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Zedler: Kayser [10] HIS-Data
5028-15-285-3-10
Titel: Kayser [10]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 323
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 173
Vorheriger Artikel: Kayser [9]
Folgender Artikel: Kayser [11]
Hinweise:
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Übersicht
Deutscher Kaiser (Forts.)
  Amt
  Rechte
  Pflichten
  Reservatrechte 1

Stichworte Text Quellenangaben
Amt Das Kayserliche Amt zeigen auch die obliegenden Pflichten, Rechte und Befugnisse, ingleichen daß es krafft derer Verträge im äußersten Nothfalle, nicht von aller Rechenschafft frey ist.  
Rechte Die Rechte des Kaysers beziehen sich auf das Haupt Regiment, theils des gesammten Reichs ein so ferne es ohne die eintzeln Staaten betrachtet wird, theils derer Ständte und Staaten desselben an ihnen selbst. Beyderley Rechte verhalten sich der Gestallt gegen einander, daß sie der Kayser theils mit Zuzühung derer Stände, theils ohne dieselben auszuüben hat. Jenes bezeuget des Kaysers gemessene, dieses aber desselben vollkommene und unumschränckte Gewalt. Alle dem Kayser zustehende Rechte aber sind nach der Einrichtung und Beschaffenheit der Kayserlichen Majest. zu beurtheilen. Was die Verträge dem Kayser in der Absicht auf des Reichs Nutzen und der Stände Landes-Hoheit nicht aberkennen, dessen hat er sich als seines befugten Rechts zu bedienen.  
Pflichten Nebst denen Kayserlichen Rechten sind auch gewisse Pflichten zu finden, welche auch der freyeste Printz bey seiner Regirung in acht zu nehmen hat. Doch ist hierbey dieser Unterscheid, daß dieselben dem Gewissen eines unumschränckten Printzen allein überlassen, dem Kayser aber durch gewisse Vergleiche vorgeschrieben worden. Die Kayserlichen Pflichten beziehen sich gleichfalls theils auf die gesammte Reichs Verfaßung, theils auf die besondern Staaten. Sie bestehen auch theils im Thun, theils im Nicht Thun.  
Gesamtes Reich Die Pflichten in Ansehung des gesammten Reichs sind,  
 
  • dasselbe nach denen Gesetzen zu regiren und schützen;
  • die Grund-Gesetze selbst in achtzunehmen;
  • nicht zu gestatten, daß andere dawider handeln;
  • der Christlichen Kirche, darunter auch die Protestirende sich befinden, Schutz zu leisten;
  • die Advocatie oder Schutz Gerechtigkeit derer Stiffter gehörig zu besorgen;
  • die Reichs Rechte überall aufrecht zu erhalten;
  • die Reichs Verfaßung bey ihrem Wesen zu erhalten
  • sich nicht einer willkührlichen Herrschafft im Reiche noch auch eines erblichen Regiments anzumaßen,
  • seinen Sitz nicht ausser Teutschland zu verlegen;
  • derer Stände Mit-Regirung auf dem Reichs-Tage nicht zu hindern,
  • sich keiner Schatzung oder Gesetz-Gebung im Reiche anzunehmen;
  • keinen Reichs-Kríeg anzufangen;
  • dem Reiche keinen neuen Stand aufzudringen;
  • niemand ohne ordentliche Rechts-Verfahrung in die Acht zu erklären u.s.w.
 
Einzelstaaten Die Pflichten in Ansehung derer einzelne Staaten sind:  
  Spener l.c. ...
Reservatrechte Aber wieder auf die Rechte zu kommen, so sind die dem Kayser vorbehaltene und allein heimgewisene oder Reseruat-Rechte solche Gerechtsame, die das Reich dem Kayser allein vorbehalten, dieselbe nach dem Herkommen und Sinne derer Verträge mit höchster Gewalt auszuüben.
  • Titius l.c. …
  • Kemmerich l.c. …
  Es ist aber große Behutsamkeit anzuwenden, daß man nicht in Ansehung dieser Rechte auf einer Seite der Sache zu viel oder auf der andern zu wenig thue.  
  Unter denen die das gantze Reich angehen, ist das Recht  
  Heerden, Grundfeste des H. Röm. Reichs St. I. …
  Doch haben die Churfürsten Zeit und Ort anzusetzen, und gehört also dieses mehr unter die Kayserlichen Fürstlichen Rechte.  
 
