Fasces vor sich hertragen, und saß im Gerichte zwischen beyden Bürgermeistern.
  • Suetonius Tiber. 17.
  • Claudius apud eund. 23.
  • Dion
  • Tacitus Hist. …
  • Cbiementellke Hon. Bisell.
  • Tiraquell. de Jur. Primig. …
  • Pitiscus l.c.
  Auf dem Theatro saß er auf einem Suggestu, und er mogte gleich da seyn oder nicht, so muste ihm sein Platz gelassen werden.
  • Suetonius Jul. Caes. 76. Ner. 12.
  • Lipsius de Amphitreatris 11.
  • Bulinger de Imp. Rom. …
  • Casaubonus et Pitiscus in Sueton.
  Man schwur auch bey seinen Seelen, oder wie es eigentlich heißt : Per Genium Principis. und wer dabey falsch geschworen hatte, ward mit harter Straffe angesehen,
  • Suetonius Claud. 10.
  • Ammianus XXI. 5.
  • Hansen. de Jure jur. vet. 17.
  • Lifen. de Stren. …
  • Janus Dissert. de Jurejur per Genium Principis. Leipzig 1708.
  Wenn er eine Rede vor dem Rathe gehalten hatte, ward sie in Ertz gegossen und zu gewissen Zeiten öffentlich abgelesen.
  • Dio
  • Plinius Panegyr. 75.
  • Lipsius in Tacitum Annal.
  • Pancirollus Notit. Dign. …
  • Pitiscus Lex Antiq.
  Es eigneten sich auch die Kayser die vornehmsten und wichtigsten Raths-Stellen zu, und waren Pontifices Maximi, Augures, Quindecim viri factis faciundis, damit sie die Ober-Herrschafft in Kirchen-Sachen behielten. Sie hatten auch Potestatem Tribunitiam, Jus Proconsulare und Jus quintae Relationis, daß sie, ungeachtet sie nicht Consules waren, dennoch auf dem Rath-Hause vortragen und entscheiden konnten.
  • Suetonius Aug. 31.
  • Isidorus Etymolog. VIII. 12.
  • Polydorus Vergilius de Inuentione Rerum …
  • Bellarminus de Rom. Pontifice …
  • Jornandes de Rebus Get. 86.
  • Conring de Germ. Imp. Rom. …
  • Gutherius de Offic. Domus Aug. …
  • Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
  Wenn ihnen die Bedienten ihre Ehrerbietung bezeigten, so küßten sie allemal den Saum ihres Purpur-Rocks. Pitiscus l.c. …
  Nach ihrem Tode wurden sie unter die Götter versetzt siehe Apotheosis. Tom. II. p. 934. seqq.  
Deutscher Kaiser Nachdem nun endlich, wie gedacht, das Römische Kayserthum an die Teutschen gelanget, so wird derjenige, welchen die Chur-Fürsten im Namen des  
  {Sp. 294}  
  sämtlichen Reichs durch ihre Stimmen als eine geschickte Person zum Ober-Haupte des Teutschen und Italiänischen Reichs, wie auch der Stadt Rom nach Anleitung derer Grund-Gesetze erwählen, Kayser genennet. Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre …
  Vor diesem haben alle Fürsten des Teutschen Reichs bey der Wahl eines Kaysers zu thun gehabt, bis endlich nach und nach an gewisse, vor andern ansehnliche Fürsten gekommen siehe Churfürsten Tom. V. p. 1301. seqq.  
Päpstliche Ansprüche Da auch der Pabst einmal das Recht erlanget hatte, die Röm. Teutsche Kayser zu crönen, und sich ein Kayser so lange mit dem Titel eines Römischen Königes begnügen ließ, bis er die Crönung erlangt hatte, worauf er erst den Kayserlichen Titel zu führen anfieng, so suchte er gleich Falls etliche mahl bey der Wahl eines Kaysers etwas zu sprechen zu haben, und das Recht Kayser und Könige ab- und einzusetzen, zu behaupten.
  • Beneu de Fambadis Hist. Augustae.
  • Trithemius Chron. Hirsaug ad an. 1299.
  Man beschuldigt hierbey Carln den II. oder Kahlen, daß er sonderlich denen Päbsten viel eingeräumet.
  • Onuphrius Panvinius de Comitiis Imp.
  • Pfeffinger ad Vitriarii Jus publ.
  Doch ließ sich vornehmlich in denen folgenden Zeiten ihre Herrsucht deutlich spüren. Als aber auch ein schimpfliches Gemählde auf Kayser Lotharium II. verfertigt worden, verstund es Kayser Friedrich der I. unrecht und zwang Pabst Hadrianum IV. dasselbe wegzuschaffen. Ob nun wohl der Pabst immer die Hand bey derer Teutschen Kayser-Wahl im Spiele hatte, auch als Kayser Carl der V. gewählt ward, sich aufs neue darein mengen wollte, so ward er doch das letzte mahl von denen Churfürsten mit seinen  Vorstellungen so nachdrücklich abgewiesen, daß er sich künfftig schwerlich wieder melden dürffte. Zu dem kehrte sich Ferdinandus I. wenig an die Päbstichen Ansprüche, und blieb dessen ungeachtet Kayser. Wie denn auch die nachfolgenden niemahls von denen Päbsten sind gecrönt worden.
Persönliche Anforderungen Wenn man aber fragt, was vor eine Person von denen Chur-Fürsten zum Römischen Kayser könne gewählt werden, so ist gewiß, daß das Churfürstliche Collegium an kein Haus, noch viel weniger an eine gewisse Person gebunden.
  • Bruno de Bello Sax.
  • Otto Frisingensis de Gest. Friderici primi II, 1.
  • Guntherus Ligur. I.
  Unterdessen werden doch von demjenigen, der zum Römischen Kayser soll erwählt werden, gewisse Eigenschafften erfordert. Uberhaupt soll er nach Anleitung der goldenen Bulle 2. §. 1. Justus, Bonus et Vtilis oder gerecht, fromm und nützlich seyn.  
  Ins besondere  
 