 
  • Das Recht alle Reichs Tage und Reichs Versammlungen zu besorgen, in so ferne es nicht die Berathschlagungen und Raths-Gänge, sondern die Eröffnung des Reichs-Tages, Reichs Schlüsse und andere wichtige Handlungen angeht.
  • Monzamb. l.c.
  • von Heerden l.c. St. III. …
 
  • Ferner das Recht der Haupt-Stimme auf denen Reichs-Tagen, sintemahl ihn nicht die meisten Stimme binden, sondern nur zu einem Reichs-Gut-Achten dienen, wobey er seine Meynung eröffnen und mit denen Ständen zu einem Reichs-Schlusse kommen kan.
  • Kulpisius ad Monzamban. …
  • Lundorp. Act. Publ.
  • Europ. Herold
  • von Heerden l.c. …
  • Rhetius Inst. J.P. …
  • Boecler. Notit. Imp. …
  • Pfeffinger l.c. …
 
  • Stammler de Reseruatis
  • Pfeffinger l.c. …
  • Spener l.c.
  Würde auch unvermuthet das Reich mit Kriege angegriffen, oder entstünde eine gefährliche Unruhe, da ein geschwinder Rath nöthig wäre, so ist der Kayser befugt,  
 
  • des Reichs Sicherheit und Ruhe-Stand mit Gewalt und eiligst zu schützen und wieder herzustellen. Er mag sich krafft dieses Gerechtsames aller dem Reiche unnachtheiliger Hülffe bedienen.
  • Capitul.
    • Caroli V. Art. 11.
    • Ferdinandi I. Art. 10.
    • Maximiliani II. Art. 7.
    • Rudolphi II. Art. 10.
    • Matthiae Art. 11.
    • Ferdinandi II. Art. 9.
    • Ferdinandi III. Art. 11.
    • Ferdinandi IV. Art. 11.
    • Leopoldi et
    • Josephi Art. 13.
    • Caroli VI. Art. 4.
  • Lampadius de Republ. …
  • Limnaeus ad Capit. Caroli V. Art. 11.
  • Nitzsch ad Capit. Josephi. …
  • Lundorp Act. Publ.
  • Pfeffinger ad Vit. …
  Ist kein Reichs Tag versammlet und es werden fremde Gesandtschafft an den Kayser und das Reich zugleich abgelassen, so hat er das Recht dieselben anzunehmen  
  {Sp. 325|S. 174}  
  und zu hören. Doch muß ihre Abfertigung auf einen Reichs Tag verschoben werden. Sind es aber bloße Staats-Gesandschafften, so sind sie dem Kayser allein zur Abfertigung zu überlassen. Wie er denn auch im Namen des Reichs dergleichen wieder schicken kan, ohne sich mit denen Ständen des Reichs darüber zu besprechen.
  • Reichs-Abschieds zu Augspurg an. 1559. §. 1. seqq.
  • Burgoldensis ad Instrum. Pacis …
  • Hippolytus ad Lapide de Rat. status
  • Conring de Republ. …
  • Schweder Introd. in J.P. …
  • de Ludevvig de Jure adlegandi
  • Lehmann Chron. Spir. …
  • Lundorp. l.c. …
  • Lampadius Polit. Reichs-Händel …
  • Pfeffinger l.c. …
  • Spener l.c. …
  Zu des Kaysers Reseruat Rechten gehört auch die Ober-Herrligkeit und Lehnbarkeit ausser denen eigentlichen Reichs Grentzen zu versorgen. Wie denn der Titel Römischer Kayser, auch so gar die Herrschafft über den Pabst, die Stadt Rom und das Patrimonium Petri in sich begreifft.
  • Limnaeus ad A.B. …
  • Conring de Fin. Imp. II. 2.
  • Wurmbrand de Foro S.R.I. …
  • Schurtzfleisch de Diuis. Imp. …
  • Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • Bzonius Annal. Supp. ad an. 1327.
  • Lambecius Addit. …
  • Jäger Roma cum Regno Italiae Carolo VI. vindicata.
  • Buder. Vindic. Jur. Imperat. adu. Vrbis Romae Episcopum.
  • Bodinus de Republica …
  • Vulteius I. de Feudis. …
  • Mylerus ad Rumelin. …
  • Goldastus Reichs-Händel. Praef,
  • Titius Spec. Jur. Publ.. …
  • Horn J.P. …
  • Spener l.c. …
  Weiter, die Kayserliche und Reichs-Hof-Ämter, doch an teutsche Standes Personen, zu vergeben.
  • Capitulatio
    • Leopoldi Art. II.
    • Josephi Art. 39.
    • Caroli VI. Art. 23.
  • Horn J.P. …
  Bey denen Reichs Gerichten bestellt er den Reichs-Hof-Rath, und bey der Reichs-Cammer die Cammer-Richter und 4. Praesidenten.
  In Ansehung der Gerichtbarkeit steht ihm die letzte Instanz zu. In welcher Maße er bey dem Reichs-Hof-Raths der höchster Reichs Richter ist. Kayserl. Hof-Gerichts-Ordnung.
  Zu diesen Reseruat Rechten gehöret auch die Schutz-Haltung des Pabstes und der Christlichen Kirche. Wiewohl Titius J.P. … in Ansehung des Pabsts, wenn man nicht das Vice-Deat voraus setzt, diesen Schutz mehr vor eine Bürde als Gerechtsam halten will.  
  Ingleichen, das Gerechtsam, alle Geistliche und Weltliche Stände und Lehns Leute zu belehnen.  
  Das Recht alle  
  {Sp. 326}  
Standeserhöhungen Standes Erhohungen in und ausserhalb Reichs zu versehen.
  • Otto J.P. ...
  • Stammler de Reseruat. Imp. ...
  • Bilderbeck l.c. ...
  Wiewohl ihm darinnen auch die Hände einiger Massen gebunden sind, daß denen alten Häusern und nach Beschaffenheit derer übrigen Umstände, auch andern Häusern nicht zu nahe getreten werde. Capit. Leopoldi et Josephi Art. 43. 44.
  Daß er Könige zu machen befugt sey, zeigen unterschiedliche Exempel.
  • Regino ad an. 890.
  • Otto Frising. Chron. …
  • Ademarus Chron. ap. Labbuam Bibl. MSSCt
  • Horn Orb. Imp. …
  • Helmoldus Chron. Slau. 49.
  • Schurtzfleisch Hist. de vet. Regno. …
  Daß auch freye Printzen in Europa, die den Königlichen Titel nach eigenem Rechte annehmen können, sich zu erst um Kayserliche Erkänntniß zu bewerben pflegen, damit sie andere Könige um so viel weniger davor anzunehmen bedencken tragen, zeigt das letzte Exempel von Preussen.  
  Ob aber auch der Kayser mächtige Churfürsten in Ansehen ihrer Lande zu Königen erklären könne? ist eine andere Frage. Doch kan ihm dieses auch wohl nicht abgesprochen werden, wenn nur dadurch keinem von denen ältern Häusern zunahe getretten wird. Churfürsten, Hertzoge, Pfaltz-Grafen, Fürsten, Grafen und Frey-Herrn zu machen gehört dem Kayser alleine zu, doch muß er hierinnen Reichs-Satzungs-mäßig verfahren: Hertzoge und Pfaltz-Grafen werden auch nicht leicht gemacht, weil sie doch denen alten Fürstlichen Häusern würden nachgehen müssen.  
  Hat der Kayser in Italien Fürsten oder Grafen gemacht, so hat sich das Reich wenig darum bekümmert, weil so leicht keiner daselbst nach der Reichs-Standtschafft streben wird. Haben auch andere, als Pohlen, Ungern u.d.g. Reichs-Gräfliche oder Fürstliche Würden begehrt, so hat sich das Kayserliche vorbehaltene Gerechtsam nicht weiter erstreckt, als in so ferne sie sich die Annehmung solcher Würden zu verantworten getrauen dürffen. Struv l.c. …
  Gegen die Verleichung des nidern Adels pflegt ein Reichs-Stand selten etwas anzuwenden, wo er aber sähe, daß seine Unterthanen dessen mißbrauchten, so kann er sie zwingen ihr, Verfahren bey ihm zu rechtfertigen und wiedrigen Falls sich der unzeitigen Ehrsucht zu enthalten. Wenn auch der Kayser einige in den höhern Adel als in den Fürsten oder Grafen-Stand erhebt, so geschicht es doch der Landsasserey ohne Schaden. Wenn er auch einige zu Comitibus Palatinis oder Reichs-Hof-Pfaltz-Grafen erhebt, so wird dieses nicht in geringsten von einem Reichs-Stande angefochten, weil sie nicht leicht der Landes-Hoheit Eintrag thun. Sollte es aber doch geschehen, können die Landes-Herren Verfügung thun, wie weit sie sich ihres Rechs in ihren Landen bedienen dürffen.  
  Was aber Reichs Hof-Pfaltz-Grafen sind, siehe den Titel Pfaltz-Graf.  
     

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Stand: 2. März 2013 © Hans-Walter Pries