1) Männlichen Geschlechts:
 
 
  Weil die Weibs-Personen, auf welche in andern Ländern die Regierung in Ermangelung Männlicher Erben kömmt nicht nur bey denen Francken, von welchen das Reich auf die heutigen Teutschen gekommen, durch das Salische Gesetz ausgeschlossen gewesen, sondern auch dieses wieder das uralte Teutsche Herkommen seyn würde, wenn so viele ansehnliche Teutsche Fürsten eine Weibes-Person
 
  {Sp. 295|S. 159}  
 
  über sich sollten regieren lassen.
  • Goldastus Constitut. Imperial. p. 16.
  • Schweder Introduct. Jur. Publ. Part. spec. Sect. I. c. 2. §. 4. p. 210.
  • Vincentius Bellovacensi Spec. Histor. P. II. Lib. XIX. c. 11.
  • Lindenbrog Cod. Legg. Longobard. III. 31.
  • Pithoeus Lect. Variant. ad Tom. LVIII .
  • du Fresne voc. Lex.
  • Spelmann Glossar. voc. Capitulum
  • Kulpisius ad Monzambanum 1. §. 3. p. 31.
  • Conring de Orig. Jur. Germ. 7. p. 23.
  • Malingre de la Loy salique 14. p. 33.
  • Wendelinus de Lege Salica p. 43.
  • Tratte au Kancelier de Bourgogne sur les pretentions et differens, qvi sont entre les Maisons de France et de Bourgogne, ou de Austriche, touchant plusieurs grandes Terres et Seigneuries §. 50. apud Leibnit. Cod. Jur. Gent. Diplomat. Tom. II. p. 26.
  • Pfeffinger ad Vitr. Jus publ. I. 5. §. 1. p. 402. seqq.
  • Bilderbeck l.c. …
  • Titius Spec. Jur. Publ.
  • Horn Jur. Publ. …
  • Kemmerich Jur. Publ.
  • Struv. Syntagm. Jur. Publ. 7 §. 8.
  • Spener l.c. IV. 2. §. 4. p. 418.
 
2) Aus einem unbefleckten Ehe-Bette geboren.
 
 
  Denn da die unehlich geborne nicht einmal zu geringen Ämtern gelassen werden; so wird solches um so viel mehr bey Erwählung eines Printzen zum Römischen Kayserthume erfordert, wie denn auch nach Kayser Arnolpho die Wahl auf keinen unehlichen Printzen weiter gefallen. Es ist zugleich merckwürdig, daß man so gar Friedrich den II. nach bereits erhaltener Würde deswegen in Anspruch genommen.
  • Sachsen-Spiegel III. Artic. 48. oder 54.
  • Rogerus de Hoveden Annal. Angl. anno 1197.
  • Spangenberg Sächs. Chron. 247.
  • Pfeffinger l.c.
  • Spener l.c. …
 
3) Ein Teutscher.
 
 
  Daß dieses eine Gewohnheit sey, ist daraus zu schliessen, weil die Chur-Fürsten in denen vorigen Zeiten auch auf Fremde, als auf Englische und Spanische Printzen gesehen, deren Vorfahren niemahls zum Römische Reiche gehört haben. Es ist auch nicht leicht zu vermuthen, daß die Teutschen einen Ausländer suchen werden, da sich unter ihnen selbst so mächtige und ansehnliche Fürsten befinden. Doch ist zu mercken, daß eben nicht erfordert werde, daß er in Teutschland geboren sey, sondern nur daß er nach Carls des Großen Exempel von Teutschen Eltern herstamme, wenn er auch gleich auswerts geboren ist, wie über diß das Beyspiel Kayser Friedrichs des II. und Ferdinandi I. bezeuget.
  • Be[?]cerus  Chron. Vin. Vita Friderici II.
  • Struv. Syntagm. Juris Ciu.  …
  • Carpzov. Dogm. …
  • Irenicus Exegesi Germ. III. 23.
  • Heigius Quaest. Illustr. 5.
  • Arumaeus Jur. publ.
  • Schütz Colleg. J.P. …
  • Strauch Dissert. J.P. …
  • Obrecht Dissert. de Electione Imperatoris …
  • Mylerus ad Rumelinum Dissert. …
  • Reinking de Regim. Sec. et Eccl. …
  • Jo. Frid. Krebsius Exercit. An Imperator Germans esse debeat Anspach 1579[1]. in 4.
  • Cocceius Prudentia J. P. …
  • Rumelinus ad A.B. Dissert.
[1] HIS-Data: richtig 1679; Titel : ... Germanus esse ...
  {Sp. 296}  
   
 
4) wenigstens Gräflichen Standes.
 
 
  Man bezieht sich hierbey auf die lange Gewohnheit. Allein weil nicht bloß eine lange Gewohnheit zur Verpflichtung gnug ist, sondern auch erfordert wird, daß dieselbe zugleich auf den Willen zu einer Verpflichtung abziele, wie Titius Vindic. Vitriarii [2] castig. §. 238 erinnert: so scheinet freylich ihr Beweiß unzulänglich. Indessen ist gewiß, daß kein Exempel vorhanden, daß er zum Kayser erwählt worden, der weniger als ein Graf gewesen. Uberhaupt ist es ein Streit von weniger Erheblichkeit, weil so nicht zu vermuthen, daß die Chur-Fürsten mit ihrer Wahl auf eine Person von geringern Stande fallen werden, und aus dem Tacito de Mor. Germ. 7. erhellet, daß schon die alten Teutschen bey denen Fürsten auf den Stand zu sehen gewohnt gewesen, und es bey der jetzigen Staats-Einrichtung dem Reiche gantz und gar nicht zuträglich seyn würde. Ja wenn auch gleich ein Graf sollte gewählt werden, mögte seine Macht bey weitem nicht zureichen, die einem Kayser zuständige Hoheit in ihrem Werthe zu erhalten. 
[2] HIS-Data: korrigiert aus Vitiarii
 
  Vor diesem sahe man überhaupt nicht gerne einen mächtigen Kayser, weil er vor die Freyheit derer Stände zu gefährlich schien. Nachdem aber diese Ursache aus dem Wege geräumet, so scheinet es  als ob an die Wahl eines Grafen vielleicht auf ewig nicht zu gedencken wäre.
 
5) Nicht zu jung.
 
 
  Wie hoch sich aber eigentlich eines zum Römischen Kayser erwählten Printzen Alter erstrecken müsse, ist in keinem Grund-Gesetze ausgemacht. Der Kayser Josephus, welcher im 14. Jahre erwählt ward, muste versprechen vor dem 18. Jahre die Regierung nicht anzutretten.
Bilderbeck l.c. …
 
  Doch ist hieraus nicht zu schliessen, daß heutiges Tages ein Kayser wenigstens 18. Jahr alt seyn müsse.
  • Pfeffinger l.c.
  • Kemmerich l.c.
  • Horn l.c.
  • Struv l.c.
  • Spener l.c. …
 
6) Kein Geistlicher.
 
 
  Daß ein Kayser notwendig eine weltliche Person seyn müsse, suchen einige aus der goldenen Bulle zu beweisen, welches aber andere wiederlegen. Da auch von denen geistlichen Chur Fürsten nicht wie von denen weltlichen im Conclaui gefordert wird, daß sie die Capitulation halten wollen, daferne die Wahl auf sie fiele, so ist leicht abzunehmen, daß sie hierzu keine
 
  {Sp. 297|S. 160}  
     
 
  Hoffnung haben. Doch fließt hieraus nicht, daß ein Catholischer Printz, der zur geistlichen Würde angenommen, aber dieselbe frühzeitig wieder aufgegeben hätte, hierdurch ausgeschlossen wäre, sondern es ist genug, daß er sich zu der Zeit nicht mehr in diesem Stande befände. Wiewohl es dem ungeachtet, wo nicht andere Staats-Absichten das Gegentheil erforderten, schwerlich geschehen dürffte.
  • Antonius de Rosellis de Potestate Imperatoris et Pape … apud Goldastum Monarchia
  • Buxtorff ad Aur. Bull. …
  • Dan. Otto Jur. Publ.
  • Schweder Introduct. J. P. …
  • Scharschmid ad Schütz. …
  • du May Etat du l’Empire
  • Pfeffinger l.c. …
  • Bilderbeck l.c.
  • Titius Spec. Jur. Publ. … Vindic. Vitriarii
  • Horn l.c.
  • Kemmerich J.P. …
  • Spener l.c. …
 
7) Kein Unglaubiger oder Ketzer.
 
 
  Was vor einem Glauben er zugethan seyn müsse, erhellet aus dem Westphälischen Friedens-Schlusse, darinnen verglichen worden, daß die drey Religionen, als die Evangelische, Reformirte und Catholische sollen geduldet werden. Es gilt also gleich, welcher von diesen dreyen er zugethan sey. Und ob wohl nicht leicht abzusehen, daß ein Protestante den Römischen Kayserlichen Thron besteigen könne, weil die meisten Chur-Fürsten dem Catholischen Glauben beygethan sind, so ist es doch nicht gäntzlich unmöglich.
 
8) Soll er die Lateinische und Teutsche Sprache verstehen, wovon aber kein ausdrückliches Grund-Gesetz vorhanden.
Sonstige Anforderungen Was im übrigen die Staats-Rechts-Lehrer von seiner Leibes-Gestalt, gesunden und geraden Gliedmassen, Gelehrsamkeit und Tugenden schreiben, sind Sachen, die in denen Rechts-Grund-Gesetzen[3] nicht angetroffen, sondern von einigen erdacht worden.
[3] HIS-Data: richtig: Reichs-Grund-Gesetzen
     

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Stand: 9. April 2014 © Hans-Walter Pries